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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.12.1998
Aktenzeichen: BVerwG 11 B 21.98
Rechtsgebiete: LuftVG, BayVwVfG


Vorschriften:

LuftVG § 9 Abs. 2
BayVwVfG Art. 74 Abs. 2 Satz 2
Leitsatz:

Die Zumutbarkeitsgrenze für die Fluglärm-Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche kann nicht in einem Revisionsverfahren durch eine gewissermaßen bundeseinheitliche Ermittlung und Festlegung von Lärmpegel-Grenzwerten bestimmt werden, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung.

Beschluß des 11. Senats vom 29. Dezember 1998 - BVerwG 11 B 21.98 -

I. VGH M. vom 04.11.1997 - Az.: VGH 20 A 92.40134 u.a. -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 11 B 21.98 VGH 20 A 92.40134 u.a.

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kipp und Vallendar

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger zu 4 bis 7 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 1997 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger zu 4 7,59 %, die Klägerin zu 5 34,06 %, der Kläger zu 6 30,03 % und die Kläger zu 7 als Gesamtschuldner 28,32 %.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 197 720 DM festgesetzt, wovon auf das Verfahren des Klägers zu 4 15 000 DM, das Verfahren der Klägerin zu 5 67 350 DM, das Verfahren des Klägers zu 6 59 370 DM und auf das Verfahren der Kläger zu 7 56 000 DM entfallen.

Gründe:

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

I. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift kommt einer Rechtssache dann zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine einzelfallübergreifende, bisher revisionsgerichtlich noch nicht geklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Revisionsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Die Beschwerde stellt fünf Rechtsfragen, die sie für grundsätzlich bedeutsam hält, nämlich

1. Reicht der energieäquivalente Dauerschallpegel des Durchschnittstags der sechs verkehrsreichsten Monate als alleiniges Kriterium zur Bewertung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit von Fluglärm aus?

2. Kann bei der Bewertung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit von Fluglärm, für den insoweit keine normativen Grenzwertfestsetzungen bestehen, ausgehend von den für Eisenbahnlärm in der 16. BImSchV vorgesehenen Grenzwerten der in Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV vorgesehene Abschlag in Höhe von 5 dB(A) ("Schienenbonus") berücksichtigt werden?

3. Ist es abwägungsgerecht, die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle 1 dB(A) unterhalb des Lärmgrenzwerts, ab dem Gesundheitsgefahren befürchtet werden müssen, festzulegen?

4. Ist es abwägungsgerecht, bei der Festlegung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von Fluglärm die normativen Grenzwerte der 16. BImSchV zu berücksichtigen und gleichzeitig die Orientierungs- und Richtwerte der DIN 18005, VDI 2058 und TA-Lärm sowie die bislang im Entwurf vorliegende Leitlinie zur Beurteilung von Fluglärm völlig unberücksichtigt zu lassen?

5. Muß im Hinblick darauf, daß eine endgültige Festlegung von Flugrouten aufgrund der sich ständig ändernden flugbetrieblichen Erfordernisse unmöglich ist, im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsakt ein absoluter Schwellpegel, der sich an der Schutzwürdigkeit, die sich aus der bebauungsrechtlichen Situation ergibt, orientiert und ab dem Entschädigung zu leisten ist, festgelegt werden?

Diese Fragen erfüllen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.

Zunächst hat die Frage Nr. 1 sich in der Weite ihrer Formulierung weder dem Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung gestellt noch würde sie in einem etwaigen Revisionsverfahren zu klären sein. Maßgeblich für den Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens ist der in der Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1991 BVerwG 4 C 51.89 (BVerwGE 87, 332) ergangene 42. Änderungsplanfeststellungsbeschluß der Regierung von Oberbayern (Regierung) vom 20. Juli 1992 als Ergänzungsbeschluß zum Planfeststellungsbeschluß vom 8. Juli 1979 für den Flughafen M. . Mit diesem Ergänzungsbeschluß wurde die Entschädigung der Außenwohnbereiche neu geregelt. Im Streitverfahren stellt sich folglich die generelle Frage nach den maßgeblichen Kriterien zur Bewertung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit von Fluglärm nicht, vielmehr kommt es allein auf die Klärung an, welche Zumutbarkeitsregeln für die Festsetzung von Entschädigungen für eine verminderte Möglichkeit zur Außenbereichsnutzung zu beachten sind.

Wird die von der Beschwerde formulierte Frage Nr. 1 in diesem reduzierten Sinne aufgefaßt, so erweist sie sich als in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind (§ 9 Abs. 2 LuftVG, Art. 74 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung. Dieser Anspruch ist demnach ein Surrogat für nicht realisierbare, weil untunliche oder mit dem Vorhaben unvereinbare technisch-reale Schutzmaßnahmen. Die Frage, welche Nachteile im Sinne des § 9 Abs. 2 LuftVG eine solche Anordnung und damit ggf. eine Verpflichtung zu Entschädigungsleistungen auslösen, ist grundsätzlich im Hinblick auf die individuelle Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung auf einzelne Grundstücke zu beantworten (BVerwGE 69, 256 <275>; 87, 332 <377>). Dabei kann auf die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze nicht ohne Auswirkungen bleiben, daß für Außenwohnbereiche wegen des Fehlens der lärmdämmenden Wirkung von Gebäudemauern generell ohnehin eine höhere Lärmerwartung besteht. Bereits im Urteil vom 29. Januar 1991 (a.a.O. S. 386) hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, wo die Zumutbarkeitsgrenze für den Außenwohnbereich konkret verlaufen könne, werde sich in einem dB(A)-Wert kaum allgemeingültig ausdrücken lassen. Für die Bestimmung der Schutzwürdigkeit des Außenwohnbereichs werde u.a. auf die jeweilige Gebietsstruktur sowie auf die konkrete tatsächliche Vorbelastung des einzelnen Grundstücks abzustellen sein. Dabei könne es nicht allein auf die jeweiligen aktuellen Lärmwerte ankommen, denen sich das Grundstück bereits vor der Inbetriebnahme des Flughafens ausgesetzt gesehen habe. Von Bedeutung sei vielmehr auch, welches Gewicht der Nutzung des Außenwohnbereichs nach der jeweiligen Gebietsstruktur zukomme. Bereits diese Ausführungen, denen der erkennende Senat sich anschließt, machen deutlich, daß die Zumutbarkeitsgrenze für die Nutzungsbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche nicht in einem Revisionsverfahren durch eine gewissermaßen bundeseinheitliche Ermittlung und Festlegung von Lärmpegel-Grenzwerten bestimmt werden kann, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung (vgl. dazu auch das im erstinstanzlichen Verfahren ergangene Urteil des Senats zum Ausbau des Flughafens E. vom 27. Oktober 1998 BVerwG 11 A 1.97 ). Der Verwaltungsgerichshof hat dies hier in der Weise getan, daß er unter den am Flughafen M. gegebenen Verhältnissen auf einen Dauerschallpegel abstellt und andere Bewertungskriterien wie etwa die Belastung duch Spitzenpegel für verzichtbar erachtet hat. Diese Tatsachenfeststellung ist auch mit Blick auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage Nr. 1 einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich.

2. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage Nr. 2 ermöglicht die Zulassung der Revision gleichfalls nicht. Sie ist bei der bestehenden Gesetzeslage ohne weiteres zu verneinen und erfordert deshalb nicht die Klärung in einem Revisionsverfahren. Der in § 3 Satz 2 und der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV vom Verordnungsgeber bestimmte Korrektursummand S ("Schienenbonus") von 5 dB(A) gilt wegen der Besonderheiten des vom Schienenverkehr ausgehenden Lärms für die fachplanungsrechtliche Bewältigung von Schienenverkehrslärm, nicht aber für andere Verkehrslärmarten (vgl. zum Schienenbonus: BVerwG, Urteile vom 5. März 1997 BVerwG 11 A 25.95 <BVerwGE 104, 123> und vom 18. März 1998 BVerwG 11 A 55.96 <Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 8 = UPR 1998, S. 351>). Daß der Schienenbonus bei der Bewertung von Fluglärm mithin nicht berücksichtigt werden darf, steht außer Frage. Im übrigen enthält das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage der Vergleichbarkeit von Fluglärm und Eisenbahnlärm in bezug auf die Kommunikationsstörung im Außenwohnbreich keine revisionsgerichtlich überprüfbaren Aussagen zu Rechtsfragen. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Schienenbonus bewegen sich dementsprechend auf der Ebene der Tatsachenwürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof versucht hiermit, den von dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. G. vorgeschlagenen Grenzwert von 64 dB(A) zusätzlich argumentativ zu stützen, ohne daß damit etwa ein Rechtssatz formuliert würde, wie ihn die Beschwerde mit ihrer Frage Nr. 2 voraussetzt.

