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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.12.1998
Aktenzeichen: BVerwG 11 A 44.97
Rechtsgebiete: VwGO, BImSchG, AEG, 16. BImSchV, VwVfG


Vorschriften:

VwGO § 82 Abs. 1 Satz 2
BImSchG § 41
BImSchG § 42
AEG § 18 Abs. 1 Satz 2
AEG § 20 Abs. 7
16. BImSchV § 1 Abs. 2
16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2
16. BImSchV § 3
VwVfG § 75 Abs. 2 Satz 2
Leitsatz:

Solange offen ist, ob und in welchem Umfang der sog. Gleispflegeabschlag anzuerkennen ist, kann die Planfeststellungsbehörde den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BImSchG auch dann gerecht werden, wenn sie in einem diesbezüglichen Entscheidungsvorbehalt weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes in jedem Fall ablehnt und die Lärmbetroffenen auf passiven Schallschutz verweist.

Urteil des 11. Senats vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 11 A 44.97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 11 A 44.97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, Kipp, Vallendar und Prof. Dr. Rubel

für Recht erkannt:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zur Hälfte und die Beklagte sowie die Beigeladene zu je einem Viertel; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesamtes - Außenstelle H. - vom 29. September 1997, der für den Abschnitt V b (km 259,00 bis 264,950) der Eisenbahnstrecke H. Bü. B. der Beigeladenen einen Streckenausbau gestattet, der u.a. die Elektrifizierung der Fernbahn und die Verlegung getrennter S Bahngleise umfaßt.

Das Planfeststellungsverfahren für den Streckenausbau wurde im August 1994 eingeleitet. Die Planungsunterlagen wurden nach entsprechender Bekanntmachung, die auf den Ablauf der Einwendungsfrist am 4. November 1994 und den Ausschluß verspäteter Einwendungen hinwies, in der Zeit vom 21. September 1994 bis einschließlich 21. Oktober 1994 öffentlich ausgelegt.

Der Kläger, dessen Haus (K. ) zusammen mit drei weiteren Wohngebäuden südlich der Trasse im östlichen Außenbereich der Gemeinde A. liegt, erhob gemeinsam mit Angehörigen seiner Familie mit einem Schreiben vom 1. November 1994, das am 2. November 1994 bei der Gemeinde A. einging, Einwendungen gegen das Ausbauvorhaben und machte im wesentlichen geltend, die vorgelegte Schalluntersuchung sei aus verschiedenen Gründen fehlerhaft. Dementsprechend sei die geplante Schallschutzwand im Bereich der K. ungeeignet, die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für ein Mischgebiet 64/54 dB(A) zu gewährleisten. Die Überschreitung der Grenzwerte sei so gravierend, daß den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht genügt sei. Ein gesundes Wohnen schließe auch die angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche ein. Außerdem trete ein erheblicher Wertverlust des Grundstücks ein, der die Möglichkeit zum Verkauf und die Vermietbarkeit des Hauses beeinträchtige. Soweit aus technischen Gründen ein weitergehender aktiver Schallschutz nicht möglich sei, müsse ein optimaler passiver Schallschutz gefordert werden. Hierunter sei der Einbau von dreifacher Lärmschutzverglasung mit Lüftung zu verstehen. Zu beachten sei ferner, daß vor allem im Dachgeschoß auch andere Bauteile verstärkt werden müßten. Die ausgelegten Unterlagen enthielten keine Angaben über Beeinträchtigungen durch Vibrationen und wie die Anwohner davor geschützt würden. Es entspreche dem Stand der Technik, Elastomermatten unter den Gleisen zu verlegen. Da sein Haus in unmittelbarer Nähe der Bahntrasse liege, fordere er ein Beweissicherungsverfahren wegen möglicher Bauschäden.

Im März 1995 begann die Anhörungsbehörde mit der Erörterung der von Privaten erhobenen Einwendungen. Der letzte Erörterungstermin wurde am 6. Juni 1996 abgehalten. Auf einen entsprechenden Antrag vom März 1996 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt unter dem 24. Juni 1996 der Beigeladenen eine Plangenehmigung, die ihr bereits vor Abschluß des Planfeststellungsverfahrens die Elektrifizierung des Streckenabschnitts, die Durchführung von Linienkorrekturen und den Abriß von Stellwerksgebäuden gestattete. Diese Maßnahmen insbesondere die Elektrifizierung des Streckenabschnitts - sind inzwischen bereits durchgeführt worden. Eine vom Kläger im Verfahren BVerwG 11 A 45.96 gegen die Plangenehmigung erhobene Klage ist zwischenzeitlich in der Hauptsache für erledigt erklärt worden; das Verfahren ist eingestellt.

Während des Planfeststellungsverfahrens hat die Beigeladene ihr Lärmschutzkonzept mehrfach überarbeitet und außerdem ihre ursprüngliche Planung aufgegeben, die S-Bahn bis zum Bahnhof A. , wo diese endet, zweigleisig zu führen. Die letzte Fassung des Erläuterungsberichts und der übrigen Planunterlagen sehen zwischen dem Westkopf des Bahnhofs A. und dem Haltepunkt W. nur ein S-Bahn-Gleis vor. Von dort aus in Richtung H. beginnt eine zweigleisige S-Bahn-Strecke. Im Bereich der K. sind die Fernbahngleise gegenüber ihrer alten Lage nach Norden verschwenkt.

Nachdem der Senat in seinem Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - (BVerwGE 104, 123 = Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 25 = UPR 1997, 295 = NuR 1997, 435 = DVBl 1997, 831) das Schallschutzkonzept des für den benachbarten Streckenabschnitt V a (km 264,95 bis 268,63) erlassenen Planfeststellungsbeschlusses beanstandet und die Beklagte verpflichtet hatte, über den Schallschutz ohne Berücksichtigung eines Gleispflegeabschlags von 3 dB(A) neu zu entscheiden, gab die Beigeladene erneut eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag. Das beauftragte Ingenieurbüro M. entwickelte in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 23. September 1997 eine Konzeption, die darauf abzielte, die nach dem bisherigen Planungsstand verbliebenen Überschreitungen der nächtlichen Immissionsgrenzwerte weiter zu verringern.

Dieses Lärmschutzkonzept, das sich die Beigeladene in der Endfassung ihres Erläuterungsberichts zu eigen machte, beruhte zum einen auf einer Berücksichtigung des Verfahrens "Besonders überwachtes Gleis" (BüG) für die Fernbahngleise mit einem Pegelabzug und zum anderen auf einer Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz, die sukzessive auf der Grundlage folgender Kriterien durchgeführt wurde:

- Prüfung der Wirksamkeit von bis zu 2 m hohen Lärmschutzwänden (Prüfabschnitt A);

- ggf. Prüfung einer Erhöhung der Lärmschutzwände auf bis zu 4 m, solange die Immissionsgrenzwerte weiterhin überschritten sind und die jeweilige Erhöhung eine spürbare Verbesserung der Schallsituation für eine im Verhältnis zum passiven Schallschutz angemessene Anzahl von Gebäuden bewirkt (Prüfabschnitt B);

- ggf. Prüfung einer weiteren Erhöhung der Lärmschutzwände auf bis zu 5 m, sofern

* der Tages-Immissionsgrenzwert in der Nacht noch überschritten ist (Prüfabschnitt C),

* eine Verschlechterung gegenüber dem derzeitigen Zustand vermeidbar ist (Prüfabschnitt D),

* auf passive Schallschutzmaßnahmen verzichtet werden kann (Prüfabschnitt E).

Die Wohnhäuser an der K. sollen auf der Grundlage dieses Lärmschutzkonzepts durch eine 200 m lange und 3 m hohe Lärmschutzwand (km 260,275 bis 260,475) geschützt werden. In der gutachtlichen Stellungnahme vom 23. September 1997 heißt es dazu, die Höhe der Schallschutzwand ergebe sich aus der Optimierung gemäß den Kriterien A und B. Die Lärmschutzwand erfülle auch die Kriterien C und D. Eine weitere Optimierung nach dem Kriterium E komme wegen der Außenbereichslage, die nur eine MI-Einstufung rechtfertige, nicht in Betracht. Eine weitere Wanderhöhung um 1 m scheide aus, weil sich damit keine Einsparung beim passiven Schallschutz erzielen lasse.

Durch Beschluß vom 29. September 1997 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für das Vorhaben fest. Er läßt "als zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahme" das Verfahren BüG für die Fernbahngleise mit einem Pegelabschlag von 2 dB(A) und der Maßgabe zu, daß ein ergänzendes Genehmigungsverfahren nach § 18 AEG durchzuführen ist, falls bei Inbetriebnahme eine Aufnahme dieses Verfahrens in die Anlage 2 der 16. BImSchV oder eine Anerkennung durch das Eisenbahn-Bundesamt als anerkannte Regel der Technik nicht erfolgt sein sollte. Eine Erhöhung der Schallschutzwände wird auch für diesen Fall als unverhältnismäßig bezeichnet. In einem dann erforderlichen ergänzenden Genehmigungsverfahren nach § 18 AEG werde eine Kompensation ausschließlich mittels passiven Schallschutzes erfolgen.

Die Einwendungen, mit denen der Kläger weitergehenden aktiven Schallschutz fordert, wurden zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung aller technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Belange wäre eine Einhausung, Überdachung bzw. Absenkung der Strecke nicht verhältnismäßig. Konkret sei bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im übrigen berücksichtigt worden, daß die Tagesgrenzwerte bei allen Gebäuden und sämtlichen Geschossen eingehalten würden. Eine weitere Erhöhung der vorgesehenen Lärmschutzwände, um auch die Einhaltung der nächtlichen Immissionsgrenzwerte sicherzustellen, sei wegen der damit verbundenen enormen Kostenbelastung und der zunehmend negativen Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter der Umwelt abzulehnen. Zu nennen seien in diesem Zusammenhang die Sichtbeziehungen der Anlieger, die Verschattung, die Zerschneidungseffekte und die Beeinträchtigungen des Stadtbildes. Im Rahmen der Abwägung sei zu berücksichtigen gewesen, daß die Wohnbebauung an der seit über 150 Jahren bestehenden Haupteisenbahnstrecke einer starken Vorbelastung ausgesetzt gewesen sei. Ohne jeglichen Schallschutz würde im Bereich W. , Kr. und A. die vorhandene Vorbelastung um durchschnittlich 4 dB(A) über der prognostizierten Lärmbelastung durch den planfestgestellten Streckenausbau liegen. Im Prognosejahr 2010 würde die Schallbelastung ohne die planfestgestellten Maßnahmen (bei gleicher Streckenauslastung, aber mit Diesellokomotiven) sogar um durchschnittlich 9 dB(A) über der planfestgestellten Lösung einschließlich des aktiven Schallschutzes liegen. Durch eine Erweiterung des aktiven Schallschutzes hätte die Lärmbelastung in der Nacht nur noch unwesentlich verringert werden können.

Die im Bereich km 259,000 bis 260,750 (östlich des Endes der S-Bahn-Trasse) vorgesehene Lärmschutzwand werde trotz ihrer Zerschneidungswirkung als noch umweltverträglich angesehen und daher genehmigt. Es werde jedoch darauf hingewiesen, daß es sich insoweit um eine freiwillige - gesetzlich nicht vorgesehene - Leistung der Beigeladenen handele; denn in diesem Bereich werde durch das Bauvorhaben weder ein durchgehendes Gleis hinzugefügt noch eine Pegelerhöhung bewirkt.

Der angeordnete passive Schallschutz - das Haus des Klägers ist im Erläuterungsbericht als "Gebäude mit Anspruch auf schallgedämpfte Lüftungen" aufgelistet - umfasse die nach der 24. BImSchV gebotenen bautechnischen Nachbesserungen an den Gebäuden.

Belästigungen aus Körperschallübertragung seien kaum zu erwarten, weil sekundärer Luftschall an oberirdischen Bahnstrecken in der Regel auch innerhalb von Räumen vom direkten Luftschall "verdeckt" werde. Die Begutachtung der Erschütterungen habe im übrigen aufgrund von stichprobenartigen Messungen und Prognoseberechnungen ergeben, daß diese durch das planfestgestellte Vorhaben nicht verstärkt würden. Eher sei infolge der Untergrundsanierung und der zunehmenden Modernisierung des Zugmaterials im Nahbereich mit einer gewissen Verringerung der Erschütterungen zu rechnen. Besondere Maßnahmen zur Minderung der betriebsbedingten Erschütterungen seien nicht angezeigt. Nur bei Eisenbahnbrücken sei der Einbau von Unterschottermatten vorgesehen, weil diese Maßnahme nur dort eine wesentliche Lärm- und Vibrationsminderung gewährleiste. Die Bodenverhältnisse im Bereich des Planfeststellungsabschnitts wiesen keine Besonderheiten auf, welche eine Übertragung von Erschütterungen begünstigen könnten. Bauwerksschäden durch beim Eisenbahnverkehr verursachte Erschütterungen seien nach dem Ergebnis der erschütterungstechnischen Beweissicherung auszuschließen. Im Hinblick auf mögliche Erschütterungsschäden aufgrund der Bauarbeiten sei, soweit nicht bereits durchgeführt, an den Gebäuden, die sich im Bereich von bis zu 50 m zum nächstgelegenen Gleis befänden, ein Beweissicherungsverfahren vorgeschrieben.

Der Planfeststellungsbeschluß, dem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wurde durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt; die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 17. Oktober bis zum 31. Oktober 1997.

Am 1. Dezember 1997 (Montag) hat der Kläger - unter Vorbehalt eines bestimmten Klageantrags - Klage erhoben. Am 12. Januar 1998 hat er seine Klage begründet und zunächst beantragt,

"1. die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Mängel des Planfeststellungsbeschlusses durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren zu beheben und dabei zumindest die folgenden Immissionsgrenzwerte (Außenpegel) durch Nachbesserung des aktiven Lärmschutzes einzuhalten:

tagsüber 59 dB(A), nachts 49 dB(A);

2. des weiteren dabei Maßnahmen festzusetzen, die gewährleisten, daß unzumutbare Erschütterungen durch den Bahnbetrieb auf dem Klägergrundstück unterbleiben unter Beachtung der Immissionswerte der Erschütterungsrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (Stand 28.09.1994);

3. hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts der Beigeladenen die Erstattung von Aufwendungen für passiven Schallschutz unter Einbeziehung von Zwangslüftungen und Kosten einer Fachberatung aufzuerlegen, der gewährleistet, daß passiver Schallschutz nach der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) in der geänderten Fassung vom 23.09.1997 zu gewährleisten ist, und zwar unter Berücksichtigung einer zutreffenden Schallberechnung."

In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagte und die Beigeladene übereinstimmend erklärt, sie gingen davon aus, daß durch die planfestgestellten Maßnahmen die einschlägigen Anhaltswerte der DIN 4150 für das klägerische Grundstück nicht überschritten würden. An der Nord- und Ostseite des Hauses des Klägers werde - ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage - für die dort gelegenen Kinder- und Schlafzimmer passiver Schallschutz gemäß der Schallschutzklasse 2 mit schallgedämmter Lüftung gewährt. Der Kläger hat daraufhin seine Klageanträge zu 2 und zu 3 in der Hauptsache für erledigt erklärt; dem haben sich die Beklagte und die Beigeladene angeschlossen.

Der Kläger stellt daher nur noch den Klageantrag zu 1. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger seine im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben. Er macht nunmehr geltend, sein Haus müsse als in einem Wohngebiet liegend eingestuft werden.

Die Beklagte und die Beigeladene treten diesem Vorbringen entgegen und beantragen,

die Klage abzuweisen.

Das Eisenbahn-Bundesamt - Zentrale B. - hat unter dem 16. März 1998 (VkBl 1998, S. 262) verfügt, daß das Verfahren BüG gemäß der Fußnote zu Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV mit einem Pegelabzug von 3 dB(A) berücksichtigt werden darf.

Der Oberbundesanwalt hat sich zur Anwendbarkeit des Verfahrens BüG befürwortend geäußert.

II.

Nachdem die Beteiligten das Verfahren in bezug auf die Klageanträge zu 2 und zu 3 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die Klage abzuweisen. Der Klageantrag zu 1 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beigeladene rügt erfolglos, daß der Klageschriftsatz ohne bestimmten Klageantrag (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO) eingereicht worden ist. Dies ist für die Zulässigkeit der Klage unschädlich, weil es ausreicht, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein derartiger Antrag gestellt wird. Die von der Beigeladenen aus dem Inhalt des Klageschriftsatzes darüber hinaus abgeleitete Schlußfolgerung, die Klageerhebung sei von dem Ergebnis der - gleichzeitig erbetenen - Akteneinsicht und damit von einer Bedingung abhängig gemacht worden, so daß sie in Wirklichkeit erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden sei, überzeugt ebenfalls nicht. In dem als "Klage" bezeichneten Schriftsatz wird auf die Einwendungen verwiesen, die im Planfeststellungsverfahren vom Kläger gegen die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen erhoben worden waren. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, daß diese Einwendungen nunmehr im Klagewege weiterverfolgt werden sollten. Ausdrücklich ist nur die Vorlage der "Klagebegründung" von der vorherigen Akteneinsicht abhängig gemacht worden.

2. Der auf verbesserten aktiven Schallschutz ausgerichtete Klageantrag zu 1 hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht insoweit ein Anspruch auf Neubescheidung nicht zu.

a) Der erkennende Senat läßt offen, ob der Kläger überhaupt Lärmschutz nach § 41 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes (BImSchG) i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beanspruchen kann. Nach den genannten Vorschriften entstehen Ansprüche auf Lärmschutz bei einer wesentlichen Änderung eines Schienenweges. § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV umschreibt den Begriff der wesentlichen Änderung durch die Verwendung der Begriffe der baulichen Erweiterung (Satz 1 Nr. 1) bzw. des erheblichen baulichen Eingriffs (Satz 1 Nr. 2 und Satz 2). Änderungen betrieblicher Art scheiden damit aus, und zwar auch dann, wenn sie in gleichem Maße wie ein baulicher Eingriff zur Lärmsteigerung beitragen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG). Soweit es nicht um den Fall der Erweiterung geht, kann eine wesentliche Änderung im übrigen nur festgestellt werden, wenn die auf den erheblichen baulichen Eingriff zurückzuführende Erhöhung des Beurteilungspegels mindestens 3 dB(A) ausmacht oder mindestens 70/60 dB(A) erreicht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV); außer in Gewerbegebieten ist jede Erhöhung wesentlich, wenn bereits ohne den baulichen Eingriff 70/60 dB(A) erreicht waren (§ 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV).

Im Bereich der K. - also östlich vom Bahnhof A. , wo die neue S-Bahn-Trasse westwärts nach H. beginnt - liegt eine bauliche Erweiterung nicht vor. Die Beigeladene gesteht in diesem Bereich aktiven Lärmschutz auf der Grundlage einer "Gesamtbetrachtung" von Einzelmaßnahmen zu, die nach ihrer Ansicht isoliert betrachtet, keinen erheblichen baulichen Eingriff darstellen würden. Genannt werden hier in der gutachtlichen Stellungnahme von M. vom 23. September 1997: "mehrere Linienverbesserungen mit Gleisverschiebungen bis zu 4,0 m", die Elektrifizierung sowie der Einbau von Betonschwellen; hieraus resultiere ein Anstieg der Immissionspegel um etwa 6 dB(A).

Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß (S. 50) hat sich die Beklagte dieser Auffassung nicht angeschlossen. Sie bezeichnet die Lärmschutzmaßnahmen an der K. als "freiwillig". Daran hat sie auch in der mündlichen Verhandlung festgehalten. Durch die Elektrifizierung werde eine Erhöhung der Beurteilungspegel nicht bewirkt. Dadurch, daß die Gleise von den Wohnhäusern an der K. abrückten, trete dort sogar eine Pegelminderung ein. Die Verlegung von Betonschwellen könne nicht in Ansatz gebracht werden, weil sie nicht Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens, sondern der Streckenertüchtigung sei, die ohne Planfeststellung zulässig gewesen und teilweise auch bereits vorweg durchgeführt worden sei.

Den damit aufgeworfenen Fragen rechtlicher und tatsächlicher Art braucht der Senat nicht nachzugegehen. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß im Bereich der K. eine wesentliche Änderung vorliegt, steht ihm kein weitergehender aktiver Lärmschutz zu, als ihm durch die planfestgestellte Lärmschutzwand bereits zugestanden worden ist. Zwar sind an seinem Haus die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nachts überschritten (nachfolgend b und c). Der Verzicht auf weitergehenden aktiven Lärmschutz ist aber mit § 41 Abs. 2 BImSchG vereinbar (nachfolgend d), und zwar auch dann, wenn der Gleispflegeabschlag nicht in Ansatz gebracht werden darf (nachfolgend e). Zumindest bleibt ein insoweit etwa zu verzeichnender Abwägungsmangel nach § 20 Abs. 7 AEG folgenlos (nachfolgend f).

b) Die Beklagte hält in Übereinstimmung mit der Beigeladenen im Bereich der K. den Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV 64/54 dB(A) für einschlägig. Dagegen ist entgegen der Ansicht des Klägers nichts zu erinnern.

