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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.07.1998
Aktenzeichen: BVerwG 11 B 30.97 (2)
Rechtsgebiete: GG, AtG, VwGO, ZPO, StrSchV


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 103
AtG § 6 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 30
VwGO § 103 Abs. 2
VwGO § 96 Abs. 1
VwGO § 98
VwGO § 108
VwGO § 112
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 133 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 404 Abs. 1 Sätze 1 und 2
ZPO § 412
StrSchV § 28 Abs. 3
StrSchV § 44 Abs. 1
StrSchV § 45
Leitsatz:

Zur Frage, wann die der Erteilung einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung für ein Brennelement-Zwischenlager zugrundeliegende Einschätzung der zuständigen Behörde, die Behältersicherheit genüge dem Gebot der Schadensvorsorge (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG), durch prozesausles Vorbringen eines Anfechtungsklägers widerlegbar erscheint (im Anschluß an BVerwGE 78, 177 <182>).

Beschluß des 11. Senats vom 2. Juli 1998 - BVerwG 11 B 30.97 -

I. OVG Münster vom 30.10.1996 - Az.: OVG 21 D 2/89.Ak -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 11 B 30.97 OVG 21 D 2/89.AK

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor oder sind zumindest nicht dargelegt.

1. Die Kläger rügen mit ihrer Beschwerde, ihr in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 1996 gestellter Antrag, "die der Zulassungsentscheidung zugrundeliegenden Materialien, Gutachten, gutachterlichen Stellungnahmen und insbesondere die Prüfberichte beizuziehen", sei vom Oberverwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt worden. Dieser Antrag habe zum Beweis der Tatsache gedient, daß der Sicherheitsbeurteilung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) keine dem Regelwerk der International Atomie Energy Agency (IAEA) sowie dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Ähnlichkeitstheorie zugrunde liege. Sowohl die gutachterlichen Stellungnahmen zur Dichtheit der CASTOR-Behälter wie deren Nachvollzug durch das Gericht fußten auf Erkenntnissen und Ergebnissen, die von der BAM bei der ihr obliegenden Bauartprüfung im Rahmen des gefahrgutrechtlichen Verfahrens der Versandstückmusterzulassung gewonnen worden seien. Obwohl damit die Sicherheitsbeurteilung der BAM stehe oder falle, seien die insoweit erstellten Unterlagen lediglich auszugsweise und in beschreibender Form in die der Aufbewahrungsgenehmigung zugrundeliegenden Gutachten der BAM eingeflossen. Sie - die Kläger - hätten bestritten, daß aus diesen Prüfungen die Dichtheit der Behälter abgeleitet werden könne, und hätten sich zum Nachweis auf diese Materialien bezogen. Das Oberverwaltungsgericht habe ihnen diese vorenthalten, sich aber dennoch den sachverständigen Ausführungen der BAM angeschlossen. Damit habe es in einer Art Wahrunterstellung Tatsachen, die demKlägervortrag widersprächen, zum Entscheidungsprogramm gemacht. Denkgesetzlich bestehe aber ein Vorrang zwischen Tatsachenaufklärung und Beweiswürdigung. Dieser sei hier nicht beachtet worden, weil das Oberverwaltungsgericht sofort zu einer freien Beweiswürdigung auf der Grundlage des vorhandenen Prozeßstoffes übergegangen sei, statt ihnen - den Klägern - nach Einsichtnahme in die beizuziehenden Unterlagen die Möglichkeit zu weiterem Vortrag einzuräumen. Dies führe zu einer besonderen Art der Darlegungs- und Beweisvereitelung, zumal das Oberverwaltungsgericht zugleich den Verlautbarungen der BAM eine spezifische "Dignität" zuweise, die im geltenden Prozeßrecht keine Stütze finde. Die Überlegung des Oberverwaltungsgerichts, Einschränkungen im Rechtsschutz würden sich schon deshalb nicht ergeben, weil seine Amtsermittlungspflicht ausgelöst werde, sobald ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit von Darstellungen der Gegenseite erweckt würden, neutralisiere den Verfahrensfehler nicht; denn das Oberverwaltungsgericht stelle insoweit an die Substantiierungspflicht der Klägerseite überspannte Anforderungen. Mit seinem Vorgehen habe das Oberverwaltungsgericht gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG), das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das rechtsstaatliche Gebot der Waffengleichheit (Art. 20 Abs. 3 GG) und damit auch gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verstoßen.

