Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.05.1998
Aktenzeichen: 2 BvR 978/97
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 978/97 -

IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau K.

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Jörg-Erik Ammann und Kollegen, Rheinstraße 25, Bühl -

gegen

a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 1997 - 20 W 10/97 -,

b) den Beschluß des Landgerichts Wiesbaden vom 19. November 1996 - 4 T 699/96 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, die Richterin Graßhof und den Richter Kirchhof gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 10. Mai 1998 einstimmig beschlossen:

Der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 1997 - 20 W 10/97 - und der Beschluß des Landgerichts Wiesbaden vom 19. November 1996 - 4 T 699/96 - verletzen Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse in einer Unterbringungssache, die Rechtsmittel wegen prozessualer Überholung zurückweisen.

I.

Die Beschwerdeführerin wurde am 28. September 1996 von einem Polizeibeamten in ihrer Wohnung nach § 10 des hessischen Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen (HFEG) in Verwahrung genommen und in das Psychiatrische Krankenhaus Eichberg verbracht. In der dieser Maßnahme vorangegangenen polizeilichen Anordnung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin stelle eine erhebliche Gefahr für ihre Mitmenschen (ihre zwei Kinder) und sich selbst dar, so daß die öffentliche und eigene Sicherheit die Unterbringung erfordere; es sei Gefahr im Verzug. Die Beschwerdeführerin leide unter Schizophrenie, die schubweise verlaufe und akut aufgetreten sei.

Am 29. September 1996 beschloß das Amtsgericht nach Anhörung der Beschwerdeführerin und Vernehmung eines Sachverständigen, die Beschwerdeführerin sei gemäß § 70h FGG einstweilen, längstens für die Dauer von sechs Wochen, in einer geschlossenen Krankenabteilung unterzubringen. Zur Begründung führte das Gericht aus, das vorliegende ärztliche Gutachten erachte eine erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung, die auf schizophrenen Schüben beruhe, für gegeben. Die Unterbringung sei daher anzuordnen; dabei sei es unbeachtlich, daß die zuständige Verwaltungsbehörde einen entsprechenden Antrag noch nicht gestellt habe. Dieser Beschluß trat durch Zeitablauf außer Kraft. Die Beschwerdeführerin wurde spätestens Mitte November 1996 aus der Klinik entlassen.

Bereits am 8. Oktober 1996 hatte die Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem sie aus der Klinik entlassen worden war, beantragte sie, die Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme festzustellen. Am 19. November 1996 verwarf das Landgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig, weil der angefochtene Beschluß außer Kraft getreten sei und eine Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit fremd sei.

Die dagegen eingelegte sofortige weitere Beschwerde wies das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 17. April 1997 zurück; es bestätigte die Rechtsauffassung des Landgerichts.

Gegen diese beiden Beschlüsse wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde. Sie hält die einstweilige Unterbringung für rechtswidrig und begründet dies im einzelnen.

Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich die Hessische Staatskanzlei geäußert. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für begründet.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93b BVerfGG) und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die für diese Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

1. a) Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes verbietet es den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" zu lassen. Hiervon muß sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozeßordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht. Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus gebietet Art. 19 Abs. 4 GG die Annahme eines Rechtsschutzinteresses aber auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 <38 ff.>; vgl. auch Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 1997 - 2 BvR 941/91 -, EuGRZ 1997, S. 372 ff., vom 26. Juni 1997 - 2 BvR 126/91 -, EuGRZ 1997, S. 374 ff. und vom 12. September 1997 - 2 BvR 176/96 -, RdL 1997, S. 320 f.). Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz - wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 und 3 - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat.

b) Zu der genannten Fallgruppe gehört auch die Freiheitsentziehung nach den §§ 70h FGG, 10 HFEG.

aa) Auch in derartigen Fällen ist die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Vorläufige Unterbringungsmaßnahmen durch einstweilige Anordnung nach § 70h Abs. 1 FGG sind auf längstens sechs Wochen begrenzt (§ 70h Abs. 2 Satz 1 FGG). In den Fällen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung wird dieser Zeitraum häufig erheblich unterschritten (vgl. Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl., 1.2 Rn. 25 mit weiteren Nachweisen, wonach die Hälfte aller öffentlich-rechtlichen Unterbringungen innerhalb von fünf Tagen, 75% innerhalb von drei Wochen aufgehoben wurden). Häufig fällt der akute Anlaß der Unterbringungsmaßnahme nach kurzer Zeit wieder weg, wenn die akuten Auswirkungen der Erkrankung wieder abgeflaut oder die Symptome der Erkrankung durch Medikamente unter Kontrolle gebracht worden sind (vgl. Saage/Göppinger, a.a.O., 5.3 Rn. 2). Der Kammer ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, daß in solchen Fällen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege bisher häufig nicht erlangt werden konnte, weil die Unterbringung im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Beschwerdeinstanz bereits beendet war. Auch im Ausgangsverfahren erging die Entscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren erst nach Ablauf der höchstzulässigen Dauer der Unterbringung von sechs Wochen, obwohl die sofortige Beschwerde bereits binnen zehn Tagen nach Anordnung der Unterbringung eingelegt worden war.

bb) Eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, so daß im Einzelfall ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme bestehen kann.

2. Nach dem dargestellten Maßstab ist die Verfassungsbeschwerde begründet.

Landgericht und Oberlandesgericht haben in den angegriffenen Beschlüssen die Beschwerde der Beschwerdeführerin ausschließlich aufgrund der Erledigung der Maßnahme für unbegründet gehalten. Sie haben damit den Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

3. Die Entscheidungen beruhen auf dem dargelegten Fehler. Es ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht auszuschließen, daß sich die Maßnahme des Amtsgerichts bei näherer Prüfung durch die Tatsacheninstanz als rechtswidrig erweist.

4. Die angegriffenen Beschlüsse sind daher aufzuheben, die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück