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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.11.1998
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 8.98
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 30 Abs. 1 bis 5
Leitsätze:

1. Ein Ausländer hat im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis grundsätzlich zu vertreten, wenn dieses darauf beruht, daß er seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben hat, ohne eine neue Staatsangehörigkeit zu erwerben.

2. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 30 Abs. 4 AuslG setzt nicht voraus, daß der Ausländer seit mindestens zwei Jahren förmlich geduldet wird. Es genügt, daß er eine Duldung besitzt und seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist.

3. Zu den im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung eines Abschiebungshindernisses kann es gehören, einen Wiedereinbürgerungsantrag an den Staat der früheren, freiwillig aufgegebenen Staatsangehörigkeit zu richten, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist.

Urteil des 1. Senats vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 8.98 -

I. VG Koblenz vom 21.11.1996 - Az.: VG 3 K 554/96.KO - II. OVG Koblenz vom 01.10.1997 - Az.: OVG 11 A 13471/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 C 8.98 OVG 11 A 13471/96

Verkündet am 24. November 1998

Wichmann Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Dr. Mallmann, Dr. Hahn, Groepper und Dr. Gerhardt

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Kläger erstreben die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Sie stellten im August 1988 Asylanträge und gaben dabei an, am 1. August 1988 aus Rumänien kommend in Deutschland eingereist zu sein. Der Kläger blieb zunächst in Stuttgart, die Klägerin begab sich zusammen mit der gemeinsamen Tochter nach Rheinland-Pfalz und wiederholte dort den Asylantrag. Die Klägerin und die Tochter wurden dem beklagten Landkreis zugewiesen. Die Klägerin erhielt zur Durchführung des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung, dem Kläger wurde in Stuttgart eine Duldung erteilt, nachdem er seinen Asylantrag zurückgenommen hatte. Im Februar 1989 zog der Kläger ebenfalls in das Gebiet des beklagten Landkreises. Dort wurden seine Duldung verlängert, ein Fremdenpaß sowie am 20. Juni 1989 eine bis zum 26. Dezember 1989 befristete Aufenthaltserlaubnis mit dem Zusatz erteilt, daß sie nach erneuter Einreise in das Bundesgebiet erlösche. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag der Klägerin durch bestandskräftig gewordene Verfügung vom 15. Januar 1990 ab. In der Folgezeit erteilte und verlängerte der Beklagte eine Duldung der Klägerin.

Der Kläger nahm im Januar 1990 einen Ausbürgerungsantrag zurück und erhielt am 9. März 1990 von der Botschaft Rumäniens einen rumänischen Nationalpaß. Der Beklagte stellte dem Kläger am 12. März 1990 eine Duldung aus und verlängerte sie mehrfach. In Unkenntnis der Rücknahme des Ausbürgerungsantrags erteilte er dem Kläger im Februar und im September 1990 einen Fremdenpaß mit kurzfristiger Geltungsdauer und befristeter Aufenthaltserlaubnis (Rückkehrberechtigung), um ihm jeweils die Teilnahme an einer Beisetzung in Rumänien zu ermöglichen. Anläßlich eines Ausreiseversuchs des Klägers im März 1991 stellte sich heraus, daß dieser im Jahre 1990 mehrfach mit seinem Nationalpaß nach Rumänien gereist war. Der Beklagte ging davon aus, daß die dem Kläger erteilten Duldungen damit erloschen waren und der Kläger ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung in das Bundesgebiet zurückgekehrt war. Er erließ am 24. Juli 1991 eine polizeiliche Verfügung, mit der er die Ausreisepflicht des Klägers feststellte und seine Abschiebung nach Rumänien androhte. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch wurde zurückgenommen, weil der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers annahm, der Kläger sei ausgereist. Zum 31. Dezember 1991 wurden die Klägerin und ihre Tochter nach Rumänien abgemeldet.

