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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.07.1999
Aktenzeichen: BVerwG 11 B 12.99
Rechtsgebiete: FlurbG


Vorschriften:

FlurbG § 13 Abs. 2
FlurbG § 13 Abs. 2 Sätze 4 - 7
FlurbG § 44 Abs. 2
FlurbG § 45 Abs. 1
FlurbG § 45 Abs. 1 Nr. 1
FlurbG § 61
FlurbG § 64
FlurbG § 149
Leitsätze:

1. Es ist nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, das Eigentum an einer Giebelmauer zu ermitteln, wenn darüber zwischen den Nachbarn Streit besteht (wie Beschluß vom 4. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 15.69 - RdL 1971, 112).

2. Die Entscheidung über die Abfindung darf sich an der Festsetzung des Grenzverlaufs nach § 13 Abs. 2 Satz 3 FlurbG orientieren, und zwar auch dann, wenn es darum geht, den Nachbarn ihren Altbesitz an Hausgrundstücken mit gemeinsamer Giebelmauer zuzuweisen (im Anschluß an Beschluß vom 28. Mai 1969 - BVerwG 4 B 46.69 - RdL 1969, 296).

Beschluß des 11. Senats vom 9. Juli 1999 - BVerwG 11 B 12.99 -

I. OVG Koblenz vom 23. März 1999 - Az.: OVG 9 C 12249/96 -


BVerwG 11 B 12.99 OVG 9 C 12249/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 23. März 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO (i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob bei Grenzstreitigkeiten die Grundstücksgrenze richtig ermittelt sein muß, wenn die Flurbereinigungsbehörde sich bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 44 Abs. 2 FlurbG, nicht zuletzt im Hinblick auf die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, von der Überlegung leiten läßt, die alte Grenze anzuhalten und die neue Grenze in Anlehnung an die Katasterunterlagen festzulegen. Das Flurbereinigungsgericht habe dies verneint. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zwar anerkannt, daß es nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde sei, strittige Grenzverläufe richtig zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 15.69 - RdL 1971, 112). Nicht geklärt und deswegen von grundsätzlicher Bedeutung sei aber, ob dies auch dann gelten könne, wenn das besondere Interesse des Eigentümers an der unveränderten Zuteilung eines solchen Grundstücks ausnahmsweise zurücktreten müßte (vgl. BVerwGE 55, 48).

Die damit aufgeworfene Frage würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen und rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil auch eine weitergehende Klärung der damit zusammenhängenden Fragen nicht zu erwarten ist; diese Fragen beantworten sich aus dem Gesetz oder sind in der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

Nach § 13 Abs. 2 Satz 4 FlurbG kann die Flubereinigungsbehörde bei im Streit befangenen Sachen und Rechten die für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens erforderlichen Festsetzungen über den Streitgegenstand treffen. Die Vorschrift gilt auch in den Fällen, in denen - wie hier - bei Einlagegrundstücken deren Grenzverlauf zwischen den Nachbarn streitig ist. Die Festsetzung des Grenzverlaufs bestimmt somit, was für das Flurbereinigungsverfahren als Einlage zu gelten hat (zutreffend Mayer, RdL 1970, 119 <120>). Unabhängig davon bleibt es den betroffenen Nachbarn unbenommen, die Feststellung des Grenzverlaufs im ordentlichen Rechtsweg klären zu lassen (vgl. §§ 919 f. BGB). Wird der Flurbereinigungsbehörde eine dahin gehende rechtskräftige Entscheidung der Zivilgerichte bekannt, so ist ihr nach § 13 Abs. 2 Satz 6 FlurbG Rechnung zu tragen. Nach § 64 FlurbG (i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 7 FlurbG) ist die Flurbereinigungsbehörde zu einer entsprechenden Plankorrektur selbst nach der Ausführungsanordnung (vgl. § 61 FlurbG) ermächtigt. Erst mit der Schlußfeststellung nach § 149 FlurbG endet das Flurbereinigungsverfahren und damit auch diese Befugnis der Flurbereinigungsbehörde.

Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht nicht nur - wie die Beschwerde selbst ausführt - entschieden, daß es nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde ist, das Eigentum an einer Giebelmauer zu ermitteln, wenn darüber zwischen den Nachbarn Streit besteht (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1970, a.a.O.). Es hat vielmehr darüber hinaus gebilligt, daß sich die Entscheidung über die Abfindung an der nach § 13 Abs. 2 Satz 4 FlurbG getroffenen Festsetzung orientiert, und zwar auch dann, wenn es darum geht, den Nachbarn ihren Altbesitz an Hausgrundstücken mit der gemeinsamen Giebelmauer erneut zuzuweisen (vgl. Beschluß vom 28. Mai 1969 BVerwG 4 B 46.69 - RdL 1969, 296). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergeben sich insoweit aus § 45 Abs. 1 FlurbG keine weitergehenden Anforderungen an die Ermittlungspflicht.

2. Soweit die Beschwerde sich mit der Gehörsrüge dagegen wendet, daß das Flurbereinigungsgericht "auf die Darlegung des Zweckes i.S. des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG wegen vermeintlicher Herstellung des ursprünglichen Grenzverlaufes" verzichtet hat, ist damit der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Nach der zumindest im Ergebnis zutreffenden - materiellrechtlichen Auffassung, die dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts zugrunde liegt, kommt es auf die Behauptungen, die von der Klägerin bezüglich ihres Eigentums an der Giebelwand vorgetragen worden sind, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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