Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.02.1998
Aktenzeichen: BVerwG 11 A 6.97
Rechtsgebiete: VwGO, VerkPBG, AEG


Vorschriften:

VwGO § 87 b Abs. 3
VerkPBG § 5 Abs. 3
AEG § 20 Abs. 6
Leitsatz:

Ob die Versäumung der Klagebegründungsfrist des § 5 Abs. 3 VerkPBG bzw. des § 20 Abs. 6 AEG den Rechtsstreit i.S.v. § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO verzögert, beurteilt sich danach, ob der Prozeß bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte, ist unerheblich, es sei denn, dies wäre offenkundig.

Urteil des 11. Senats vom 18. Februar 1998 - BVerwG 11 A 6.97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 11 A 6.97

Verkündet am 18. Februar 1998

Kettlitz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstlle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, Kipp, Vallendar und Prof. Dr. Rubel

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines nördlich der Eisenbahnstrekke Hamburg-Büchen-Berlin gelegenen Eigenheims im Berliner Ortsteil Staaken/Bezirk 5pandau. Er wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß, mit dem für den dortigen Streckenabschnitt Spandau/West - Albrechtshof (km 14,680 bis 17,540) nachträglich Lärmvorsorgemaßnahmen angeordnet worden sind, und verlangt weitergehenden Schutz vor Lärm und Erschütterungen.

Unter dem 15. August 1994 erging ein Planfeststellungsbeschluß, der für den genannten Streckenabschnitt den Wiederaufbau der durch die deutsche Teilung unterbrochenen Bahnverbindung zuließ. Das inzwischen verwirklichte Vorhaben sah vor, daß die auch früher zweigleisige Trasse in Dammlage verlegt, zugleich um etwa 10 m nach Süden verschoben und elektrifiziert wird. Die Breite des Dammes ist für die Aufnahme von zwei weiteren Gleisen ausgelegt. Auf Antrag der Beigeladenen, die geltend machte, ihr schalltechnisches Gutachten bedürfe einer Überarbeitung, wurde seinerzeit die Festsetzung von Lärmvorsorgemaßnahmen einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren vorbehalten.

Der Kläger hatte unter dem 28. Januar 1994 gegen die Planung Einwendungen erhoben und beanstandet, daß die Lärmschutzwände mit nur einem Meter Höhe unzureichend bemessen seien. Diese Einwendungen wurden im Planfeststellungsbeschluß vom 15. August 1994 als verspätet zurückgewiesen, weil die Einwendungsfrist bereits am 5. Januar 1994 abgelaufen war.

Der Kläger erhob daraufhin im Verfahren BVerwG 7 A 16.94 Klage, die er jedoch zurücknahm, nachdem sein Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, durch Beschluß vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 VR 13.94 - abgelehnt worden war.

In dem durch Antrag der Beigeladenen vom 12. Januar 1995 eingeleiteten ergänzenden Planfeststellungsverfahren erhob der Kläger mit Schreiben vom 11. März 1995 erneut Einwendungen. Er rügte darin aus seiner Sicht aufgetretene Mängel des Anhörungsverfahrens. In der Sache machte er ferner geltend, daß die Luftschallbelastung seines Grundstücks in der schalltechnischen Untersuchung zu niedrig angesetzt, zumindest aber nicht nachvollziehbar dargestellt worden sei. Trotz schwerer Beeinträchtigungen durch Körperschall während der Bauarbeiten sei hierzu kein Gutachten vorgelegt worden. Durch die Körper- und Luftschallbelastung erleide er im Verkehrswert und in der Nutzung seines Grundbesitzes starke Einbußen.

Das Eisenbahn-Bundesamt erließ den ergänzenden Planfeststellungsbeschluß unter dem 20. Dezember 1996. Dieser sieht für die Südseite der Trasse die Errichtung nahezu durchgehender Lärmschutzwände vor, während an der Nordseite Lärmschutzwände nur teilweise - nämlich im Bereich der neu errichteten Bahnbrücken sowie in Bereichen, in denen durch die Höherlegung der Trasse die schallabschirmende Wirkung der in erster Reihe stehenden Häuser gemindert wird - vorgesehen sind. Im übrigen schreibt der Planfeststellungsbeschluß als aktive Lärmschutzmaßnahme das Verfahren des "besonders überwachten Gleises" vor. Passiver Lärmschutz ist nur für ein Gebäude angeordnet.

