Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 1.02
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann (hier: wegen fehlender Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung und fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen bei hebephrener Psychose).
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 C 1.02

Verkündet am 29. Oktober 2002

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2002 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. April 2001 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1971 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Juni 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Kläger zunächst als Asylberechtigten anerkannt und festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf Sri Lanka vorliegen, hob das Verwaltungsgericht auf die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) den Anerkennungsbescheid auf.

Das Bundesamt stellte im Anschluss daran mit Bescheid vom 13. Juli 1999 fest, dass bei dem Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich Sri Lankas nicht vorliegen (Nr. 1), und drohte ihm die Abschiebung nach Sri Lanka an (Nr. 2). Die psychische Erkrankung des Klägers begründe keine zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG. Sie könne in Sri Lanka nach Auskunft des Auswärtigen Amtes angemessen und ggf. sogar kostenfrei behandelt werden. Der Umstand, dass der Kläger eine Hilfsperson brauche, die sich um seine Angelegenheiten kümmere, und die Medikamenteneinnahme überwache, führe nicht zur Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses.

Mit seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, bei ihm liege wegen seiner tief greifenden psychischen Erkrankung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vor. Die Gefahr ergebe sich daraus, dass die notwendige regelmäßige Medikamenteneinnahme in Sri Lanka wegen Fehlens familiärer Bezugspersonen nicht - wie erforderlich - überwacht werden könne.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, bei dem Kläger das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger drohe wegen seiner Erkrankung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne dieser Vorschrift. Ausweislich der ärztlichen Gutachten leide er an einer hebephrenen Psychose mit ausgeprägtem Krankheitsbild, die unbedingt einer regelmäßigen psychiatrischen und medikamentösen Behandlung bedürfe. Käme es durch Unterbrechung der Behandlung zu einer Verstärkung der psychotischen Symptome, sei zu befürchten, dass der Kläger in Verkennung der Realität Handlungen begehe, die zumindest eigengefährdend sein könnten. Es könne nicht darauf verwiesen werden, dass nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes das Krankheitsbild in Sri Lanka behandelbar sei. Entscheidend sei vielmehr, dass er, müsste er allein nach Sri Lanka zurückkehren, überhaupt keine Möglichkeit hätte, dort einer Behandlung zugeführt zu werden. Er könne sich eben gerade wegen seiner Erkrankung nicht selbständig um eine erforderliche Behandlung kümmern. Dem Auswärtigen Amt sei es nicht gelungen, Eltern oder Verwandte des Klägers in Sri Lanka ausfindig zu machen.

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten hat das Berufungsgericht die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils auch hinsichtlich des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis voraus, d.h. eine Gefahrenlage, die in den spezifischen Verhältnissen gerade im Zielstaat der Abschiebung begründet sei. Nicht erfasst würden negative Auswirkungen, die wegen der Aufgabe einer derzeit bestehenden günstigen individuellen Konstellation im Bundesgebiet (hier: der derzeitigen Betreuung des Klägers durch eine Cousine) mit der Abschiebung als solcher - in welchen Zielstaat auch immer - zusammenhingen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 8.99 - (Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206) ließe sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nur bejahen, wenn die Krankheit des Klägers in Sri Lanka aufgrund des dortigen medizinischen Standards oder der dort möglichen Versorgung nicht adäquat zu behandeln wäre. Dies sei indes ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amtes nicht der Fall.

Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die vom Berufungsgericht vorgenommene Abgrenzung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen und inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen sei fehlerhaft.

II.

Die Revision ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil das Berufungsgericht § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt hat. Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG zusteht. Die Berufungsentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Das Berufungsgericht hat eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Klägers im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufgrund seiner Erkrankung, einer hebephrenen Psychose, verneint, weil diese in Sri Lanka adäquat und ggf. auch kostenlos zu behandeln sei. Der Umstand, dass dem Kläger in Sri Lanka möglicherweise keine Bezugsperson zur Seite stehe, die die erforderliche medikamentöse Behandlung in die Wege leiten und beaufsichtigen könne, begründe allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nicht aber ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Denn es ergebe sich daraus, dass der Kläger die im Bundesgebiet bestehende günstige individuelle Konstellation, nämlich die Betreuung durch die Cousine, aufgeben müsse. Mit dieser Argumentation wird das Berufungsgericht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei krankheitsbedingten Gefahren nicht in vollem Umfang gerecht.

Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausführt, erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (stRspr, Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 m.w.N.). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies bisher ausdrücklich nur für solche Fallgestaltungen ausgesprochen, in denen eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar war. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. auch Beschluss vom 29. April 2002 - BVerwG 1 B 59.02 - zur Veröffentlichung im Buchholz unter 402.240 § 53 AuslG vorgesehen). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlt dem Kläger die Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit seiner Erkrankung, weshalb die erforderliche Medikamenteneinnahme durch Bezugspersonen überwacht werden müsse. Ausgehend davon hätte geprüft werden müssen, ob für den Kläger in Sri Lanka unter diesen Umständen die erforderliche medizinische Behandlung tatsächlich erlangbar ist.

Das Berufungsgericht hat hierzu - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Vielmehr hat es die Auffassung vertreten, dass die Erforderlichkeit der Betreuung durch Bezugspersonen im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von vornherein keine Rolle spiele, weil sich daraus allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ergebe. Diese Auffassung ist so mit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Abgrenzung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen und inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen nicht vereinbar. Sie lässt sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht hierfür angeführten Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 8.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206 (ebenso das entsprechende Urteil vom 15. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 7.99 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24) herleiten. Dieser Entscheidung ist lediglich zu entnehmen, dass in den Fällen, in denen sich die Verschlimmerung der Krankheit durch die Beendigung einer im Bundesgebiet bestehenden lebenswichtigen persönlichen Betreuung ergibt, ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliegt. Die Verschlimmerung der Krankheit ist in diesen Fällen allein eine Folge der Abschiebung - in welchen Staat auch immer - und nicht durch die spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung bedingt. Dies bedeutet indes nicht, dass das Erfordernis einer Betreuung als solches generell für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG unerheblich - weil stets inlandsbezogen - ist. Folgt nämlich die Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit nicht aus dem Wegfall der Betreuung durch eine bestimmte, nicht ersetzbare Bezugsperson im Bundesgebiet und damit aus dem Vorgang der Abschiebung als solcher, sondern ergibt sie sich - wie hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - aus dem Fehlen der Überwachung einer notwendigen medikamentösen oder ärztlichen Behandlung durch eine - austauschbare - Betreuungsperson oder Betreuungseinrichtung im Herkunftsstaat, so gehört dieser Umstand zu den Verhältnissen im Zielstaat, die vom Bundesamt zu prüfen sind. Ist eine ständige Betreuung Voraussetzung für den tatsächlichen Zugang des Ausländers zu der notwendigen medizinischen Behandlung, kann das Fehlen der Betreuung durchaus zu einer zielstaatsbezogenen Gefahr und damit zu einem Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob dem Kläger die notwendige Betreuung in Sri Lanka durch Familienangehörige oder durch das Personal in öffentlichen oder karitativen Einrichtungen zuteil werden kann. Dabei genügt es allerdings für die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht, dass der Kläger bei seiner Ankunft in Sri Lanka aufgrund seiner krankheitsbedingten Beeinträchtigungen selbst nicht in der Lage wäre, etwaige Familienangehörige oder geeignete öffentliche oder karitative Einrichtungen ausfindig zu machen. Denn derartige Übergangsschwierigkeiten hängen noch unmittelbar mit der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in den Herkunftsstaat zusammen und sind deshalb dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zuzurechnen. Ihnen kann und muss gegebenenfalls durch die Ausgestaltung der Abschiebung oder Rückführung seitens der Ausländerbehörde begegnet werden, wobei in besonders gelagerten Fällen wie dem des Klägers auch die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretung denkbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis läge im Falle des Klägers erst dann vor, wenn ihm die erforderliche Betreuung zur Überwachung seiner medikamentösen und ärztlichen Behandlung auch bei entsprechender Ausgestaltung der Abschiebung oder Rückführung voraussichtlich nicht zur Verfügung stünde.

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das Berufungsgericht die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachholen müssen. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob der Kläger bei einer Rückkehr nach Sri Lanka durch Verwandte oder durch öffentliche oder karitative Einrichtungen betreut und medizinisch angemessen versorgt werden kann. Hinsichtlich der Betreuung durch Familienangehörige bemerkt der Senat, dass die Ermittlungen und Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht genügen dürften, um vom Fehlen jeglicher familiärer Unterstützung auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass es sich dabei um persönliche Umstände aus dem Lebensbereich des Klägers handelt, trifft ihn insoweit eine verstärkte Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Verbleibs seiner Familienangehörigen. Bislang sind denkbare Beweismöglichkeiten, wie die Vernehmung der betreuenden Cousine dazu, nicht ausgeschöpft. Eine weitere Aufklärung in dieser Richtung würde sich allerdings erübrigen, wenn sich feststellen ließe, dass der Kläger jedenfalls durch öffentliche oder karitative Einrichtungen in Sri Lanka in dem erforderlichen Umfang betreut werden kann. Im Übrigen wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, den derzeitigen Stand der psychischen Erkrankung des Klägers durch eine neue fachärztliche Stellungnahme zu ermitteln, da die letzte bei den Akten befindliche Bescheinigung bereits mehr als vier Jahre alt ist.

Ende der Entscheidung

Zurück