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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 6.96
Rechtsgebiete: RuStAÄndG 1974


Vorschriften:

RuStAÄndG 1974 Art. 3
Leitsätze:

1. Steht einem aus dem Ausland nach Deutschland ziehenden Erwerbsberechtigten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 zum Zeitpunkt seiner Einreise noch die Nacherklärungsfrist von sechs Monaten gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 zu, beginnt die Frist grundsätzlich mit der Einreise oder jedenfalls alsbald danach zu laufen.

2. Auch wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter bei der Einreise noch nicht abschließend behördlich geklärt ist, muß der Erwerbsberechtigte grundsätzlich innerhalb dieser Frist die Erwerbserklärung abgeben.

3. Erklärungen des Erwerbsberechtigten gegenüber dem Bundesverwaltungsamt oder der Ausländerbehörde können nur dann als Erwerbserklärung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 angesehen werden, wenn ihr Erklärungsgehalt hinreichend deutlich ist.

Urteil des 1. Senats vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 C 6.96 -

I. VG Hamburg vom 15.12.1994 - Az.: 13 VG 2860/93 - II. OVG Hamburg vom 27.06.1995 - Az.: OVG Bf III 38/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 C 6.96 OVG BF III 38/95

Verkündet am 25. Juni 1998

Wichmann Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Dr. Mallmann, Dr. Hahn, Richter und Dr. Gerhardt

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger wurde im Februar 1971 in Polen als eheliches Kind polnischer Staatsangehöriger geboren. Er lebte bis zu seiner Volljährigkeit in Polen. Die Ehe seiner Eltern wurde 1983 geschieden.

Die Mutter des Klägers reiste zusammen mit seinem 1977 geborenen Bruder im April 1989 aus Polen aus und hält sich seither in Deutschland auf. Sie beantragte im Juni 1989 die Erteilung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Die Beklagte teilte ihr im März 1990 mit, sie sei nur dann (auch) deutsche Staatsangehörige, wenn ihr Vater zum Zeitpunkt ihrer Geburt nachweislich deutscher Staatsangehöriger gewesen sei; sie möge deshalb entsprechende Unterlagen der polnischen Behörden über ihren Vater beschaffen. Im April 1990 erhob die Mutter des Klägers beim Verwaltungsgericht Klage mit dem Ziel der Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 28. August 1991 statt. Nach Rücknahme der von der Beklagten eingelegten Berufung wurde das Urteil im März 1993 rechtskräftig.

Der Kläger kam im Mai 1989 nach Deutschland. Im Juni 1989 erhielt er vom Bundesverwaltungsamt einen Registrierschein mit der Zuordnung: Nichtvertriebene Gruppe "B". In dem Registrierschein ist vermerkt, daß er polnischer Staatsangehöriger und deutscher Volkszugehöriger sei. Im Oktober 1989 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. In dem Antragsformular gab er als jetzige Staatsangehörigkeit "deutsch", als frühere "poln." an. Als Aufenthaltszweck nannte er: "WASt-Bestätigung; dt. Staatsangehörigkeitsausweis d. Mutter; dt. Familienstammbuch d. Eltern". Der Antrag wurde im Oktober 1989 von der Ausländerbehörde der Beklagten sinngemäß mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe gegen Einreisevorschriften verstoßen, denn er sei mit einem Touristenvisum eingereist, wolle sich aber längerfristig in Deutschland aufhalten. Ihm wurde eine Duldung erteilt mit dem Zusatz, daß sie nur gültig sei "zur Prüfung des Antrages auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises/Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit". Die Duldung wurde mehrfach verlängert.

Im Juni 1991 bat das Kreiswehrersatzamt anläßlich der Erfassung des Klägers die Beklagte um Auskunft über dessen Staatsangehörigkeit; der Kläger habe unter Vorlage seines Registrierscheins, seiner Duldungsbescheinigung sowie seines polnischen Passes geltend gemacht, nur die polnische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Daraufhin leitete die Beklagte von Amts wegen ein Verfahren auf Feststellung der Staatsangehörigkeit des Klägers ein. Sie forderte den Kläger im Juni 1991 auf, bei ihr unter Vorlage sämtlicher in seinem Besitz befindlicher Personenstandsurkunden vorzusprechen. Der Kläger reagierte hierauf nicht. Die Beklagte teilte dem Kreiswehrersatzamt daraufhin im Juli 1991 mit, daß der Kläger ausschließlich die polnische Staatsangehörigkeit besitze, soweit dies habe festgestellt werden können.

