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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 11 B 28.98
Rechtsgebiete: FlurbG


Vorschriften:

FlurbG § 86 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz:

Zu den Voraussetzungen eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 23. August 1994 (BGBl I S. 2187).

Beschluß des 11. Senats vom 18. Juni 1998 - BVerwG 11 B 28.98 -

I. OVG Lüneburg vom 05.03.1998 - Az.: OVG 15 K 351/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 11 B 28.98 OVG 15 K 351/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Kipp

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Flurbereinigungsgericht) vom 5. März 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der vereinfachten Flurbereinigung, die von der Behörde in erster Linie auf den Gesichtspunkt der Landentwicklung im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG gestützt worden ist. Durch das angeordnete Verfahren sollen, wie das Flurbereinigungsgericht (UA S. 16) feststellt, "agrarstrukturelle Verbesserungen durch eine Zusammenlegung des ländlichen Grundbesitzes und durch Wegebau, Dorferneuerungsmaßnahmen und die von der Bezirksregierung Weser-Ems (Obere Naturschutzbehörde) beabsichtigte Ausweisung eines Naturschutzgebietes ermöglicht bzw. durchgeführt werden". Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 23. August 1994 (BGBl I S. 2187) kann ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutzes, der naturnahen Entwicklung von Gewässern, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu ermöglichen oder auszuführen.

Die Beschwerde stellt dazu drei Rechtsfragen, die sie für grundsätzlich bedeutsam hält (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nämlich

1. ob eine Besitzzersplitterung des ländlichen Grundbesitzes die Anordnung einer vereinfachten Flurbereinigung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zuläßt;

2. ob die Anordnung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, um Maßnahmen des Umweltschutzes zu ermöglichen oder auszuführen, voraussetzt, daß die für das Unternehmen benötigten Flächen erworben sind;

3. ob Maßnahmen des Naturschutzes im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG nur solche sind, die rechtssatzmäßig bereits festgestellt sind, solange es sich nicht um Maßnahmen handelt, die untergeordneter Natur und unabhängig von einer rechtssatzmäßigen Feststellung bereits naturschutzrechtlich beachtlich sind.

Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

Die Frage zu 1 läßt sich aufgrund des Wortlauts der oben zitierten Vorschrift ohne weiteres dahin beantworten, daß ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren auch zum Zwecke der Agrarstrukturverbesserung eingeleitet werden kann. Zur Verbesserung der Agrarstruktur im Sinne des Flurbereinigungsrechts gehört namentlich die "Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft" (§ 1 FlurbG; vgl. auch § 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" i.d.F. vom 21. Juli 1988, BGBl I S. 1055) durch Zusammenlegung zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).

Nach Ansicht der Beschwerde ist allerdings eine einengende Auslegung des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG deswegen geboten, weil eine allein dem Zweck der Neuordnung zersplitterten oder unwirtschaftlich geschnittenen Grundbesitzes dienende vereinfachte Flurbereinigung nach der Sonderbestimmung des § 86 Abs. 1 Nr. 4 FlurbG nur im Rahmen bestimmter kleiner Verfahren zulässig sei. Ob diese Erwägung zutrifft (vgl. dazu Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 7. Aufl. 1997, § 86 Rn. 1), braucht nicht näher erörtert zu werden: In dem von der Beschwerde erstrebten Revisionsverfahren käme es darauf nicht an; denn die vereinfachte Flurbereinigung ist hier gerade nicht ausschließlich zum Zwecke der Zusammenlegung zersplitterten Grundbesitzes, sondern - worauf die weiteren Fragen der Beschwerde zielen - zugleich im Interesse des Naturschutzes angeordnet worden. Daß die Anordnung jedenfalls dann unbedenklich ist, wenn sie auf den Gesichtspunkt der Zersplitterung und einen weiteren nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zulässigen Gesichtspunkt der Landentwicklung gestützt ist, kann nach dem Wortlaut und dem Zweck des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG in der seit 1994 geltenden Fassung, die auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens gerichtet ist (vgl. BTDrucks 12/7909 S. 6), nicht zweifelhaft sein.

Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1961 - BVerwG 1 C 73.60 - (RdL 1962, 83 = RzF 86 I S. 1) ist für die neue Rechtslage unergiebig; deshalb scheidet eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, wie sie die Beschwerde hilfsweise geltend macht, aus.

