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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 917/02
Rechtsgebiete: BVerfGG, AFWoG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
AFWoG § 1 Abs. 4
AFWoG § 10 Abs. 2
AFWoG § 10 Abs. 3
AFWoG § 10 Abs. 4
AFWoG § 16
GG Art. 72 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 917/02 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2002 - 3 UZ 3201/00 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2000 - 15 E 3706/97 (2) -,

c) mittelbar Hessisches Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) vom 5. Juni 1996

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Januar 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe durch die Stadt Frankfurt a.M. auf der Grundlage des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 5. Juni 1996 (HessAFWoG, GVBl I S. 262). Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

a) Dem Landesgesetz steht nicht die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG entgegen. Der Bundesgesetzgeber hat zwar mit dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523, 1542) von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 78, 249 <266 ff.>). Auf Grund des durch Änderungsgesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1276) eingeführten § 16 AFWoG sind die Vorschriften des AFWoG mit Ausnahme der Gebietsbestimmung in § 1 Abs. 4 und der Aufkommensverwendung in § 10 Abs. 2 bis 4 AFWoG aber nicht mehr anzuwenden, soweit landesrechtliche Vorschriften an deren Stelle erlassen werden.

Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch bei umfassender und erschöpfender Regelung eines Gegenstandes der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund sind landesrechtliche Regelungen insoweit zulässig, als das Bundesrecht Vorbehalte zu Gunsten der Landesgesetzgebung enthält (vgl. BVerfGE 20, 238 <251>; 21, 106 <115>; 24, 367 <386>; 29, 125 <137>; 33, 224 <229>; 83, 24 <30>). Einen solchen Vorbehalt zu Gunsten der Landesgesetzgebung hat der Bundesgesetzgeber mit § 16 AFWoG nachträglich in das Bundesrecht aufgenommen und damit die gemäß Art. 72 Abs. 1 GG für die Länder ursprünglich bestehende Regelungssperre weitgehend wieder aufgehoben (vgl. BVerwGE 111, 211 <213>). Der hessische Landesgesetzgeber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit seinem Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen die bundesrechtliche Regelung ergänzt und überlagert.

b) Die Behauptung des Beschwerdeführers, der bundesgesetzliche Vorbehalt sei nicht ausdrücklich erklärt worden und nicht hinreichend bestimmt, findet im Wortlaut der Vorschrift und den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Den Ländern sollten im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Lage auf den regionalen Wohnungsmärkten größere Handlungsspielräume bei der Erhebung der Ausgleichszahlung eingeräumt werden (vgl. BTDrucks 10/3467, S. 8). Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Bundesratsinitiative (vgl. BRDrucks 145/00) liefert keine Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit des § 16 AFWoG. Dort ging es um die Frage einer weiteren Flexibilisierung der landesrechtlichen Regelungen. Geändert werden sollte § 1 Abs. 4 AFWoG, nicht § 16 AFWoG.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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