Im September 1992 forderte die Ausländerbehörde den Kläger auf, bei ihr vorzusprechen und seinen Paß sowie den Ablehnungsbescheid bezüglich seines Anerkennungsverfahrens als deutscher Staatsangehöriger mitzubringen. Daraufhin übersandte der Prozeßbevollmächtigte der Mutter und spätere Prozeßbevollmächtigte des Klägers eine Kopie von Rubrum und Tenor des die Mutter des Klägers betreffenden Urteils des Verwaltungsgerichts. In einem handschriftlichen Zusatz teilte er mit, die Beklagte habe gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, das Verfahren sei beim Oberverwaltungsgericht anhängig; nach Rechtskraft werde der Kläger "die StA gemäß RuStAÄndG 1974 für sich beantragen".

Mit Schreiben vom 9. Juli 1993 an die Beklagte gab der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten die Erklärung ab, er wolle deutscher Staatsangehöriger werden. Zur Begründung führte er u.a. aus, es sei ihm unmöglich gewesen, die Erklärung früher abzugeben, weil das seine Mutter betreffende Urteil erst 1993 rechtskräftig geworden sei. Die Erklärung sei rechtzeitig, da sie innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils bei der Beklagten eingegangen sei. Im übrigen betreibe er bei der Beklagten schon ein Verfahren betreffend die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 14. Juli 1993 die Abgabe der Erklärung und teilte dem Kläger mit, ein Erklärungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit komme aus Fristgründen nicht mehr in Betracht. Im September 1993 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag auf Feststellung, daß er durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. Dezember 1994 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 27. Juni 1995 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe die Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht fristgerecht abgegeben. Die Erklärung habe nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des RuStAÄndG 1974, also bis Ende 1977, abgegeben werden können. In dieser Zeit hätten die sorgeberechtigten Eltern des Klägers die Erklärung nicht abgegeben. Es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger bzw. seine Eltern außerstande gewesen seien, die Erklärungsfrist einzuhalten. Aber auch dann, wenn dem Kläger eine Nachfrist von sechs Monaten zu gewähren sei, hätte er diese Nachfrist nicht rechtzeitig genutzt, und zwar auch dann nicht, wenn man erst den Tag der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, den 3. Mai 1989, als den Zeitpunkt annehmen würde, zu dem das Hindernis für die Abgabe der Erklärung fortgefallen sei. In den ersten sechs Monaten nach seiner Einreise habe der Kläger eine Erklärung nicht abgegeben. Auch er selbst sei nicht davon ausgegangen, in dieser Zeit eine derartige Erklärung abgegeben zu haben.

Unerheblich sei, daß die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter zunächst nicht festgestanden habe. Darin liege kein Hindernis im Sinne des Gesetzes. Der Kläger habe bei der zur Wahrung seiner Belange erforderlichen Sorgfalt schon deshalb Anlaß gehabt, die Erklärung abzugeben und zu diesem Zweck Rechtsrat einzuholen, weil er die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter für möglich gehalten habe, wie dies auch in seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Ausdruck gefunden habe. Erst recht habe nach Kenntnis des seine Mutter betreffenden Urteils des Verwaltungsgerichts Anlaß zur Abgabe der Erklärung bestanden.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und die Feststellung, daß er deutscher Staatsangehöriger ist. Er macht geltend: Das Berufungsgericht habe die besonderen Verhältnisse in Polen nicht berücksichtigt. In Deutschland habe er in den ersten Monaten nach seiner Einreise sowohl gegenüber dem Bundesverwaltungsamt als auch gegenüber der Ausländerbehörde Erklärungen abgegeben, die auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtet gewesen seien. Im übrigen sei der von der Beklagten erhobene Vorwurf der Fristversäumnis treuwidrig. Solange die Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter geleugnet habe, habe er davon absehen dürfen, die Erwerbserklärung abzugeben.

Die Beklagte verteidigt die Berufungsentscheidung.

II.

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Revision verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Kläger verneint.

1. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben. Er wurde im Jahre 1971 ehelich geboren. Nach der damals geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG erwarb das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters. Der Vater des Klägers war und ist polnischer und nicht deutscher Staatsangehöriger. Auf die Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers kam es nicht an.