Die Frage zu 2 bedarf zumindest insoweit, als sie sich bei dem hier gegebenen Sachverhalt stellen kann, ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

Zur Erläuterung der Frage nimmt die Beschwerde Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung der vereinfachten Flurbereinigung von der Unternehmensflurbereinigung im Sinne des § 87 FlurbG (vgl. Urteil vom 8. September 1988 - BVerwG 5 C 8.85 - Buchholz 424.01 § 86 FlurbG Nr. 1 S. 5 f.; Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 5 B 25.79 - Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 4). Danach dient die vereinfachte Flurbereinigung nicht dem Ziel der Landbeschaffung für ein Unternehmen. Dies ist vielmehr Zweck der Unternehmensflurbereinigung. Sie findet statt, wenn aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig ist, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfang für ein Unternehmen in Anspruch genommen werden; der den Betroffenen entstehende Landverlust wird dann im Wege der Flurbereinigung auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt (§ 87 Abs. 1, § 88 Nr. 4 FlurbG). Durch die Neufassung des § 86 FlurbG hat sich nichts daran geändert, daß das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren insoweit nicht anzuwenden ist (vgl. § 88 Nr. 10 FlurbG), also nicht herangezogen werden kann, um den entstehenden Landverlust auf die Teilnehmer zu verteilen (vgl. auch Seehusen/Schwede, a.a.O., § 87 Rn. 5).

Auf eine solche Verlustverteilung ist aber das vorliegende Verfahren, soweit es die Schaffung eines Naturschutzgebietes fördern soll, nicht gerichtet; denn nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts (UA S. 20) steht das erforderliche Land der öffentlichen Hand bereits zu rund 85 % zur Verfügung; der Rest kann und soll durch Ankauf erworben werden. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Beschwerde, die Anwendung des § 86 FlurbG verlange, daß die für das Unternehmen - hier also das Naturschutzgebiet - benötigten Flächen spätestens im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung schon erworben seien. Nach den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) setzt ein vereinfachtes Verfahren in dieser Hinsicht lediglich voraus, "daß die für das Unternehmen benötigten Flächen von dem Unternehmensträger bereitgestellt werden und nicht wie in dem Verfahren nach §§ 87 ff. FlurbG von den Teilnehmern aufzubringen sind". Dies war hier, wie sich aus den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts (UA S. 20) ergibt, im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gesichert. Eine Divergenz liegt daher nicht vor. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob seit der Neufassung des § 86 FlurbG eine Landaufbringung im Rahmen von § 40 FlurbG zulässig ist und entgegenstehende Aussagen des Urteils vom 8. September 1988 - BVerwG 5 C 8.85 - (a.a.O.) deshalb überholt sind (vgl. Seehusen/Schwede, a.a.O., § 86 Rn. 5).

Auch die Frage zu 3 führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Zu Unrecht meint der Kläger, die Ausweisung eines NaturSchutzgebietes könne nur dann als eine die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens rechtfertigende "Maßnahme des Naturschutzes" im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG gelten, wenn das Naturschutzgebiet "rechtssatzmäßig bereits festgestellt" sei. Dies trifft, wie schon aus dem Gesetzeswortlaut folgt, nicht zu.

Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG darf ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nicht nur zur Ausführung, sondern auch zur Ermöglichung von gewissen Maßnahmen - z.B. von städtebaulichen Maßnahmen und solchen des Naturschutzes - eingeleitet werden. Die Alternative der "Ermöglichung" setzt gerade voraus, daß die betreffende Maßnahme bei der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens erst beabsichtigt, also noch nicht getroffen ist; das Flurbereinigungsverfahren soll die beabsichtigte Maßnahme vorbereiten, und zwar insbesondere dadurch, daß ihr Flächenbedarf bei der Bodenneuordnung im Rahmen wertgleicher Abfindung (§ 44 FlurbG) berücksichtigt wird (vgl. Seehusen/Schwede, a.a.O., § 1 Rn. 6 und § 86 Rn. 2).

Ebensowenig zweifelhaft ist, daß die Maßnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG auch solche umfassen, die - wie ein Bebauungsplan (§ 8 BauGB) oder die Festsetzung eines Naturschutzgebietes (§ 13 BNatSchG) - als Rechtsnorm erlassen werden. Dies ergibt sich vor allem aus der Verwendung des bauplanungsrechtlichen Begriffs der "städtebaulichen Maßnahmen", der - wie auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt (BTDrucks 12/7909 S. 12 <Stellungnahme der Bundesregierung zu § 86 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes 1994>) - Bebauungspläne einschließt. In entsprechender Weise gehört die Ausweisung eines Naturschutzgebietes zu den "Maßnahmen des Naturschutzes" nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, zu deren Ermöglichung ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren beitragen kann.

Die Frage, "welchen Grad an Bestimmtheit" eine solche Maßnahme erreicht haben muß, um die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens zu rechtfertigen, ist aus dem Zweck der Verfahrensanordnung zu beantworten. Die beabsichtigte Maßnahme muß - wie auch das Flurbereinigungsgericht (UA S. 18) sinngemäß ausführt - so sicher zu erwarten und hinsichtlich ihres Flächenbedarfs so klar abgegrenzt sein, daß ihre Berücksichtigung bei einer Bodenneuordnung möglich und sinnvoll erscheint.

Ist demnach, soweit die angefochtenen Verwaltungsakte und das vorinstanzliche Urteil auf § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG gestützt sind, kein Revisionszulassungsgrund dargetan, so braucht auf deren zusätzliche Begründung aus § 86 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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