Da Festsetzungen zur Gebietsart in Bebauungsplänen hier fehlen, ist § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV anwendbar. Danach sind bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nrn. 1, 3 und 4 dieser Vorschrift entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial ist die aus nur vier Häusern bestehende Wohnbebauung an der K. , die von ausgedehnten Freiflächen umgeben ist, als eine Streusiedlung im Außenbereich einzustufen. Gegenteiliges hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Warum er die Anwendung des Immissionsgrenzwerts des § 2 Absatz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV 59/49 dB(A) für richtig hält, ist letztlich nicht nachvollziehbar. Der erkennende Senat erachtet aus diesem Grunde eine Ortsbesichtigung zur Aufklärung des Sachverhalts nicht für geboten. Die Einstufung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV ist für den Kläger bereits die denkbar günstigste Variante.

c) Nach den von der Beigeladenen vorgelegten Pegellisten (M. in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 24. Juli 1997) liegen die prognostizierten Beurteilungspegel des Ausbauzustands unter Berücksichtigung der Lärmminderung durch die Schallschutzwand und des Verfahrens BüG am ungünstigsten Immissionsort des klägerischen Anwesens (Nr. 4.3 Nordseite 1. OG) bei 59,4 dB(A) tagsüber und 60,3 dB(A) nachts. Ohne den Gleispflegeabschlag von 2 dB(A) betragen die Beurteilungspegel maximal 61,4 dB(A) tagsüber und 62,3 dB(A) nachts. Der dem Kläger zugestandene aktive Lärmschutz reicht demnach aus, um die Immissionsgrenzwerte (64/54 dB(A)) tagsüber einzuhalten, während nachts eine Überschreitung verbleibt.

Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, daß die nach § 3 der 16. BImSchV maßgeblichen Beurteilungspegel fehlerhaft ermittelt seien. Die Prognose der Zugzahlen wird als unrealistisch kritisiert, wobei insbesondere auf das parallele Transrapid-Projekt verwiesen wird, das zu einer Abnahme der Personenbeförderung und einer Steigerung des Güterzugverkehrs führen werde. In Zweifel gezogen werden auch andere Eingabegrößen (wie etwa die Zuggeschwindigkeiten).

Dieser Vortrag, den der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht ergänzt hat, reicht nicht aus, um die von der Beigeladenen erarbeitete Lärmprognose, die sich die Beklagte zu eigen gemacht hat, als widerlegbar erscheinen zu lassen. Insbesondere die Zugzahlen sind im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens wiederholt in Frage gestellt worden. Die Beigeladene hat demgegenüber immer wieder betont, es sei eine rechnerische Vollauslastung der Strecke erreicht. Ein höherer Güterzuganteil sei unrealistisch. Auch ein etwaiger Verkehr des Transrapid werde nicht zum Ergebnis haben, daß sich die Beurteilungspegel ändern würden (z.B. Schreiben der Beigeladenen an das Eisenbahn-Bundesamt vom 25. August 1995, in Bd. 30). Diese Einschätzung wird objektiviert durch das sog. He. -Gutachten (gutachterliche Stellungnahme vom März 1995, in Bd. 29), das die Aussage enthält (S. 13), die Anzahl der für 2010 prognostizierten Zugfahrten im Abschnitt Bahnhof A. in Richtung B. liege an der Grenze der Leistungsfähigkeit einer zweigleisigen Strecke. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Er muß sich insoweit zudem entgegenhalten lassen, daß nicht vorhersehbare Entwicklungen bei der Verkehrsprognose außer Ansatz bleiben durften und mußten. Schlägt die Prognose fehl, weil diese Entwicklungen - wider Erwarten - dennoch eintreten, so billigt ihm § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG für diesen Fall lediglich einen Anspruch auf nachträgliche Schutzauflagen zu.

Ebensowenig kann der Kläger einen Prognosefehler hinsichtlich der angenommenen Zuggeschwindigkeiten aufzeigen, indem er lediglich darauf verweist, es sei für die Strecke eine Höchstgeschwindigkeit nicht festgelegt worden. Die gutachtlichen Stellungnahme von M. vom 23. September 1997 rechnet beim ICE und beim IR mit 200 km/h. Der Vortrag der Beigeladenen, daß der planfestgestellte Ausbau höhere Geschwindigkeiten nicht zuläßt, erscheint mangels gegenteiligen Klägervortrags plausibel.

d) Die nachts verbleibende Grenzwertüberschreitung ist - mit und ohne Berücksichtigung des Gleispflegeabschlags - nicht unbeträchtlich. Dies soll nach Ansicht der Beigeladenen hinnehmbar sein, weil eine höhere Lärmschutzwand gegenüber der Gewährung passiven Lärmschutzes unverhältnismäßige Kosten verursache. Mit einer Wanderhöhung um 1 m sei keine Einsparung beim passiven Schallschutz zu erzielen. In der gutachtlichen Stellungnahme von M. vom 23. September 1997, auf die sich die Beigeladene insoweit stützt, wird in diesem Zusammenhang außerdem auf die Außenbereichslage der Häuser an der K. hingewiesen (S. 34).

Diese planerische Abwägungsentscheidung steht nicht im Widerspruch zu den rechtlichen Vorgaben des § 41 Abs. 2 BImSchG, der es gestattet, auf weitergehenden aktiven Lärmschutz zu verzichten, wenn dieser unverhältnismäßig wäre. Dabei kann offenbleiben, ob das von der Beigeladenen entwickelte Lärmschutzkonzept mit seinem Kriterienkatalog insgesamt einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird. Vorbehaltlich der noch zu erörternden Frage (unten f), ob und wieweit die Planfeststellungsbehörde, sich im vorliegenden Fall die Erwägungen der Beigeladenen zu eigen gemacht hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger auf passiven Lärmschutz verwiesen wird.

Die Kostenberechnung der gutachtlichen Stellungnahme von M. vom 23. September 1997 weist aus, daß die 200 m lange und 3 m hohe Schallschutzwand ca. 615 600 DM kosten wird, während der Aufwand für passiven Schallschutz sich auf ca. 63 250 DM belaufen soll. Pauschalierend ist dabei das zwischenzeitliche Inkrafttreten der 24. BImSchV berücksichtigt, das den passiven Schallschutz verteuert, weil vermehrt schallgedämpfte Lüftungen eingebaut werden müssen. Die Höhenbegrenzung auf 3 m ist damit zu erklären, daß beim Bau von 4 bis 5 m hohen Schallschutzwänden mit Mehrkosten verbundene Erschwernisse im Bereich vorhandener Verstärkungs- und Rückleitungen der Oberleitungen auftreten (Schreiben der Beigeladenen vom 8. Juli 1996, in Bd. 28). Der Bericht der Arbeitsgruppe Lärmschutz vom September 1995 (Bd. 25) weist zusätzlich aus, daß nur mit Wänden bis zu 6,5 m das Ziel eines Lärmschutzes der Wohnhäuser an der K. in vollem Umfang erreichbar wäre. Die Kosten dieser Lärmschutzwand wurden damals bereits mit 1 232 000 DM beziffert.

Es wäre unverhältnismäßig, für eine Streusiedlung mit nur vier Wohnhäusern Lärmschutzwände zu bauen, die eine Million oder mehr DM kosten, wenn diese Anlieger bereits bisher einer erheblichen tatsächlichen und plangegebenen Vorbelastung durch Schienenverkehrslärm ausgesetzt waren. Wenn sich die Planfeststellung in einem derartigen Fall für einen aktiven Lärmschutz entscheidet, der die Einhaltung der Tagesgrenzwerte und damit zugleich eine auch anderenorts übliche und noch erträgliche nächtliche Lärmbelastung gewährleistet, ist das vertretbar. Auch die Sorge um den Schutz der Außenwohnbereiche erfordert nicht einen weitergehenden aktiven Lärmschutz, zumal - wie der Planfeststellungsbeschluß hervorhebt (S. 50) - bereits die 200 m lange und 3 m hohe Lärmschutzwand eine "Zerschneidungswirkung" zur Folge hat, die gerade noch umweltverträglich ist.

e) Der Planfeststellungsbeschluß läßt das Verfahren BüG als "zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahme" (S. 46) zu. Für den Fall, daß dieses Verfahren mangels Anerkennung nicht zur Anwendung gelangt, "ist ein ergänzendes Genehmigungsverfahren gem. § 18 AEG mit entsprechenden Nachbesserungen für die Schallschutzmaßnahmen durchzuführen" (S. 9). Für die dadurch eintretende Pegelerhöhung "wird eine Kompensation ausschließlich mittels passiven Schallschutzes erfolgen" (S. 49 f.). Insbesondere weitere Wanderhöhungen werden auch für diesen Fall als unverhältnismäßig bezeichnet. Auch diese Entscheidung wird den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BImSchG gerecht.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat sich in bezug auf das Verfahren BüG zweispurig vollzogen. Höhe und Länge der Lärmschutzwände sind unter Berücksichtigung des Gleispflegeabschlags ermittelt worden. Die Planfeststellungsbehörde hat aber in einer "worst case"-Betrachtung die Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes auch für den Fall gebilligt, daß der Gleispflegeabschlag nicht anerkannt wird. Wie sich aus dem Vorstehenden (oben d) ergibt, ist hierin kein Abwägungsfehler zu sehen. Es kann somit offenbleiben, ob der Entscheidungsvorbehalt unbedenklich formuliert ist, ob - wie die Beklagte meint - der Gleispflegeabschlag zudem durch die Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16. März 1998 (VkBl 1998, S. 262) im Sinne des Entscheidungsvorbehalts bereits anerkannt und diese Anerkennung ggf. zu Recht erfolgt ist.

f) Indem der Planfeststellungsbeschluß die Lärmschutzwand einerseits zwar "genehmigt", andererseits aber den gewährten aktiven Lärmschutz als "eine freiwillige (gesetzlich nicht vorgesehene) Leistung der Vorhabenträgerin" bezeichnet (S. 50), ist unklar, ob sich das Eisenbahn-Bundesamt insoweit die Erwägungen der Beigeladenen zu eigen gemacht hat. Auch die mündliche Verhandlung hat nicht ergeben, ob sich die Planfeststellungsbehörde zumindest hilfsweise auf die planerischen Erwägungen der Beigeladenen stützen wollte. Wenn dem Kläger auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV kein Lärmschutz zusteht (oben a), resultieren daraus keine rechtlichen Bedenken. Sollte dagegen im Sinne der genannten Vorschriften eine wesentliche Änderung des Schienenweges vorliegen, so ist die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses in diesem Punkt fehlerhaft. Es ist dann - darüber hinaus - auch nicht auszuschließen, daß die behördliche Entscheidung bei der Anwendung von § 41 Abs. 2 BImSchG an einem Abwägungsfehler leidet. Allerdings bleibt dieser nach Auffassung des erkennenden Senats unschädlich.

Nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG sind Mängel bei der Abwägung nur erheblich, wenn sie auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluß gewesen sind. Das trifft nur dann zu, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne die Mängel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. z.B. BVerwGE 100, 370 <379 f.>). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Wie zuvor ausgeführt wurde (oben d), ist aktiver Lärmschutz im Bereich der K. bis zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit und der Unverträglichkeit für die Umwelt festgesetzt worden. Es ist deswegen zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn der Kläger von der Planfeststellungsbehörde auf Ansprüche nach § 42 BImSchG verwiesen wird.

3. Nach § 161 Abs. 2 VwGO hat der Senat über die Kosten der in der Hauptsache für erledigt erklärten Klageanträge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Nachdem die Beklagte und die Beigeladene durch prozessuale Erklärungen zu einzelnen Streitpunkten - ohne ihren diesbezüglichen Rechtsstandpunkt aufzugeben - dem Kläger entgegengekommen sind, entspricht es der Billigkeit - wie aus dem Tenor ersichtlich - die Kosten in bezug auf diesen Teil des Streitgegenstandes ihnen zuzuweisen. Der Senat bemißt den Wert des erledigten Teils dabei mit der Hälfte des Gesamtstreitwerts. Im übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache auf 30 000 DM, danach auf 15 000 DM festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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