Die damit erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. neuerdings etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - UA S. 32 <Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehen>). Auf dieser Grundlage hat das Oberverwaltungsgericht seiner Pflicht zur Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) genügt. Seine Würdigung des Sachverhalts steht im Einklang mit § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ist verfassungsrechtlich bedenkenfrei.

a) Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob die von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG geforderte Schadensvorsorge getroffen worden ist, angenommen, daß seiner Rechtskontrolle "Funktionsgrenzen gesetzt" seien (UA S. 72). Im Rahmen der Anwendung der insoweit Drittschutz vermittelnden Regelungen der §§ 44 Abs. 1, 45 und 28 Abs. 3 StrlSchV habe es sich daher zwar zu vergewissern, "ob die der Sicherheitsbeurteilung der Genehmigungsbehörde zugrundeliegenden Annahmen und Bewertungen auf einer ausreichenden Datenbasis beruhen und den dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden Sicherheitsanforderungen genügen" (UA S. 73). Wenn sich die Genehmigungsbehörde insoweit die Aussagen von Sachverständigengutachten zu eigen gemacht habe, könnten "Angriffe ... im Sinne bloßen Gegenvorbringens" deren Verwertbarkeit aber nicht in Frage stellen; dies sei vielmehr erst der Fall, wenn sich aus dem substantiierten Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten herleiten lasse, daß Annahmen und Bewertungen der Genehmigungsbehörde und die zugrundeliegenden Aussagen der Sachverständigen im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Technik "als widerlegbar" erschienen (UA S. 75). In diesem Zusammenhang verweist das Oberverwaltungsgericht auf die allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätze für das Erfordernis der Einholung von Obergutachten und dort speziell darauf, daß das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts "ernsthaft erschüttert" sein müsse (UA S. 74).

In Anlehnung an das - von ihm auch in Bezug genommene (UA S. 75) Brokdorf-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 78, 177 ff.) hat das Oberverwaltungsgericht sich sodann - ohne Eintritt in eine Beweisaufnahme - auf "einen Nachvollzug der gedanklichen Operationen der Genehmigungsbehörde" (a.a.O. S. 181) beschränkt. Dabei ist es auch dem von den Klägern - unter Hinweis auf Ausführungen ihres Sachbeistandes Prof. Dr. Schlich - erhobenen Vorwurf nachgegangen, die behördliche Sicherheitsbeurteilung sei erschüttert, weil diese sich auf gutachtliche Stellungnahmen der BAM stütze, die Vorgaben der IAEA, Ähnlichkeitsgesetze und Grundsätze der Übertragbarkeitsbetrachtung vernachlässigt hätten. Ergebnis seiner Prüfung ist, daß in dieser Hinsicht von den Klägern zwar ein "Erläuterungsbedarf" aufgezeigt worden sei, der aber von seiten der Beklagten, ihrer Sachverständigen und der Beigeladenen so befriedigt worden sei, daß ein "weiterer Aufklärungsbedarf" nicht verblieben sei (UA S. 82 f.). Durch die von den Klägern geäußerte Kritik seien keine Anhaltspunkte für Mängel der Begutachtung, insbesondere für Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die Einhaltung von Vorgaben der IAEA und des Standes von Wissenschaft und Technik aufgezeigt worden (UA S. 96).

Den Beweisantrag auf Beiziehung von Unterlagen hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die von den Klägern aufgestellte Behauptung habe sich "als rein spekulativ erwiesen" (UA S. 95). Bereits in den der Genehmigungsentscheidung zugrundeliegenden Gutachten der BAM seien die maßgeblichen Zusammenhänge, die durchgeführten Versuche an Originalbehältern und Behältermodellen sowie ihre Auswertung, Berechnungen und Übertragbarkeitsbetrachtungen in einer dem Zweck der Begutachtung genügenden Weise so dargestellt, daß die Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung, daß die erforderliche Schadensvorsorge getroffen sei, darauf habe stützen können; aus den Gutachten ergebe sich insbesondere, daß Ähnlichkeitsbetrachtungen angestellt worden seien. Deren Grundlagen wie Modellannahmen, Auswahl und Ableitung der Ähnlichkeitsgesetze, ferner auch sonstige Basisannahmen für Berechnungsverfahren und Ableitungen hätten als Beleg für die Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Bewertung nicht weiter als geschehen dargestellt werden müssen. Methodenwahl im einzelnen und Heranziehung von sonstigen Grundlagen der Begutachtung seien Sache des Sachverständigen, dessen besondere Sachkunde und Objektivität eine Gewähr dafür biete, daß naturwissenschaftliche Gesetze und Anwendungsregeln der Ingenieurpraxis im Einzelfall beachtet würden. Jedenfalls nachdem die BAM ihre methodischen Ansätze und ihr gutachterliches Vorgehen in schriftlichen Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung erläutert habe, seien keine Zweifel an der Tragfähigkeit der Feststellungen und Bewertungen der Sachverständigen verblieben, denen im Wege der Beiziehung der den Zulassungsentscheidungen zugrundeliegenden Unterlagen hätte nachgegangen werden müssen (UA S. 96). Schließlich gebiete auch der Anspruch auf rechtliches Gehör und der Grundsatz der Waffengleichheit, ebenso der des fairen Verfahrens nicht die Beiziehung der im Beweisantrag angesprochenen Unterlagen. Die angeführten Gebote bezögen sich auf das gerichtliche Verfahren und seien darauf beschränkt, was das Gericht auf der Grundlage seiner Überzeugungsbildung im Rahmen der Amtsermittlung für geboten erachte. Den Belangen der Klägerseite sei prozeßrechtlich umfassend dadurch Rechnung getragen, daß die Amtsermittlung - mit der Folge der Aktenbeiziehung und -einsicht - bereits aktiviert werde, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit von Darstellungen der Gegenseite geweckt würden. Das sei hier aber gerade nicht der Fall (UA S. 97).

b) Hiermit hat das Oberverwaltungsgericht den sich aus § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen genügt. Der Beweisantrag ist zulässigerweise abgelehnt worden. Die Grenzen der freien Beweiswürdigung sind dabei nicht verkannt worden. Materiellrechtlich hat das Oberverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebot der Schadensvorsorge nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG (vgl. BVerwGE 78, 177 ff.) - nicht geprüft, ob die Behältersicherheit im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG dem Stand von Wissenschaft und Technik genügt; es hat vielmehr nur erwogen und entschieden, "ob die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte" (a.a.O. S. 180). Das bedeutet, daß - gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen - zu ermitteln war, ob die der behördlichen Sicherheitsbeurteilung zugrundeliegenden Sicherheitsannahmen auf einer ausreichenden Datenbasis beruhten und dem im Zeitpunkt der Behördenentscheidung gegebenen Stand von Wissenschaft und Technik Rechnung tragen. Über insoweit entscheidungserhebliche Tatfragen mußte es sich die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Gewißheit verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. November 1988 - BVerwG 7 B 145 und 146.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 26).

Entscheidungserheblich ist von diesem materiellrechtlichen Ansatz aus zunächst die Tatfrage, welche Überlegungen die Genehmigungsbehörde bei ihrer Sicherheitsbeurteilung angestellt hat. Soweit diese Überlegungen im Genehmigungsverfahren nicht in vollem Umfang aktenkundig geworden sind, muß daß Gericht prüfen, ob sich auf anderem Wege nachvollziehen läßt, welche Fragen die behördliche Sicherherheitsbeurteilung in den Blick genommen und wie sie sie beantwortet hat. Dazu gehört - wie hier geschehen - eine gerichtliche Anhörung der Behörde und der Sachverständigen, deren Gutachten sich die Behörde angeschlossen hat. Auch die Beiziehung von Unterlagen aus anderen Verwaltungsverfahren mag sich je nach Lage der Dinge anbieten. Insbesondere gilt das dann, wenn sich die Genehmigungsbehörde auf den Inhalt dieser Unterlagen beruft, um ihren damaligen Erkenntnisstand zu belegen. Letzteres trifft im vorliegenden Fall allerdings nicht zu.

Die Beklagte hat sich zwar nicht gegen eine Beiziehung der Unterlagen über die gefahrgutrechtliche Baumusterprüfung der CASTOR-Behälter ausgesprochen; sie hat aber die Notwendigkeit einer solchen Beiziehung stets mit dem Argument bestritten, im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren habe unter Zuhilfenahme der BAM eine "eigenständige Prüfung" der Behältersicherheit stattgefunden, bei der die BAM lediglich ihre bereits in dem gefahrgutrechtlichen Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen verwertet habe (Schriftsatz der Beklagten vom 3. Mai 1996, S. 10 f.). Nachdem die Frage der Anwendung von ingenieurwissenschaftlichen "Ähnlichkeitsgesetzen" streitig geworden war, ist von der Beklagten nicht behauptet worden, die Unterlagen über die gefahrgutrechtliche Baumusterprüfung könnten weiteren Aufschluß darüber geben, welche Überlegungen diesbezüglich im nachfolgenden atomrechtlichen Verfahren angestellt worden sind. Dem Oberverwaltungsgericht mußte sich unter den gegebenen Umständen die Beiziehung dieser Unterlagen nicht aufdrängen. Das gilt auch speziell mit Blick auf die Effektivität des Rechtsschutzes der Kläger. Wäre es der Beklagten nämlich nicht gelungen, den vom Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der genannten Frage festgestellten "Erläuterungsbedarf" in anderer Weise - durch die im Prozeß hierzu abgegebenen Stellungnahmen der BAM - zu befriedigen, hätte das Oberverwaltungsgericht von seinem materiellrechtlichen Ansatz aus ein behördliches Ermittlungsdefizit feststellen und die angefochtene Genehmigung - ohne vorher noch Unterlagen über die gefahrgutrechtliche Baumusterprüfung beizuziehen und auszuwerten - aufheben müssen.

Der von den Klägern gestellte Beweisantrag hatte allerdings eine andere Zielrichtung. Den Klägern ging es darum, den Nachweis zu führen, daß die ingenieurwissenschaftlichen "Ähnlichkeitsgesetze" von der BAM und damit von der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde fehlerhaft angewandt worden sind. Das belegt die in der mündlichen Verhandlung formulierte Beweisfrage. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Kläger - wie es ihrem bisherigen Vortrag entsprach - weiterhin behaupten und durch die beantragte Beiziehung von Unterlagen belegen wollten, der behördlichen Sicherheitsbeurteilung habe eine Ähnlichkeitsbetrachtung zugrunde gelegen, die - gemessen an dem Regelwerk der IAEA und dem Stand von Wissenschaft und Technik - unzureichend geblieben sei. Dem hat das Oberverwaltungsgericht entgegengehalten, diese Behauptung habe sich als rein spekulativ erwiesen. Beweisrechtlich ist das nicht zu beanstanden.

Die Kläger haben gegen die gutachtlichen Stellungnahmen, die während des Rechtsstreits seitens der BAM zu dem Fragenkreis der Anwendung der ingenieurwissenschaftlichen "Ähnlichkeitsgesetze" abgegeben worden sind, zahlreiche und detaillierte Einwände formuliert. Insbesondere haben sie sich gegen die Auslegung verwahrt, die die "Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material" der IAEA (Safety Series No. 6) und deren "Advisory Material" (Safety Series No. 37) durch die BAM erfahren hat (z.B. Schriftsatz vom 17. September 1996). Damit sind sie nicht durchgedrungen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich nämlich - aufgrund einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Sachvortrag der Kläger - für die seitens der BAM vertretene Interpretation dieses technischen Regelwerks und gegen die abweichende Interpretation entschieden, die der Sachbeistand der Kläger vorträgt (UA S. 83 ff.). Letztlich habe die von dem Sachbeistand der Kläger geäußerte Kritik an den gutachtlichen Stellungnahmen der BAM "nichts wirklich Neues" geboten und die Aussagen der BAM zur Behältersicherheit nicht in einer Weise erschüttert, daß diese im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Technik als widerlegbar erschienen (UA S. 82). Dieses Vorgehen entspricht dem Ermessen, das dem Tatsachengericht bei der Einholung von Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie § 412 ZPO zusteht. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. z.B. BVerwGE 71, 38 <41 f.>) sind in dem Fall, daß - wie hier - ein Tatsachengericht die gedanklichen Operationen der Genehmigungsbehörde bei der Feststellung des Standes von Wissenschaft und Technik nachvollzieht, entsprechend heranzuziehen.

Die Unterlagen, deren Beiziehung die Kläger beantragt haben, sind in bezug auf die unter Beweis gestellte Fragestellung Quellenmaterial. Von sonstigen Quellen, die seitens der BAM herangezogen worden sind, unterscheidet sich dieses dadurch, daß es nicht veröffentlicht vorliegt. Allerdings haben die im Rahmen der gefahrgutrechtlichen Baumusterprüfung von der BAM gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen Eingang in verschiedene wissenschaftliche Veröffentlichungen gefunden, die sich u.a. auch speziell mit der Problematik der "Ähnlichkeitsgesetze" befassen (Stellungnahme der BAM vom 16. April 1996, S. 3 f.). Diese Quellen hat der Sachbeistand der Kläger ausgewertet und genutzt, um seine Kritik an dem methodischen Vorgehen der BAM zu vertiefen (Schriftsatz der Kläger vom 17. September 1996, S. 12 ff.). Dabei hat er seine Aussagen zum Teil mit dem Vorbehalt verknüpft, zur Bestätigung ihrer Richtigkeit müßten die zugehörigen Originalunterlagen (Prüfberichte usw.) hinzugezogen werden (a.a.O., S. 18, 28, 32, 43). Mit den dort angesprochenen Einzelfragen hat sich das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil zwar nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Daß insoweit eine Ermittlung entscheidungserheblicher Tatsachen versäumt worden sei, hat die Beschwerde aber nicht substantiiert dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Der Beweisantrag ist unter diesen Umständen als Versuch zu werten, Zugang zu einer bestimmten Quelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Die Kläger rügen mit ihrer Beschwerde auch ausdrücklich, daß sie ohne Beiziehung der Unterlagen über die gefahrgutrechtliche Baumusterprüfung gehindert seien, für ihren Rechtsstandpunkt in tatsächlicher Hinsicht substantiiert weiter vorzutragen, und bezeichnen dies als einen Fall der "Darlegungs- und Beweisvereitelung". Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß Beweisanträge, die so unbestimmt sind, daß im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 und vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Durch die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache, die von einer Partei ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt wird, kann eine gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung nicht ausgelöst werden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 - MDR 1995, 738). In diesem Sinne als rechtsmißbräuchlich hat das Oberverwaltungsgericht den Beweisantrag der Kläger gewertet, wenn es ihn als "rein spekulativ" bezeichnet (UA S. 95). Vor dem Hintergrund des Ergebnisses seiner Bemühungen, die behördliche Sicherheitsbeurteilung gedanklich nachzuvollziehen, ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Denn sämtliche Einwände, die die Kläger mit Hilfe ihres Sachbeistandes gegen diese Sicherheitsbeurteilung erhoben haben, sind von der BAM - nach Auffassung der Tatsacheninstanz überzeugend - beantwortet worden. Unter diesen Umständen erscheint es in der Tat willkürlich, wenn die Kläger, ohne den Stellungnahmen der BAM mit weiterem substantiierten Sachvortrag entgegenzutreten, die Behauptung aufrechterhalten, die behördliche Sicherheitsbeurteilung habe die ingenieurwissenschaftlichen "Ähnlichkeitsgesetze" vernachlässigt.