Im Jahre 1994 beantragten die Kläger in Frankfurt a.M. die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für zwei Jahre. Dabei verwiesen sie auf eine Bestätigung der rumänischen Botschaft über die antragsgemäße Entlassung des Klägers aus der rumänischen Staatsangehörigkeit am 16. April 1992. Auf Veranlassung der Ausländerbehörde in Frankfurt a.M. reisten die Kläger in das Gebiet des Beklagten und beantragten dort mit Schriftsatz vom 3. Februar 1995 u.a., ihnen Aufenthaltsbefugnisse, hilfsweise Duldungen zu erteilen. Sie legten Bestätigungen der rumänischen Botschaft über die antragsgemäße Entlassung auch der Klägerin und der Tochter aus der rumänischen Staatsangehörigkeit am 4./18. Oktober 1995 vor. Der Beklagte prüfte unter Einschaltung weiterer Dienststellen, ob eine Rückführung der Kläger und des Kindes nach Rumänien möglich sei, entschied aber nicht über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Er erteilte am 14. Mai 1996 Duldungen, nachdem die Kläger am 15. Februar 1996 Untätigkeitsklage erhoben und einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt hatten.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage hinsichtlich der Aufenthaltsbefugnisse durch Gerichtsbescheid vom 21. November 1996 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung durch Urteil vom 1. Oktober 1997 insoweit im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen:

Ein Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG scheide aus. Zwar sei die Klägerin aufgrund der bestandskräftigen Verfügung des Bundesamts vom 15. Januar 1990 unanfechtbar ausreisepflichtig; ob diese Voraussetzung wegen der polizeilichen Verfügung vom 24. Juli 1991 auch für den Kläger erfüllt sei, könne auf sich beruhen. Ebenfalls ohne Bedeutung sei, ob die Abschiebung der Kläger nach Rumänien aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Denn jedenfalls hätten sie eine solche tatsächliche Unmöglichkeit selbst zu vertreten, weil sie ihre Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit aus freien Stücken betrieben hätten.

Ein Anspruch nach § 30 Abs. 4 AuslG sei ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift könne einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig sei und eine Duldung besitze, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, er weigere sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Diese Bestimmung sei dahin zu verstehen, daß der Ausländer seit mindestens zwei Jahren eine Duldung besitzen müsse. Da die Kläger diese Voraussetzung nicht erfüllten, könnten sie keine Aufenthaltsbefugnis erhalten. Deshalb könne offenbleiben, ob die Käger alles ihnen Zumutbare zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses getan hätten.

Ein Anspruch der Klägerin nach § 30 Abs. 1 oder 2 AuslG scheide gemäß § 30 Abs. 5 AuslG schon deshalb aus, weil ihr Asylantrag abgelehnt worden sei. Ob § 30 Abs. 5 AuslG auch einem Anspruch des Klägers entgegenstehe, der seinen Asylantrag zurückgenommen habe, könne unerörtert bleiben. § 30 Abs. 1 AuslG ermögliche nämlich nur die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an Ausländer, die sich im Ausland befinden. § 30 Abs. 2 AuslG setze voraus, daß sich der Ausländer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Kläger sei jedoch 1994 ohne Aufenthaltsgenehmigung in das Bundesgebiet eingereist. Es gebe auch keine dringenden humanitären Gründe für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis und keine besonderen Umstände, die das Verlassen des Bundesgebietes als besondere Härte erscheinen ließen. Unter diesen Umständen könne es auf sich beruhen, ob der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 AuslG vorliege, weil der Kläger 1991 wegen Diebstahls und Verstoßes gegen das Ausländergesetz bestraft worden sei.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter, den Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zu verpflichten. Sie machen geltend: Sie seien seit zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig. Ein Anspruch nach § 30 Abs. 4 AuslG setze nicht voraus, daß sie auch bereits seit zwei Jahren im Besitze einer Duldung seien; sie müßten jedenfalls so behandelt werden, als wären sie seit zwei Jahren geduldet worden, weil der Beklagte die Duldungen erst fünfzehn Monate nach Antragstellung erteilt habe. Sie hätten es nicht zu vertreten, daß der Beklagte sie nicht abschieben könne. Sie gehörten der Volksgruppe der Roma an, die zu 90 v.H. aus Überzeugung staatenlos seien; es könne daher nicht von ihnen erwartet werden, die Wiedereinbürgerung in den rumänischen Staat zu betreiben.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und weist darauf hin, daß er die Rückführung der Kläger nach Rumänien betreibe.

II.

Der Senat kann trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Revision entscheiden, weil der Beklagte bei der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Revision der Kläger ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht zwar auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar. Deshalb ist die Revision zurückzuweisen (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis beurteilt sich nach § 30 AuslG. Die danach erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

1. § 30 Abs. 1 AuslG kann schon deshalb keinen Anspruch der Kläger begründen, weil diese Vorschrift nicht für Ausländer gilt, die sich wie die Kläger bereits im Bundesgebiet aufhalten (Urteil vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 7.96 - Buchholz 402.240 § 18 AuslG 1990 Nr. 1, S. 6).

2. Auch § 30 Abs. 2 AuslG kann nicht Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger sein. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden.

a) Ein Anspruch der Klägerin nach dieser Bestimmung scheidet schon nach § 30 Abs. 5 AuslG aus. Danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG erteilt werden, also nicht unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG. Der Asylantrag der Klägerin ist unanfechtbar abgelehnt worden. Auf den Zeitpunkt der Ablehnung kommt es nicht an.

b) Ob die Regelung des § 30 Abs. 5 AuslG auch dem Begehren des Klägers entgegensteht, der seinen Asylantrag zurückgenommen, aber später eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat (vgl. dazu z.B. Dienelt, in: GK-AuslR, § 30 AuslG Rn. 141 f.; VGH Kassel, Urteil vom 21. September 1994 - VGH 10 UE 548/94 - NVwZ-RR 1995, 163 <165>), kann auf sich beruhen. Denn der Kläger hält sich wie die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sondern verfügt lediglich über eine Duldung. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ist auch nicht als Folge einer Fiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG eingetreten. Nach dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt eines Ausländers bis zur Entscheidung über einen Aufenthaltsgenehmigungsantrag als erlaubt, wenn die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung von einem Ausländer beantragt wird, der entweder mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist ist oder sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Kläger ist nicht mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist (vgl. dazu Urteil vom 3. Juni 1997, a.a.O., S. 7 f.). Die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens durch Fristablauf mit dem 25. März 1991 (das angefochtene Urteil enthält insoweit auf S. 12 einen Schreibfehler) erloschen, so daß er sich bei Antragstellung nicht seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Außerdem hat das Berufungsgericht hinsichtlich beider Kläger dringende humanitäre Gründe i.S. des § 30 Abs. 2 AuslG nicht festgestellt.

3. Die Kläger können ihr Begehren auch nicht auf § 30 Abs. 3 AuslG stützen. Danach kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat.

a) Die Kläger sind unanfechtbar ausreisepflichtig. Mit diesem Merkmal wird an einen die Ausreisepflicht selbständig begründenden oder feststellenden Verwaltungsakt angeknüpft (Urteil vom 3. Juni 1997, a.a.O., S. 6). Die Klägerin ist aufgrund des bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheides des Bundesamts vom 15. Januar 1990 unanfechtbar ausreisepflichtig (vgl. Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 12.94 - BVerwGE 104, 210 <213> = Buchholz 402.240 § 30 AuslG 1990 Nr. 4, S. 6). Der Kläger ist es aufgrund der seine Ausreisepflicht selbständig feststellenden polizeilichen Verfügung des Beklagten vom 24. Juli 1991, die bestandskräftig geworden ist. b) Ob einer Abschiebung oder freiwilligen Ausreise der Kläger nach Rumänien Hindernisse entgegenstehen, weil sie nicht mehr rumänische Staatsangehörige sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Darauf kommt es auch nicht an. Denn jedenfalls haben die Kläger derartige Hindernisse i.S. des § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten. Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt es nicht gegen Denkgesetze, wenn mit dem Berufungsgericht das Vorliegen von Ausreise- und Abschiebungshindernissen unterstellt, aber der Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG deshalb verneint wird, weil die Kläger diese Hindernisse zu vertreten haben. Setzt eine Anspruchsgrundlage mehrere Tatbestandsmerkmale voraus, ist der Anspruch nicht gegeben, wenn auch nur eines von ihnen nicht erfüllt ist. Hat ein Tatbestandsmerkmal einen Bezug zu einem anderen, indem ein subjektives Element zu einem objektiven hinzutreten muß, ist es unbedenklich, das objektive zu unterstellen, wenn jedenfalls das subjektive nicht gegeben ist. Das objektive und das subjektive Element müssen allerdings aufeinander bezogen sein. Kann das objektive Merkmal durch mehrere Fallgestaltungen erfüllt werden, muß deswegen das subjektive in bezug auf alle in Betracht kommenden Varianten fehlen.

Nach den Umständen des vorliegenden Falles liegt das objektive Element des Hindernisses für Ausreise und Abschiebung nur in der Aufgabe der rumänischen Staatsangehörigkeit, ohne daß eine andere Staatsangehörigkeit erworben wurde. Dieses Hindernis haben die Kläger zu vertreten. Selbst wenn insoweit nicht nur die Ursächlichkeit eines Verhaltens maßgeblich ist (so wohl Dienelt, a.a.O., Rn. 110), sondern darüber hinaus ein vorwerfbares Verhalten zu fordern ist (vgl. Urteil vom 8. April 1997, a.a.O., S. 6), müssen die Kläger etwaige Hindernisse der bezeichneten Art vertreten. Vorwerfbar in diesem Sinne ist es regelmäßig, wenn der Ausländer durch ein in seinem freien Willen stehendes Verhalten seine freiwillige Ausreise und seine Abschiebung verhindert oder wesentlich verzögert. Demgemäß ist es auch eine aus freien Stücken beantragte und entsprechend gewährte Entlassung aus einer bestehenden Staatsangehörigkeit ohne gleichzeitigen Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit. Der Ausländer gibt nämlich damit seine mitgliedschaftliche Verbindung und rechtliche Zugehörigkeit zur staatlichen Gemeinschaft auf und verliert dadurch wesentliche Rechte einschließlich seines Schutzanspruchs. Insbesondere gibt er einen etwaigen Individualanspruch auf Zulassung seiner Rückkehr auf und entzieht zugleich einem zwischenstaatlichen Anspruch des Aufnahmestaates gegenüber dem Heimatstaat auf Rückübernahme seines Staatsangehörigen die Grundlage, unbeschadet einer etwaigen - erfahrungsgemäß aber oft nur schwer zu realisierenden - zwischenstaatlichen Pflicht des früheren Heimatstaates auf Rückübernahme auch der aus seiner Staatsangehörigkeit entlassenen Ausländer (vgl. Hailbronner, Rückübernahme eigener und fremder Staatsangehöriger, 1996, S. 6 ff., 38 ff.; Lehnguth, ZAR 1997, 161 <163>; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 16 Abs. 1 Rn. 40).

Ausnahmen von diesen Grundsätzen mögen gerechtfertigt sein, wenn dem Ausländer die weitere Aufrechterhaltung der Staatsangehörigkeit seines Heimatstaates aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist, was etwa dann der Fall sein kann, wenn er durch diesen Staat schwere Verfolgung erlitten hat und deswegen seine Bindung zu dem Staat unheilbar zerstört ist. Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich. Der Hinweis der Kläger darauf, daß Angehörige der Volksgruppe der Roma zu 90 v.H. "aus Überzeugung" staatenlos seien, genügt dazu nicht. Aus ihm ergibt sich nicht, daß es für die Kläger, die über 30 Jahre lang die rumänische Staatsangehörigkeit besessen haben, unzumutbar wäre, ihre Staatsangehörigkeit bis zum Erwerb einer anderen beizubehalten. Abgesehen davon haben die Kläger zunächst selbst vorgetragen, nach ihrer Entlassung Wiedereinbürgerungsanträge gestellt zu haben bzw. stellen zu wollen. Unter diesen Umständen spricht übrigens auch nichts für eine Staatenlosigkeit aus Überzeugung (vgl. außerdem Jansen, Sinti und Roma und die deutsche Staatsangehörigkeit, 1996, S. 86), insbesondere nicht für den Fall, daß die Kläger in Rumänien leben. Im vorliegenden Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, wie die Aufgabe der Staatsangehörigkeit nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen - StlÜbK - zu beurteilen ist, denn dieses Abkommen läßt das Recht des Staates unberührt, die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu regeln (vgl. dazu Urteil vom 16. Juli 1996 - BVerwG 1 C 30.93 - BVerwGE 101, 295 = Buchholz 402.27, Art. 28 StlÜbK Nr. 4).

4. Auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG sind nicht erfüllt, wie das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls mit Recht entschieden hat. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.

a) Die Kläger sind, wie bereits erwähnt, seit 1990 bzw. 1991 unanfechtbar ausreisepflichtig. Sie besitzen eine Duldung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 30. Juli 1997 - VGH 7 VE 1874/96 - InfAuslR 1998, 25; OVG Hamburg, Beschluß vom 28. August 1996 - OVG Bs VI 153/96 - InfAuslR 1997, 72 <74>; Hailbronner, AuslR, § 30 AuslG Rn. 44; anders Dienelt, a.a.O., Rn. 128, 130; Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht, § 30 AuslG Rn. 23; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, S. 545) fordert das Gesetz nicht, daß der Ausländer seit mindestens zwei Jahren eine Duldung besitzt. Es genügt ihr Besitz im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis.

Der Wortlaut des § 30 Abs. 4 AuslG läßt sowohl ein Verständnis der Norm dahin zu, daß es neben der zweijährigen Ausreisepflicht allein auf den gegenwärtigen Besitz der Duldung ankommt, als auch dahin, daß die Duldung seit mindestens zwei Jahren erforderlich ist. Die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zu § 30 AuslG (BTDrucks 11/6321, S. 66 f.) deutet aber darauf hin, daß die Dauer des Besitzes der Duldung nicht von Bedeutung sein soll. Denn danach betrifft § 30 Abs. 4 AuslG "die Fälle, in denen die Abschiebung entweder aus Gründen unmöglich ist, die der Ausländer zu vertreten hat, oder in denen sie über einen längeren Zeitraum hinweg versucht werden muß, weil der Ausländer ausgewiesen wurde. Deshalb kommt eine Legalisierung des Aufenthalts nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht in Betracht". Auf die Dauer der Duldung wird hingegen nicht abgestellt. Die gesetzliche Systematik erfordert es nicht, einen zweijährigen Besitz der Duldung vorauszusetzen. § 30 Abs. 4 AuslG betrifft allerdings Fälle, in denen ein Ausländer seit längerer Zeit vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 42 AuslG) und deshalb an sich nach § 49 Abs. 1 AuslG abgeschoben werden muß. Kann die Ausreisepflicht nicht zwangsweise durchgesetzt werden, weil die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, ist dem Ausländer gemäß § 55 Abs. 2 AuslG eine Duldung zu erteilen. Diese ist die vorgeschriebene förmliche Reaktion der Ausländerbehörde auf das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses. Auch wenn sich Hindernisse ergeben, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen, ist nach § 55 Abs. 2 AuslG zu verfahren (vgl. Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 232 <236 ff.> = Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 2, S. 5 ff.). Der "geregelte Status" der Duldung muß sich gleichwohl nicht stets mit den Zeiten unanfechtbarer Ausreisepflicht i.S. des § 30 Abs. 4 AuslG decken. Denn es ist nicht geboten, für denjenigen Zeitraum eine Duldung zu erteilen, der üblicherweise erforderlich ist, um die Abschiebung durchzuführen (Urteil vom 25. September 1997, a.a.O.). Außerdem darf zur Annahme der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung unter Umständen ein fehlgeschlagener Abschiebungsversuch vorausgesetzt werden (Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., S. 238 bzw. S. 7 f.; Beschluß vom 21. Mai 1996 - BVerwG 1 B 78.96 - Buchholz 402.240 § 55 AuslG 1990 Nr. 1). Zeiten einer unanfechtbaren Ausreisepflicht und einer Duldung müssen also nicht übereinstimmen. Hinzukommt, daß die ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gewährende Vorschrift des § 30 Abs. 3 AuslG, wenn auch unter sonst anderen Voraussetzungen, nicht einmal den Besitz der Duldung fordert. Es kann deswegen mangels anderer Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daß das Gesetz im Falle des § 30 Abs. 4 AuslG nicht nur den Besitz der Duldung, sondern dessen zweijährige Dauer fordert. Der Einwand des Beklagten, ein solches Verständnis führe zu einer Bevorzugung des "untergetauchten" Ausländers, ist unzutreffend. Denn die Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG führt nicht zu einem strikten Rechtsanspruch des Ausländers auf eine Aufenthaltsbefugnis, sondern eröffnet der Ausländerbehörde ein Ermessen, bei dessen Ausübung die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, also gegebenenfalls auch der Umstand, daß sich der Ausländer Abschiebungsversuchen durch "Untertauchen" entzogen hat.

b) Der Ermessensanspruch nach § 30 Abs. 4 AuslG besteht jedoch nicht, wenn der Ausländer sich weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. Dieser Ausnahmetatbestand ist erfüllt, so daß sich die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aus diesem Grunde im Ergebnis als richtig erweist. Die Vorschrift stellt mit dem angeführten Merkmal auf die Obliegenheit des ausreisepflichtigen Ausländers ab, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Dazu ist es nicht erforderlich, daß der Ausländer sich "förmlich" weigert, ein Abschiebungshindernis zu beseitigen; es genügt, daß er zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterläßt oder verzögert. Ohne Bedeutung ist es dabei, ob das Hindernis schuldhaft geschaffen worden ist (vgl. Hailbronner, AuslR, a.a.O., Rn. 44; Dienelt, a.a.O., Rn. 131 f.; Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., § 30 AuslG Rn. 11; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 101; VGH Kassel, Beschluß vom 30. Juli 1997 - VGH 7 VE 1874/96 a.a.O.; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 7. März 1996 VGH 13 S 1443/95 - VBlBW 1996, 309 <310>). Da die Kläger einen möglichen und nach Lage der Dinge nicht von vornherein aussichtslosen Antrag auf Wiedererwerb der rumänischen Staatsangehörigkeit wie auch die Revision einräumt nicht gestellt haben, ist dieser Ausschlußtatbestand erfüllt. Sie haben ihre anfängliche Behauptung, die Wiedereinbürgerung beantragt zu haben, im Laufe des Verfahrens nicht aufrechterhalten und demgemäß auch keine Bescheinigungen der rumänischen Behörden über einen solchen Antrag, seine Nichtannahme oder seine Ablehnung vorgelegt. Nach Art. 8 des Gesetzes über die rumänische Staatsangehörigkeit (Gesetz Nr. 21 vom 1. März 1991, abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, "Rumänien"), das das Oberverwaltungsgericht nicht geprüft hat und das deshalb vom Revisionsgericht angewandt werden darf (BVerwGE 68, 220 <229>; 85, 108 <117>), können ehemals rumänische Staatsangehörige repatriiert werden; nach Art. 9 dieses Gesetzes kann die rumänische Staatsbürgerschaft einem Staatenlosen und einem früheren rumänischen Staatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag gewährt werden. Wie aus den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der rumänischen Botschaft vom 13. September und 18. Dezember 1995 folgt, werden zwar auf Druck deutscher Behörden gestellte Anträge nicht entgegengenommen. Freiwillige Anträge der Kläger sind danach nicht von vornherein aussichtslos. Solche Anträge sind den Klägern zumutbar. Das gilt, wie bereits ausgeführt, auch angesichts der behaupteten Staatenlosigkeit "aus Überzeugung". Daß das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen auch dann anwendbar ist, wenn der Staatenlose die Möglichkeit hat, seine frühere Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben und so seine Staatenlosigkeit zu beseitigen (vgl. dazu Urteil vom 16. Juli 1996, a.a.O., S. 299 bzw. S. 6), ist für die hier maßgebende aufenthaltsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.

5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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