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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.10.1999
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 17.98
Rechtsgebiete: WaffG


Vorschriften:

WaffG § 7
WaffG § 28
WaffG § 30
WaffG § 31
WaffG § 35
WaffG § 36
WaffG § 48
WaffG § 52
Leitsätze:

1. Der Waffenschein stellt wie die Waffenbesitzkarte eine höchstpersönliche Erlaubnis dar (im Anschluß an Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 = GewArch 1993, 325).

2. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann nicht die Erteilung von Waffenscheinen auf den Namen ihres Geschäftsführers beanspruchen oder im Wege der Prozeßstandschaft erstreiten. Auf den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgestellte Waffenbesitzkarten können nicht gegenüber der Gesellschaft zurückgenommen oder widerrufen werden.

Urteil des 1. Senats vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 C 17.98 -

I. VG Magdeburg vom 26.11.1997 - Az.: VG A 1 K 559/96 - II. OVG Magdeburg vom 15.07.1998 - Az.: OVG A 2 S 5/98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 C 17.98 OVG A 2 S 5/98

Verkündet am 26. Oktober 1999

Stoffenberger Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Gielen, Dr. Mallmann, Groepper und Dr. Gerhardt

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 1998 wird geändert. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 26. November 1997 wird zurückgewiesen, soweit die Klage die Verpflichtung zur Erteilung und Verlängerung von Waffenscheinen betrifft. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist ein Unternehmen des Bewachungsgewerbes. Mit Bescheid vom 27. Februar 1995 widerrief die Beklagte gegenüber der Klägerin bestimmte auf deren Geschäftsführer ausgestellte Waffenbesitzkarten, weil dieser wegen seiner früheren Tätigkeit beim Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik nicht zuverlässig sei; ferner verpflichtete sie die Klägerin, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben und die Schußwaffen an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen (§ 48 Abs. 1 und 2 WaffG) sowie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Mit Bescheid vom 1. März 1995 lehnte die Beklagte Anträge der Klägerin ab, ihr auf den Namen des Geschäftsführers bestimmte Waffenscheine zu erteilen und diesem erteilte Waffenscheine zu verlängern; die Klägerin wurde ferner verpflichtet, die Waffenscheine gemäß § 48 Abs. 1 WaffG zurückzugeben und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Regierungspräsidium Magdeburg wies die Widersprüche der Klägerin mit Bescheid vom 9. Juli 1996 zurück.

Die Klägerin hat Klage mit dem Ziel erhoben, die Bescheide der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sieben Waffenscheine gemäß Antrag vom 3. Dezember 1993 zu erteilen sowie die Geltungsdauer von fünfzehn Waffenscheinen gemäß Antrag vom 10. März 1994 zu verlängern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und nach dem Klagebegehren entschieden. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung sei ausschließlich von § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG auszugehen. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, daß der Geschäftsführer der Klägerin Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde, lägen nicht vor. Insbesondere ergäben sich solche Tatsachen nicht aus dessen Tätigkeit für die Staatssicherheit. Ebensowenig folge die Unzuverlässigkeit daraus, daß er diese Tätigkeit nicht von sich aus vollständig dargelegt habe, weil das waffenrechtliche Rechtsverhältnis nicht von einer "Treuepflicht" bestimmt werde; im übrigen habe er ausreichende Angaben gemacht.

Die Beklagte trägt zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision im wesentlichen vor: Das Oberverwaltungsgericht habe die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung der Waffenscheine unzureichend geprüft. Ein Bedürfnis im Sinne des Waffenrechts liege nicht vor. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG sei die langjährige und intensive Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin für das Ministerium für Staatssicherheit von Bedeutung. Die Beklagte habe aufgrund einer Einzelfallbetrachtung festgestellt, daß der Geschäftsführer durch diese Tätigkeit geprägt worden sei. Daraus folge nach dem Zweck des Waffengesetzes die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, weil derart geprägte Personen bereit seien, ihr Handeln an eigenen Ordnungsvorstellungen auszurichten und diesen höheres Gewicht als den für alle geltenden Normen beizumessen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Juli 1998 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 26. November 1997 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt im wesentlichen vor: Nach dem Sach- und Streitstand vor dem Berufungsgsgericht sei das waffenrechtliche Bedürfnis gegeben. Im übrigen sei dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß aus einer angeblichen "Persönlichkeitsprägung" durch langjährige hauptamtliche Tätigkeit im Dienst des Ministeriums für Staatssicherheit oder aus dem Fehlen einer "Distanzierung" von dieser Tätigkeit allein nicht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit folge.

Die Parteien haben sich zu den im Urteil des erkennenden Senats vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - aufgestellten Rechtsgrundsätzen geäußert.

II.

Die Revision ist begründet, soweit die Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung und Verlängerung von Waffenscheinen betrifft, im übrigen bleibt sie ohne Erfolg.

1. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin erstrebt die Erteilung und Verlängerung von Waffenscheinen "auf den Namen" ihres Geschäftsführers. Sie leitet ihren Anspruch aus § 35 Abs. 3 WaffG ab, wonach der Waffenschein mit dem Zusatz ausgestellt werden kann, daß er auch für andere zuverlässige, sachkundige und körperlich geeignete Personen gilt, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses die Schußwaffe nach den Weisungen des Erlaubnisinhabers zu führen haben; solche Waffenscheine sind mit der Auflage zu erteilen, daß der Erlaubnisinhaber die Personen, die die Schußwaffe führen sollen, der zuständigen Behörde vorher benennt. Die Vorschrift verleiht jedoch einer juristischen Person kein subjektives Recht auf Erteilung eines Waffenscheins an ihren Geschäftsführer.

Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 = GewArch 1993, 325) entschieden hat, stellt die Waffenbesitzkarte eine höchstpersönliche Erlaubnis dar, die weder einer Personengesellschaft noch einer juristischen Person erteilt werden kann. Das folgt aus den gesetzlichen Vorschriften für ihre Erteilung, die nur von natürlichen Personen erfüllt werden können, wie der Vollendung eines Mindestalters, der persönlichen Zuverlässigkeit, dem Nachweis der Sachkunde sowie der körperlichen Eignung des Antragstellers (§ 30 Abs. 1 Satz 1, § 31 WaffG). Hiervon gehen auch § 28 Abs. 6 WaffG (vgl. BTDrucks 7/2379, S. 20) sowie § 52 Abs. 1 WaffG (vgl. OVG Hamburg, GewArch 1992, 453) aus. Die Verwaltungsbehörden und das Schrifttum teilen diese Auffassung (vgl. z.B. Nr. 28.7.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz - WaffVwV - i.d.F. vom 29. November 1979 <Beilage BAnz. Nr. 229>, zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 20. Oktober 1994 <Beilage BAnz. Nr. 206>; Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl., § 28 Rn. 6). Es besteht kein Anlaß, von der Rechtsprechung des Senats abzurücken. Namentlich hat die Erwägung, daß eine Gesellschaft u.U. ihr Gewerbe nicht ausüben kann, wenn der Geschäftsführer keine entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnisse besitzt, nicht zwingend zur Folge, daß sie insoweit selbst Rechtsinhaber sein müßte. Es genügt vielmehr, daß die Belange der Gesellschaft bei der Bedürfnisprüfung anläßlich des Erlaubnisantrags des Geschäftsführers zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1992, a.a.O.). Im übrigen mag die erwähnte, in erster Linie wirtschaftliche Abhängigkeit Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer haben; für die Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Waffenrechts ist sie unerheblich.

Die genannten Erwägungen sind auf den Waffenschein zu übertragen. Gemäß § 36 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 WaffG ist der Waffenschein u.a. zu versagen, wenn der Antragsteller persönliche Anforderungen nicht erfüllt, die mit denen für die Erteilung der Waffenbesitzkarte übereinstimmen. Das Gesetz behandelt insoweit die Waffenbesitzkarte als die Erlaubnis zum Erwerb und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen (§ 28 Abs. 1 WaffG) und den Waffenschein als die Erlaubnis, Schußwaffen zu führen, also die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums auszuüben (§ 35 Abs. 1, § 4 Abs. 4 WaffG), nicht unterschiedlich. Daran ändert auch § 35 Abs. 3 WaffG nichts. Die Vorschrift bezweckt lediglich eine Verfahrensvereinfachung. In den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG wird der Waffenschein ebenfalls auf den Inhaber oder einen Geschäftsführer des Unternehmens ausgestellt (vgl. Nr. 35.3.1 WaffVwV; Steindorf, a.a.O., § 35 Rn. 5). Anders als bei der gewerberechtlich geprägten Erlaubnis nach § 7 WaffG (vgl. auch § 52 Abs. 2 WaffG) stellt das Waffengesetz bei der Waffenbesitzkarte und beim Waffenschein - insoweit vornehmlich sicherheitsrechtlichen Erwägungen verpflichtet - auch dann auf die persönliche Verantwortung des Inhabers ab, wenn die Waffen in einem Unternehmen eingesetzt werden. Im übrigen spricht für eine in bezug auf die Frage, wer Erlaubnisinhaber sein kann, bei Waffenbesitzkarte und Waffenschein übereinstimmende Rechtslage, daß in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG typischerweise ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt, der sowohl den Besitz als auch das Führen von Schußwaffen umfaßt (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 5 WaffG; BTDrucks 6/2678, S. 32).

Die Klägerin kann auch nicht im eigenen Namen Ansprüche ihres Geschäftsführers auf Erteilung und Verlängerung von Waffenscheinen durchsetzen (Prozeßstandschaft). Die Klägerin ist nicht kraft Gesetzes zur Prozeßführung befugt. Eine gewillkürte Prozeßführungsbefugnis scheidet bereits deshalb aus, weil nach dem Gesagten auch der Waffenschein eine Erlaubnis "höchstpersönlicher" Art ist und daher eine Prozeßstandschaft nicht in Betracht kommt (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 20.80 - BVerwGE 61, 334 <341>). Wie ausgeführt, ist es auch sonst nicht geboten, einer Gesellschaft eigene Rechte in bezug auf waffenrechtliche Erlaubnisse ihres Geschäftsführers einzuräumen. Ebensowenig besteht Anlaß, ihr diesbezüglich Klagemöglichkeiten zu eröffnen.

2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 1995 in vollem Umfang sowie den Bescheid vom 1. März 1995, soweit er die Rückgabe der Waffenscheine betrifft, und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit mit ihm die diesbezüglichen Widersprüche zurückgewiesen und der Klägerin die auf den Bescheid vom 27. Februar 1995 entfallenden Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt worden sind. In diesem Umfang verletzen die angefochtenen Bescheide die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der Widerrufsbescheid vom 27. Februar 1995 trifft Regelungen gegenüber der Klägerin. Er ist an sie adressiert. Die Ausführungen im Bescheid führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte hat durchaus zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer unterschieden. Namentlich bei der Verpflichtung gemäß § 48 Abs. 1 und 2 WaffG und der Kostenentscheidung fehlt indes jeder Hinweis darauf, daß nicht die Klägerin als Adressatin des Bescheids, sondern ihr Geschäftsführer in Anspruch genommen werden sollte. Zudem hat die Beklagte ihre Zuständigkeit in - unzutreffender - Anwendung des § 52 Abs. 2 WaffG aus dem handelsrechtlichen Sitz der Klägerin abgeleitet.

Die im genannten Bescheid getroffenen Regelungen betreffen Waffenbesitzkarten, mit denen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die in ihnen eingetragenen Schußwaffen dem Geschäftsführer der Klägerin, nicht aber dieser selbst erlaubt worden ist. Damit können sie nur gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin widerrufen und Anordnungen gemäß § 48 WaffG nur ihm gegenüber getroffen werden. Soweit die Beteiligten und das Berufungsgericht davon ausgegangen sind, eine juristische Person und ihr Geschäftsführer bildeten in bezug auf Waffenbesitzkarten eine - nicht näher umschriebene - Einheit, kann dem aus den zuvor dargestellten Gründen nicht gefolgt werden. Indem sich der Widerrufsbescheid gegen die Klägerin richtet, wendet er sich an den falschen Adressaten. Die Klägerin kann die Aufhebung der sie zu Unrecht belastenden Regelungen verlangen. Dies gilt nicht nur für die Verpflichtung gemäß § 48 Abs. 1 und 2 WaffG und die Kostenentscheidung, sondern auch für den Widerruf der Waffenbesitzkarten, der mit diesen Verpflichtungen in untrennbarem Zusammenhang steht und die Klägerin mit dem Rechtsschein belastet, sie sei Inhaberin rechtswidriger Waffenbesitzkarten, die gemäß § 47 Abs. 2 WaffG zu widerrufen bzw. - bei zutreffender Würdigung des Sachverhalts vom Standpunkt der Beklagten aus - gemäß § 47 Abs. 1 WaffG zurückzunehmen seien.

b) Mit dem Bescheid vom 1. März 1995 hat die Beklagte nicht nur den Antrag auf Verlängerung und Erteilung von Waffenscheinen abgelehnt, sondern auch die Klägerin gemäß § 48 Abs. 1 WaffG verpflichtet, die auf ihren Geschäftsführer ausgestellten Waffenscheine zurückzugeben. Diese Verfügung verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie entsprechend den für die Waffenbesitzkarten dargelegten Erwägungen nicht zur Rückgabe dieser Waffenscheine verpflichtet ist.

3. Die Kostenentscheidung bezieht diejenigen der Vorinstanzen ein und beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und unter Änderung der vorinstanzlichen Streitwertentscheidungen für das Verfahren des ersten und des zweiten Rechtszuges auf je 200 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert ist hier gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Für die Streitwertfestsetzung im Waffenrecht geben die unter Nr. II. 49 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Januar 1996 (NVwZ 1996, 563) bezifferten Werte einen Anhalt, ohne zu einer schematischen Anwendung zu berechtigen. Das vorliegende Klageverfahren dient der Sache nach der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin. Maßgeblich ist demnach wie in berufs- oder gewerberechtlichen Streitigkeiten der erzielte oder erwartete Jahresgewinn der Klägerin. Die Zahl der vorhandenen Waffen und umstrittenen waffenrechtlichen Erlaubnisse ist also nicht unmittelbar für die Ermittlung des Streitwertes von Bedeutung, wohl aber im Sinne eines Hinweises auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und damit den Jahresgewinn. Hier betrifft die angefochtene Widerrufsverfügung 26 Waffen, die Verpflichtungsklage betrifft die Erteilung von sieben sowie die Verlängerung von 15 Waffenscheinen. Dies deutet auf einen nicht unbeträchtlichen Geschäftsumfang der Klägerin hin, mit dem nach Einschätzung des Senats eine Gewinnerwartung in Höhe von 200 000 DM zu verbinden ist.

Ende der Entscheidung

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