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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.12.1998
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 2.98
Rechtsgebiete: GG, RuStAG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
RuStAG § 6
RuStAG § 8
BGB § 1752
BGB § 1753
BGB § 1768
BGB § 1772
Leitsätze:

1. Zeitpunkt des Annahmeantrages im Sinne von § 6 Satz 1 RuStAG ist der Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird.

2. Es verstößt auch im Fall einer Adoption nach § 1772 BGB nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, daß ein erwachsener Ausländer anders als ein minderjähriger mit seiner Adoption durch einen Deutschen nicht kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.

Urteil des 1. Senats vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 C 2.98 -

I. VG München vom 25.11.1996 - Az.: VG M 25 K 96.520 - II. VGH München vom 30.10.1997 - Az.: VGH 5 B 97.560 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 C 2.98 VGH 5 B 97.560

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Dr. Mallmann, Dr. Hahn, Groepper und Dr. Gerhardt

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger wurde am 18. Januar 1975 in Budapest geboren und erwarb durch Geburt die ungarische Staatsangehörigkeit seiner Eltern. Seine Mutter verstarb 1990. Zu seinem Vater hatte er keinen Kontakt. Nach dem Tod der Mutter nahm ihn deshalb seine Tante mütterlicherseits, Frau N., die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hatte, zu sich nach München. Im Jahr 1991 verstarb deren Ehemann.

Eine notarielle Urkunde vom 17. Juli 1992 enthält den Antrag von Frau N. auf Ausspruch der Adoption des Klägers und dessen Einwilligungserklärung. Beide betrauten den Notar damit, den Antrag und die Einwilligung beim zuständigen Vormundschaftsgericht einzureichen. Den Beteiligten war es nicht möglich, die Einwilligung des leiblichen Vaters des Klägers einzuholen. Am 15. Februar 1993 wurde die erwähnte notarielle Urkunde beim Vormundschaftsgericht eingereicht.

Auf Anregung des Vormundschaftsgerichts wiederholten der Kläger und seine Tante im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Volljährigkeit des Klägers ihre Anträge und Erklärungen vom 17. Juli 1992 in einer notariellen Nachtragsurkunde vom 24. März 1993 und erklärten, daß sich die Wirkungen der Adoption nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen gemäß § 1772 BGB richten sollten.

Das Vormundschaftsgericht sprach mit Beschluß vom 15. Oktober 1993 "auf Antrag der Annehmenden und des Anzunehmenden vom 17. Juli 1992 und 24. März 1993" die Annahme des Klägers als Kind durch seine Tante mit der Bestimmung aus, daß sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme Minderjähriger richten.

Die Beklagte lehnte einen Antrag des Klägers auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises mit Schreiben vom 11. Januar 1995 ab.

Mit seiner am 29. Januar 1996 erhobenen Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, daß er deutscher Staatsangehöriger sei, und zwar mit der Begründung, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 6 RuStAG durch Adoption erworben, da er im Zeitpunkt des notariellen Annahmeantrags vom 17. Juli 1992 das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.

Auf die Berufung der Landesanwaltschaft Bayern hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht deutscher Staatsangehöriger, insbesondere habe er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 6 Satz 1 RuStAG erworben. Zeitpunkt des Annahmeantrags im Sinne dieser Vorschrift sei der Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht gestellt werde, und nicht der Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag notariell beurkundet werde. Die Annahme werde bei der Volljährigenadoption nach § 1768 Abs. 1 BGB auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Daraus ergebe sich, daß der Annahmeantrag beim Gericht zu stellen sei. Der Annahmeantrag sei eine bürgerlich-rechtliche Willenserklärung, die gegenüber einem Gericht abzugeben sei. Der Annahmeantrag erhalte beim Notar lediglich die notwendige Form; gestellt werde er beim Gericht. Eine derartige Willenserklärung werde gemäß § 130 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Gericht zugehe. Erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung des notariellen Antrags betreibe das Vormundschaftsgericht das Adoptionsverfahren von Amts wegen. Würde man bereits notarielle Annahmeanträge, die noch nicht bei Gericht eingereicht seien, als Annahmeanträge im Sinne von § 6 RuStAG ansehen, ergebe sich die Gefahr der Manipulation des Staatsangehörigkeitsrechts durch Antragstellung auf Vorrat. Es entspreche schließlich auch dem Sprachgebrauch und der Rechtslage im Verwaltungsrecht, von einem Antrag erst dann zu sprechen, wenn er bei der Behörde oder bei Gericht gestellt worden sei. Diesem Ergebnis stehe § 1753 Abs. 2 zweite und dritte Alternative BGB nicht entgegen. Hierbei handele es sich um eine Ausnahmevorschrift für einen speziellen Fall Tod des Annehmenden vor Antragstellung , die mit ihrem Ausnahmecharakter nur den Grundsatz bestätige, daß in der Regel der Annahmeantrag erst durch die Einreichung bei Gericht wirksam werde.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Verletzung materiellen Rechts rügt. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, der Vormundschaftsrichter habe den Antrag der Annehmenden vom 17. Juli 1992 für beachtlich und wirksam angesehen, obwohl dieser Antrag nur beim Notar gestellt und dem Anschein nach nicht vor dem 18. Januar 1993 bei Gericht eingereicht worden sei. Trotz des Vertretungsverbotes in § 1752 Abs. 2 BGB könne der Annahmeantrag vom beurkundenden Notar beim Gericht eingereicht werden. Diese Bestimmung verpflichte nicht dazu, den Annahmeantrag bei Gericht zu erklären; vielmehr sei er zu seiner Wirksamkeit bei einem Notar zu stellen und zu beurkunden. Lediglich die Entscheidung sei dem Gericht vorbehalten. Aus § 1753 BGB sei im Gegensatz zur Meinung des Verwaltungsgerichtshofs zu folgern, daß, wenn postum noch ein bei einem Notar gestellter Annahmeantrag Wirksamkeit habe, ein solcher Antrag von einem noch Lebenden genauso bei einem Notar gestellt werden könne. In diesem Zusammenhang sei auch die Funktion und Stellung eines Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Oktober 1997 aufzuheben und die Berufung der Landesanwaltschaft Bayern gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. November 1996 zurückzuweisen.

