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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: BVerwG 1 C 9.02
Rechtsgebiete: AuslG, VwKostG, ZSEG, Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Bahrain über den Luftverkehr


Vorschriften:

AuslG § 73 Abs. 1
AuslG § 73 Abs. 2
AuslG § 74
AuslG § 81 Abs. 2 Satz 2
AuslG § 82 Abs. 1
AuslG § 82 Abs. 2
AuslG § 82 Abs. 3
AuslG § 83 Abs. 1
AuslG § 83 Abs. 2
VwKostG § 10 Abs. 1 Nr. 5
ZSEG § 17
Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl 1956 II S. 411/934) Art. 13
Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl 1956 II S. 411/934) Art. 38
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Bahrain über den Luftverkehr vom 18. Juni 1991 (BGBl 1993 II S. 818) Art. 3 Abs. 3
Der Beförderungsunternehmer haftet nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 AuslG auch für die Kosten eines Dolmetschers, der von den Grenzschutzbehörden zur Vorbereitung der Zurückweisung (hier: Rückbeförderung ins Heimatland auf dem Luftweg) in Anspruch genommen wird.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 C 9.02

Verkündet am 18. März 2003

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2003 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, Hund und Richter, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 2002 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. April 2001 hinsichtlich der Entscheidung über die Dolmetscherkosten in Höhe von 880 DM geändert.

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage auch insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Klägerin zu neun Zehnteln und die Beklagte zu einem Zehntel.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein in Bahrain ansässiges Luftfahrtunternehmen, beförderte im September 1997 eine Iranerin und ihre beiden minderjährigen Töchter von Bahrain nach Frankfurt am Main. Nachdem diese keine gültigen Grenzübertrittsdokumente vorlegen konnten und ihre Asylanträge im so genannten Flughafenverfahren abgelehnt worden waren, verweigerte ihnen die Grenzschutzbehörde die Einreise. Da im Falle der Mutter Suizidgefahr bestand, wurde sie vorübergehend in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, während die Töchter in die Obhut einer Einrichtung der Jugendhilfe kamen. Sechs Wochen später war der Gesundheitszustand der Mutter so stabil, dass die Rückführung in den Iran vorbereitet werden konnte. Während des sich über zwei Tage erstreckenden Aufenthalts der Iranerinnen auf dem Flughafengelände bis zum Antritt des Rückfluges wurde für einen Zeitraum von 15 Stunden und 45 Minuten ein Dolmetscher beschäftigt, u.a. zwecks Befragung zum Gesundheitszustand und Durchführung der Flugtauglichkeitsuntersuchung. Die der Beklagten hierdurch entstandenen Dolmetscherkosten beliefen sich auf 880 DM.

Mit Leistungsbescheid vom 5. Juli 1999 machte die Beklagte Kosten in Höhe von insgesamt 4 712,53 DM gegen die Klägerin geltend, die aus Anlass der Zurückweisung der Iranerinnen entstanden waren. In diesem Betrag waren Dolmetscherkosten in Höhe von 110 DM enthalten. Auf den Widerspruch der Klägerin brachte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2000 weitere 770 DM Dolmetscherkosten in Ansatz, so dass insgesamt 5 482,53 DM gefordert wurden.

Hiergegen hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat sie überwiegend abgewiesen, ihr jedoch insoweit stattgegeben, als die festgesetzte Forderung 4 037,73 DM übersteigt. In Höhe von 1 444,80 DM - einschließlich der gesamten Dolmetscherkosten von 880 DM - hat es die Forderung als nicht gerechtfertigt angesehen. Die auf die Dolmetscherkosten beschränkte Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte gestützt:

§ 83 Abs. 2 AuslG enthalte keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung der geltend gemachten Übersetzungskosten. Zwar bestünden keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit eines Dolmetschers zur Vorbereitung des Rücktransports der drei Iranerinnen, auch soweit es den geltend gemachten zeitlichen Umfang betreffe. Nach der Regelung in § 83 Abs. 2 Nr. 2 AuslG seien indessen die Übersetzungskosten aus dem Umfang der vom Beförderungsunternehmen zu erstattenden Kosten ausgenommen. Das ergebe sich aus einem Vergleich des Wortlauts von § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, der die Übersetzungskosten ausdrücklich einbeziehe, mit dem Wortlaut des Abs. 2 Nr. 2, der diese Kosten nicht erwähne. Diese Auslegung entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Es liege nahe, dass der Gesetzgeber von der Auferlegung von Übersetzungskosten gegenüber dem Beförderungsunternehmen abgesehen habe, weil er deren Nähe zu Aufwendungen für die normale Personalausstattung im Blick gehabt habe.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie erstrebt die Abweisung der Klage, soweit sie die festgesetzten Dolmetscherkosten betrifft. Die Haftung des Beförderungsunternehmens für die erforderlichen Übersetzungskosten ergebe sich aus § 83 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, denn sie seien Verwaltungskosten im Sinne dieser Vorschrift. Sinn und Zweck der gesetzlichen Kostenpflicht sei es zu verhindern, dass die finanziellen Aufwendungen einer Rückführung von Ausländern auf die Allgemeinheit überwälzt würden. Nach dem Veranlasserprinzip solle der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer auch für die entstandenen Dolmetscherkosten haften.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 2002 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. April 2001 hinsichtlich der Entscheidung über die Dolmetscherkosten in Höhe von 880 DM zu ändern und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und weist darauf hin, dass die Haftung des Beförderungsunternehmers für die erforderlichen Übersetzerkosten auch nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vorgesehen ist.

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die durch das angefochtene Urteil bestätigte Aufhebung des Leistungsbescheides der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2000 verletzt, soweit sie die darin festgesetzten Dolmetscherkosten in Höhe von 880 DM betrifft, Bundesrecht. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten nach § 83 Abs. 2 Nr. 2, § 82 Abs. 3 Satz 1, § 73 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl I S. 742).

1. § 73 Abs. 1 AuslG verpflichtet Beförderungsunternehmer, die von ihnen beförderten Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen wollen, unverzüglich außer Landes zu bringen, sofern diese an der Grenze zurückgewiesen werden. Die verschuldensunabhängige, nur an die Verursachung anknüpfende Rückbeförderungspflicht wird ergänzt durch die Kostenhaftung nach § 82 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Hiernach haftet der Beförderungsunternehmer in den Fällen des § 73 Abs. 1 und 2 AuslG neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Eine erweiterte - alle sonstigen Kosten umfassende - Haftung sieht § 82 Abs. 3 Satz 2 AuslG für den Fall eines schuldhaften Zuwiderhandelns gegen ein behördlich verfügtes Beförderungsverbot nach § 74 AuslG vor. § 83 AuslG regelt den Umfang der Kostenhaftung. § 83 Abs. 1 AuslG bestimmt zunächst allgemein, was im Einzelnen die von den Kostenschuldnern nach § 82 AuslG zu tragenden "Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung umfassen". Dazu zählen "die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungskosten" (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative AuslG). § 83 Abs. 2 AuslG definiert dann speziell, was "die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 82 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen". Zu diesen Kosten, die denjenigen Unternehmer treffen, der - wie hier die Klägerin - nicht schuldhaft gegen ein Beförderungsverbot verstoßen hat, gehören "die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten" (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 erste Alternative AuslG).

Der Gesetzgeber hat damit die Haftung eines Beförderungsunternehmers, der - wie die Klägerin - nicht gegen eine Untersagungsverfügung verstoßen hat, nach § 83 Abs. 2 AuslG begrenzt und weniger weitgehend als die verschärfte Haftung gemäß § 83 Abs. 1 AuslG ausgestaltet. Eine Haftungserleichterung bezüglich der Verwaltungskosten erfährt die Klägerin insoweit aber nur hinsichtlich des erfassten Zeitraums. Sie hat nur für die Verwaltungskosten einzustehen, die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Für den Umfang der Verwaltungskosten folgt aus der unterschiedlichen Fassung von § 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (Verwaltungskosten "einschließlich der Übersetzungskosten") einerseits und § 83 Abs. 2 Nr. 2 (Verwaltungskosten ohne Zusatz) andererseits jedoch nichts. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Übersetzungskosten aus dem Begriff der Verwaltungskosten gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 AuslG herausnehmen wollte. Vielmehr gibt es gewichtige Gründe für die gegenteilige Annahme. So ist zu berücksichtigen, dass der privilegierte Beförderungsunternehmer nach der haftungsbegründenden Norm des § 82 Abs. 3 Satz 1 AuslG für "die" - also alle - Kosten haftet, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Dazu gehören auch Dolmetscherkosten, die in dem gesetzlich bezeichneten Zeitrahmen entstehen, um wie hier die Verständigung mit dem Ausländer bis zum Vollzug der Ausreise zu ermöglichen. Ferner rechnet § 10 Abs. 1 Nr. 5 VwKostG i.V.m. § 17 ZSEG die Dolmetscherkosten generell zu den Auslagen der Behörde, die grundsätzlich in jedem Verwaltungsverfahren zu erstatten sind. Das widerlegt die Ansicht des Berufungsgerichts, Dolmetscherkosten wiesen eine Nähe zu Aufwendungen für die Personalausstattung der zuständigen Behörde auf, die nur ausnahmsweise auf der Grundlage eines gesonderten Gebührentatbestandes verlangt werden könnten.

Schließlich entspricht es dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dass die Klägerin als (Mit-)Verursacherin und nicht die Beklagte die Dolmetscherkosten zu tragen hat. Der Beförderungsunternehmer soll nämlich für die Kosten der Zurückweisung haften, "da es nicht angeht, die Allgemeinheit mit diesen Kosten zu belasten" (so zur Vorgängerregelung in § 18 Abs. 4 AuslG 1965: Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestags vom 26. Januar 1965, BTDrucks IV/3013, S. 5 f.; vgl. auch Urteil vom 29. Juni 2000 - BVerwG 1 C 25.99 - Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 1).

Davon geht auch das Bundesministerium des Innern in der mit Zustimmung des Bundesrats ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 aus (GMBl S. 618; vgl. Nr. 83.2). Im gescheiterten Zuwanderungsgesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl I, 1946) war eine entsprechende ausdrückliche Regelung zur Klarstellung vorgesehen (vgl. § 67 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz und die Gesetzesbegründung hierzu, BTDrucks 14/7387, S. 87).

2. Die Haftung von Fluggesellschaften für Dolmetscherkosten steht im Einklang mit internationalen Verpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland eingegangen ist. Dies gilt insbesondere für das Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl 1956 II S. 411/934) und das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Bahrain über den Luftverkehr vom 18. Juni 1991 (BGBl 1993 II S. 818). Beide Abkommen gehen davon aus, dass der Beförderungsunternehmer - über die Rückbeförderungspflicht hinaus - die Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern einzuhalten hat (Art. 13, 38 des Chicagoer Abkommens und Art. 3 Abs. 3 des Deutsch-Bahrainischen Abkommens). Das gilt auch für die Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Kostentragung in Fällen der Zurückweisung eingeflogener Ausländer (so bereits Urteil vom 29. Juni 2000 a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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