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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.08.2000
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 7.00
Rechtsgebiete: WeinG


Vorschriften:

WeinG § 2 Nr. 7
WeinG § 7 Abs. 1 Nr. 1
WeinG § 37
WeinG § 43 Nr. 1
WeinG § 44 Abs. 1
WeinG § 46
Leitsätze:

1. Die Länder sind nicht ermächtigt, den Inhalt des Begriffs "Weinbergsfläche" i.S.d. § 43 Nr. 1 WeinG durch Rechtsverordnung festzulegen.

2. Zur "Weinbergsfläche" i.S.d. § 43 Nr. 1 WeinG gehören die mit Reben bestockten und die vorübergehend unbepflanzten Flächen, deren Rodung zu einem Wiederbepflanzungsrecht geführt hat.

3. Erhebt ein Land eine Abgabe zur besonderen Förderung des in seinem Gebiet erzeugten Weines (§ 46 WeinG), wird der Kreis der Abgabepflichtigen namentlich in Bezug auf den Begriff der "Weinbergsfläche" durch § 43 WeinG bestimmt.

Urteil des 1. Senats vom 22. August 2000 - BVerwG 1 C 7.00 -

I. VG Mainz vom 10.09.1998 - Az.: VG 1 K 232/97.MZ - II. OVG Koblenz vom 08.12.1999 - Az.: OVG 7 A 10751/99 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 C 7.00 OVG 7 A 10751/99

Verkündet am 22. August 2000

Reuter Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Gielen, Dr. Hahn, Groepper und Dr. Gerhardt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Winzer. Er bewirtschaftet auf dem Gebiet der Beklagten eine Fläche von 9,4201 ha, die in der Weinbaukartei erfasst ist. Er wendet sich gegen seine Veranlagung zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds und zur besonderen Förderung des in Rheinland-Pfalz erzeugten Weines für das Jahr 1995 durch Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 1996, soweit ihrer Berechnung auch "Brachland" von 0,5433 ha sowie eine Teilfläche mit einer Neuanlage im ersten Standjahr von 0,8126 ha zugrunde gelegt worden waren.

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben und geltend gemacht, es dürfe nur die "Vermarktungsfläche" berücksichtigt werden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Beklagten mit Urteil vom 8. Dezember 1999 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der in § 43 Satz 1 WeinG verwendete und für die Veranlagung maßgebende Begriff der "Weinbergsfläche" könne dem Wortlaut nach als eine zum Weinanbau bestimmte und geeignete Fläche, als Fläche mit angepflanzten Weinstöcken und als Ertragsweinfläche verstanden werden. Der Begriffsinhalt sei jedoch durch eine auf Grund des § 44 Abs. 1 Satz 1 WeinG erlassene landesrechtliche Verordnung in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen Grundsteuerrecht dahin festgelegt, dass Weinbergsfläche jede dauernd dem Weinbau zu dienen bestimmte Fläche sei. Der Begriffsinhalt könne auch nicht mit der Begründung anders verstanden werden, die Abgaben müssten dem wirtschaftlichen Vorteil des Winzers entsprechen. Denn bei den fraglichen Abgaben handele es sich um Sonderabgaben, die zwar gruppennützig, nicht jedoch im spezifischen Interesse des einzelnen Abgabepflichtigen verwendet werden müssten.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt, macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Er sei hinsichtlich der Brach- und Neuanlagenflächen nicht abgabepflichtig. Der Begriff der Weinbergsfläche ergebe sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus Landesrecht. Der Begriff müsse dahin verstanden werden, dass für die Veranlagung zum Weinfonds und zur gebietlichen Absatzförderung nur die Flächen berücksichtigt werden dürften, die tatsächlich der Weinproduktion dienten. Damit werde dem durch die aus den Abgaben finanzierten Maßnahmen entstehenden Vorteil Rechnung getragen. Die Ermittlung der danach maßgebenden Fläche sei auf Grund der Weinbaukartei ohne weiteres möglich.

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

Der Oberbundesanwalt unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.

II.

Die Revision ist nicht begründet. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils verletzen zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die Entscheidung selbst stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 4 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, soweit er die Abgabe für den Deutschen Weinfonds betrifft, ist § 43 Nr. 1 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl I S. 1467) - WeinG -. Danach ist zur Beschaffung der Mittel für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 1,30 DM je Ar der Weinbergsfläche zu entrichten, sofern diese mehr als 5 Ar umfasst. Nach § 44 Abs. 1 WeinG erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Nr. 1 WeinG sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung.

a) Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, indem es auf der Rechtsauffassung beruht, § 44 Abs. 1 WeinG ermächtige die Landesregierungen dazu, den Begriff der "Weinbergsfläche" durch Rechtsverordnung festzulegen. § 44 Abs. 1 WeinG ermächtigt zum Erlass der erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe, nicht aber über den Tatbestand, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung der Abgabe ist das Eigentum oder Nutzungsrecht an einer Weinbergsfläche. Aus der Wendung "Entstehung ... der Abgabe" in § 44 Abs. 1 WeinG ist nicht, wie das Oberverwaltungsgericht meint, in Verbindung mit § 38 AO die Befugnis abzuleiten, den Abgabentatbestand durch Rechtsverordnung festzulegen. § 38 AO betrifft nicht den Steuertatbestand, sondern das Entstehen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis. Diese Vorschrift knüpft gerade an den Steuertatbestand an. Der Tatbestand, an den die Abgabe für den Deutschen Weinfonds geknüpft ist, ist in § 43 Nr. 1 WeinG geregelt. Der Begriff der Weinbergsfläche ist damit bundesrechtlich vorgegeben. Ein anderes Verständnis hätte die durch nichts gerechtfertigte Folge, dass die bundesrechtlich vorgeschriebene und länderübergreifenden Zwecken dienende Abgabe in den einzelnen Bundesländern nach unterschiedlichen Kriterien erhoben werden könnte.

b) Der Begriff der Weinbergsfläche in § 43 Nr. 1 WeinG ist dahin zu verstehen, dass er die mit Reben bestockten und die vorübergehend unbepflanzten Flächen erfasst, deren Rodung zu einem Wiederbepflanzungsrecht geführt hat. Das ergeben die folgenden Erwägungen:

aa) § 2 Nr. 7 WeinG bestimmt als Ertragsrebfläche die bestockte Rebfläche vom zweiten Weinwirtschaftsjahr nach dem der Pflanzung. Hätte die Abgabe für den Deutschen Weinfonds nach der Ertragsrebfläche bemessen werden sollen, hätte es nahe gelegen, den in § 2 Nr. 7 WeinG definierten Begriff in § 43 Nr. 1 WeinG zu verwenden. Da dies nicht geschehen ist, scheidet ein derartiges Verständnis des Begriffs "Weinbergsfläche" aus. Das folgt, wie der Oberbundesanwalt mit Recht bemerkt, auch daraus, dass die Weinbergsfläche schon nach dem Weinwirtschaftsgesetz vom 29. August 1961 (BGBl I S. 1622) Bemessungsgrundlage für den damaligen "Stabilisierungsfonds" war, während der Begriff der Ertragsrebfläche erstmals in dem Weingesetz enthalten ist und dort als Bezugsgröße für den Hektarertrag als Vermarktungsmenge verwendet wird (§ 2 Nr. 8, § 9 WeinG).

bb) Das Weingesetz enthält an anderen Stellen den Begriff "Rebflächen" (vgl. § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 Abs. 3 Nr. 1, § 7 Abs. 1 WeinG). Der Inhalt dieses Begriffs ist in § 2 WeinG ebenso wenig definiert wie derjenige der Weinbergsfläche. Das Gesetz bietet mangels unterschiedlicher Begriffsbestimmungen keinen Anhalt dafür, dass die beiden Begriffe einen grundsätzlich verschiedenen Inhalt haben könnten. Dies wird dadurch bestätigt, dass auch im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen die Begriffe Weinberg und Rebfläche weitgehend synonym verwendet (vgl. etwa die Verordnung <EWG> Nr. 596/91 des Rates vom 4. März 1991 <ABl Nr. L 67/16>) und dass nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Festsetzung von Lagen und Bereichen und über die Weinbergsrolle (Weinlagengesetz) vom 1. Juni 1970 (GVBl S. 184) in die "Weinbergsrolle" u.a. als Lagen bestimmte "Rebflächen" eingetragen werden. Bei natürlicher Betrachtung handelt es sich jeweils um mit Reben bestockte oder vorübergehend unbestockte Flächen, die mit dem Ziel der Erzielung von Erträgen bewirtschaftet werden. Dabei mag der Begriff "Weinberg" den topographischen Verhältnissen in Deutschland entsprechend auf ansteigendes Gelände hinweisen. Die Bewirtschaftung schließt die Rodung unter Entstehung von Wiederbepflanzungsrechten ein. Ob die Reben im Ertrag stehen, ist ohne Bedeutung, wie der Gegensatz zur Ertragsrebfläche zeigt. Zu den regelmäßig durchzuführenden Kulturmaßnahmen im Rahmen der weinbaumäßigen Bewirtschaftung gehört auch die vorübergehende Entfernung von Weinstöcken im "normalen Umtrieb", etwa wegen Überalterung oder Schädlingsbefalls der Pflanzen. Solche Maßnahmen nehmen den bestockten Flächen nicht den Charakter von Rebflächen. Die Rodung führt nämlich nicht dazu, dass die Fläche ihre weinwirtschaftliche Bedeutung verliert, sondern bei Beachtung der formellen Voraussetzungen über ihre Meldung regelmäßig zu einem der gerodeten Fläche entsprechenden Wiederbepflanzungsrecht (vgl. Art. 7 der Verordnung <EWG> Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein <ABl Nr. L 84/1>). Das Wiederbepflanzungsrecht tritt gleichsam an die Stelle der Bestockung mit Reben. Dass auch die vorübergehend unbestockten Rebflächen zu berücksichtigen sind, zeigt ferner § 7 Abs. 1 Nr. 1 WeinG, der in Bezug auf Neuanpflanzungen auf den räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten und "vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen" abstellt.

cc) Dieses Verständnis steht nicht in Gegensatz zu der herkömmlichen Rechtssprache. Der Begriff "Weinbergsfläche" ist aus § 23 Abs. 1 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1992 (BGBl I S. 1824) übernommen worden. Er war, wie bereits erwähnt, auch schon im Weinwirtschaftsgesetz vom 29. August 1961 und noch früher in der Verordnung über den Anbau von Weinreben vom 6. März 1937 (RGBl I S. 297) verwendet worden. Die genannte Verordnung, mit der sich der Senat im Urteil vom 4. Juli 1957 - BVerwG 1 C 24.55 - (BVerwGE 5, 171) befasst hat, war Grundlage für eine Anordnung des Verwaltungsamtes des "Reichsbauernführers" zur Verordnung über den Anbau von Weinreben vom 1. April 1937 (RNVBl S. 145), die das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1/58 - BVerfGE 8, 71) für nichtig erklärt hat. In dem Urteil des Senats vom 4. Juli 1957 ist ausgeführt worden, dass auf der Grundlage verschiedener früherer Rechtssätze "Weinbergsabgrenzungen" erfolgt waren. Innerhalb der so genannten "zugelassenen Weinbergsflächen" (BVerfG a.a.O. S. 77) waren Neuanpflanzungen allgemein genehmigt. Dies zeigt, dass Weinbergsflächen in diesem Verständnis ihre Eigenschaft nicht dadurch verloren, dass sie (vorübergehend) nicht bestockt waren oder noch keinen Ertrag abwarfen.

dd) Sinn und Zweck der Abgabe für den Deutschen Weinfonds sprechen für das dargelegte Verständnis. Die Abgabe dient der Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel. Sie wird von den Personen erhoben, die zu den Aufgaben des Deutschen Weinfonds eine besondere Beziehung aufweisen. Es handelt sich nicht um eine Steuer, sondern um eine zulässige Sonderabgabe (vgl. Urteil vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 9.95 - Buchholz 451.49 WWiG Nr. 3 sowie <zum Stabilisierungsfonds nach dem Weinwirtschaftsgesetz> BVerfG, Beschluss vom 5. März 1974 - 1 BvL 27/72 - BVerfGE 37, 1 <16>). Der Deutsche Weinfonds hat nach § 37 WeinG die Aufgabe, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Aufkommens aus der Abgabe, die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines zu fördern und auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken. Die Erfüllung dieser Aufgaben hat auch Bedeutung für gegenwärtig nicht zum Ertragsweinbau genutzte Flächen, die jedoch als bereits im ersten Standjahr bestockte Flächen alsbald wirtschaftlich genutzt werden oder die ein Wiederbepflanzungsrecht und damit künftige Ertragsmöglichkeiten repräsentieren. Denn namentlich die Qualitätsförderung ist auf eine längerfristige Produktentwicklung angelegt und hat damit Bedeutung auch für die erst in künftigen Jahren erzeugten Weine. Die Aufgabenzuweisung erfordert danach kein enges, auf den gegenwärtig tatsächlich erzeugten Wein bezogenes Verständnis des Begriffs "Weinbergsfläche", sondern spricht im Gegenteil für einen weiten Begriffsinhalt. Ein weiter Begriff der "Weinbergsfläche" entspricht der Eigenart der in Rede stehenden Norm. Der Gesetzgeber darf gesetzliche Abgabentatbestände pauschalierend und typisierend ausgestalten, u.a. um die Abgabenerhebung nicht von Zufälligkeiten abhängig zu machen, die sich in der praktischen Auswirkung für den Einzelnen nicht oder nicht erheblich bemerkbar machen (vgl. BVerfGE 65, 325 <354>; 96, 1 <6 f.>; 99, 280 <290>). So liegt es hier. Jeder Abgabepflichtige wird im Laufe der Zeit zu vergleichbaren Anteilen aktuell ungenutzte Flächen haben, so dass es gerechtfertigt ist, die Lasten, die sich aus dem Finanzierungsbedarf des Deutschen Weinfonds ergeben, auch unter Einbeziehung dieser Flächen auf die Pflichtigen zu verteilen. Der vom Kläger erwähnte Umstand, dass ein Wiederbepflanzungsrecht je nach den Umständen nicht dem Pächter, sondern dem Eigentümer zusteht, ist für das Verständnis des Begriffs der Weinbergsfläche ohne Bedeutung, da nach § 43 Nr. 1 WeinG die Abgabe alternativ von dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten erhoben wird. Hinzu kommt, dass ein zivilrechtlicher Ausgleich möglich erscheint.