§ 4 RuStAG a.F. war zwar seit dem 1. April 1953 mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung unvereinbar (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 1 GG). Dies führte jedoch nicht dazu, daß auch eheliche Kinder deutscher Mütter automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, sondern verpflichtete lediglich den Gesetzgeber, diesem Personenkreis einen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen (BVerfGE 37, 217). Dementsprechend hat das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3714) - RuStAÄndG 1974 - mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1975 (Art. 6 RuStAÄndG 1974) § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG dahin gehend geändert, daß die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben wird, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Für die in der Zeit vom 1. April 1953 bis 31. Dezember 1974 geborenen Kinder einer deutschen Mutter sieht Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch besondere Erklärung vor. Nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 kann das Erklärungsrecht grundsätzlich nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 31. Dezember 1977 ausgeübt werden. Die Vollendung des 18. Lebensjahres durch den Erwerbsberechtigten verlängert die Erklärungsfrist nicht und setzt sie auch nicht neu in Gang (vgl. hierzu und zu verfassungsrechtlichen Aspekten der Optionslösung Senatsurteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 29.94 - BVerwGE 99, 341 = Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 1 = NJW 1996, 1687).

2. Das Berufungsgericht ist rechtlich unbedenklich davon ausgegangen, daß die in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 geregelten Voraussetzungen für einen Erklärungserwerb vorliegen. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daß eine Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen, bis Ende 1977 für den Kläger nicht abgegeben und damit die in Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 eingeräumte Erklärungsfrist versäumt worden ist.

Bei Versäumung der Erklärungsfrist eröffnet Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 unter bestimmten Voraussetzungen eine Nacherklärungsfrist. Wenn der Erklärungsberechtigte ohne Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, kann die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgegeben werden (Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974). Als unverschuldetes Hindernis gilt auch der Umstand, daß der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert ist, seinen Aufenthalt in das Bundesgebiet zu verlegen (Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974).

Der erkennende Senat kann offenlassen, ob die bis Ende 1977 eröffnete Erklärungsfrist unverschuldet oder - wie vom Berufungsgericht angenommen - verschuldet versäumt worden ist. Der Senat kann außerdem offenlassen, ob eine etwaige Nacherklärungsfrist versäumt worden ist, solange der Kläger in Polen gelebt hat. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat diese Fragen nicht abschließend beurteilen. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an, weil der Kläger eine ihm möglicherweise noch zustehende Nacherklärungsfrist jedenfalls während seines Aufenthalts in Deutschland versäumt hat. Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

3. Die in Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 normierte Nacherklärungsfrist von sechs Monaten beginnt "nach Fortfall des Hindernisses", also des zuvor in der Bestimmung umschriebenen Umstandes, ohne Verschulden außerstande zu sein, die Erklärungsfrist einzuhalten. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.) ist daher im Falle der Unkenntnis des Erklärungsberechtigten hinsichtlich des Optionsrechts für den Beginn des Laufs der Nacherklärungsfrist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die - auch vom Kläger geltend gemachte - Unkenntnis nicht mehr unverschuldet ist.

a) Eine Frist versäumt schuldhaft, wer nicht die Sorgfalt walten läßt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Betroffenen geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Es ist allgemein anerkannt, daß Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes das Verschulden grundsätzlich nicht ausschließen und daher z.B. auch keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden; nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall kommt eine abweichende Beurteilung in Betracht. Wer mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vertraut ist, hat sich zu erkundigen, anderenfalls trifft ihn an der Rechtsunkenntnis grundsätzlich ein Verschulden (Senatsurteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des Senats auch für Ausländer und im Ausland lebende Personen gelten, kann regelmäßig nicht angenommen werden, daß ein Betroffener, der sich - wie der Kläger - in Deutschland aufhält, ohne Verschulden gehindert ist, sich über das Optionsrecht zu informieren und es auszuüben. Etwaige länderspezifische Hindernisse, die im Ausland der rechtzeitigen Abgabe einer Erwerbserklärung entgegengestanden haben mögen (Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974), entfallen mit der Einreise nach Deutschland und der Aufenthaltsnahme im Inland. In Deutschland bestehen für den Betroffenen ausreichende Informationsmöglichkeiten. Von ihm kann bei gegebenem Anlaß grundsätzlich erwartet werden, daß er sich nach seiner Einreise in sachgerechter Weise über seine staatsangehörigkeitsrechtliche Situation vergewissert. Auch der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, daß Personen aus den ehemaligen Vertreibungsgebieten jedenfalls nach ihrer Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht mehr gehindert sind, rechtsbegründende oder sonst rechtserhebliche Erklärungen abzugeben (vgl. Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974, § 19 Abs. 2 StARegG, § 8 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 2. StARegG).

b) Für die Frage, ob Unkenntnis von dem Optionsrecht ein unverschuldetes Hindernis darstellt, ist, wie erwähnt, nach der Rechtsprechung des Senats von Bedeutung, ab wann der Betroffene hinreichend Anlaß hat, sich die erforderliche Kenntnis zu verschaffen. Bereits der Umstand, daß der Betroffene aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt, legt eine Klärung seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse nahe und bietet für den Erklärungsberechtigten hinreichend Anlaß, sich schon bei oder in angemessener Zeit nach der Geburt des Betroffenen über dessen deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und, soweit erforderlich und zumutbar, Rechtsauskünfte einzuholen (Senatsurteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Frage der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter des Betroffenen noch nicht abschließend geklärt ist. In diesem Falle muß von dem Erklärungsberechtigten grundsätzlich erwartet werden, daß er innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 u.U. vorsorglich eine Erwerbserklärung abgibt.

Legt man diesen rechtlichen Maßstab zugrunde, hatte der Kläger jedenfalls nach seiner Einreise hinreichend Anlaß, sich umgehend die erforderliche Rechtskenntnis hinsichtlich des Optionsrechts zu verschaffen. Denn der Kläger verfügte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits unmittelbar nach seiner Einreise über deutliche Hinweise auf seine deutsche Abstammung, d.h. die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter. Ausweislich des ihm erteilten Registrierscheins machte der Kläger dem Bundesverwaltungsamt gegenüber geltend, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Er legte bei seiner Registrierung das deutsche Familienstammbuch seiner Großeltern mütterlicherseits sowie den Registrierschein seiner Mutter vor. Aus dem Registrierschein der Mutter ergibt sich, daß die Mutter bei ihrer Registrierung u.a. den deutschen Staatsangehörigkeitsausweis ihres Vaters vorgelegt hatte. Diese dem Kläger bekannten Hinweise auf seine deutsche Abstammung belegen; daß er hinreichend Anlaß hatte, die Frage seiner deutschen Staatsangehörigkeit zu klären. Der Umstand, daß er der Ausländerbehörde gegenüber später bei seinen Duldungsanträgen als Aufenthaltszweck wiederholt "deutsche Staatsangehörigkeit" bzw. "Staatsangehörigkeit" angab, macht zusätzlich deutlich, daß er nicht erst geraume Zeit später, sondern unmittelbar nach seiner Einreise Anlaß und Gelegenheit hatte, sich über seine deutsche Staatsangehörigkeit bzw. über Möglichkeiten ihres Erwerbs zu vergewissern.

Ob der Lauf einer dem Kläger bei seiner Einreise nach Deutschland möglicherweise noch zustehenden Nacherklärungsfrist von sechs Monaten mit dem Tag der Einreise oder alsbald danach begonnen hat, bedarf vorliegend keiner abschließenden Erörterung. Selbst auf einen zusätzlichen Zeitraum von einem oder zwei Monaten, der auch bei Berücksichtigung von Umstellungsschwierigkeiten ausreichend wäre, käme es im Falle des Klägers nicht an.

c) Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger innerhalb einer etwaigen in dem dargelegten Sinne zu verstehenden Nacherklärungsfrist von sechs Monaten nach seiner Einreise keine Erklärung abgegeben, die den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Erwerbserklärung ist schriftlich abzugeben (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974). Der Erklärende muß inhaltlich zum Ausdruck bringen, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974). Der Kläger hat erst im Juli 1993 und damit mehr als vier Jahre nach seiner Einreise eine derartige Erwerbserklärung abgegeben. Ohne Erfolg macht er demgegenüber geltend, er habe bereits in den ersten Monaten nach seiner Einreise dem Bundesverwaltungsamt und der Ausländerbehörde gegenüber Erklärungen abgegeben, die auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gerichtet gewesen seien. Für die Wirksamkeit dieser Erklärungen als Erwerbserklärungen wäre es zwar unschädlich, daß das Bundesverwaltungsamt und die Ausländerbehörde zur Entgegennahme von Erwerbserklärungen örtlich und sachlich nicht zuständig sind (Art. 3 Abs. 8 RuStAÄndG 1974 i.V.m. § 20 StARegG). Den Erklärungen, auf die sich der Kläger beruft, mangelt es aber an der erforderlichen Form bzw. an einem hinreichend deutlichen Erklärungsgehalt.