Die Einwendungen des Klägers wurden im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Wiederinbetriebnahme einer vorhandenen Eisenbahnstrecke, die durch die Teilung Deutschlands unterbrochen gewesen sei, keine Ansprüche auf Lärmvorsorge begründe. Die Änderung der Trassenlage sei daraufhin untersucht worden, ob daraus solche Ansprüche resultierten. Das treffe für die nördlich der Trasse gelegenen Wohngebiete - über die festgesetzten Maßnahmen hinaus - jedoch nicht zu. Mit der Notwendigkeit von Lärmvorsorgemaßnahmen sei allerdings auch insoweit zu rechnen, falls der Bahndamm - wie vorgesehen - mit zwei weiteren Gleisen belegt werde.

Der Planfeststellungsbeschluß, der eine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt; die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 13. bis zum 27. Januar 1997.

Der Kläger hat am 12. Februar 1997 mit folgenden Anträgen Klage erhoben:

"1. Der Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 20.12.1996 ... wird aufgehoben, soweit ... die Auflage im Planfeststellungsbeschluß vom 15.08.1994, wonach in der Übergangszeit bis zum Erlaß dieses ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses der Vorhabenträger die Einhaltung der Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV zu gewährleisten hat, nach Errichtung der in diesem Beschluß festgesetzten Lärmschutzwände außer Kraft tritt.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluß vom 15.08.1994 dahin gehend zu ergänzen, daß auch nördlich der Trasse entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers auf einer den Schallschutzanforderungen entsprechenden Länge eine Lärmschutzwand in einer Höhe von mindestens 2 Metern zu errichten ist. Ferner sind geeignete Maßnahmen zur Unterbindung des vom Bahnbetrieb ausgehenden Körperschalls bzw. der hierdurch hervorgerufenen Erschütterungen zu treffen."

Die Begründung seiner Klage behielt der Kläger einem gesonderten Schriftsatz vor. Dieser ging innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung nicht bei Gericht ein. Eine Verfügung des Berichterstatters vom 18. April 1997, die auf das Fristversäumnis hinwies, blieb unbeantwortet. Der Kläger wurde sodann vom Berichterstatter mit Schreiben vom 28. Mai 1997 - zugestellt am 30. Mai 1997 - unter Hinweis auf die Regelung des § 92 Abs. 2 VwGO aufgefordert, das Verfahren zu betreiben. Daraufhin legte der Kläger am 27. August 1997 eine Klagebegründung vor. Er trägt darin im wesentlichen vor:

Die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühle, seien im Kern bereits in seinem Klageantrag angegeben worden. Im übrigen habe die notwendige Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß aufgrund der in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigenden Umstände erst jetzt zumindest teilweise insoweit zum Abschluß gebracht werden können, daß er in die Lage versetzt sei, seine Klage im einzelnen zu begründen. Das treffe allerdings nicht für das Verfahren des "besonders überwachten Gleises" zu, zu dem er sich nach wie vor nicht kritisch äußern könne, weil die Beklagte ihm die Unterlagen hierzu nicht vollständig zur Kenntnis gebracht habe. Die gesetzliche Frist für die Klagebegründung sei im übrigen kein Wert an sich, sondern diene dem Ziel, eine Verzögerung von als besonders dringlich erachteten Verkehrsprojekten durch die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlicher Hilfe auf das zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unerläßliche Maß zu reduzieren. Dieser Sinn entfalle im vorliegenden Fall, wo es nach der Abtrennung der Entscheidung über den Lärmschutz in dem Planfeststellungsbeschluß vom 15. August 1994 gar nicht mehr um den Ausbau der Eisenbahnstrecke und ihren Betrieb gehe. Dies finde darin seinen Ausdruck, daß eine Verpflichtungsklage erhoben worden sei, für deren Erfolg es darauf ankomme, ob er - der Kläger - einen Anspruch auf zusätzliche Lärmvorsorgemaßnahmen habe. Schließlich sei die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert worden. Es sei auch ohne Mitwirkung der Beteiligten mit geringem Aufwand - nämlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - möglich gewesen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Diese weitere Sachaufklärung hätte der erkennende Senat von Amts wegen veranlassen müssen.

In der Sache wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag aus dem Anhörungsverfahren.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend, daß die Klage, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei, einer Sachbescheidung nicht zugänglich sei. Die Zulassung des nach Fristablauf eingegangenen Klagevortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Die Klage sei im übrigen unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Planergänzung habe.

II.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist nicht fristgerecht begründet worden. Der Kläger muß sich entgegenhalten lassen, daß die Zulassung des verspäteten Vortrags die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Damit scheidet eine Sachbescheidung seines Verpflichtungsbegehrens aus.

1. Der Kläger war gemäß § 5 Abs. 3 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 - BGBl I S. 2174 - (VerkPBG) sowie § 20 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 - BGBl I S. 2378, 2396 (AEG) gehalten, innerhalb von sechs Wochen die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Diese Frist begann mit Erhebung der Klage (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23). Da der Kläger am 12. Februar 1997 Klage erhoben, jedoch erst am 27. August 1997 eine Klagebegründung vorgelegt hat, ist sein Vorbringen deutlich verspätet.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, bereits seinem Klageantrag sei ein hinreichender Sachvortrag zu entnehmen gewesen. Innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG bzw. des § 20 Abs. 6 Satz 1 AEG muß der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, daß der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht, was späteren vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 a.a.0., S. 53; ebenso BVerwGE 98, 126 <129>). Der Klageantrag allein reicht dazu zumindest dann nicht aus, wenn - wie hier - die Klagebegründung ausdrücklich einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten worden ist. Dahinstehen mag, ob das ausnahmsweise anders sein kann, wenn ein Klageantrag sich in Wirklichkeit als Element der Klagebegründung darstellt. Denn dieser Fall liegt hier nicht vor.

2. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VerkPBG bzw. § 20 Abs. 6 Satz 2 AEG gilt im Falle der Fristversäumnis § 87 b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend. Die Verweisung bezieht sich ihrem Sinn nach nicht auf Satz 1 Nr. 3 der genannten Vorschrift. Die darin vorgeschriebene Belehrung über die Folgen einer Fristversäumnis gilt nur für eine richterlich gesetzte Frist, nicht aber für eine solche kraft Gesetzes (so BVerwG, Beschluß vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4 VR 17.96 - S. 8). Abgesehen davon enthielt der angefochtene Planfeststellungsbeschluß eine Rechtsmittelbelehrung mit einem derartigen Hinweis.

3. Wegen dieser Rechtsmittelbelehrung war eine Entschuldigung der Verspätung gemäß § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO von vornherein kaum denkbar. Der Kläger hat Entschuldigungsgründe auch nicht schlüssig vorgetragen. Er weist lediglich darauf hin, das Eisenbahn-Bundesamt habe ihm Informationen vorenthalten, die er benötige, um sein Klagebegehren durch entsprechenden Vortrag zu stützen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Anforderungen an die durch § 5 Abs. 3 VerkPBG bzw. § 20 Abs. 6 AEG begründete Vortragslast gering sind. Es reicht aus, wenn der geltend gemachte prozessuale Anspruch "alsbald hinreichend umrissen wird" (so BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 a.a.O., S. 53). Ein Kläger, der - etwa ohne Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge - zu einem vertiefenden Sachvortrag noch nicht in der Lage ist, soll jedenfalls schon das vortragen, was er zu dem Fall sagen kann, anstatt das Gericht über seine Klagegründe vollständig im unklaren zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 a.a.0., S. 54). Das ist auch bei einem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfachen Fall von einem anwaltlich vertretenen (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) Kläger binnen sechs Wochen nach Klageerhebung ohne weiteres zu erwarten.

Hiervon ausgehend kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die ihm vom Eisenbahn-Bundesamt außerhalb des Prozesses zur Verfügung gestellten Unterlagen (Bl. 91 ff. d.A.) als lückenhaft beanstanden kann. Angesichts der veröffentlichten Rechtsprechung des 4. und des 7. Senats des erkennenden Gerichts (Urteil vom 30. August 1993 a.a.0.; BVerwGE 98, 126 <129>) befand sich der Kläger in einem nicht entschuldbaren Rechtsirrtum (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO), wenn er meinte, er könne mit der Klagebegründung zuwarten, solange ihm noch Informationen fehlten, die ihm für eine vollständige Begründung seines Klagebegehrens erforderlich erschienen. Der Kläger hätte zur Fristwahrung seine Einwendungen aus dem Anhörungsverfahren vortragen können. Im übrigen mußte die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses dem Kläger zusätzliche Informationen liefern, die es ihm erlaubten, seine Bedenken gegen die Planung näher zu umreißen; denn er konnte dieser Begründung entnehmen, warum seine Einwendungen erfolglos geblieben waren (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Wenn er dennoch glaubte, über den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend informiert zu sein, hätte es genügt, auf diesen Umstand in seiner Klagebegründung hinzuweisen und eine gerichtliche Sachaufklärung zu fordern.

4. Nach § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO kann das Gericht die unentschuldigte Verspätung zum Anlaß nehmen, das Klagevorbringen zurückzuweisen, wenn die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Das gilt nach § 87 b Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Entgegen der Ansicht des Klägers wirkt diese Regelung in seinem Fall nicht präklusionshindernd.

§ 87 b Abs. 3 Satz 3 VwGO ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung, ob "Veranlassung besteht, von einer Präklusion abzusehen" (so BVerwG, Urteil vom 30. August 1993, a.a.0., S. 54), wäre deswegen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung zu prüfen gewesen, ob die in § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG bzw. § 20 Abs. 6 Satz 1 AEG normierte prozessuale Mitwirkungspflicht des Klägers im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, daß er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann. § 87 b Abs. 3 Satz 3 VwGO hat demnach nur klarstellende Bedeutung. Er wird aber gerade bei Planfeststellungsbeschlüssen den Klägern, die bei der Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klagen säumig sind, in der Regel nicht helfen können. So wäre es auch im vorliegenden Fall nicht einfach gewesen, aus den sehr umfangreichen Akten die Einwendungen des Klägers herauszufinden. Noch schwieriger wäre es gewesen, die sonstigen den Kläger betreffenden Aussagen aus den Verwaltungsvorgängen (z.B. aus den verschiedenen schalltechnischen Untersuchungen) herauszufiltern. Selbst dieser Aufwand hätte aber dem Senat noch keinen sicheren Aufschluß darüber geben können, welche Beanstandungen der Kläger gegen die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß getroffene Entscheidung im einzelnen erheben wollte. Da sich der Kläger insoweit völlig verschwiegen hatte, konnten seine Klageanträge dem Senat nämlich nur eine äußerst grobe Orientierung liefern, die nicht ausreichte, um das Verfahren von Amts wegen sinnvoll zu fördern. § 87 b Abs. 3 Satz 3 VwGO steht unter diesen Umständen einer Präklusion nicht entgegen.

5. Präklusion kann dem Kläger nach § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO schließlich nur dann entgegengehalten werden, wenn feststeht, daß die Zulassung des verspäteten Vortrags die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen diese Feststellung, die der erkennende Senat nach seiner "freien Überzeugung" zu treffen hat.

Das Erfordernis einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits ist ebenso Tatbestandsmerkmal der älteren Präklusionsvorschrift des § 296 Abs. 1 ZPO. Im Schrifttum zu der Neuregelung des § 87 b VwGO (z.B. Ortloff in: Schock/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 1997, in Rn. 38; Schmid in: Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur VwGO, 1996, in Rn. 14; vertiefend Kley in: Planung und Plankontrolle Festschrift für Schlichter, 1995, S. 637 <643 ff.>) wird deshalb durchweg auf die Rechtsprechung verwiesen, die der Bundesgerichtshof zu § 296 Abs. 1 ZPO entwickelt (z.B. BGHZ 86, 31 <34>) und die das Bundesverfassungsgericht unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG gebilligt hat (vgl. BVerfGE 75, 302 <315 ff.>; ferner BVerfG, Beschluß vom 27. Januar 1995 - 1 BvR 1430/94 - NJW 1995, 1417). Danach kommt es für die Feststellung einer Verzögerung des Rechtsstreits allein darauf an, ob der Prozeß bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte, ist unerheblich, es sei denn, dies wäre offenkundig. Auch aus der Sicht des Senats bestehen keine Bedenken, sich bei der Auslegung und Anwendung von § 87 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO an dieser Rechtsprechung zu orientieren. Dabei müssen allerdings die Unterschiede in den Prozeßordnungen beachtet werden. So kennt der Verwaltungsprozeß nicht eine Pflicht zur Anberaumung eines "frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung" (§ 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wie er für den Zivilprozeß typisch ist. Im Verwaltungsprozeß wird sich somit die Verzögerung häufig nicht daran messen lassen, ob im Einzelfall ein Termin zur mündlichen Verhandlung vertagt werden mußte.

Von diesem rechtlichen Ansatz ausgehend ist im vorliegenden Fall eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits zu bejahen. Der Kläger macht selbst geltend, daß eine Sachentscheidung in seinem Prozeß durch gerichtliche Ermittlungen hätte vorbereitet werden müssen. Es mag dahinstehen, ob dazu notwendig die vom Kläger angeregte Einholung eines Sachverständigengutachtens gehört hätte. Zumindest hätte es nahegelegen, wie in dem Parallelprozeß BVerwG 11 A 9.97 das Verfahren durch einen Orts- und Erörterungstermin zu fördern. In dem erst am 26. Februar 1997 - also zwei Wochen später - anhängig gewordenen Parallelverfahren konnte der Berichterstatter bereits am 22. August 1997 einen Orts- und Erörterungstermin für den 4. November 1997 anberaumen, weil diese Sache, die sich insgesamt umfangreicher und schwieriger darstellte, schon vor der Teminsbestimmung weitgehend ausgeschrieben war. Bis zu diesem Zeitpunkt lag die Klagebegründung des Klägers aber noch immer nicht vor.

Nachdem der Schriftsatz vom 27, August 1997 an diesem Tage per Telefax übermittelt worden war, mußte der Senat zunächst durch Beschluß vom 16. September 1997 die nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendige Beiladung nachholen, die von ihm - wegen der damit verbundenen Kostenfolgen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) üblicherweise nicht veranlaßt wird, solange nicht feststeht, daß das Verfahren überhaupt durchgeführt werden soll. Ob der Kläger sein Verfahren weiter betreiben wollte, war für den Senat aber bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 27. August 1997 ungewiß, weil der Kläger bis dahin die Verfügungen des Berichterstatters vom 18. April und vom 28. Mai 1997 unbeantwortet gelassen hatte. Die weitere Folge des damit eingetretenen Zeitverlustes war, daß Schriftsätze mit einer Klageerwiderung von der Beklagten erst am 22. Oktober 1997 und von der Beigeladenen sogar erst am 19. November 1997 vorgelegt wurden.

In dem Zeitpunkt, in dem die Sache durch den Schriftsatzwechsel der Beteiligten soweit vorbereitet war, daß sinnvoll über eine erforderliche weitere Sachaufklärung entschieden werden konnte, hatte demnach der Orts- und Erörterungstermin in dem Parallelverfahren (am 4, November 1997) bereits stattgefunden. Die Entwicklung der Parallelsache belegt somit hinreichend, daß die verspätete Klagebegründung nicht - etwa wegen der Geschäftsbelastung des Senats - unbeachtlich bleiben muß, weil sie nicht kausal für eine Verzögerung des mutmaßlichen Prozeßablaufs werden konnte. Die Sache hätte nicht bis Mitte November 1997 unbearbeitet "gelegen", wenn der Kläger seine Klage fristgerecht begründet hätte. Der Senat war im übrigen nicht gehalten, den Versuch zu unternehmen, den vom Kläger verursachten Zeitverlust nachträglich "aufzuholen" und so die voraussehbare Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits noch abzuwenden. Deswegen kann dahinstehen, inwieweit es möglich gewesen wäre, das Ergebnis des in dem Parallelverfahren am 4. November 1997 durchgeführten Orts- und Erörterungstermins in den vorliegenden Rechtsstreit einzuführen und auf dieser Grundlage weitere Ermittlungen zu vermeiden.

6. Bei der danach vom Senat zu treffenden Ermessensentscheidung ist in erster Linie zu berücksichtigen, daß § 5 Abs. 3 VerkPBG und § 20 Abs. 6 AEG zu denjenigen Vorschriften zählen, mit denen der Gesetzgeber insbesondere für die "Verkehrsprojekte Deutsche Einheit" durch Verfahrensbeschleunigung für rasche Planungssicherheit sorgen wollte. Wenn dieser Beschleunigungseffekt nicht aufs Spiel gesetzt werden soll, muß die Präklusionsregelung streng gehandhabt werden. So hat etwa der 4. Senat des erkennenden Gerichts in Anwendung von § 5 Abs. 3 VerkPBG angenommen, wenn verspätet neue Tatsachen in den Prozeß eingeführt würden, sei das Gericht "insoweit grundsätzlich gehindert, diesem Vorbringen nachzugehen" (Beschluß vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4 VR 17.96 S. 8). Dem schließt sich der Senat an.

Der Ausbau der Strecke Hamburg-Büchen-Berlin gehört zu den 17 "Verkehrsprojekten Deutsche Einheit" (Nr. 2) und ist dementsprechend im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege als "Vordringlicher Bedarf" eingestuft (Anlage 1 zu § 1 des Bundesschienenausbaugesetzes vom 15. November 1993 - BGBl I S. 1874). Die Dringlichkeit des Vorhabens erstreckt sich - anders als der Kläger meint - nicht nur auf die Wiederherstellung und Inbetriebnahme dieser Relation. Die mit dem Vorhaben verbundenen Baumaßnahmen bleiben unvollständig, wenn sie ohne den erforderlichen Lärmschutz umgesetzt werden. Der mit den "Verkehrsprojekten Deutsche Einheit" angestrebte Ausbau der Verkehrsinfrastruktur ist nicht von der Bewältigung der damit einhergehenden Umweltprobleme zu trennen, zu denen der Verkehrslärm zählt. Aus dem Umstand, daß der Planfeststellungsbeschluß vom 15. August 1994 die Festsetzung von Lärmvorsorgemaßnahmen ausnahmsweise einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren vorbehalten hat, ist nicht zu folgern, daß die für dieses Problem angestrebte Lösung Aufschub duldet. Die Umsetzung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, der den Lärmschutz regelt, ist nicht weniger dringlich als die Verwirklichung der im Planfeststellungsbeschluß vom 15. August 1994 zugelassenen Baumaßnahmen. Vielmehr ist auch im Rechtsstreit um diese Lärmschutzregelung die Anwendung der Präklusionsregelung geboten, um hier ebenfalls den gesetzlich gewollten Beschleunigungseffekt zu erzielen. Dies wird insbesondere durch den Umstand verdeutlicht, daß die Beigeladene die Errichtung der nördlich der Trasse vorgesehenen Lärmschutzwände bisher nicht in Angriff genommen hat, weil sie im Hinblick auf die anhängig gewordenen Klageverfahren nicht überblicken kann, ob ihr eine Nachbesserung der aktiven Schallschutzmaßnahmen auferlegt wird. Die für dieses Verhalten maßgebliche Sorge der Beigeladenen, daß die mit einer etwaigen Nachbesserung verbundenen Mehrkosten sich erheblich erhöhen, wenn die Baumaßnahmen an den Lärmschutzwänden nicht in einem Zuge durchgeführt werden, erscheint dem Senat nicht unbegründet.

Im Rahmen der vom Senat zu treffenden Ermessensentscheidung ist außerdem zu berücksichtigen, daß der Kläger vom Berichterstatter mit Verfügung vom 18. April 1997 auf die Fristversäumnis hingewiesen worden ist und gleichwohl nicht reagiert hat. Erst nachdem von der Möglichkeit des § 92 Abs. 2 VwGO Gebrauch gemacht worden war, hat er kurz vor Ablauf der damit in Gang gesetzten weiteren Frist von drei Monaten eine Klagebegründung vorgelegt. Fast ein halbes Jahr war es demnach ungewiß, ob der Kläger den Rechtsstreit überhaupt betreiben wollte.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 DM festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück