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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 02.09.1998
Aktenzeichen: BVerwG 11 C 4.97
Rechtsgebiete: LwAnpG, FlurbG, ZGB, SachenRBerG, EV, TreuhandG, EGBGB


Vorschriften:

LwAnpG § 3
LwAnpG § 53 Abs. 1
LwAnpG § 54 Abs. 2
LwAnpG § 55 Abs. 3
LwAnpG § 56 Abs. 1
LwAnpG § 59
LwAnpG § 63 Abs. 2
LwAnpG § 64
FlurbG § 5
FlurbG § 7 Abs. 1
FlurbG § 10 ff.
FlurbG § 103 a
ZGB § 459 Abs. 1
SachenRBerG § 2 Abs. 1 Nr. 4
EV Art. 21
TreuhandG § 11 Abs. 2
TreuhandG § 11 Abs. 3
TreuhandG § 23
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1
EGBGB § 2 b Abs. 2
EGBGB § 2 b Abs. 3
Leitsätze:

1. Eine Zusammenführung von Boden- und Sondereigentum gemäß § 64 LwAnpG ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Sondereigentum nach der Vorschrift des § 459 Abs. 1 ZGB entstanden ist, sofern der zugrunde liegende sachenrechtliche Konflikt gerade in Zusammenhang mit der Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR steht und es sich bei dem Sondereigentum nicht um Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Einigungsvertrag handelt.

2. Die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten der Oberfinanzdirektion nach Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB steht der selbständigen Feststellung von Sondereigentum durch die Flurneuordnungsbehörde im Verfahren nach § 64 LwAnpG nicht entgegen.

3. Die Entstehung von Sondereigentum nach § 459 Abs. 1 ZGB setzte nicht die Zustimmung des Eigentümers voraus.

Urteil des 11. Senats vom 2. September 1998 - BVerwG 11 C 4.97 -

I. OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 04.11.96 - Az.: OVG 9 K 3/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 11 C 4.97 OVG 9 K 3/94

Verkündet am 2. September 1998

Kettlitz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk, Kipp, Vallendar und Prof. Dr. Rubel

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Flurbereinigungsgericht) vom 4. November 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG), das die Flurstücke 20122, 127/5, 127/6, 190/1 und 190/2 der Flur 203 Gemarkung P. sowie die Flurstücke 16, 17, 19 und 20 der Flur 202 Gemarkung G. betrifft. Ursprünglich waren auch die Flurstücke 20127/1 und 127/3 der Flur 3 20Gemarkung P. einbezogen, die ebenso wie die Flurstücke 127/5 und 127/6 im Eigentum des Klägers stehen.

Das Flurstück 20127/5 befindet sich inmitten des Flurstücks 20127/6 und ist über eine Hof- und Wegefläche mit dem Flurstück 20127/3 verbunden, das an die Dorfstraße P. angrenzt. Auf dem Flurstück 20127/5 liegen zwei Oxidationsteiche. Diesen Teichen vorgelagert liegt eine Vorklärstufe. Diese Abwasseranlage ist einerseits über eine Rohrleitung mit dem auf der gegenüberliegenden Seite der Dorfstraße (Flurstück 190/1) gelegenen Pumpwerk verbunden und mündet andererseits nach Passieren eines Überlaufes und eines Kontrollschachtes in ein auf dem Flurstück 127/6 verlaufendes Gewässer.

Der frühere Eigentümer der Flurstücke 20127/1, 127/3, 127/5 und 127/6, Herr O. E. , schloß am 19. 20September 1969 mit der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft "Empor" P. , deren Mitglied er war, einen "Kaufvertrag" über diese Flächen. Zu der vorgesehenen Beurkundung dieses Kaufs beim staatlichen Notariat und der Eintragung ins Grundbuch ist es nicht gekommen. Unter dem 9. 20Juni 1970 schloß Herr E. mit dem Rat des Kreises W. einen Vertrag "über die landwirtschaftliche Nutzung" der in seinem Eigentum stehenden Flächen. Auf dieser Grundlage errichtete die LPG in der Folgezeit mit staatlicher Genehmigung auf dem Flurstück 127/1 ein Wohngebäude und auf dem Flurstück 127/3 ein Mehrzweckhaus des Rates der Gemeinde P. .

Die heute auf dem Flurstück 127/5 befindliche Abwasseranlage war Gegenstand einer am 12. Juni 1986 von der staatlichen Gewässeraufsicht erlassenen Wasserbilanzentscheidung. Am 30. Juni 1988 wurde das Objekt "Abwasserbehandlungsanlage P. " durch den VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung R. abgenommen. In dem Abnahmebescheid heißt es u.a.: "Für die Grundstücke 20... sind die Eigentumsverhältnisse zu regeln (Überführung in Volkseigentum)". Im selben Jahr wurde die Abwasserbehandlungsanlage in den Grundmittelbestand des VEB, dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen zu 2, übernommen. Die Beigeladene zu 2 entstand gemäß notariell beurkundeter Erklärung vom 11. Mai 1990. Sie befindet sich in Liquidation, die noch nicht abgeschlossen ist.

Die Erben des 1982 verstorbenen Herrn O. E. veräußerten durch notariellen Vertrag vom 4. Februar 1991 die Flurstücke 127/1, 127/3, 127/5 und 127/6 an den Kläger. Durch Beschluß vom 17. Juli 1991 bot ihm die Gemeinde P. die Flächen Flurstück 122 der Flur 3 Gemarkung P. sowie Flurstücke 16, 17, 19 und 20 der Flur 2 Gemarkung G. erfolglos zum Tausch an. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1992 stellte die Gemeinde P. den Antrag auf Einleitung des Bodenordnungsverfahrens nach § 2064 LwAnpG für die Flurstücke 20127/1, 127/3, 127/5 und 127/6. Bereits am 28. 20Oktober 1992 wandte sich der Rechtsvorgänger des Beklagten, das Amt für Landwirtschaft R. , an den Kläger und regte zur Erledigung des vorliegenden Bodenneuordnungsantrages an, die fraglichen Flächen zu verkaufen oder freiwillig zu tauschen. Dies lehnte der Kläger unter Hinweis auf sein Grundeigentum ab.

Durch Urteil vom 25. Februar 1993 (1 U 63/92) wies das Oberlandesgericht (OLG) Rostock die gegen die Beigeladene zu 2 gerichtete Klage des Klägers auf Herausgabe des Flurstücks 127/5 mit der Kläranlage ab, weil der Beigeladenen zu 2 aufgrund des Moratoriums nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB derzeit ein Besitzrecht zustehe. Daraufhin stellte die Beigeladene zu 2 am 11. März 1993 den Antrag auf Zusammenführung des Grund und Bodens hinsichtlich der zwei Oxidationsteiche und des Vorklärbeckens auf dem Flurstück 127/5 mit der Begründung, durch das Urteil des OLG Rostock sei sie in ihrem Eigentum bestätigt worden.

Durch Beschluß vom 28. April 1993 leitete der Rechtsvorgänger des Beklagten das Bodenneuordnungsverfahren für die Flurstücke 122, 127/1, 127/3, 127/5, 127/6, 190/1 und 190/2 der Flur 3 Gemarkung P. und die Flurstücke 16, 17, 19 und 20 der Flur 2 Gemarkung G. ein. Unter dem 3. Juni 1993 bescheinigte der Bürgermeister der Gemeinde P. die öffentliche Bekanntmachung dieses Einleitungsbeschlusses.

Mit Schreiben vom 31. August 1993 teilte der Kläger der Beklagten mit, über das Katasteramt habe er von der Eintragung eines Bodenordnungsvermerks erfahren. Eine ordnungsgemäße Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses sei jedoch nicht erfolgt. Er beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Sache selbst wies er darauf hin, daß die Voraussetzungen für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nicht gegeben seien.

Durch Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1994 gab der Landwirtschaftsminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern dem Widerspruch des Klägers insoweit statt, als die Flurstücke 127/1 und 127/3 in das Bodenordnungsverfahren einbezogen worden waren. Im übrigen wies er den Widerspruch wegen Verspätung und mangels Wiedereinsetzungsgrundes als unzulässig zurück. Eine nachträgliche Zulassung des Widerspruchs gemäß § 134 Abs. 3 und 2 FlurbG komme nicht in Betracht, weil dem Kläger bei Weiterführung des Verfahrens keine empfindlichen Nachteile drohten. Hinsichtlich der Kläranlagen auf dem Grundstück 127/5 sei gemäß § 459 ZGB Sondereigentum der Beigeladenen zu 2 entstanden. Selbst wenn man dem nicht folge, bestehe keine Notwendigkeit, das Ermessen bezüglich der Zulassung des Widerspruchs dahin gehend auszuüben, ihn zuzulassen. Der Kläger verliere bei Fortführung des Verfahrens allenfalls das Eigentum an den Kläranlagen und an deren Flurstück, deren Wert für ihn gegen Null tendiere.

Mit seiner am 16. Februar 1994 erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Einleitungsbeschlusses begehrt. Sein Widerspruch sei mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung des angefochtenen Bodenordnungsbescheids nicht verfristet. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens seien nicht gegeben. Eine Entscheidung über das Auseinanderfallen des Eigentums an Grund und Boden einerseits und Gebäuden andererseits dürfe nur der Präsident der Oberfinanzdirektion treffen. Jedenfalls sei an den Kläranlagen wie sich schon aus dem Urteil des OLG Rostock vom 25. Februar 1993 ergebe - kein selbständiges Sondereigentum entstanden. Die Beigeladene zu 2 habe auch kein Nutzungsrecht an den Oxidationsteichen erworben. Eine Zustimmung zu deren Errichtung habe nicht vorgelegen. Es habe sich insoweit vielmehr um eine - rechtswidrige - Enteignung ohne Entschädigung gehandelt. Das Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG sei jedoch nicht dazu bestimmt, rechtswidrige Enteignungen der Behörde der DDR fortzusetzen.

Mit Urteil vom 4. November 1996 hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Einleitungsbeschluß sei zwar mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung nicht bestandskräftig, jedoch aufgrund der sicheren Kenntnis des Klägers von seinem Erlaß und seinem Inhalt wirksam geworden und im übrigen rechtmäßig. Die Zielsetzung des § 3 LwAnpG sei erfüllt, weil das Verfahren der Beseitigung von Investitionshemmnissen im ländlichen Raum diene. Die nach § 64 LwAnpG zu treffende Entscheidung über ein Auseinanderfallen von Grund- und Sondereigentum sei nicht dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion nach Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB vorbehalten, weil es nicht um eine Grundbuchberichtigung, sondern um die Feststellung des Eigentums außerhalb des Grundbuchs gehe. An den Oxidationsteichen sei Eigentum der Beigeladenen zu 2 gemäß § 459 Abs. 1 ZGB entstanden. Eine Bindung an die Entscheidung des OLG Rostock vom 25. Februar 1993 bestehe insoweit nicht, weil das Gericht diese Frage ausdrücklich offengelassen habe. Einer Zustimmung des Grundeigentümers habe es für die Entstehung von Volkseigentum nicht bedurft, weil es nicht denkbar sei, daß ein Eigentümer von vertraglich der Nutzung des Rates des Kreises zur Verfügung gestellten Flächen der Inanspruchnahme durch eine öffentliche Einrichtung eines VEB auf Dauer mit Erfolg habe widersprechen können. Selbst wenn eine Zustimmung erforderlich gewesen sein sollte, habe sie jedenfalls in Form der Rücknahme der seinerzeit von den Erben gegen die Errichtung der Kläranlage erhobenen Klage vorgelegen, selbst wenn dies nur unter Druck geschehen sei. Die Einbeziehung des gesamten Flurstücks 127/6 in das Bodenordnungsverfahren sei ermessensgerecht, weil eine vorherige Abtrennung der zur Lösung des Eigentumskonflikts benötigten Fläche einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten würde.

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Er rügt die fehlerhafte Anwendung des § 64 LwAnpG. Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz dürfe nicht dazu herhalten, rechtswidrigen Enteignungsakten der DDR, um die es sich bei der Errichtung der Kläranlage der Sache nach handele, zum Erfolg zu verhelfen. Selbst wenn Sondereigentum an den Oxidationsteichen entstanden wäre, handele es sich jedenfalls um Volkseigentum, auf das ausschließlich das Treuhandgesetz und das Vermögenszuordnungsgesetz, nicht jedoch § 64 LwAnpG Anwendung fänden. Unabhängig hiervor seien die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nicht erfüllt. Insbesondere fehle es an einem für die Entstehung von Sondereigentum gemäß § 459 ZGB erforderlichen Nutzungsrecht der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2 an der streitbefangenen Grundstücksfläche. Auch die Antragsberechtigung der Beigeladenen zu 2 sei nicht dargetan.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. November 1996 den Beschluß des Amtes für Landwirtschaft R. als Rechtsvorgänger des Beklagten vom 28. April 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landwirtschaftsministers des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 1994 aufzuheben,

hilfsweise,

das vorbezeichnete angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Oberbundesanwalt ist der Rechtsauffassung der Revision ebenfalls entgegengetreten.

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Bundesrecht.

1. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Klage als zulässig angesehen, weil der angefochtene Einleitungsbeschluß mangels ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung nicht bestandskräftig geworden ist. Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, daß der Einleitungsbeschluß aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls trotz der mangelhaften öffentlichen Bekanntmachung Rechtswirkungen gegenüber dem Kläger entfalten konnte.

2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend bejaht.

a) Die Revision hält eine Zusammenführung des Sondereigentums an den Oxidationsteichen und des davon betroffenen Grundeigentums nach dieser Vorschrift schon deswegen für ausgeschlossen, weil das Landwirtschaftsanpassungsgesetz allein dem privaten Interessenausgleich zwischen Landwirtschaftsbetrieben und Privatpersonen diene; Rechtsbeziehungen aufgrund staatlicher Maßnahmen, die - wie hier - allenfalls die Entstehung von Volkseigentum zur Folge haben könnten, seien von vornherein nicht erfaßt.

Diesen Überlegungen, wonach sich § 64 LwAnpG nicht auf selbständiges Volkseigentum an Gebäuden und Anlagen beziehen soll, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs des Bodenordnungsverfahrens findet bereits im Wortlaut des § 64 LwAnpG keine Stütze. Diese Vorschrift spricht von "selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten". Damit ist ersichtlich gerade auch sozialistisches Eigentum im Sinne der §§ 18 ff. des Zivilgesetzbuchs der DDR vom 19. Juni 1975 GBl I S. 465 (ZGB) und insbesondere Volkseigentum in der Rechtsträgerschaft von volkseigenen Betrieben gemeint. Letztere sind ebenso vom Begriff des "Dritten" im Sinne des § 64 LwAnpG erfaßt wie Bürger, denen persönliches Eigentum (§§ 22 ff. ZGB) an Gebäuden und Anlagen zustehen konnte. Die vom Kläger vertretene enge Auslegung steht auch mit der Zielsetzung des § 3 LwAnpG, in deren Licht § 64 LwAnpG auszulegen ist, nicht im Einklang. Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat, zielt das Landwirtschaftsanpassungsgesetz auf die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes im Interesse einer Strukturförderung des ländlichen Raumes; die von § 64 LwAnpG ermöglichte Zusammenführung von Grund- und Sondereigentum ist deswegen weder auf landwirtschaftlich genutzte Flächen beschränkt noch ausschließlich auf eine Rückkehr zu landwirtschaftlicher Nutzung gerichtet (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1997 - BVerwG 11 C 2.97 - BVerwGE 105, 128 = Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 1).

Daraus folgt wegen des noch in die DDR-Zeit fallenden Entstehungszusammenhangs des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zwar - durchaus im Sinne der Revision - nicht, daß § 64 LwAnpG auf alle denkbaren Fälle des Auseinanderfallens von Grund- und Sondereigentum im ländlichen Raum anzuwenden wäre. Dem Entstehungszusammenhang wird aber dadurch vollständig Rechnung getragen, daß das Bodenordnungsverfahren auf die Lösung solcher sachenrechtlicher Konflikte begrenzt wird, die auf die Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR zurückzuführen sind. Dieser Zusammenhang ist hier nach den bindenden und von der Revision nicht mit einer substantiierten Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgericht gegeben: Die Grundstücke des Klägers wurden von der LPG P. genutzt und auf dieser Grundlage als Standort der Oxidationsteiche verwendet, die ihrerseits anläßlich der Errichtung eines LPG-Gebäudes gebaut wurden, um - unter anderem - dessen Entsorgung sicherzustellen.

