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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: BVerwG 11 B 58.99
Rechtsgebiete: AtG, StrlSchV, VwGO


Vorschriften:

AtG § 7 Abs. 2 Nr. 3
StrlSchV § 45
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
Leitsätze:

Es deutet auf ein der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde zuzurechnendes Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hin, wenn ihr neue Erkenntnisse, die für die Risikobewertung relevant sind, bei der Genehmigungserteilung nicht bekannt gewesen sind. Wenn sie die neuen Erkenntnisse dagegen als irrelevant eingestuft hat, läßt dies eine Wissenslücke nicht erkennen. Unter der Voraussetzung, daß diese Einschätzung nicht auf einer Fehlgewichtung des zu betrachtenden Risikos beruht, darf dann ohne weitere gerichtliche Aufklärung davon ausgegangen werden, daß das Fehlen weiterer Ermittlungen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat (im Anschluß an BVerwGE 106, 115 <128>).

Beschluß des 11. Senats vom 15. Februar 2000 - BVerwG 11 B 58.99 -

I. BayVGH vom 10.08.1999 - Az.: VGH 22 A 96.40055 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 11 B 58.99 VGH 22 A 96.40055

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger zu 2, 3, 4, 5, 7, 10, 11 und 12 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger zu 2, 3, 4, 5, 7, 10, 11 und 12 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/8 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 160 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

1. Ihre Divergenzrüge (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil keinen Rechtssatz gebildet hat, der von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, die von der Beschwerde angeführt wird.

Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem Senatsurteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - (BVerwGE 106, 115 ff.). Sie bezieht sich dabei auf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 7), wonach die Befürchtungen, die Prof. Dr. B. in der mündlichen Verhandlung zur Entstehung von Haarrissen an den Hüllrohren und zur Verbiegung der Steuerstäbe geäußert habe, keinen Anhaltspunkt für eine rechtsfehlerhafte Überzeugungsbildung der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde lieferten. Die Beschwerde verweist insoweit auf den von den Klägern unter dem 13. September 1999 gestellten Antrag auf Ergänzung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und meint, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil - implizit - den Rechtssatz aufgestellt, daß die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG der Genehmigungsbehörde überantwortete Risikoabschätzung trotz in der wissenschaftlichen Literatur nachgewiesener Probleme bei der Handhabung von Brennelementen mit erhöhter Anfangsanreicherung von Rechts wegen nicht geboten gewesen sei, "weil aufgrund des sowohl bei dem nach § 20 AtV zugezogenen Gutachter als auch bei den Beamten der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde vorhandenen 'präsenten Vorwissens' Probleme nicht gesehen würden". Dies stehe insbesondere zu der Aussage in dem zitierten Senatsurteil im Widerspruch, wonach gerichtlich zu überprüfen sei, ob die Behörde ausreichende Daten ermittelt und ihren Bewertungen zugrunde gelegt habe und ob diese Bewertungen hinreichend vorsichtig seien (a.a.O. S. 122). Denn aus der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, die von Prof. Dr. B. aufgezeigten Probleme seien in den TÜV-Gutachten und den Begutachtungsunterlagen "nicht eigens angesprochen worden" (UA S. 7), folge zwangsläufig, daß hinsichtlich dieser Probleme Daten von der Genehmigungsbehörde überhaupt nicht ermittelt und folglich auch nicht bewertet worden seien. Der in diesem Zusammenhang von seiten der Genehmigungsbehörde eingeführte Begriff des "präsenten Vorwissens", auf den in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs eine "rechtstatsächliche Bezugnahme" stattfinde, führe zumindest dazu, daß eine gerichtliche Nachprüfung insoweit ausscheide.

Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind diesem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Hierin wird dem Verwaltungsgerichtshof nämlich eine Rechtsauffassung unterstellt, die dessen Urteil in Wirklickeit nicht zu entnehmen ist. Die in BVerwGE 106, 115 <121 f.> enthaltenen Aussagen zur Frage, wann atomrechtliche Genehmigungen wegen eines behördlichen Ermittlungsdefizits aufzuheben sind, enthalten eine Zusammenfassung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Problemkreis der gerichtlichen Kontrolldichte bei Entscheidungen im Bereich der Schadensvorsorge nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG. Durch das Zitat anderer Entscheidungen - so insbesondere des Senatsurteils vom 21. August 1996 - BVerwG 11 C 9.95 - (BVerwGE 101, 347 ff.) hat der Verwaltungsgerichtshof sich dieser Rechtsprechung erkennbar angeschlossen. Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof speziell zu der Befürchtung der Kläger Stellung nimmt, es könnten Haarrisse an den Hüllrohren entstehen und sich die Steuerstäbe verbiegen, ist er nicht von abweichenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr zunächst die tatsächliche Feststellung getroffen, die Genehmigungsbehörde habe diesbezüglich "keine Probleme gesehen" und sehe diese auch gegenwärtig nicht. Dies hat er sodann als eine rechtlich nicht zu beanstandende Risikoeinschätzung bewertet. Es heißt dort (UA S. 7), ein "Anhaltspunkt für eine rechtsfehlerhafte Überzeugungsbildung bei der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde" ergebe sich daraus nicht. Hierdurch wird deutlich, daß der Verwaltungsgerichtshof - anders als die Kläger - dem Vortrag von Prof. Dr. B. in der mündlichen Verhandlung "Probleme", denen die Genehmigungsbehörde hätte weiter nachgehen müssen, nicht zu entnehmen vermochte. Mit anderen Worten ausgedrückt: Für den Verwaltungsgerichtshof hat sich ein Verdacht, daß die Genehmigungsentscheidung durch ein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit beeinflußt sein könnte, nicht aufgedrängt. Insoweit mag unterstellt werden, daß für ihn die Erwägung tragend geworden ist, weitere behördliche Ermittlungen seien deswegen nicht angezeigt gewesen, weil die Mitarbeiter sowohl des TÜV Bayern/Sachsen wie auch der Genehmigungsbehörde über ein hinreichendes "präsentes Vorwissen" verfügt hätten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wäre diese Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durchaus vereinbar.

In dieser Rechtsprechung ist geklärt, daß es auf ein der Genehmigungsbehörde zuzurechnendes Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hindeutet, wenn ihr neue Erkenntnisse, die für die Risikobewertung relevant sind, bei der Genehmigungserteilung nicht bekannt gewesen sind (z.B. BVerwGE 78, 177 <182>; 101, 347 <362 f.>). Wenn sie die neuen Erkenntnisse dagegen als irrelevant eingestuft hat, läßt dies eine Wissenslücke nicht erkennen. Unter der Voraussetzung, daß diese Einschätzung nicht auf einer Fehlgewichtung des zu betrachtenden Risikos beruht, darf dann ohne weitere gerichtliche Aufklärung davon ausgegangen werden, daß das Fehlen weiterer Ermittlungen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflußt hat (vgl. BVerwGE 106, 115 <128>).

So hat im vorliegenden Fall Prof. Dr. B. als Sachbeistand der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zwar verschiedene Beobachtungen von Hüllrohrschäden und Verzögerungen beim Einfahren von Steuerstäben referiert, die zum damaligen Zeitpunkt - bei Erteilung der streitigen Änderungsgenehmigung - als neue Erkenntnisse gelten konnten. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die das Revisionsgericht gebunden ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), war die Genehmigungsbehörde mit diesen neuen Erkenntnissen aber vertraut. Sie hat sich lediglich - wie die Beschwerde selbst vorträgt - auf der Grundlage ihres "präsenten Vorwissens" durch die neuen Erkenntnisse nicht veranlaßt gesehen, in weitere Ermittlungen einzutreten. Im einzelnen hat die Genehmigungsbehörde - ebenfalls nach dem Beschwerdevortrag - Hüllrohrschäden zwar nicht als ausgeschlossen, aber doch durch die Verwendung optimaler Werkstoffe und die Überwachung des Betriebs als beherrschbar angesehen, während sie die bei einigen ausländischen Kernkraftwerken beobachteten Verzögerungen beim Einfahren von Steuerstäben - nach dem Beschwerdevortrag unwidersprochen - mit S-förmigen Verformungen der dort verwendeten Brennelemente erklärt hat, die für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld mit seinem abweichenden Brennelementdesign nicht zu befürchten seien. Die darin liegende Risikoeinschätzung der Genehmigungsbehörde mag die Beschwerde mißbilligen. Sie zeigt aber noch kein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit auf, wenn sie sich dagegen ausspricht, daß weitere Ermittlungen im Hinblick auf das bei der Behörde "präsente Vorwissen" unterblieben sind. Denn die Verwertung eines "präsenten Vorwissens" ist für sich genommen kein Umstand, der die Risikoeinschätzung der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf den Stand von Wissenschaft und Technik als widerlegbar erscheinen lassen könnte (vgl. BVerwGE 78, 177 <180>). Erst recht wird damit keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig dargelegt.

2. Den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO macht die Beschwerde unter Hinweis auf einen "Verstoß der Beweiswürdigung gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze hinsichtlich der Ergebnisse des Untersuchungsberichts 1995" geltend, ohne daß sie angibt, welche Verfahrensvorschrift der Verwaltungsgerichtshof verletzt haben soll. Näher in Betracht kommt insoweit allein eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Regelmäßig sind nämlich Fehler in der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzuordnen. Das gilt auch bei Verstößen gegen allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze (vgl. Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Soweit hiervon Ausnahmen zugelassen worden sind, reicht es nicht aus, wenn der Tatrichter eine Würdigung vorgenommen hat, die nicht zwingend ist und nach den Vorstellungen des beweisbelasteten Beteiligten auch anders hätte ausfallen können (vgl. BVerwGE 84, 271 <273>). Ebensowenig reicht es aus, daß die tatrichterliche Schlußfolgerung nicht überzeugend oder sogar unwahrscheinlich sein mag (vgl. Beschluß vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270). Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt vielmehr die Darlegung, daß das Gericht einen Schluß gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl. Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO (n.F.) Nr. 26). Daran fehlt es hier.

a) Die Beschwerde rügt zunächst Widersprüche, die den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage innewohnen sollen, wann die Bundesregierung in ihrer Eigenschaft als der für die Festsetzung von Dosisgrenzwerten zuständige Verordnungsgeber (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 AtG) von den Ergebnissen der Untersuchung des Instituts für Strahlenhygiene vom November 1995 Kenntnis erhalten hat. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) habe als zuständige Fachbehörde "mit der Fertigstellung der Untersuchung Kenntnis von ihren Ergebnissen erlangt" (UA S. 9), bestreitet die Beschwerde unter Hinweis darauf, der Leiter des Fachbereichs Strahlenschutz des BfS habe in einem Schreiben vom 19. Juli 1999 (Bl. 521 d.A.) bekundet, der Leiter der Untersuchung, Dr. G., habe erstmals am 24. September 1996 auf der 42. Sitzung des Ausschusses "Strahlenrisiko" der Strahlenschutzkommission (SSK) über die Ergebnisse der Studie berichtet und diese in einem Schreiben vom 11. Dezember 1998 an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) noch einmal erläutert. Beide Ereignisse lägen unstreitig nach dem Zeitpunkt (26. April 1996), in dem die streitige Änderungsgenehmigung erlassen worden sei.

