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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.06.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 965/07
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
StPO § 244
StPO § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 965/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. März 2007 - 1 Ss 27/07 -,

b) das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 7. September 2006 - 4124 Js 7545/04 - 2 Ns jug. -,

c) das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 4. April 2006 - 4124 Js 7545/04 - Cs -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Juni 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist teils unzulässig, ansonsten unbegründet.

1. Soweit der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts vorgeht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Durch das Berufungsurteil des Landgerichts ist dieses prozessual überholt.

2. Sofern er die fehlende Sachaufklärung anlässlich des Strafverfahrens sowie die unzureichende Beweisaufnahme und fehlerhafte Beweiswürdigung unter Verkennung des Grundsatzes "in dubio pro reo" durch das Gericht rügt, ist sein Vorbringen an den Grundsätzen des fairen Verfahrens zu messen. Diese haben insoweit Vorrang vor dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ableitbaren Willkürverbot, da sie die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt aufweisen (vgl. BVerfGK 1, 145 <149>).

Nicht jeder Verstoß gegen § 244 oder § 261 StPO und die hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze stellt eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts dar. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich die Fachgerichte - in Wahrung der Unschuldsvermutung der als Täter in Betracht kommenden Person - so weit von der Verpflichtung entfernt haben, auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Strafe sein kann (vgl. BVerfGK 1, 145 <152>; stRspr).

3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das Landgericht setzt sich anlässlich seiner Beweiswürdigung vielmehr ausführlich mit den Aussagen der vernommenen Zeugen und deren Glaubhaftigkeit auseinander.

a) Die Annahme des Gerichts, dass die Aussage der weiteren kindlichen Zeugin nicht geeignet sei, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten zu erschüttern, ist naheliegend. Während die Geschädigte zum Tatzeitpunkt schon acht Jahre alt war, belief sich das Alter der "Entlastungszeugin" auf noch nicht vier Jahre. Das Gericht schildert unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung knapp sechsjährigen Mädchens nachvollziehbar, warum es der von einem Sachverständigen als glaubhaft bewerteten Schilderung der Geschädigten einen höheren Beweiswert als den Angaben des erheblich jüngeren Kindes einräumt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch zur Aussage des jüngeren Kindes war verfassungsrechtlich nicht geboten.

b) Das Gericht legt ausführlich und nachvollziehbar dar, dass auch objektive Umstände einer Täterschaft des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen. Es hat auch zu solchen Fragen Zeugen vernommen und sich ein umfassendes Bild von der Tatörtlichkeit verschafft. Sachfremde Erwägungen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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