Entgegen der Auffassung der Revision war die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG auch nicht aufgrund speziellerer gesetzlicher Regelungen ausgeschlossen. Daß es sich bei der Errichtung der Oxidationsteiche mangels Regelung der Rechtsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken um eine "steckengebliebene" Enteignung gehandelt hat, wie die Revision geltend macht, läßt keinen Schluß auf die Unanwendbarkeit des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zu. Treuhandgesetz und Vermögenszuordnungsgesetz enthalten keine Regelungen zur Lösung des vorliegenden sachenrechtlichen Konflikts; sie schließen ein Vorgehen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz deswegen weder aus noch beanspruchen die in jenen Gesetzen geregelten Verfahren zeitlichen Vorrang vor einem Bodenordnungsverfahren. Ob und in welchem Umfang die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bei der Auslegung und Anwendung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes zu beachten sind, bedarf keiner Entscheidung. Die hier allein für eine entsprechende Anwendung in Betracht kommende Ausschlußregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG greift jedenfalls nicht ein. Wie sich bereits aus der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 12/7425 S. 60) ergibt, bezieht sich die Vorschrift ausschließlich auf Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Einigungsvertrag, also auf Vermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient. Dazu können zwar auch Einrichtungen der Daseinsvorsorge zählen, die zur Erfüllung kommunaler Aufgaben dienen, allerdings nur dann, wenn ihre Zweckbestimmung öffentlich-rechtlich gesichert ist; an einer solchen Sicherung fehlt es bei Vermögen, das im Zuge der Umwandlung ehemals volkseigener Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften einem neuen Rechtssubjekt des Privatrechts zugeordnet wurde (BVerwGE 97, 240 <241>). In diesem Fall bestehen keine öffentlich-rechtlichen Schranken oder Hindernisse, die den vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz und Landwirtschaftsanpassungsgesetz angestrebten privatrechtlichen Interessenausgleich fehlschlagen lassen könnten.

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Oxidationsteichen nicht um Verwaltungsvermögen. Nach den nicht mit einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge angegriffenen und jedenfalls nicht aktenwidrigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war die Kläranlage dem Grundmittelbestand des Versorgungsträgers VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung R. zugeordnet und konnte deswegen auf die am 11. Mai 1990 und mithin nach den Regelungen der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 (DDR-GBl I S. 107) entstandene Beigeladene zu 2 gemäß §§ 23, 11 Abs. 2 (ohne die Einschränkung des Abs. 3) Treuhandgesetz als Rechtsnachfolgerin übergehen.

b) Ohne Erfolg rügt die Revision, die Verfahrensvoraussetzungen für die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG seien nicht erfüllt.

Sie sieht einen solchen Mangel darin, daß dem Einleitungsbeschluß kein Verfahren des freiwilligen Landtausches (§§ 54 ff. LwAnpG) vorausgegangen ist. Der Durchführung dieses Verfahrens bedurfte es hier jedoch nicht. Die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens ist nach § 56 Abs. 1 LwAnpG davon abhängig, daß ein freiwilliger Landtausch gescheitert ist. Dem steht es aber gleich, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls das Verfahren des freiwilligen Landtausches von vornherein absehbar einen Erfolg nicht erwarten läßt (so zutreffend OVG Frankfurt/Oder RdL 1998, 186 <187>). Zwar hat die Behörde regelmäßig im Falle eines Antrages nach § 64 LwAnpG zunächst auf ein freiwilliges Landtauschverfahren hinzuwirken, bevor sie den Einleitungsbeschluß erläßt; denn nach § 54 Abs. 1 LwAnpG ist ein freiwilliger Landtausch "anzustreben". Dieses Verhalten ist der Behörde aber im Hinblick auf den das Bodenordnungsverfahren beherrschenden Beschleunigungsgrundsatz (vgl. § 55 Abs. 3 LwAnpG i.V.m. § 103 a FlurbG) jedenfalls dann nicht abzuverlangen, wenn bereits feststeht, daß ein freiwilliger Landtausch nicht erreicht werden kann. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Beklagte hier angesichts der - in zahlreichen zivilgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gekommenen - unterschiedlichen Rechtspositionen der Beteiligten hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken und der unbeschadet dieser Meinungsverschiedenheiten vertretenen, unvereinbaren Vorstellungen der Beteiligten über die Modalitäten eines eventuellen Landtausches, insbesondere über Art und Wert der in Betracht kommenden Tauschgrundstücke, davon ausging, daß mit einer erfolgreichen Durchführung eines freiwilligen Landtausches auch bei behördlicher Anleitung und Hilfestellung nicht zu rechnen war. Daß bei Durchführung eines freiwilligen Landtauschverfahrens wenigstens eine geringe Chance für eine Einigung bestanden hätte, macht auch der Kläger nicht geltend.