3. Wird die Tragweite der von der Beschwerde formulierten Zulassungsfrage Nr. 3 entsprechend den Ausführungen zur Frage Nr. 1 zunächst wiederum zugunsten der Kläger auf den Zusammenhang mit der Bestimmung von Zumutbarkeitsgrenzen für die Nutzung der Außenwohnbereiche reduziert, so ist auch sie nicht in einem Revisionsverfahren in einer generellen, einzelfallübergreifenden Weise klärungsfähig. Ist nämlich die Bestimmung der genannten Zumutbarkeitsgrenzen nur unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall möglich und zulässig, so kann in einem Revisionsverfahren auch nicht geklärt werden, ob in einem Einzelfall als rechtlich bedenkenfrei angesehen werden kann, die Zumutbarkeitsschwelle bei 64 dB(A) und damit um 1 dB(A) unterhalb einer von den Klägern so bezeichneten Gesundheitsgefährdungsschwelle von 65 dB(A) anzusiedeln. Schon deshalb bedarf hier der rechtliche Ausgangspunkt der Kläger, daß nämlich bei einem Dauerschallpegel von 65 dB(A) eine Gesundheitsgefährdungsschwelle erreicht sei, keiner Diskussion. Hinzuweisen ist allerdings darauf, daß eine solche These nach dem derzeitigen Stand der Lärmursachen- und Lärmwirkungsforschung keineswegs gesichert erscheint.

4. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage Nr. 4 ist auf der Grundlage der bestehenden Rechtslage eindeutig zu verneinen und deshalb in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, daß die Zumutbarkeitsgrenzen für die Nutzung von Außenwohnbereichen nicht normativ festgelegt und auch nicht auf einer Ebene unterhalb von Rechtsnormen durch Verwaltungsvorschriften bestimmt sind. Davon geht auch der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich aus, der in dem angefochtenen Urteil den nach seiner Überzeugung maßgeblichen Grenzwert für einen Dauerschallpegel von 64 dB(A) nicht dadurch gewinnt, daß er die Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV auf die Berurteilung von Fluglärm anwendet. In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des angefochtenen Urteils unter Ziff. 4.3 auf S. 25 lediglich dahin zu verstehen, daß der zuvor nach Durchführung einer Beweisaufnahme ermittelte Grenzwert von 63 dB(A) als Zumutbarkeitsgrenze für die Nutzung von Außenwohnbereichen mit den Festlegungen der Verkehrslärmschutzverordnung verglichen und auf diese Weise zusätzlich abgesichert wird. Daß die Vorinstanz dabei einen entsprechenden Vergleich nicht auch mit den Festlegungen anderer technischer Regelwerke vornimmt, hält sich im Rahmen der ihr obliegenden Aufgabe, angesichts der örtlichen Gegebenheiten eine Zumutbarkeitsgrenze im Einzelfall zu bestimmen. Dies zu überprüfen ist wie bereits dargelegt nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.

5. Schließlich kann die Revision auch im Hinblick auf die als klärungsbedürftig und klärungsfähig bezeichnete Frage Nr. 5 nicht zugelassen werden. Es ist schon ausgeführt, daß sich die Festlegung von Grenzwerten für die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche einer einzelfallübergreifenden generellen und damit normersetzenden Bestimmung entzieht. Ist dies aber eine Frage der vom Tatsachengericht zu leistenden, die örtlichen Besonderheiten berücksichtigenden Sachverhaltswürdigung, so gilt dies auch oder erst recht für die Frage, wie Zumutbarkeitsgrenzen zu bestimmen sind, wenn eine endgültige Festlegung von Flugrouten aufgrund der sich ständig ändernden flugbetrieblichen Erfordernisse unmöglich ist.

II. Auch der Revisionszulassungsgrund einer Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Er wäre nur dann gegeben, wenn sich die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem vom Bundesverwaltungsgericht oder bestimmten anderen Gerichten aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hätte.

Als abweichenden, entscheidungserheblichen Rechtssatz in dem angefochtenen Urteil bezeichnet die Beschwerde die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs auf S. 31 unter 6., für die Entschädigung der Restnachteile des Innenwohnbereichs gälten dieselben Zumutbarkeitsgrenzen wie bei der Entschädigung der Außenwohnbereiche. Als Rechtssatz, von dem abgewichen sein soll, nennt die Beschwerde die Aussage in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1991 (a.a.O. S. 378), "..., daß die konkrete Bestimmung dessen, was an Lärmbelastung vom Betroffenen ohne Ausgleich hingenommen werden muß, für Innen- und Außenwohnbereich unterschiedlich ausfällt. Zum einen liegt das zeitliche Schwergewicht der häuslichen Lebensgestaltung eindeutig im Innenwohnbereich, zum anderen ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenbereich sehr viel höher. Dies kann für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze nicht außer Betracht bleiben."

Mit der Gegenüberstellung dieser Rechtssätze kann eine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden, weil sie sich im Rahmen der Beurteilung von Entschädigungspflichten auf unterschiedliche Aspekte der Zumutbarkeitsproblematik beziehen. Die zitierte Passage aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich auf die tragende Erwägung, daß die Frage der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit eines Grundstücks im Hinblick auf den Fluglärm für Innen- und Außenwohnbereich nicht einheitlich beantwortet werden kann (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. S. 377 ff. und S. 385 unten). Dazu setzt sich das vorinstanzliche Urteil nicht in Widerspruch. Es beschäftigt sich nämlich in der zuvor wiedergegebenen Passage seiner Entscheidung nicht mit dem Vergleich der Schutzbedürftigkeit von Innen- und Außenwohnbereichen, sondern lediglich mit der Frage, wie der Personenkreis zu bestimmen ist, der einen Anspruch auf Entschädigung der "Restnachteile" für den Innenwohnbereich haben kann. In der von den Beschwerdeführern herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1991 wird dazu unter den Hinweisen des Urteils für die weitere Vorgehensweise (vgl. BVerwGE 87, 383 <388>) lediglich ausgeführt, daß auch bei einer Herabsetzung der Innenraumschallpegel unter die Zumutbarkeitsgrenze ein Anspruch auf den Ausgleich unzumutbarer Restnachteile verbleiben könne. Diesen abstrakten Rechtssatz wiederum stellt das vorinstanzliche Urteil nicht in Abrede. Ob dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wie der Verwaltungsgerichtshof annimmt darüber hinaus eine Aussage dahin gehend zu entnehmen ist, daß sich der Anspruch auf Entschädigung für "Restnachteile" "auf Grundstücke beschränkt, die auch einen Anspruch auf Entschädigung der Außenwohnbereiche haben" (UA S. 31), mag zweifelhaft sein. Wenn dies nicht zutreffen sollte, läge darin keine Divergenz, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Vielmehr handelte es sich lediglich um eine Überinterpretation des Urteils vom 29. Januar 1991. Ein derartiger Fehler in der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt keine Abwicklung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.

III. Auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann die Revision nicht zugelassen werden. Die Beschwerde rügt, daß der Verwaltungsgerichtshof entgegen § 86 VwGO den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Verfahrensmangel neben anderen Voraussetzungen nur dann gegeben, wenn sich dem Tatsachengericht auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Überzeugung eine weitere Sachverhaltsermittlung von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 <Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328>). Das Vorliegen dieser Voraussetzung kann nicht festgestellt werden. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Fluglärm in den Außenwohnbereichen hat der Verwaltungsgerichtshof ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. eingeholt und verwertet. Er hat sodann die durch das Gutachten und seine Erläuterung in der mündlichen Verhandlung gewonnene Beurteilungsgrundlage als für seine Überzeugungsbildung ausreichend angesehen und folglich auf die Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme verzichtet. Daß die Vorinstanz auf dieser Grundlage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, die Zumutbarkeitsgrenze für die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche liege bei einem Dauerschallpegel von 64 dB(A) und bei der Bestimmung der Zumutbarkeit sei allein auf einen Dauerschallpegel und nicht zusätzlich auf weitere Kriterien abzustellen, begegnet damit in verfahrensmäßiger Hinsicht keinen Bedenken. Anhaltspunkte dafür, daß sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere und vertiefte Beweisaufnahme zu den genannten Fragen hätte aufdrängen müssen, sind danach nicht ersichtlich.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO und § 100 Abs. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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