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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.09.1999
Aktenzeichen: BVerwG 1 D 42.98
Rechtsgebiete: BBG


Vorschriften:

BBG § 54 Satz 2
BBG § 54 Satz 3
BBG § 77 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 1 D 42.98 BDiG XVII VL 4/97

In dem Disziplinarverfahren

gegen

den Posthauptschaffner ... ,

hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 28. September 1999, an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVII - Kiel -, vom 12. Februar 1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

sich am 20. Oktober ... in seiner Eigenschaft als Briefzusteller aufgrund falscher Angaben von der Zustellkasse einen Barzuschuß in Höhe von 1 200 DM geben ließ, um diesen zu unterschlagen und für sich zu verbrauchen.

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 10. April ... wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue unter dem Vorbehalt einer Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 15 DM verwarnt.

2. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 12. Februar 1998 den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines erdienten Ruhegehalts für die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Es ist von folgenden Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 10. April ... ausgegangen:

"Zu den ständigen dienstlichen Aufgaben des Angeklagten (das ist der Beamte), der als beamteter Briefzusteller tätig war, gehörte es auch, Bargeld der Deutschen Post AG aufgrund vorliegender Zahlungsanweisungen zum Auszahlen an die Empfänger bei der internen Kasse (der sogenannten Zustellkasse) abzufordern und im Anschluß daran auszuzahlen. Am 20. Oktober ... forderte der Angeklagte in der für ihn zuständigen Niederlassung ..., dies obwohl Zahlungsanweisungen nicht vorlagen, was er auch wußte, von der Zustellkasse einen Barzuschuß in Höhe von 1 200 DM ab, um das Geld für sich zu gebrauchen. Mit diesem Geld wollte er Schulden bei Bekannten, die ihm ob seiner finanziellen Situation ausgeholfen hatten, begleichen. Er legte dem zuständigen Kassierer einen Geldsortenbestellzettel über 1 200 DM vor und erweckte dadurch bewußt beim Kassierer den unzutreffenden Eindruck, es würden in gleicher Höhe Zahlungsanweisungen an Postkunden in dem Zustellbezirk ... des Angeklagten vorliegen. Der Angeklagte erhielt das Geld, steckte es ein und verbrauchte es seiner Absicht entsprechend in der Folgezeit für sich. Nachdem der Angeklagte in den Tagen danach seine Abrechnung nicht vornehmen konnte, auch zur Rückzahlung des Betrages nicht in der Lage war, gestand er sein Fehlverhalten, wurde der von ihm bei der Post angerichtete Schaden durch den Vater des Angeklagten wiedergutgemacht."

Der Beamte hat sich zu dem Vorgang im wesentlichen wie folgt geäußert: Er habe den von ihm abgeforderten Betrag in Höhe von 1 200 DM unbedingt gebraucht, um damit Schulden zu begleichen, die er bei zwei Bekannten gehabt habe. Zunächst habe er erfolglos versucht, auf legale Weise das zur Rückzahlung benötigte Geld zu beschaffen. Seine Eltern habe er nicht in Anspruch nehmen können, weil diese sich in der Vergangenheit geweigert hätten, ihm Geld zu geben. Nachdem sein Fehlverhalten im Dienst bekannt geworden und er zur Rückzahlung aufgefordert worden sei, habe sein Vater den Betrag zur Verfügung gestellt.

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewürdigt und als schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das regelmäßig die Verhängung der Höchstmaßnahme erforderlich mache. Anerkannte Milderungsgründe lägen nicht vor.

3. Der Beamte hat gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern sowie auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Zur Begründung hat er im wesentlichen geltend gemacht: Entgegen der vom Bundesdisziplinargericht vertretenen Auffassung lägen die Voraussetzungen des Milderungsgrundes einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage vor. Seit mehreren Jahren lebe er unterhalb der Grenze der Regelsätze der Sozialhilfe. Die wirtschaftliche Notlage habe er auch nicht verschuldet, da sie Ausdruck der wirtschaftlichen Folgen der Scheidung von seiner Ehefrau sei. Die Notlage sei auch ausweglos gewesen. Nachdem er von zwei Freunden, die ihm Geld geliehen hätten, massiv zur Rückzahlung der Schulden bedrängt worden sei, habe er keine andere Handlungsalternative mehr gesehen. Daß sein Vater schließlich nach Aufdeckung des Fehlverhaltens den veruntreuten Betrag doch zur Verfügung gestellt habe, sei aufgrund des bisherigen Verhaltens seiner Eltern, die ihn nicht mehr hätten unterstützen wollen, unvorhersehbar gewesen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Das Rechtsmittel ist auf die von dem Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Beamte hat zur Begründung der Berufung ausschließlich Erwägungen vorgetragen, die für die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens von Bedeutung sein können. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung des Dienstvergehens in dem angefochtenen Urteil gebunden und hat nur über die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme zu befinden.

1) Das von dem Bundesdisziplinargericht festgestellte schwerwiegende innerdienstliche Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) erfordert die Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

Die Zueignung eines einem Postbeamten zum Zweck der Auszahlung einer Postanweisung übergebenen Barzuschusses stellt sich disziplinarrechtlich als Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld dar (vgl. Urteil vom 22. März 1999 - BVerwG 1 D 61.97 -). Ein Postbeamter, der ihm zur Auszahlung an Postkunden übergebene Gelder für private Zwecke nutzt, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf des Postbetriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 22. März 1999, a.a.O., m.w.N.).

2) Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund die Annahme rechtfertigt, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes liegen hier nicht vor. Insbesondere vermag sich der Beamte nicht mit Erfolg auf die Milderungsgründe des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage oder in einer besonderen Versuchungssituation zu berufen. Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung der Tat vor ihrer Entdeckung scheidet ebenfalls aus.

a) Der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nur dann in Betracht, wenn der Zugriff zu dem Zweck erfolgt, eine existenzbedrohende Notlage zu mildern oder abzuwenden (stRspr, z.B. Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 - <BVerwGE 103, 177 = BVerwG DokBer B 1995, 75 = NVwZ-RR 1995, 287 = DÖD 1995, 194 = IÖD 1995, 22>; Urteil vom 2. April 1998 - BVerwG 1 D 4.98 -). Es kann dahingestellt bleiben, ob bei dem Beamten die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Notlage zum Zeitpunkt des Dienstvergehens vorlagen. Zweifelhaft ist, ob eine etwa anzunehmende wirtschaftliche Notlage ausweglos war. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Beamte alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft hätte, um eine wirtschaftliche Notlage abzuwenden oder zu mildern. Es hätte die Möglichkeit bestanden, daß der Beamte seine Eltern um finanzielle Unterstützung bittet. Dagegen, daß dies nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre, spricht, daß der Vater des Beamten nach Bekanntwerden des Dienstvergehens den Fehlbetrag zur Verfügung gestellt hat. Jedenfalls kommt der Milderungsgrund deshalb nicht in Betracht, weil der Beamte das veruntreute Geld zur Begleichung privater Schulden verwendete. Die Verwendung veruntreuten Geldes zur Begleichung privater Schulden erfüllt nur dann die Voraussetzungen des Milderungsgrundes, wenn es sich um solche Verbindlichkeiten handelt, deren Nichterfüllung den Beamten von den für den notwendigen Lebensbedarf erforderlichen Leistungen abgeschnitten hätte (stRspr, z.B. Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 1 D 14.98 -; Urteil vom 26. November 1997 - BVerwG 1 D 27.97 - m.w.N.). Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das Beamtenverhältnis ausnahmsweise dann fortgesetzt werden, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (z.B. Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 D 45.98 -; Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 1 D 19.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 287>). Der Milderungsgrund kommt auch dann in Betracht, wenn ein Beamter bei gewohnter alltäglicher Diensttätigkeit unter dem Einfluß eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in Versuchung gerät, sich an fremdem Vermögen oder Eigentum zu vergreifen, so etwa bei plötzlich eintretendem Bedarf oder unter dem Einfluß einer Drohung, z.B. durch Gläubiger (Urteil vom 23. März 1999, a.a.O.; Urteil vom 15. März 1994, a.a.O.). Eine solche, von außen auf den Beamten einwirkende Situation ist dadurch gekennzeichnet, daß sie den Beamten unter Druck setzt, sich schnell Geld besorgen zu müssen, um damit dem plötzlich eingetretenen Bedarf oder z.B. einer Mahnung oder einer Drohung durch Gläubiger Rechnung zu tragen (Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 1 D 53.96 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 11>). Die Geltendmachung einer Forderung kann nur dann eine besondere Versuchungssituation auslösen, wenn die angemahnte Bezahlung nach der subjektiven Einschätzung des Beamten dringend und unaufschiebbar ist. Die Begleichung der Forderung muß demnach für den Beamten aus seiner Sicht so dringend sein, daß sie geeignet ist, ihn zu einem unbedachten und kopflosen Handeln zu veranlassen. Es muß also für ihn - zumindest aus seiner subjektiven Sicht - eine Zwangslage bestanden haben (Urteil vom 15. März 1994, a.a.O.). Dafür kommt es wesentlich auch auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Forderung zur Schuldentilgung und der Dienstpflichtverletzung an. Daran gemessen scheidet die Annahme des Milderungsgrundes aus.

Dem Vorbringen des Beamten ist nicht mit der gebotenen Gewißheit zu entnehmen, daß er aufgrund einer als dringend empfundenen Forderung in Versuchung geriet, den Geldbetrag zu veruntreuen. Im Vorermittlungsverfahren hat der Beamte dazu lediglich erklärt, daß er "Geld für private Zwecke" benötigt habe. Im Rahmen des Strafverfahrens hat er angegeben, er habe mit dem Betrag "Schulden begleichen wollen". Aus diesen Begründungen ergibt sich nicht, daß der Beamte die Bezahlung der Forderung als dringend und unaufschiebbar ansah. Dies folgt auch nicht aus seinen Einlassungen im disziplinargerichtlichen Verfahren. In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht hat er erklärt, daß er den Betrag "unbedingt gebraucht" habe, um damit Schulden zu begleichen, die er bei zwei Bekannten gehabt habe, und daß dies die Summe gewesen sei, die diese Bekannten "nun selbst unbedingt wieder brauchten". Dem ist nicht zu entnehmen, daß der Beamte aufgrund der behaupteten Mahnung der Gläubiger die Schuldentilgung als dringend und unaufschiebbar empfand und er sich deshalb in einer Zwangslage fühlte. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte für einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der angeblichen Forderung der Gläubiger und der Veruntreuung des Geldes. Die Vorausetzungen einer besonderen Versuchungssituation können auch nicht aus dem Vorbringen des Beamten in der Berufungsbegründung hergeleitet werden, daß er von seinem Gläubigern "massiv bedrängt" worden sei, die Schulden zu begleichen. Angesichts ihrer Allgemeinheit genügt diese Einlassung ebenfalls nicht, das Vorliegen der engen Voraussetzung einer besonderen Zwangslange zu rechtfertigen. Auch im Berufungsverfahren hat der Beamte nichts vorgetragen, was auf einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Gläubigermahnung und der Pflichtverletzung schließen lassen könnte.

Die Annahme des Milderungsgrundes scheitert auch daran, daß das die besondere Versuchungssituation bewirkende Ereignis geeignet sein muß, bei dem Betroffenen ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit auszulösen (Urteil vom 1. Februar 1995 - BVerwG 1 D 65.93 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 3>). Davon kann hier deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beamte bei der Begehung der Pflichtverletzung planvoll und gezielt vorging. So legte er dem zuständigen Kassierer einen Geldsortenbestellzettel über 1 200 DM vor und erweckte dadurch den unzutreffenden Eindruck, es würden in gleicher Höhe Zahlungsanweisungen an Postkunden in seinem Zustellbezirk vorliegen. Eine solche zielstrebige Vorbereitung der Pflichtverletzung schließt den Milderungsgrund aus (Urteil vom 28. März 1995 - BVerwG 1 D 33.94 - m.w.N.).

c) Der Beamte kann auch nicht den Milderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung des Schadens vor Entdeckung der Pflichtverletzung für sich beanspruchen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats läßt die freiwillige, nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung der Pflichtverletzung vor deren Entdeckung ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu (z.B. Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 D 8.98 - m.w.N.). Der Milderungsgrund kommt im Fall einer Veruntreuung dienstlicher Gelder nicht in Betracht, wenn der Beamte vor der Offenbarung bereits aufgefordert worden war, die veruntreuten Gelder abzurechnen (Urteil vom 4. September 1996 - BVerwG 1 D 1.96 - <Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 8 = BVerwG DokBer B 1997, 23>). So liegt es hier. Nach dem eigenen Vorbringen des Beamten, gestand der Beamte sein Fehlverhalten erst ein, nachdem er aufgefordert worden war, das veruntreute Geld abzuliefern.

3. Mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag hat es sein Bewenden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Ende der Entscheidung

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