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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 889/08
Rechtsgebiete: GG, KostO, BNotO


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 70 Abs. 1
GG Art. 105
GG Art. 106
KostO § 131 Abs. 1
BNotO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts

durch

den Vizepräsidenten Voßkuhle,

die Richterin Osterloh und

den Richter Mellinghoff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)

am 9. Dezember 2008

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Kostenerhebung durch baden-württembergische Amtsnotare aufgrund der Kostenordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

1.

Mit am 7. Dezember 2001 vor einem badischen Amtsnotar erfolgter Beurkundung wurden Anteile an der beschwerdeführenden GmbH veräußert. Außerdem wurden verschiedene Gesellschafterbeschlüsse beurkundet. Insgesamt wurden Notarkosten von 1.146,16 EUR einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

2.

a)

Vor den Fachgerichten wendete sich die Beschwerdeführerin gegen diesen Kostenansatz und rügte einen Verstoß gegen Gemeinschafts- und Verfassungsrecht. Ihre weitere Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 10. April 2008 - 14 Wx 26/06 - als unbegründet zurückgewiesen. Von den beurkundeten Vorgängen unterfielen lediglich die Gesellschafterbeschlüsse der Richtlinie 69/335/EWG (Gesellschaftsteuerrichtlinie). Der auf diese Beschlüsse entfallende Kostenbetrag von nicht mehr als 20 EUR überschreite aber nicht den tatsächlichen Aufwand und habe daher Gebührencharakter im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Gesellschaftsteuerrichtlinie. Die übrigen beurkundeten Vorgänge unterfielen nicht Art. 4 der Richtlinie, womit im vorliegenden Fall auch deren Art. 10 Buchst. c nicht einschlägig sei. Dabei verneint das Oberlandesgericht in ausführlicher Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Juni 2006 (Rs. C-264/04, NJW 2006, S. 2972) und28. Juni 2007 (Rs. C-466/03, NJW 2007, S. 3051) die Frage, ob sich aus dieser Rechtsprechung etwas anderes ergebe. Eine Vorlage nach Art. 234 EG sei daher nicht veranlasst. Schließlich bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung der Notarkosten. Insoweit verwies das Oberlandesgericht unter anderem auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. August 2003 - 14 Wx 75/02 - (JurBüro 2003, S. 597 = FGPrax 2003, S. 287).

b)

Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der unter anderem eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1, 105, 106 GG geltend gemacht wird. Die Gebührenfestsetzung sei nach dem Geschäftswert erfolgt, nicht nach dem "tatsächlichen Aufwand". Dieser betrage auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums Baden-Württemberg (GABl vom 18. Oktober 1995, S. 567) "zirka 200 EUR". Mit der Verfassungsbeschwerde werden im Wesentlichen die folgenden Rügen vorgetragen:

Das Oberlandesgericht habe die Rechtsfrage, ob die Gesellschaftsteuerrichtlinie im vorliegenden Fall zur Anwendung komme, nicht dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a EG vorgelegt und damit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Alleiniger gesetzlicher Richter für Fragen der Auslegung von Richtlinien sei ausschließlich der Europäische Gerichtshof. Die hier zu klärenden Fragen seien auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht geklärt. Insbesondere sei den vom Oberlandesgericht angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gerade nicht zu entnehmen, dass die vorliegend erhobenen Notarkosten nicht unter Art. 10 Buchst. c der Gesellschaftsteuerrichtlinie fielen.

Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass für notarielle Dienstleistungen im Anwendungsbereich der Gesellschaftsteuerrichtlinie aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nunmehr aufwandsbezogene Gebühren erhoben würden, außerhalb des Anwendungsbereichs der Gesellschaftsteuerrichtlinie hingegen weiter Wertgebühren. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erzwinge mittelbar wegen Art. 3 Abs. 1 GG einen generellen Übergang zu einem aufwandsbezogenen Gebührensystem bei Amtsnotaren in Baden-Württemberg.

