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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.09.1999
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 6.99
Rechtsgebiete: GG, AuslG, AsylVfG, VwVfG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 2
AuslG § 53
AuslG § 55
AsylVfG § 24 Abs. 2
AsylVfG § 41
AsylVfG § 42
AsylVfG § 71
VwVfG § 51
Leitsätze:

Die Ausländerbehörde ist bei der Entscheidung über einen Duldungsantrag eines erfolglos gebliebenen Asylbewerbers, der wegen einer Erkrankung in seinem Heimatstaat Gefahr für Leib und Leben befürchtet, auch dann an die Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG gebunden, wenn in dem behördlichen und anschließenden gerichtlichen Asylverfahren eine solche Gefahr mangels Vortrages nicht geprüft worden ist. Das Bundesamt darf das Verfahren wegen der Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach Ermessen wiederaufgreifen.

Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 6.99 -

I. VG Hannover vom 15.07.1998 - Az.: VG 1 A 5378/97 - II. OVG Lüneburg vom 28.01.1999 - Az.: OVG 11 L 4582/98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 C 6.99 OVG 11 L 4582/98

Verkündet am 7. September 1999

Wichmann Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Gielen, Dr. Hahn, Groepper und Dr. Gerhardt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im Dezember 1991 mit Familienangehörigen in das Bundesgebiet ein. Er war schon zur Zeit seiner Einreise an einer schweren Form des Asthma bronchiale erkrankt. Seit März 1992 befindet er sich in ständiger ärztlicher Behandlung.

Im Februar 1992 beantragte der Kläger wie seine Angehörigen die Anerkennung als Asylberechtigter mit dem Vorbringen, yezidischer Glaubensangehöriger zu sein und deswegen in seiner Heimat verfolgt zu werden; auf die Asthmaerkrankung berief er sich nicht. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. April 1994 ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung in die Türkei zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 11. September 1996 ab. Im Oktober 1996 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und berief sich dabei auch auf sein Asthmaleiden. Das Bundesamt lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 2. Januar 1997 ab und führte aus, die Erkrankung hätte schon im Erstantragsverfahren geltend gemacht werden können und müssen. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Klage mit ebenfalls rechtskräftig gewordenem Urteil vom 3. März 1998 ab.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1996 hatte der Kläger bei dem Beklagten unter Berufung auf seine Erkrankung die Erteilung einer Duldung beantragt. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. August 1997 eine Duldung über den 7. September 1997 hinaus mit der Begründung ab, über einen Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft in Ankara sei geklärt worden, daß in der Türkei sämtliche für die Behandlung von Asthmapatienten notwendigen Medikamente erhältlich und eine Kontrolle des Therapieerfolges sowie eine stationäre Behandlung einschließlich einer Notfallversorgung möglich seien.

Der Kläger hat Klage erhoben und vorgetragen, er könne in der Türkei nicht angemessen behandelt werden und auch die Kosten für eine Behandlung dort nicht aufbringen. Zudem sei davon auszugehen, daß er bei den im Falle seiner Rückkehr auf ihn zukommenden Sicherheitsbefragungen akuter Lebensgefahr ausgesetzt sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 15. Juli 1998 verpflichtet, den weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet zu dulden.

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die von ihm zugelassene Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Asthmaerkrankung führe nicht zu einer Reiseunfähigkeit. Die Abschiebung sei auch sonst nicht aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG unmöglich. Zwar berufe sich der Kläger mit seinem Vorbringen, eine ausreichende Therapie sei in der Türkei nicht sichergestellt, auf ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Ein derartiges Hindernis begründe die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. Seine Feststellung falle aber in Asylverfahren in die Entscheidungskompetenz des Bundesamtes und nicht in die der Ausländerbehörde. Das Bundesamt habe festgestellt, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Diese Entscheidung sei gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG für den Beklagten bindend. Danach gehe auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts fehl, der Beklagte sei aufgrund des § 55 Abs. 3 AuslG verpflichtet, aus dringenden humanitären und persönlichen Gründen den weiteren Aufenthalt des Klägers zu dulden.

Zur Begründung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt, macht der Kläger geltend: Der Beklagte sei als Ausländerbehörde zur Entscheidung über die Duldung zuständig. Die Kompetenz des Bundesamtes zur Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse eines Asylsuchenden wie die in der Heimat drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht "ausschließlich". Wenn das Asylerstverfahren bestandskräftig negativ abgeschlossen sei und die Erkrankung nicht rechtzeitig habe geltend gemacht werden können, sei die Ausländerbehörde auch für die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse zuständig. Die einer Abschiebung entgegenstehenden Gründe müßten im Lichte der Verfassung gewertet werden. Die Erkrankung habe nach damals herrschender Rechtsauffassung nicht im ersten Asylverfahren erfolgreich geltend gemacht werden können; ebenso sei dies im Asylfolgeverfahren nicht möglich gewesen. Er leide an einer lebensbedrohenden Asthmaerkrankung, die in der Türkei gegenwärtig nicht ausreichend behandelt werden könne. Art. 2 Abs. 2 GG verbiete unter diesen Umständen die Annahme einer ausschließlichen Prüfungskompetenz des Bundesamtes. Der Aufenthalt des Klägers sei aus dringenden humanitären Gründen zu dulden.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

Die Beigeladene teilt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Beklagte sei an die Feststellung des Bundesamtes gebunden, daß kein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorliege. Sie hält sich aber nicht für verpflichtet, auf Antrag des Klägers das Verfahren bezüglich der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach Ermessen wieder aufzugreifen.

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit revisiblem Recht in Einklang. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage auf die zulässige Berufung des Beklagten zu Recht abgewiesen. Dem Kläger kann die nachgesuchte Duldung nicht erteilt werden.

1. Der Beklagte ist zur Entscheidung über den Antrag des Klägers zuständig. Dem steht nicht entgegen, daß der Asylantrag und der Asylfolgeantrag abgelehnt und die Klagen dagegen erfolglos geblieben sind. Die Zuständigkeit des Bundesamtes war grundsätzlich mit dem Erlaß der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylVfG i.V.m. §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG) und der Unterrichtung der Ausländerbehörde (§ 40 AsylVfG) beendet. Die Abschiebung obliegt den nach allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften zuständigen Landesbehörden, die auch über die Duldung als Aussetzung der Abschiebung entscheiden (Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 6.97 - Buchholz 402.25 § 78 AsylVfG Nr. 4). Einer der Sonderfälle der §§ 34 a, 43 a AsylVfG liegt nicht vor.

2. Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

a) Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Abschiebung des Klägers nicht tatsächlich unmöglich.

b) Der Kläger beruft sich darauf, daß seine Abschiebung gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt werden müsse; das Ermessen der Ausländerbehörde sei in diesem Sinne eingeschränkt. Die von ihm behauptete, vom Berufungsgericht nicht festgestellte Gefahr einer im Zielstaat der Abschiebung drohenden gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zur Lebensgefahr kann zwar ein Abschiebungshindernis im Sinne der genannten Vorschrift darstellen (Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 <386>). Aufgrund der - verwaltungsgerichtlich rechtskräftig bestätigten - Entscheidung des Bundesamtes steht aber für die Ausländerbehörde bindend fest, daß die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Asylverfahren des Klägers war nach dem Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juli 1992 (BGBl I S. 1126) durchzuführen (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG). Nach § 24 Abs. 2 AsylVfG obliegt dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrages auch die Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Diese Entscheidung ist für die Ausländerbehörde nach Maßgabe der §§ 41, 42 AsylVfG verbindlich (vgl. Urteil vom 25. September 1997, a.a.O.). Die in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordnete Bindung der Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gilt nicht nur für positive, sondern auch für negative Entscheidungen. Das folgt aus Sinn und Zweck der dem Bundesamt übertragenen Kompetenz und der Bindungswirkung seiner Entscheidungen, mit denen Doppelprüfungen mit u.U. widersprechenden Ergebnissen und dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen unvereinbar wären (vgl. auch Urteil vom 25. November 1997, a.a.O.). Wenn und solange die Entscheidung des Bundesamtes wirksam ist, daß Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht gegeben sind, darf deswegen die Ausländerbehörde nicht davon abweichend ein solches Abschiebungshindernis bejahen und auf dieser Grundlage eine Duldung erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer wie hier die ihm nach seinem Vorbringen drohende Gefahr nicht im Asylverfahren geltend gemacht hat, eine Prüfung durch das Bundesamt demgemäß insoweit unterblieben ist und das Bundesamt ein Folgeverfahren wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abgelehnt hat. Die Bindung der Ausländerbehörde hängt nicht davon ab, mit welchen Umständen, die als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht kommen, das Bundesamt sich im einzelnen befaßt hat. Folglich geht auch nicht etwa die Prüfungskompetenz auf die Ausländerbehörde über, wenn Umstände nicht geprüft worden sind, weil sie mangels Vortrages dem Bundesamt unbekannt geblieben sind.

c) Muß die Ausländerbehörde danach von dem Fehlen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgehen, verbietet sich zugleich die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG unter dem vorgetragenen Gesichtspunkt. Es kann dahinstehen, ob ein unter § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu subsumierender Sachverhalt zugleich die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung begründen kann. Das kann allenfalls dann der Fall sein, wenn entweder die Ausländerbehörde entschieden hat, die Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auszusetzen (vgl. dazu Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 12.94 - BVerwGE 104, 210 <214>), oder ihr Ermessen derart gebunden ist, daß sie zur Aussetzung verpflichtet ist (vgl. dazu Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 <257>). Beide Alternativen scheiden hier jedoch aus, da es der Ausländerbehörde infolge ihrer Bindung an die Entscheidung des Bundesamtes verwehrt ist, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG anzunehmen.

d) Die Bindung an die Entscheidung des Bundesamtes, die andere Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, insbesondere die nach den Absätzen 1 und 4 einschließt, führt nicht zu einem mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Ergebnis. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG, das jedem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährleistet, gibt nichts für die Frage her, welche Behörde bei ehemaligen Asylbewerbern zur Prüfung und Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zuständig ist. Dieses Grundrecht kann zwar im Einzelfall gebieten, Abschiebungsschutz zu gewähren (vgl. Urteil vom 19. November 1996, a.a.O. S. 259). Es fordert aber nicht, daß in Fällen wie dem vorliegenden die Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen unter entsprechender Einschränkung der Bindung des § 42 Satz 1 AsylVfG der Ausländerbehörde und nicht dem Bundesamt obliegt. Daran ändert nichts, daß hier die negative Entscheidung des Bundesamtes rechtskräftig gerichtlich bestätigt worden ist. Auch aus diesem Umstand ergibt sich nichts für einen Kompetenzwechsel. Wenn - wie die Revision geltend macht, der erkennende Senat aber nicht zu prüfen braucht - trotz der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung wegen der behaupteten dringenden Gesundheits- und Lebensgefahr die Gewährung von Abschiebungsschutz grundrechtlich geboten sein sollte, hätte dem das Bundesamt Rechnung zu tragen, und zwar gegebenenfalls durch Wiederaufgreifen des die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffenden Verfahrensteils außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Diese durch § 51 Abs. 5 VwVfG gesetzlich anerkannte, grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehende Möglichkeit wird nicht durch die auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beschränkte Verweisung des § 71 AsylVfG ausgeschlossen, denn sie bezieht sich lediglich auf erneute Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG und nicht auch auf erneute Anträge, ein Abschiebungshindernis festzustellen. In dem neuen Verfahren kann zugleich der Vortrag des Klägers angemessen gewürdigt werden, daß in dem früheren Verfahren seine Erkrankung und die sich aus ihr im Falle der Rückkehr in seine Heimat ergebenden Gefahren nicht vorgetragen worden seien, weil die damalige behördliche und gerichtliche Praxis solche Umstände als nicht von § 53 AuslG erfaßt beurteilt und ihre Berücksichtigung der Ausländerbehörde im Rahmen des § 55 AuslG überlassen habe.

Einer Feststellung des geltend gemachten Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt steht auch nicht die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die negative Feststellung des Bundesamtes entgegen, so daß dahinstehen kann, welche Bedeutung für die materielle Rechtskraftwirkung dem Umstand zukommt, daß eine Prüfung des vom Kläger in Anspruch genommenen Abschiebungshindernisses gar nicht stattgefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die obsiegende Behörde nicht gehindert, einen rechtskräftig abgesprochenen Anspruch zu erfüllen, wenn sie erkennt, daß der Anspruch tatsächlich besteht und das rechtskräftige Urteil unzutreffend ist (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <261>; Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <92>). Da - wie erwähnt - § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG das Bundesamt zu einer Abänderung seiner früheren Entscheidung ermächtigt, wenn sie sich als inhaltlich unrichtig erweisen sollte, die asylrechtliche Begrenzung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens auf die Fälle des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG also keine Anwendung findet, bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf das rechtsstaatliche Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für ein derartiges Vorgehen (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluß vom 23. Juni 1988 - 2 BvR 260/88 - EZAR 212 Nr. 7). Abgesehen davon muß die Rechtskraft grundsätzlich weichen, wenn ein Festhalten an ihr zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde (Urteil vom 27. Januar 1994, a.a.O.). Das kann u.a. der Fall sein, wenn der Ausländer anderenfalls einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben, insbesondere einer extremen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (vgl. z.B. Urteil vom 19. November 1996, a.a.O. S. 258) ausgesetzt wäre und etwa aus Gründen wie den vom Kläger behaupteten die geltend gemachte Gefahr zuvor behördlich oder gerichtlich noch nicht geprüft worden ist. Die Ausländerbehörde kann demnach auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 GG erst dann über die Erteilung einer Duldung auf der Grundlage des § 53 AuslG befinden, wenn das Bundesamt seine frühere negative Entscheidung entsprechend geändert hat.

3. Nach § 55 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Unbeschadet der Frage, ob unter die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG fallende Umstände zugleich dem Tatbestand des § 55 Abs. 3 AuslG zugeordnet werden können (vgl. Urteil vom 25. November 1997, a.a.O. S. 385), scheidet hier eine Duldung nach dieser Vorschrift bereits deswegen aus, weil sie voraussetzt, daß aus den angeführten Gründen nur die "vorübergehende" Anwesenheit des Ausländers erforderlich ist. § 55 Abs. 3 AuslG ermöglicht danach keinen Daueraufenthalt (Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 1 B 156.94 -). Die von dem Kläger vorgetragenen Gründe zielen jedoch auf einen Daueraufenthalt, den er auch tatsächlich anstrebt. Seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die Verhältnisse in der Türkei könnten sich namentlich in bezug auf die Gesundheitsvorsorge zum Besseren wenden und seine Rückkehr ermöglichen, läßt keine andere Beurteilung zu. Sie stützt sich auf eine völlig ungewisse und in zeitlicher Hinsicht unabsehbare Entwicklung in seinem Heimatstaat, die eine Prognose hinsichtlich der Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland nicht zuläßt.

4. Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob § 55 Abs. 4 AuslG einer Duldung entgegenstehen könnte.

5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es bestand kein Anlaß, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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