Dies gilt zunächst für die Angaben im Registrierungsverfahren. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger beim Bundesverwaltungsamt in einem schriftlichen Antrag oder in sonstigen schriftlichen Erklärungen - wenn auch unvollkommen - zum Ausdruck gebracht hat, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen. Der dem Kläger erteilte Registrierschein weist zudem aus, daß das Registrierungsverfahren mündlich durchgeführt wurde. Demgegenüber stellt es einen neuen, für das Revisionsgericht unbeachtlichen Tatsachenvortrag dar (§ 137 Abs. 2 VwGO), daß der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erstmals erklärt hat, er habe beim Bundesverwaltungsamt im Rahmen eines schriftlichen Registrierungsantrages Erklärungen abgegeben, denen sich sein Wille entnehmen lasse, deutscher Staatsangehöriger zu werden. Im übrigen hat der Kläger auch nicht substantiiert dargetan, welche möglicherweise als Erwerbserklärung zu deutende Willensäußerung er in dem Antrag abgegeben habe. Aus der Vorlage der oben genannten Unterlagen sowie aus seiner Berufung darauf, deutscher Volkszugehöriger zu sein, ergibt sich eine solche Erklärung nicht. Auch hat die Revision in bezug auf die berufungsgerichtlichen Feststellungen keine Verfahrensrügen erhoben.

Der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die darin abgegebenen Erklärungen können ebenfalls nicht als Erwerbserklärung verstanden bzw. in eine solche umgedeutet werden. Zwar lassen die Angaben des Klägers in dem Antragsformular einen Zusammenhang mit der Frage einer (möglichen) deutschen Staatsangehörigkeit erkennen. Dem Antrag ist jedoch die von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 vorausgesetzte hinreichend deutliche Erwerbserklärung nicht zu entnehmen. Die Erklärung muß in einer für den Empfänger, letztlich also die Einbürgerungsbehörde, erkennbaren Weise darauf zielen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Die Erklärung muß deshalb erkennen lassen, daß sie ihrem wesentlichen Inhalt nach einbürgerungsrechtliche Bedeutung haben und der Sache nach an die Einbürgerungsbehörde gerichtet sein soll. Sie muß so abgefaßt sein, daß eine unzuständige Behörde veranlaßt wird, die Erklärung an die Einbürgerungsbehörde weiterzuleiten (vgl. auch Art. 3 Abs. 8 RuStAÄndG 1974 i.V.m. § 20 1. StARegG). Der Antrag des Klägers läßt in dieser Hinsicht jegliche Klarheit vermissen. Er ist darauf gerichtet, ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, um die Staatsangehörigkeitsfrage vom Inland aus klären zu können.

Für die Ausländerbehörde war anhand des Antrages nicht zu erkennen, daß in Wahrheit nicht ein Aufenthaltsrecht, sondern die "Einbürgerung" durch eine in dem Antrag bereits abgegebene Erklärung des Klägers in Rede stehen, der Antrag also im Grunde an die Einbürgerungsbehörde gerichtet sein sollte. Der Antrag verfehlt damit die Mindestanforderungen, die Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 im Interesse der Rechtssicherheit an eine wirksame Erwerbserklärung stellt. Es wäre Sache des Klägers gewesen, nach der Ablehnung seines Erlaubnisantrages den beabsichtigten Erklärungsgehalt seiner Angaben zu verdeutlichen, wenn er mit ihnen tatsächlich den Willen verfolgt hätte, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Im übrigen hat der Kläger selbst seinen Antrag in der Folge nicht als Erwerbserklärung gewertet. Anderenfalls wären sein Verhalten gegenüber dem Kreiswehrersatzamt und die Ankündigung seines Prozeßbevollmächtigten drei Jahre nach dem Antrag, die Erwerbserklärung werde später abgegeben, nicht zu verstehen.