Soweit die Revision darüber hinaus rügt, vor Einleitung des Bodenordnungsverfahrens hätte gemäß § 59 LwAnpG ein Plan erstellt werden müssen, zu dem die Teilnehmer zuvor anzuhören gewesen wären, verkennt sie, daß diese Verfahrensschritte erst nach der hier streitgegenständlichen Einleitung des Bodenordnungsverfahrens durchzuführen sind. Die gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 5 FlurbG vor Erlaß des Einleitungsbeschlusses erforderliche Anhörung, deren Form im Ermessen der Behörde steht, hat durch Schreiben der Beklagten vom 24. März 1993 in geeigneter Weise stattgefunden.

c) Entgegen der Auffassung der Revision war dem Oberverwaltungsgericht eine eigenständige Prüfung der sachenrechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG nicht verwehrt. Das in Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB geregelte Feststellungsverfahren vor dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion beansprucht keinen Vorrang (vgl. auch OLG Dresden, VIZ 1995, 114). Es ist gemäß Absatz 3 Satz 4 dieser Vorschrift vielmehr seinerseits subsidiär gegenüber anderen Verfahren, bei denen es sich, wie die Formulierungen "bei keiner anderen Stelle" und "vergleichbarer Antrag" deutlich machen, nicht lediglich um Grundbuchberichtigungsverfahren nach Absatz 2, Absatz 3 oder Verfahren bei einer anderen Oberfinanzdirektion handeln kann. Auch Systematik und Zweck des Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB stehen der Annahme eines Vorranges entgegen: Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber die Entscheidung über das Bestehen von Sondereigentum nicht in einer Hand konzentrieren, sondern neben dem Grundbuchberichtigungsverfahren ein im Hinblick auf § 29 GBO vereinfachtes, insbesondere dem Amtsermittlungsgrundsatz unterworfenes Verfahren bereitstellen (BTDrucks 12/2480 S. 79). Diese Zielrichtung wird durch die eigenständige Durchführung eines auf konstitutive Eigentumsänderung außerhalb des Grundbuchs gerichteten Verfahrens nach § 64 LwAnpG, für das gleichermaßen das Amtsermittlungsprinzip gilt (vgl. § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. §§ 10 bis 14 FlurbG), nicht in Frage gestellt. Andererseits würde der Vorrang des Verfahrens vor der Oberfinanzdirektion die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens deutlich verzögern, ohne daß hierfür ein einleuchtender Grund erkennbar wäre.

Das Oberverwaltungsgericht war auch nicht aufgrund der zwischen den Beteiligten bereits ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidungen an einer selbständigen Feststellung der Eigentumsverhältnisse gehindert. Allein das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Februar 1993 bezieht sich auf die nach Erlaß des Widerspruchsbescheides noch streitgegenständlichen Flächen des Klägers. Mit dieser Entscheidung hat sich das Oberverwaltungsgericht aber schon deswegen nicht in Widerspruch gesetzt, weil das Oberlandesgericht die zivilrechtliche Frage des Entstehens von Sondereigentum an den Oxidationsteichen offengelassen und die Abweisung der Herausgabeklage des Klägers auf das sachenrechtliche Moratorium (Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. a EGBGB) gestützt hat. Hieraus kann der Kläger im vorliegenden Zusammenhang für sich nichts herleiten.

d) Auch das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen revisibles Recht bejaht.

Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß nach § 459 Abs. 1 ZGB entstandenes Volkseigentum einen zulässigen Anwendungsfall für die Zusammenführung von Boden- und Sondereigentum nach § 64 LwAnpG darstellt. Der Wortlaut des § 64 LwAnpG und die dargelegte Zielsetzung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes schließen diesen Fall ein. Das Sondereigentum ist entgegen der Auffassung der Revision auch auf der Grundlage eines Nutzungsrechts im Sinne dieser Vorschrift entstanden. Dafür ist ausreichend, daß der Grundeigentümer - wie hier - durch die Nutzungsvereinbarung im Interesse der staatlich verfolgten Kollektivierung der Landwirtschaft von der Verfügung und privatnützigen Verwendung seines Grundeigentums ausgeschlossen worden ist. Eine weitergehende - Deckungsgleichheit von Nutzungsrecht und Sondereigentum im Sinne einer Identität von Nutzungsberechtigtem und Sondereigentümer sowie einer Übereinstimmung von Nutzungszweck und Funktion des Sondereigentums verlangt § 64 LwAnpG schon nach seinem Wortlaut nicht. Davon ist der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1997 (BVerwG 11 C 2.97 - a.a.O.) ausgegangen.

Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 459 ZGB bejaht. Diese Vorschrift setzt keinen engeren Zusammenhang zwischen dem eingeräumten Nutzungsrecht und der Entstehung von Sondereigentum voraus als § 64 LwAnpG. Es wäre - auch im Hinblick auf die sich aus der Überschrift zum Vierten Abschnitt des ZGB ergebende, auf "Sicherung des sozialistischen Eigentums" gerichtete Funktion der §§ 459 ff. ZGB - realitätsfern, § 459 ZGB eine Auslegung beizulegen, die dazu führte, daß das Eigentum an von DDR-Stellen veranlaßten Bauwerken gerade dem vertraglich "entmachteten" Grundeigentümer zufiele. § 459 Abs. 1 ZGB setzt auch nicht - wie die Revision meint - die Errichtung einer "besonderen technischen Anlage" voraus. Ausreichend ist vielmehr, daß es sich um eine "bauliche Maßnahme" handelt. Davon ging auch die DDR-Praxis aus (vgl. Kommentar zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, § 459 Abs. 1 Ziff. 1.1; § 1 Abs. 3 der zur Verordnung über die Sicherung des Volkseigentums bei Baumaßnahmen von Betrieben auf vertraglich genutzten nicht volkseigenen Grundstücken vom 7. April 1983 - DDR-GBl I S. 129 - ergangenen Durchführungsbestimmung vom selben Tag, DDR-GBl I S. 130). Der danach vorausgesetzte Mindestbauwert von 15 000 Mark (§ 1 Abs. 3 der genannten Durchführungsbestimmung) wurde beim Bau der Oxidationsteiche bei weitem übertroffen (vgl. Standortantrag vom 18. August 1987). Daß es sich bei den Oxidationsteichen um bloße Abgrabungen handeln könnte, die nach Auffassung der Revision nicht als "bauliche Maßnahmen" zu bezeichnen wären, ist nach den von der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen und somit bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach die Teiche über künstliche, unterirdische Zu- und Ableitungen (Rohrleitungen) verfügen, auszuschließen.

Da der gesetzliche Eigentumserwerb nach § 459 Abs. 1 ZGB an tatsächliches Handeln anknüpft (vgl. auch Kommentar zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975, a.a.O.), hängt die Entstehung von Sondereigentum nach dieser Vorschrift nicht von der Zustimmung des Grundeigentümers ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 BVerwG 7 C 66.96 - ZOV 1997, 435). Auch davon ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Auch das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG hat das Oberverwaltungsgericht in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Für die Antragsbefugnis der Beigeladenen zu 2 ergibt sich dies aus dem unter 2 a) Gesagten. Daß sich der Einleitungsbeschluß auch auf das Flurstück 127/6 erstrecken durfte, folgt aus der bereits erwähnten«RR73» Entscheidung des Senats vom 9. Juli 1997 (BVerwG 11 C 2.97 a.a.O.), wonach §§ 53 Abs. 1, 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ein weitreichender Neuordnungsauftrag zu entnehmen ist, der es gestattet, auch solche Grundstücke in das Verfahrensgebiet einzubeziehen, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts - hier die gesicherte Zuwegung zu den Oxidationsteichen - nicht zu erreichen wäre. Die zutreffenden - Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Einbeziehung des gesamten Flurstücks 127/6 hat auch die Revision nicht beanstandet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Ende der Entscheidung

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