Die Beklagte, die Landesanwaltschaft Bayern und der Oberbundesanwalt treten der Revision entgegen und verteidigen das Berufungsurteil.

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Kläger nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach dem allein in Betracht kommenden § 6 Satz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl S. 583) in der hier anzuwendenden Fassung vom 25. Juli 1986 (BGBl I S. 1142) - RuStAG - erworben. Nach dieser Vorschrift erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit.

a) Zeitpunkt des Annahmeantrags i.S. von § 6 Satz 1 RuStAG ist der Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften.

Die Annahme als Kind wird bei Minderjährigen nach § 1752 Abs. 1 BGB auf Antrag des Annehmenden - bei Volljährigen zusätzlich des Anzunehmenden (vgl. § 1768 Abs. 1 BGB) - vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Daraus ergibt sich, daß der Antrag beim Vormundschaftsgericht zu stellen ist. Der Antrag hat der amtlichen Begründung zufolge u.a. verfahrensrechtliche Bedeutung; durch ihn wird das Annahmeverfahren eingeleitet. Er kann bis zum Ausspruch der Annahme zurückgenommen werden (vgl. BTDrucks 7/3061, S. 41). Erst nach Einreichung des Antrags ist das Vormundschaftsgericht zur Entscheidung über die Annahme befugt. Der Antrag wird mithin erst nach seiner Einreichung beim Vormundschaftsgericht wirksam (vgl. auch Lüderitz, in: Münchener Kommentar, BGB, 3. Aufl., § 1752 Rn. 3 unter Hinweis auf § 1750 Abs. 1 Satz 3 BGB). Darüber hinaus entspricht es, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, dem üblichen Sprachgebrauch und der Rechtslage im Verwaltungsrecht, einen (wirksamen) Antrag erst dann anzunehmen, wenn er bei einer Behörde oder einem Gericht gestellt ist.

Ein wirksamer Antrag, der das Annahmeverfahren einleitet, liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn er gemäß § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB notariell beurkundet worden ist. Der Antrag erhält durch die Beurkundung lediglich die gesetzlich notwendige Form; gestellt wird er bei dem Vormundschaftsgericht. Aus der Stellung des Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (vgl. § 1 BNotO) folgt nichts Abweichendes.

Diesem Ergebnis steht auch nicht § 1753 Abs. 2 zweite und dritte Alternative BGB entgegen. Danach ist der Ausspruch der Annahme auch nach dem Tod des Annehmenden zulässig, wenn dieser bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit beauftragt hat, den Antrag einzureichen. § 1753 Abs. 2 BGB regelt die materiellrechtliche Frage, unter welchen Voraussetzungen der Wille des Annehmenden als so ernstlich angesehen werden kann, daß es gerechtfertigt ist, die Adoption auch nach seinem Tod auszusprechen. Die Vorschrift betrifft dagegen nicht die verfahrensrechtliche Frage, wann ein Adoptionsantrag gestellt ist, und ändert demnach nichts daran, daß der Annahmeantrag erst durch die Einreichung bei Gericht wirksam wird.