Der Gebührenerhebung stehe außerdem die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung entgegen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) entwickelt habe. Die Bemessung der Gebühr sei danach nur dann gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch zulässige Gebührenzwecke legitimiert sei. Erkennbar verfolgter Gebührenzweck sei nur die Kostendeckung. Hierzu stünden die von den Amtsnotaren erhobenen Gebühren in einem groben Missverhältnis. Das Land Baden-Württemberg erziele nämlich erhebliche Überschüsse aus der Tätigkeit der Amtsnotare, die nicht für den Bedarf des Notariats verwendet würden. Durch die "zweckfremde Verwendung der Einnahmen" seien die Notariate auch so dürftig ausgestattet, dass die bei freiberuflichen Notaren üblichen Leistungen nicht erbracht werden könnten. Auch der Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs rechtfertige die Höhe der Notargebühren nicht. Die Erhebung der Notargebühren wirke vor diesem Hintergrund "funktional wie eine Steuer". Der rechtsuchende Bürger werde durch sie neben seinen sonstigen Steuerpflichten doppelt zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben herangezogen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs.2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.> ).

1.

a)

Das Organisationsrecht der Notare in Deutschland kennt neben den beiden freiberuflichen Notariatsformen im Sinne von § 3 BNotO das Amtsnotariat in Baden-Württemberg nach Maßgabe der §§ 114 - 116 BNotO sowie landesrechtlicher Vorschriften. Die baden-württembergischen Amtsnotare sind Beamte im Landesdienst (vgl. § 17 Abs. 1 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg - LFGG). Die Erhebung von Notarkosten wurde bereits durch die Reichskostenordnung vom 25. November 1935 (RGBl I S. 1371) für alle Notariatsformen im damaligen Reichsgebiet vereinheitlicht. Die für die Vereinheitlichung maßgebliche Vorschrift befand sich in § 143 der Reichskostenordnung und wurde durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861 <960>) im Wesentlichen wortgleich in den noch heute gültigen § 140 KostO übernommen. Während den freiberuflich tätigen Notaren im Sinne von § 3 BNotO die Gebühren für ihre Tätigkeit selbst zufließen, werden die Notarkosten der im Landesdienst stehenden baden-württembergischen Amtsnotare nach Maßgabe des Landesjustizkostengesetzes des Landes Baden-Württemberg (LJKG) grundsätzlich zur Staatskasse erhoben. Den Amtsnotaren verbleiben allerdings Gebührenanteile (vgl. im Einzelnen §§ 10 ff. LJKG sowohl in der Fassung des LJKG vom 15. Januar 1993, GBl S. 109, als auch in der Fassung des LJKG vom 28. Juli 2005, GBl S. 580).

Der Bestand des bereits bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bestehenden Amtsnotariats in Baden-Württemberg ist nach Maßgabe des Art. 138 GG geschützt. Gegenwärtig befindet sich ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der bisherigen Rechtslage in einem fortgeschrittenen Zustand: Der Bundesrat hat auf Antrag des Landes Baden-Württemberg (BRDrucks 930/07) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze im Bundestag eingebracht (BTDrucks 16/8696). Reformziel des Gesetzes soll der "flächendeckende(n) Wechsel vom Amtsnotariat hin zum Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung" sein (BTDrucks 16/8696, S. 1). Nach § 114 BNotO in der Fassung des Entwurfs soll der Systemwechsel zum 1. Januar 2018 vollzogen und die baden-württembergischen Amtsnotare zu freiberuflichen Notaren bestellt werden. Die Gründe für die Länge der Übergangsfrist werden unter besonderer Berücksichtigung von Art. 33 Abs. 5 GG ausführlich zu der Gesetzesvorlage erläutert (BTDrucks 16/8696, S. 8 ff.). Die Bundesregierung unterstützt in ihrer Stellungnahme (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) die Vorlage des Bundesrates und schlägt lediglich kleinere Modifikationen vor, die insbesondere die Grundzüge der Reform und die Übergangsfrist unberührt lassen (BTDrucks 16/8696, Anlage 2). Der Gesetzesentwurf wurde am 25. September 2008 im vereinfachten Verfahren ohne Debatte an die zuständigen Ausschüsse überwiesen (BT, Plenarprotokoll 16/179, S. 19019 ff.).

