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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.07.1998
Aktenzeichen: 2 BvR 99/97
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 99/97 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des türkischen Staatsangehörigen E ...,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Torsten Rückoldt und Kollege, Sielstraße 6, Brake -

gegen

a) den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1996 - 11 L 5452/96 -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 19. August 1996 - 5 A 5176/96 -

und

Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

und

Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Torsten Rückoldt

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Winter, Sommer, Jentsch gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 24. Juli 1998 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Torsten Rückoldt wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwiefern sich aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ein Anspruch eines Asylbewerbers auf Zusammenleben mit seinen Familienangehörigen während des Asylverfahrens auch dann ergibt, wenn aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen verschiedene Länder für die Durchführung der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder zuständig sind.

1. a) Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im Oktober 1995 von der Türkei aus nach Spanien, wo er am 25. Oktober 1995 um die Gewährung politischen Asyls nachsuchte.

b) Bereits am 23. August 1995 hatten seine Ehefrau sowie ihr gemeinsames Kind in Deutschland ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. Am 5. September 1995 wurden der Ehefrau und dem Kind des Beschwerdeführers der Bescheid zugestellt, mit dem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge abgelehnt hatte.

Der Asylantrag des am 12. Oktober 1995 in Deutschland geborenen weiteren Kindes des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde mit am 10. Juni 1996 zugestelltem Bescheid des Bundesamts ebenfalls abgelehnt. Die wegen der ablehnenden Bescheide durch die Ehefrau und die zwei Kinder des Beschwerdeführers erhobenen Klagen sind noch beim Verwaltungsgericht anhängig.

2. a) Nachdem sich der Beschwerdeführer von Spanien aus zunächst wieder in die Türkei begeben hatte, reiste er am 2. Dezember 1995 auf dem Luftweg nach Deutschland ein, wo er unter dem 14. Dezember 1995 ebenfalls seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte.

Mit Bescheid vom 8. Mai 1996 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Beschwerdeführers als unbeachtlich ab, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Spanien an. Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative AsylVfG als unbeachtlich abzulehnen, weil Spanien gemäß Art. 30 Abs. 1 Buchst. f des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ -, BGBl 1993 II, S. 1010) für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei.

b) Gegen den Bundesamtsbescheid erhob der Beschwerdeführer Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Zur Begründung trug er u.a. vor, daß die Einreise nach Spanien unter Zuhilfenahme einer Schlepperorganisation erfolgt sei. Das eigentliche Ziel im Rahmen seiner Flucht sei die Bundesrepublik Deutschland gewesen, wo sich bereits ein Bruder sowie seine Ehefrau und die Kinder aufgehalten hätten. Nach seiner Auffassung sei durch die Ausreise aus Spanien das dort anhängig gewordene Asylverfahren beendet worden, so daß sich das Bundesamt nicht darauf berufen könne, daß der Asylantrag unbeachtlich und Spanien zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet sei. Aus der Tatsache, daß er in das Bundesgebiet - direkt aus Istanbul kommend - eingereist sei, ergebe sich die Verpflichtung des Bundesamts, hier das Asylverfahren durchzuführen. Aber selbst wenn er aus Spanien in das Bundesgebiet eingereist wäre, wäre auch dann die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Tatsache, daß hier seine Ehefrau und zwei Kinder bereits ein Asylverfahren betreiben, zur Durchführung seines Asylverfahrens verpflichtet. Mit dem ausdrücklichen Anspruch auf Berücksichtigung des Wunsches nach familiärem Zusammenleben werde dem Umstand Rechnung getragen, daß Verfolgung und Flucht Schwierigkeiten psychischer Art nach sich ziehen würden, die durch unsichere Lebensverhältnisse im Aufnahmestaat, durch Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften und anderes mehr noch verstärkt würden und leicht zu bleibenden Schäden führen könnten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß in einer solchen Situation insbesondere das Leben innerhalb der Kernfamilie außerordentlich wichtig sei.

c) Nachdem das Verwaltungsgericht bereits den Eilantrag des Beschwerdeführers abgelehnt hatte, wies es mit dem hier angegriffenen Urteil vom 19. August 1996 auch die Klage des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine sachliche Prüfung seines Asylbegehrens in der Bundesrepublik Deutschland. Der Anwendung des § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG stehe nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer nicht unmittelbar aus Spanien, sondern aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Nach Art. 35 Abs. 1 SDÜ setze die Übernahme des Asylverfahrens eines Familienangehörigen u.a. voraus, daß der Vertragsstaat dem anderen Familienangehörigen (Art. 35 Abs. 2 SDÜ) den Flüchtlingsstatus zuerkannt habe. Über die Klage seiner Ehefrau und seiner Kinder gegen die ihre Asylanträge ablehnenden Bundesamtsbescheide sei indes noch nicht rechtskräftig entschieden. Auch gewähre Art. 6 Abs. 1 GG dem Asylbewerber in aller Regel keinen Anspruch darauf, daß sein Asylverfahren - in Abweichung von den zwischenstaatlichen Zuständigkeitsregeln - ebenso wie das bereits anhängige Asylverfahren seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet durchgeführt werde. Vielmehr sei eine vorübergehende Trennung von den Familienangehörigen während des überschaubaren Zeitraums bis zu der abschließenden Klärung einer Asylberechtigung hinzunehmen.

d) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1996 abgelehnt.