Hieraus folgt, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 RuStAG nicht erfüllt. Zwar ist er von einer Deutschen wirksam als Kind angenommen worden. Der Annahmeantrag in Gestalt der notariellen Urkunde vom 17. Juli 1992 wurde aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst am 15. Februar 1993 beim Vormundschaftsgericht eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet. Dem kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht entgegengehalten werden, daß das Vormundschaftsgericht im Beschluß vom 15. Oktober 1993 auf den "Antrag" vom 17. Juli 1992 Bezug nimmt. Damit wird lediglich das Datum der notariellen Urkunde bezeichnet. Im übrigen hätte auch eine abweichende Rechtsauffassung des Vormundschaftsgerichts keine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit.

b) Dieses Ergebnis verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Ungleichbehandlung des von einem Deutschen adoptierten minderjährigen Ausländers, der nach § 6 RuStAG ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, und des von einem Deutschen adoptierten volljährigen Ausländers, der - wie der Kläger - gemäß § 8 RuStAG nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund einer Ermessensentscheidung eingebürgert werden kann, kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es bestehen nämlich genügend Gründe, die die unterschiedliche, Minderjährige bevorzugende Regelung zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschluß vom 10. März 1998 - BVerwG 1 B 249.97 - Buchholz 130 § 6 RuStAG Nr. 2 = InfAuslR 1998, 401).

Aus der Entstehungsgeschichte des § 6 RuStAG ergibt sich, daß volljährige Ausländer nach dem Willen des Gesetzgebers die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer Adoption nicht - wie minderjährige Ausländer - kraft Gesetzes erwerben sollen, um jeden Anreiz zu vermeiden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden aufenthaltsrechtlichen, berufsrechtlichen und sonstigen Beschränkungen zu umgehen (vgl. BTDrucks 7/3061, S. 65; 10/504, S. 96). Die Annahme des Gesetzgebers, daß die Gefahr einer derartigen Umgehung bzw. eines derartigen Mißbrauchs bei erwachsenen Ausländern typischerweise größer ist als bei ausländischen Kindern, ist sachlich nicht zu beanstanden. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich ferner, daß der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, jedenfalls bei volljährigen Ausländern eine doppelte Staatsangehörigkeit möglichst zu vermeiden. Auch in diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber dieser Zielsetzung bei volljährigen Ausländern größeres Gewicht zumißt als bei minderjährigen Ausländern (vgl. zu diesem Fragenkomplex BVerfGE 37, 217 <254 ff.>; BVerwGE 84, 93 <100>). Schließlich ist die unterschiedliche Ausgestaltung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einer Adoption auch im Hinblick auf die typischerweise andere Lebenssituation und größere Unselbständigkeit eines minderjährigen Adoptivkindes gerechtfertigt (vgl. Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O.; zur Frage des abgestuften Familienschutzes im Ausländerrecht in Fällen der Erwachsenenadoption vgl. BVerfGE 80, 81 <90 ff.>; BVerwGE 69, 359 ff.; zur Bedeutung einheitlicher Staatsangehörigkeit von Eltern und Kindern vgl. BVerfGE 37, 217 <246 ff.>; BVerwGE 84, 93 <98 f.>).

Diese einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausschließenden Gründe gelten auch, wenn sich - wie im Fall des Klägers - die Wirkungen der Erwachsenenadoption gemäß § 1772 Abs. 1 BGB nach denen der Annahme eines Minderjährigen richten. Diese Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, bereits bestehende besondere Beziehungen im Interesse der Beteiligten zu verstärken, indem mit der Adoption die starken Wirkungen verbunden werden, die sonst nur bei der Annahme Minderjähriger eintreten. Die dafür maßgeblichen Gründe sind wie die genannten Wirkungen familienrechtlicher, nicht staatsangehörigkeitsrechtlicher Natur. Es liegt innerhalb der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, den achtzehn Jahre alten Angenommenen zwar familienrechtlich, nicht aber staatsangehörigkeitsrechtlich voll in die Familie des Annehmenden einzugliedern (Renner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl., § 6 RuStAG Rn. 17; vgl. dagegen Hecker, StAZ 1988, 98). Eine derartige Differenzierung verstößt auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

Der erkennende Senat teilt nicht die in der Literatur vertretene Auffassung, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 6 Satz 1 RuStAG, weil die in dieser Vorschrift vorgesehene Anknüpfung an das Alter des Kindes im Zeitpunkt des Annahmeantrages zu willkürlichen Ergebnissen führe. So könne "eine schwache Volljährigenadoption mal zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Wahlelternteils führen und mal nicht, je nachdem, ob der Annahmeantrag vor oder nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Angenommenen gestellt worden war" (Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 6 RuStAG S. 56 b). Die gesetzliche Regelung soll - neben dem Ausschluß von Unzuträglichkeiten, die sich aufgrund der Anwendung von unterschiedlichem Heimatrecht hinsichtlich der Frage der Minderjährigkeit ergeben können (vgl. BTDrucks 10/504, S. 96) - ersichtlich verhindern, daß der zu adoptierende Minderjährige seine staatsangehörigkeitsrechtliche Position durch ein langwieriges vormundschaftsgerichtliches Verfahren verliert, was nach der früheren Rechtslage, bei der für die Frage der Minderjährigkeit auf das Wirksamwerden des Annahmebeschlusses abzustellen war, der Fall sein konnte (vgl. auch VG Stuttgart, FamRZ 1997, 1144 <1145>). Mithin besteht ein sachlicher Grund für die getroffene "Stichtagsregelung", der die Annahme von Willkür ausschließt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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