Eine andere Beurteilung läßt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß es hier um den Zugriff zu einer nicht veröffentlichten Quelle geht. Da die in Rede stehenden Unterlagen von der BAM erarbeitet worden waren und ihr weiterhin zur Verfügung standen, war diese Gutachterstelle im Rechtsstreit selbst die insoweit "liquide" Quelle und mußte eine Beiziehung der von ihr erarbeiteten Unterlagen überflüssig erscheinen. Die BAM war in der Lage, jede gewünschte Auskunft aus diesen Unterlagen zu erteilen. Sie hat auch in ihren verschiedenen gutachtlichen Stellungnahmen entsprechende Auskunft gegeben, ohne daß von der Beschwerde geltend gemacht wird, Fragen der Kläger, auf die es streitentscheidend ankomme, seien unvollständig oder unzutreffend beantwortet worden. Die Kläger waren schließlich - wie bereits erwähnt - durchaus imstande, entsprechende Fragen zu formulieren. Wenn die Kläger mit ihrer Beschwerde den Eindruck erwecken möchten, sie seien infolge der Ablehnung ihres Beweisantrags an einem substantiierten Sachvortrag gehindert worden, ist dies irreführend. Sie haben in Wirklichkeit mit Hilfe ihres Sachbeistandes eine sehr ins Detail gehende Kritik an der behördlichen Sicherheitsbeurteilung formuliert. Der dadurch erzeugte "Erläuterungsbedarf" (UA S. 82) konnte vom Oberverwaltungsgericht nur bewältigt werden, indem wiederholt weitere gutachtliche Stellungnahmen von der BAM erbeten wurden. Nachdem aber auf diesem Wege die Kritikpunkte der Kläger im einzelnen abgearbeitet worden waren, mußte sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung durch den unmittelbaren Zugriff auf die Unterlagen über die gefahrgutrechtliche Baumusterprüfung nicht aufdrängen.

Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit mit Recht eine Parallele zu dem Fall gesehen, in dem die Einholung eines Obergutachtens beantragt wird. Hier geht es zwar nicht im engeren Sinne um die Entscheidung über die Einholung eines weiteren Gutachtens. Die Frage, ob eine dem Sachverständigen zur Verfügung stehende Quelle von Gerichts wegen als zusätzliche Erkenntnismöglichkeit herangezogen werden muß, beantwortet sich aber letztlich nach den gleichen Maßstäben. Auch hier geht es nämlich darum, ob es dem Sachverständigen gelungen ist, dem Gericht die besonderen Erfahrungen oder Erkenntnisse des jeweiligen Fachgebiets bzw. die hieraus herzuleitenden Schlußfolgerungen zu vermitteln (vgl. BVerwGE 71, 38 <42>). Reicht sein Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Tatfragen sachkundig beurteilen zu können, ist ein Rückgriff auf weitere Quellen weder notwendig noch veranlaßt. Das gilt zumindest dann, wenn es - wie hier - um die eigenen Arbeitsergebnisse des Sachverständigen geht, die dieser in anderem Zusammenhang erzielt hat.

Von einer "Beweisnot" der Kläger, der im Rahmen der prozessualen Darlegungs- und Mitwirkungslast auch bei der Bescheidung ihres Beweisantrags Rechnung zu tragen wäre, kann unter den gegebenen Umständen nicht die Rede sein. Auch ihre Hinweise auf den Grundsatz der "Waffengleichheit" sowie auf verfassungsrechtliche Vorgaben, die bei der Anwendung des Beweisrechts zu beachten sind, gehen dementsprechend ins Leere.

