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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.06.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 957/00
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG § 93 Abs. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 957/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau P ...

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2000 - VI ZR 319/99 -,

b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 1999 - 8 U 60/99 -,

c) das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. März 1999 - 4 O 452/98 -

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 2. Juni 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Frage des Fristbeginns für den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist geklärt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 1998 - 1 BvR 1540/98 -, veröffentlicht in JURIS).

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie ist schon nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG ausreichend begründet worden. Die angegriffenen Entscheidungen und sonstigen Unterlagen sind erst nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist am 4. Mai 2000 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.

Der hierauf bezogene Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG ist nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellt worden. Die Frist hierfür begann mit Zugang des hiesigen Präsidialratsschreibens am 15. Mai 2000 zu laufen. Auch nach Urlaubsrückkehr am 24. Mai 2000 bestand noch die Möglichkeit, fristgerecht den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (vgl. dazu BVerfGE 35, 296 <299>; s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 1986 - IV R 184/84 -, BB 1987, S. 671).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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