3. Im April 1996 hatte Spanien seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Art. 30 Abs. 1 Buchst. f SDÜ gegenüber der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. Am 18. September 1996 wurde das Asylbegehren des Beschwerdeführers in Spanien abgelehnt. Der Beschwerdeführer wurde am 19. November 1996 nach Spanien überstellt, wo er sich angabegemäß bis Mitte Dezember 1996 aufhielt. Nach eigenen Angaben kehrte er Ende 1996 illegal nach Deutschland zurück, wo er sich seither aufhält.

4. Mit seiner am 16. Januar 1997 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer u.a. einen Verstoß gegen seine Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG durch das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 1996 und den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1996.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es ist nicht ersichtlich, daß die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verletzen.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil berücksichtigt, daß sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf ein Zusammenleben mit seiner Familie grundsätzlich auf sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG berufen kann. Das Gericht ist bei der Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers insoweit davon ausgegangen, daß dem Asylbewerber aus dem genannten Grundrecht in aller Regel kein Anspruch darauf erwächst, daß sein Asylverfahren - in Abweichung von zwischenstaatlichen Zuständigkeitsregeln - wie die bereits anhängigen Asylverfahren seines Ehegatten und seiner Kinder ebenfalls im Bundesgebiet durchgeführt werden müsse. Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalles ergäben sich auch bei Berücksichtigung des bisherigen Reiseweges des Beschwerdeführers nicht. Diese Einschätzung begegnet vor dem Hintergrund des Hinweises darauf, daß die Trennung der Familienangehörigen nur vorübergehend und sie deshalb - auch wegen der überschaubaren Dauer der Klärung der Asylberechtigung und der damit verbundenen Frage eines weiteren Aufenthalts - dem Asylbewerber zumutbar sei, im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Inwiefern es verfassungsrechtlich im Hinblick auf die Gewährleistung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG tragfähig ist, bei der Anwendung von Art. 29 Abs. 4, 36 SDÜ nur solche besonderen Gründe und außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, die über die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Familieneinheit hinausgehen, insbesondere ob dem Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausreichend Genüge getan ist, wenn minderjährige Kinder sich (nur) jedenfalls bei einem Elternteil aufhalten, das Asylverfahren sich aber über mehrere Jahre hinzieht, kann hier offenbleiben. Denn vorliegend hat der Beschwerdeführer selbst durch autonom getroffene Entscheidungen die Familieneinheit zunächst aufgegeben und damit durch die zeitlich gestaffelte Ausreise der Familienangehörigen in unterschiedliche Zielländer den Grund für die Aufspaltung der Zuständigkeiten für die Durchführung der Asylverfahren zwischen Deutschland und Spanien gelegt. Der Beschwerdeführer hat insoweit auch nicht dargelegt, daß ihm dies nicht zurechenbar wäre. Für eine solche Annahme ist auch sonst nichts ersichtlich.

Hiervon ausgehend ist für einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG durch eine Rücküberstellung (Abschiebung) des Beschwerdeführers nach Spanien (vgl. § 35 Satz 2 AsylVfG) nichts ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer mindestens seit Mitte 1997 - wenngleich unerlaubt - bei seiner Familie in Deutschland aufgehalten hat und nach Auskunft des zuständigen Verwaltungsgerichts mit einem Fortgang des Verfahrens über die Asylanträge der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers noch im Jahre 1998 zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer in Spanien als Asylbewerber abgelehnt worden ist. Da diese Entscheidung offenbar bestandskräftig geworden ist, besteht auf der Seite des Beschwerdeführers auch keine Ungewißheit (mehr) über die Dauer seines eigenen Asylverfahrens. Deshalb ist er darauf zu verweisen, gegebenenfalls von seinem Heimatstaat aus die Wiedereinreise nach Deutschland zu seiner Familie - sei es vorübergehend zu Besuchszwecken oder auf Dauer im Wege des Ehegattennachzugs - zu betreiben. Den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen seiner etwaigen Abschiebung nach Spanien könnte im Hinblick auf die Gewährleistung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gegebenenfalls im Wege einer Befristung der Wirkungen der Abschiebung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG) oder durch Gewährung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 3 AuslG Rechnung getragen werden.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Prozeßkostenhilfe kann wegen der mangelnden Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht bewilligt werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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