Soweit die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 22. April 1998 auf Tatsachen hinweisen, die ihnen nach Erlaß des Urteils bekanntgeworden sind, ist dieser Vortrag nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 91, 104 <105 f.>). Das gilt auch speziell für den Vortrag, eine Literaturrecherche ihres Sachbeistandes habe inzwischen ergeben, daß rechnerische Verfahren, die eine zuverlässige Übertragbarkeit von Versuchsergebnissen auf nur teilweise ähnliche Behälter ermöglichten, nicht zur Verfügung stünden. Für die - mit Blick auf einen angeblich "neuen Erkenntnisstand" - beantragte Rückverweisung ist kein Raum; die Voraussetzungen des § 133 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor.

2. Die Kläger erheben mit ihrer Beschwerde ferner eine Besetzungsrüge. Zwischen den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 11. März und am 29./30. Oktober 1996 habe ein Wechsel der ehrenamtlichen Richter stattgefunden, ohne daß die dafür maßgeblichen Gründe im Protokoll oder in dem Urteil dokumentiert worden seien. Das Vorliegen von Hinderungsgründen, die den Richterwechsel gestattet hätten, werde bestritten. In dem Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung sei außerdem nur vermerkt, die neuen ehrenamtlichen Richter seien mit dem Sachverhalt, wie er Gegenstand der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung gewesen sei, vertraut gemacht worden. Hierdurch habe aber nicht der Sachvortrag ersetzt werden können, den ihr Sachbeistand in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung erstattet habe.

Die Besetzungsrüge bleibt schon deswegen ohne Erfolg, weil sie nicht ordnungsmäßig erhoben worden ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Welche ehrenamtlichen Richter an einer mündlichen Verhandlung mitwirken, bestimmt sich auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 VwGO nach einer vom Präsidium zu Beginn des Geschäftsjahres aufgestellten Liste, in der die Reihenfolge ihrer Heranziehung zu den Sitzungen festgelegt ist. In dem - von den Klägern angesprochenen - Fall einer unvorhergesehenen Verhinderung, werden nach § 30 Abs. 2 VwGO Vertreter von einer Hilfsliste herangezogen. Verstöße gegen diese Regelung können nur dann zulässig vorgebracht werden, wenn die Beschwerde die ihrer Ansicht nach den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Revisionsgericht deren Beurteilung ermöglicht. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der einschlägigen Listen. Hierzu sind Ermittlungen angezeigt, um sich über das Vorgehen der Vorinstanz Aufklärung zu verschaffen; andernfalls handelt es sich um eine unbeachtliche Rüge "auf Verdacht" (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1995 - BVerwG 5 B 53.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9; Beschluß vom 17. Dezember 1990 - BVerwG 5 CB 42.90 - Buchholz 310 § 20 VwGO Nr. 1 <insoweit nicht abgedruckt>). Dies müssen sich die Kläger im vorliegenden Fall entgegenhalten lassen.

Für ihre Forderung, die Gründe des Richterwechsels hätten in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung oder dem Urteil dokumentiert werden müssen, gibt es keine Rechtsgrundlage. Allein die Tatsache, daß ein Richterwechsel zwischen den verschiedenen Sitzungen stattgefunden hat, begründet auch nicht den Verdacht einer Unregelmäßigkeit. Rein spekulativ ist in diesem Zusammenhang die von den Klägern geäußerte Vermutung, für den Richterwechsel hätte eine Verhinderung derjenigen ehrenamtlichen Richter eine Rolle gespielt, die an der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1996 teilgenommen hatten. Diese mündliche Verhandlung war mit dem Beschluß, der der Beklagten und der Beigeladenen eine Frist zur Stellungnahme einräumte, geschlossen worden (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die mündliche Verhandlung am 29./30. Oktober 1996 setzte die vorangegangene Verhandlung nicht fort, so daß hierzu ehrenamtliche Richter in der Reihenfolge der Liste neu heranzuziehen waren. Wenn danach dieselben ehrenamtlichen Richter an der mündliche Verhandlung am 29./30. Oktober 1996 zu beteiligen gewesen wären wie an der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1996, wäre dies reiner Zufall gewesen.