b)

Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits mehrfach zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung von Gebühren geäußert (vgl. BVerfGE 50, 217; 97, 332 ; 108, 1),darunter auch zur Erhebung von Wertgebühren im Bereich der Justizkosten (BVerfGE 80, 103; 85, 337 ; 115, 381; BVerfGK 3, 310). Ungeachtet dessen, dass die Gebührentatbestände des einfachen Rechts erhebliche strukturelle Unterschiede im Hinblick auf die Bemessung der Gebühren aufweisen, gilt danach Folgendes: Der Gesetzgeber hat der Belastungsgleichheit aller Abgabenpflichtigen Rechnung zu tragen. Die Bemessung einer Gebühr ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch zulässige Gebührenzwecke, die der Gesetzgeber erkennbar verfolgt, legitimiert ist. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberischen Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf dabei nicht überspannt werden. Eine Gebührenbemessung ist jedoch dann nicht sachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten Gebührenzweck steht.

2.

Nach diesen Maßstäben verletzt die Erhebung der Notarkosten weder finanzverfassungsrechtliche Vorschriften des Grundgesetzes noch Grundrechte der Beschwerdeführerin.

a)

Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 (BVerfGE 108, 1) behandelten Rückmeldegebühren unterscheiden sich wesentlich von den hier betroffenen Wertgebühren. Die Rückmeldegebühren betrafen eine Gebühr jeweils identischer Höhe für eine jeweils identische Verwaltungsleistung. Aus dem Gebührenaufkommen sollten ausweislich des Gesetzeswortlauts ausschließlich die speziellen Kosten für die Bearbeitung der Rückmeldung gedeckt werden, nicht jedoch andere Kosten. Auch wurden mit diesen Gebühren erkennbar keine sozialen Ausgleichszwecke verfolgt (vgl. BVerfGE 108, 1 <21 u. 32>).

Die Wertgebühren der Kostenordnung weisen demgegenüber eine deutlich komplexere Struktur auf. Sie dienen nach Systematik und Entstehungsgeschichte einer Vielzahl von Zielen (vgl. BVerfGK 3, 310 <312>). Sie gleichen neben den in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des baden-württembergischen Finanzministeriums (VwV-Kostenfestlegung; vorliegend einschlägig die Fassung vom 20. Dezember 2000, GABl vom 7. Februar 2001, S. 221) bezeichneten Personal- und Sachkosten noch andere Kosten aus, unter anderem etwa das dem Land aus der notariellen Tätigkeit entstehende Haftungsrisiko. Neben der Kostendeckung bezweckt der Gesetzgeber mit dem Wertgebührensystem auch einen sozialen Ausgleich zwischen nicht kostendeckenden Leistungen mit niedrigem Geschäftswert und kostendeckenden Leistungen mit hohem Geschäftswert innerhalb des Bereichs notarieller und gegebenenfalls anderer Leistungen aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Gebührenzweck des sozialen Ausgleichs wiederum findet seinen Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG sowie im durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Justizgewährungsanspruch (vgl. BVerfGE 80, 103 <107> ; 115, 381 <390>; BVerfGK 3, 310 <312>).

Diese verschiedenen Ausgleichsziele berechtigen den Gesetzgeber, die Notarkosten als Wertgebühren auszugestalten, ohne dass hierbei die Gebühr unabhängig von der Staatsleistung festgesetzt wird. Der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung wird im Wertgebührensystem auch dadurch Rechnung getragen, dass der in § 32 KostO geregelte Gebührentarif degressiv verläuft und so bei höheren Geschäftswerten einen übermäßigen Gebührenanstieg vermeidet. Indem der Gesetzgeber die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit so auswählt und staffelt, dass sie unterschiedliche Ausmaße in der erbrachten Leistung berücksichtigen, wahrt er schließlich auch die verhältnismäßige Gleichheit der Gebührenschuldner untereinander.

b)

Die Prüfung der Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung muss die Besonderheiten in den Blick nehmen, die sich aus dem Zusammenhang zwischen dem in Art. 138 GG dem Grunde nach für zulässig erklärten Sonderorganisationsrecht des baden-württembergischen Amtsnotariats mit dessen historischem Bestandteil der Ertragshoheit des Landeshaushalts für die Notargebühren (jetzt § 10 Abs. 1 LJKG) einerseits und dem bundesweit aufgrund einer konkurrierenden Bundesgesetzgebung vereinheitlichten Notarkostenrecht (§ 140 KostO) andererseits ergeben. Art. 138 GG lässt sich zwar kein allgemeiner materieller Aussagegehalt dahingehend entnehmen, dass in seinem Anwendungsbereich die allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an das notarielle Organisations- und Kostenrecht außer Acht gelassen werden könnten (vgl. auch BVerfGE 111, 191 <222 f.>). Dennoch ist die Norm vor dem Hintergrund eines vereinheitlichten Notarkostenrechts zu sehen. Der mit § 140 KostO vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, ungeachtet der organisationsrechtlichen Besonderheiten in Baden-Württemberg die Erhebung von Notarkosten bundesweit zu vereinheitlichen, ist daher auch bei der Kontrolle der finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gebührenerhebung zu berücksichtigen.

3.

Auch soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Gesellschaftsteuerrichtlinie rügt, ist eine Grundrechtsverletzung nicht feststellbar. Dabei kann offen bleiben, ob die Rüge bereits daran scheitert, dass ein Gleichheitsverstoß grundsätzlich nicht damit begründet werden kann, dass unterschiedliche Hoheitsträger innerhalb ihrer jeweiligen Rechtsetzungskompetenz unterschiedliche Sachregelungen treffen (BVerfGE 10, 354 <371> ; 42, 20 <27> ; 52, 42 <57 f. >; 93, 319 <351>; vgl. auch BVerfGK 3, 310 <313 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammerdes Ersten Senats vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 2221/03 -, NJW 2005, S. 737 <738> ). Denn die durch die Gesellschaftsteuerrichtlinie mittelbar bewirkte Zweiteilung des Systems der Notargebühren in Baden-Württemberg führt zwar zu einer Ungleichbehandlung. Diese hat ihren Ursprung und sachlichen Grund aber jedenfalls im beschränkten Schutzzweck der Gesellschaftsteuerrichtlinie, der sich nicht ohne weiteres auf Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie übertragen lässt (vgl. auch BVerfGE 116, 135 <159 f.>).

4.

Schließlich verletzt die angegriffene Entscheidung auch nicht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 <366> ). Allerdings führt nicht jeder Verstoß gegen die in Art. 234 Abs. 3 EG statuierte Vorlagepflicht zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht kann vielmehr erst eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung dieser Norm offensichtlich unhaltbar, mithin willkürlich ist (vgl. BVerfGE 29, 198 <207> ; 82, 159 <194 ff.>). Eine solche Handhabung von Art. 234 Abs. 3 EG ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar.

Das Oberlandesgericht hat bereits den Tatbestand des Art. 10 der Gesellschaftsteuerrichtlinie verneint und stützt sich dabei auch auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht zu entscheiden, ob diese Auslegung der Gesellschaftsteuerrichtlinie angesichts der zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. insbesondere die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 27. Oktober 1998, Rs. C-152/97, BeckRS 2004, 74482, vom 29. September 1999, Rs. C-56/98, Slg. I 1999-8/9 <B>, S. 6449, vom 21. März 2002, Rs. C-264/00, Slg. I 2002-3 <B>, S. 3335, vom 30. Juni 2005, Rs. C-165/03, DStRE 2005, S. 980, vom 15. Juni 2006, Rs. C-264/04, NJW 2006, ,S. 2972 und vom 28. Juni 2007, Rs. C-466/03, NJW 2007, S. 3051) zutreffend ist. Die Verneinung der Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG ist aber jedenfalls nicht willkürlich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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