Diese Rüge geht fehl, weil damit dem Verwaltungsgerichtshof eine Beweiswürdigung unterstellt wird, die so nicht stattgefunden hat. Dessen Feststellung, das BfS habe von den Ergebnissen der Untersuchung mit ihrer Fertigstellung Kenntnis erlangt, stützt sich in erster Linie darauf, daß es sich um eine Untersuchung eines dieser Behörde angegliederten Instituts handelt. Auf das Schreiben vom 19. Juli 1999 rekurriert der Verwaltungsgerichtshof nur, weil dieses "darüber hinaus" bestätigt, die Ergebnisse der Untersuchung seien vom BfS in dem Sinne bewertet worden, "daß kein Grund zur Änderung bestehender Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestand" (UA S. 9). Daß in dem genannten Schreiben auf Ereignisse Bezug genommen wird, die nach dem Erlaß des angefochtenen Genehmigungsbescheids lagen, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht verkannt. Er hat nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die spätere Befassung der SSK mit den Untersuchungsergebnissen auch nicht zu einer abweichenden Beurteilung geführt habe, was als Beleg dafür zu werten sei, daß den Klägern der ihnen nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG zustehende Schutz gewährt worden sei (vgl. BVerwGE 101, 347 <363>).

b) Die Beschwerde rügt ferner die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, trotz der Untersuchung vom November 1995 fehle es "an plausiblen Anhaltspunkten" (UA S. 10) für eine Kausalität zwischen radioaktiven Emissionen aus Kernkraftwerken und dem Auftreten angeborener Organfehlbildungen in deren Umgebung. Der Verwaltungsgerichtshof setze sich insoweit nicht mit der gegenteiligen Meinung auseinander, die Dr. H. als Sachbeistand der Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußert habe.

Hieraus ist ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, der nur vorliegen würde, wenn tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden wäre (vgl. BVerfGE 65, 293 <295 f.>; 70, 288 <293>; 79, 51 <61>; 96, 205 <217>), ist nicht dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der klägerische Sachbeistand Dr. H. hat - wie die Beschwerde selbst vorträgt - seine Ausführungen damit eingeleitet, daß durch eine epidemiologische Studie ein Kausalitätsbeweis nicht geführt werden könne. Ob unter diesen Umständen eine derartige Studie dennoch plausible Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang liefert, ist eine tatrichterliche Wertung. Der Verwaltungsgerichtshof hat im einzelnen dargelegt, was aus seiner Sicht gegen diese Einschätzung spricht. Auch wenn die Ausführungen des klägerischen Sachbeistands Dr. H. in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnt werden, ist damit der diesbezügliche Vortrag der Kläger zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden.

c) Als Verstoß gegen die Denkgesetze wertet die Beschwerde schließlich eine Aussage des angegriffenen Urteils, weil der Verwaltungsgerichtshof dort von einer "Schwellendosis" für angeborene Organfehlbildungen ausgehe. Dies entspreche nicht dem Stand der Wissenschaft.

Diese Rüge zeigt ebenfalls einen Verfahrensverstoß nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Aussage, "daß bei isolierten Fehlbildungen von einer Schwellendosis auszugehen sei, die bei etwa 50 mSv liege" (UA S. 10), auf das von den Klägern mit Schriftsatz vom 26. Juli 1999 in den Prozeß eingeführte Schreiben des BfS vom 19. Juli 1999. Dieses enthält wörtlich die genannte Aussage, die zudem noch durch Fundstellen belegt ist. Die von den Klägern nunmehr abgelehnte Aussage gehörte somit damals zu ihrem eigenen Parteivortrag. Unter diesen Umständen mußten die Kläger damit rechnen, daß der Verwaltungsgerichtshof diese Aussage bei seiner Entscheidungsfindung verwerten würde, ohne einen Bedarf für eine weitere Sachaufklärung zu sehen. Es ist somit auch unter dem Aspekt von § 86 Abs. 1 VwGO unbehelflich, wenn die Kläger erst mit ihrer Beschwerde - also im Nachhinein - auf eine Veröffentlichung hinweisen, die aus ihrer Sicht im Widerspruch zu der zitierten Aussage stehen soll (vgl. zum Stand der Diskussion um die Anerkennung einer Schwellendosis auch den Senatsbeschluß vom 16. Februar 1998 - BVerwG 11 B 5.98 - Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 6 S. 68; ferner BTDrucks 14/2358, S. 48 f.). Ein derartiger Widerspruch würde - selbst wenn er bestehen sollte - gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht den Vorwurf rechtfertigen, dieser habe gegen Denkgesetze verstoßen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO.

Ende der Entscheidung

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