Nicht durchgreifen kann auch die Rüge, die neuen ehrenamtlichen Richter hätten sich nicht unmittelbar ein Bild davon machen können, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 11. März 1996 gewesen sei. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 VwGO bzw. gegen § 108 oder § 112 VwGO ist nicht dargetan. Es gibt keinen prozeßrechtlichen Grundsatz des Inhalts, daß die einmal in der mündlichen Verhandlung mit einer Sache befaßten ehrenamtlichen Richter bis zur Entscheidung mit dieser Sache befaßt bleiben müssen; dies gilt auch im Falle einer Beweisaufnahme (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 56) oder einer Anhörung von Sachverständigen, die - wie hier - außerhalb einer Beweisaufnahme stattgefunden hat. Bei einem Richterwechsel ist es nach § 103 Abs. 2 VwGO auch in derartigen Fällen im allgemeinen ausreichend, wenn der Vorsitzende oder der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des bisherigen Prozeßverlaufs in der neuen mündlichen Verhandlung vorträgt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34).

Ein derartiger Sachbericht ist - mit Einverständnis der Beteilgten - in der mündlichen Verhandlung am 29./30. Oktober 1996 nicht gegeben worden. Die Niederschrift weist aus, daß der Vorsitzende zu Beginn auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. März 1996 Bezug genommen und sodann darauf hingewiesen hat, daß die ehrenamtlichen Richter mit dem Sachverhalt, wie er Gegenstand des Vortrags in der vorangegangenen Verhandlung war, vertraut gemacht worden seien. Dieses Vorgehen mag als ein Verstoß gegen § 103 Abs. 2 VwGO zu werten sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. April 1983 - BVerwG 9 B 2337.80 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 5). Diesen können die Kläger nach § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO allerdings nicht mehr rügen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 3 CB 13.84 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 9). Im übrigen ist mit dem Hinweis auf diesen Verfahrensverstoß nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), daß die ehrenamtlichen Richter nicht über alle entscheidungserheblichen Umstände hinreichend informiert gewesen sein könnten und es ihnen deshalb an der für eine ordnungsmäßige Überzeugungsbildung erforderlichen Entscheidungsgrundlage gefehlt haben könnte. Eine vollständige Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter über den Sach- und Streitstoff einer vorangegangenen mündlichen Verhandlung ist nämlich auch außerhalb der neuen mündlichen Verhandlung möglich. Die Berufsrichter können die ehrenamtlichen Richter vor Beginn der mündlichen Verhandlung in den Sach- und Streitstoff einführen, was zumindest bei Großverfahren gängige Praxis der Tatsachengerichte ist. Zusätzlich kann, soweit dies noch erforderlich sein sollte, im Rahmen der Beratung, die sich an die mündliche Verhandlung anschließt, eine ergänzende Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter stattfinden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. April 1983 - BVerwG 9 B 2337.80 - a.a.O.). Daß im vorliegenden Fall eine Unterrichtung im erforderlichen Umfange stattgefunden hat, ist anzunehmen; denn grundsätzlich ist von der Ordnungsmäßigkeit des Vorgehens der Tatsacheninstanz auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1995 - BVerwG 5 B 53.95 - a.a.O.). Allein der Umstand, daß Gegenstand der vorangegangenen mündlichen Verhandlung komplexe ingenieurwissenschaftliche Zusammenhänge waren, die dort von dem Sachbeistand der Kläger aus seiner Sicht erläutert worden waren, deutet noch nicht darauf hin, daß die an der mündlichen Verhandlung am 29./30. Oktober 1996 beteiligten ehrenamtlichen Richter unzureichend informiert gewesen sein könnten. Sonstige Anhaltspunkte dafür, daß ein Informationsdefizit die Entscheidungsfindung der ehrenamtlichen Richter beeinflußt haben könnte, sind von den Klägern nicht vorgetragen worden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO.

Anm.: vgl. hierzu Beschluß vom 18.02.1998 in derselben Sache.

Ende der Entscheidung

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