ee) Die im vorgenannten Sinn zu verstehende Weinbergsfläche als Bemessungsgrundlage der Abgabe für den Deutschen Weinfonds lässt sich zudem den Daten der Weinbaukartei im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 649/87 der Kommission vom 3. März 1987 (ABl Nr. L 62/10) entnehmen. Diese enthält obligatorisch die bestockte Rebfläche, die aufgegebene Rebfläche und die noch nicht genutzten Wiederbepflanzungs- und Neuanpflanzungsrechte. Die bestockte Rebfläche ist die Gesamtheit der bepflanzten, im Ertrag stehenden oder noch nicht im Ertrag stehenden Rebflächen zur Erzeugung von Trauben, Traubenmost, Wein und/oder vegetativem Vermehrungsgut der Reben, die regelmäßigen Kulturmaßnahmen zur Gewinnung eines vermarktungsfähigen Erzeugnisses unterliegen. Berücksichtigt man weiter die Meldepflichten nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates sowie nach § 33 Nr. 1 WeinG in Verbindung mit § 30 der Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl I S. 630, 655), lassen sich auch die gerodeten Flächen mit den entsprechenden Wiederbepflanzungsrechten und damit die Bemessungsgrundlage für die Abgabe unter Zugrundelegung dieses Begriffsinhalts leicht ermitteln. Er entspricht damit dem legitimen Ziel der Gesetzgebung, einfache, für die Betroffenen verständliche Regelungen zu wählen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerfGE 99, 280 <290 m.w.N.>).

c) Nach diesen Grundsätzen ist die Abgabe für den Deutschen Weinfonds zutreffend festgesetzt worden.

2. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, soweit dieser die Abgabe für die Absatzförderung des rheinland-pfälzischen Weines festsetzt, ist § 46 WeinG sowie nach den Ausführungen des Berufungsgerichts § 2 des Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein) des Landes Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 1976 (GVBl S. 187). Nach § 46 WeinG können die Länder zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 WeinG Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Nach § 1 Abs. 1 AbföG Wein wird von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der in Rheinland-Pfalz belegenen Weinbergsflächen eine Abgabe zur besonderen Förderung des in Rheinland-Pfalz erzeugten Weines erhoben. Nach § 1 Abs. 2 AbföG Wein beträgt die Abgabe jährlich je Ar der Weinbergsfläche bestimmte, nach Anbaugebieten unterschiedliche Sätze.

Auslegung und Anwendung des Landesrechts unterliegen revisionsgerichtlicher Prüfung dahin, ob sie mit Bundesrecht in Einklang stehen oder ob Bundesrecht eine andere Auslegung gebietet (vgl. z.B Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.>). Bundesrecht fordert, dass die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung, deren Bemessungsgrundlage die "Weinbergsfläche" ist, insoweit nach dem Maßstab erhoben wird, der für die Abgabe für den Deutschen Weinfonds anzulegen ist. Denn § 46 WeinG ermächtigt die Länder zur Erhebung einer Abgabe von den nach § 43 Nr. 1 WeinG "Abgabepflichtigen". Insoweit haben die Länder keine dieses Tatbestandsmerkmal einschränkende oder erweiternde Regelungsbefugnis. Abgabepflichtige sind nach dieser Vorschrift die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Weinbergsflächen im Sinne des § 43 Nr. 1 WeinG. Daraus folgt, dass die "Weinbergsfläche" als Bemessungsgrundlage für die Abgabe zur gebietlichen Absatzförderung keine andere als diejenige im Sinne des § 43 Nr. 1 WeinG sein kann. Danach hat das Berufungsgericht die Abgabenfestsetzung auch insoweit jedenfalls im Ergebnis in Übereinstimmung mit Bundesrecht für rechtmäßig erachtet.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 380 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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