Weitere Erklärungen des Klägers innerhalb der allenfalls in Betracht kommenden Nacherklärungsfrist werden von ihm nicht behauptet und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Hinweis des Klägers in seiner Erwerbserklärung vom 9. Juli 1993, er betreibe bereits ein Verfahren betreffend die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, bezieht sich auf das Verfahren, das die Beklagte 1991 und damit nach Ablauf einer etwaigen Nacherklärungsfrist von Amts wegen eingeleitet und in dem sich der Kläger nicht geäußert hatte.

d) Es gibt keine besonderen Umstände, die im Falle des Klägers - ausnahmsweise - zu einem späteren Beginn der Nacherklärungsfrist geführt haben. Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt ein Verschulden hinsichtlich der Versäumung der Erklärungsfrist, wenn u.a. eine sachgerechte Auskunft nicht eingeholt werden kann, eine falsche Auskunft erteilt wird oder der Betroffene sich sonst in einem entschuldbaren Rechts- oder Tatsachenirrtum befindet, z.B. die Abstammung von einem deutschen Elternteil oder dessen Staatsangehörigkeit nicht kennt. Weiterhin scheidet ein Verschulden aus, wenn die Betroffenen auf die Rechtslage berechtigt vertraut haben, insbesondere wenn sie weiter von der inzwischen überholten Rechtslage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG a.F. ausgingen und ausgehen durften. Ein schutzwürdiges Vertrauen setzt allerdings voraus, daß sie sich in geeigneter Weise über die Rechtslage informiert haben (Senatsurteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.).

Dafür, daß der Kläger nicht rechtzeitig eine sachgerechte Auskunft hätte einholen können, liegt nichts vor. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß ihm nach seiner Einreise eine falsche Auskunft erteilt wurde. Das Berufungsgericht hat hierzu nichts festgestellt. Auch der Kläger hat dies im Berufungs- und im Revisionsverfahren nicht vorgebracht.

Der Kläger konnte in den für eine Nachfrist in Betracht kommenden ersten Monaten nach seiner Einreise auch nicht darauf vertrauen, von der Abgabe der Erwerbserklärung zunächst absehen zu dürfen. Es trifft insbesondere entgegen der Ansicht der Revision nicht zu, daß die Beklagte einen derartigen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, indem sie die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers "geleugnet" habe. In der fraglichen Zeit hat die Beklagte weder gegenüber der Mutter des Klägers noch gegenüber dem Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter bestritten. Die Beklagte, die hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Mutter zunächst eigene Erhebungen durchführte, hat die Mutter im März 1990 und damit fast ein Jahr nach der Einreise des Klägers gebeten, weitere Unterlagen über ihren Vater vorzulegen. Das Verhalten der Beklagten in dieser Zeit war daher unter Vertrauensgesichtspunkten nicht geeignet, den Kläger von der Abgabe der Erwerbserklärung abzuhalten.

Der Kläger hat sich schließlich in der fraglichen Zeit auch sonst nicht in einem entschuldbaren Rechts- oder Tatsachenirrtum befunden. Daß die Frage der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter noch nicht abschließend geklärt war, bildet einen derartigen Irrtum nicht. Der Kläger besaß bereits unmittelbar nach seiner Einreise deutliche Hinweise auf die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter, die diese auch für sich beanspruchte. Das Berufungsgericht hat diese Hinweise dahin zusammengefaßt, daß der Kläger "die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter für möglich hielt" (BA S. 15). Bei dieser Sachlage war er gehalten, sich nach seiner Einreise über seine staatsangehörigkeitsrechtliche Situation zu informieren und die Erwerbserklärung im Hinblick auf die möglicherweise ablaufende Nacherklärungsfrist zumindest vorsorglich abzugeben. Es ist nicht zu erkennen, daß dies einem Betroffenen wie dem Kläger nicht zumutbar sein sollte. Das entspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Optionsfrist, die bei Inkrafttreten des Gesetzes offenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse möglichst rasch, jedenfalls innerhalb angemessener Zeit zu klären und damit Rechtssicherheit zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts für das Berufungsverfahren auf je 10 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG; vgl. auch Beschluß vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 1.93 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 76).

Ende der Entscheidung

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