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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.04.1998
Aktenzeichen: BVerwG 11 VR 13.97
Rechtsgebiete: BImSchG, VwGO, AEG, VerkPBG, 16. BImSchV


Vorschriften:

BImSchG § 41 Abs. 2
VwGO § 80
VwGO § 80 a
VwGO § 91
VwGO § 123
VwGO § 173
AEG § 20 Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 Satz 2
VerkPBG § 5 Abs. 2 Satz 1
GG Art. 14
16. BImSchV Anlage 2 zu § 3
Leitsatz:

Ist eine Klage gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluß nicht auf dessen Aufhebung gerichtet, sondern auf ein ergänzendes Verfahren (§ 20 Abs. 7 Satz 2 AEG), so ist vorläufiger Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.

Beschluß des 11. Senats vom 1. April 1998 - BVerwG 11 VR 13.97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 11 VR 13.97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. April 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel

beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahnbundesamtes - Außenstelle Hamburg - vom 29. September 1997, der für den Abschnitt V b (km 259,00 bis 264,950) der Eisenbahnstrecke Hamburg-Büchen-Berlin der Beigeladenen einen Streckenausbau gestattet, der u.a. die Elektrifizierung der Fernbahn und die Verlegung getrennter S-Bahngleise umfaßt.

Der Antragsteller betreibt in der Gemeinde Aumühle ein in den Jahren 1984 bis 1986 errichtetes Altenheim (Augustinum Aumühle). Das ca. 33 000 qm große Grundstück, das mit zwei- bis viergeschossigen Gebäuden bebaut ist, grenzt im Süden an die vorhandene Eisenbahntrasse, im Norden an die Schönningstedter Straße und im Westen an die Bille, die dort bei km 261,803 von einer Eisenbahnbrücke überquert wird. Der östliche Gebäudekomplex, in dem sich neben Appartements überwiegend Geschäfte, Arztpraxen, Gemeinschaftseinrichtungen (Schwimmbad, Andachtsraum usw.) sowie Büroräume der Stiftsverwaltung befinden, liegt im Geltungsbereich eines 1969 erlassenen Bebauungsplans (6 a), der die Flächen als Mischgebiet ausweist. Das übrige Grundstück mit dem westlichen Gebäudekomplex, in dem sich ausschließlich Appartements befinden, ist in einem von der Gemeinde am 23. Juni 1983 beschlossenen Bebauungsplan (6 c), der nicht rechtswirksam geworden sein soll, als "Sondergebiet Wohnstift" ausgewiesen. Aufgrund eines Gestattungsvertrages mit der Beigeladenen unterhält der Antragsteller auf dem Bahngelände nördlich der Trasse eine 3,5 m hohe Schallschutzwand.

Das Planfeststellungsverfahren für den Streckenausbau wurde im August 1994 eingeleitet. Die Planungsunterlagen wurden in der Zeit vom 21. September 1994 bis einschließlich 21. Oktober 1994 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 4. November 1994 Einwendungen gegen das Ausbauvorhaben. Damit machte er u.a. geltend, er befürchte schwerwiegende Beeinträchtigungen des Wohnstifts durch Lärm und Erschütterungen. Die von der Beigeladenen vorgesehene 4 m hohe und ca. 120 m lange Lärmschutzwand reiche bei weitem nicht aus, um die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zu gewährleisten. Es werde deswegen die Errichtung eines Tunnels gefordert.

Im März 1995 begann die Anhörungsbehörde - der Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein - mit der Erörterung der von Privaten erhobenen Einwendungen. Der letzte Erörterungstermin wurde am 6. Juni 1996 abgehalten. Auf einen entsprechenden Antrag vom März 1996 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt unter dem 24. Juni 1996 der Beigeladenen eine Plangenehmigung, die ihr bereits vor Abschluß des Planfeststellungsverfahrens die Elektrifizierung des Streckenabschnitts, die Durchführung von "Linienkorrekturen" und den Abriß von Stellwerksgebäuden gestattete. Der Antragsteller hat am 3. Juli 1996 im Verfahren BVerwG 11 A 32.96 gegen diese Plangenehmigung eine Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Einen zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat der Senat durch Beschluß vom 27. August 1996 - BVerwG 11 VR 10.96 - (UPR 1997, 39) abgelehnt.

Während des Planfeststellungsverfahrens hat die Beigeladene ihr Schallschutzkonzept mehrfach überarbeitet und außerdem ihre ursprüngliche Planung aufgegeben, die S-Bahn im gesamten Streckenabschnitt zweigleisig zu führen. Die letzte Fassung des Erläuterungsberichts und der übrigen Planunterlagen sehen zwischen dem Bahnhof Aumühle (km 261,350) und der westlichen Grenze des Planfeststellungsabschnitts (km 264,950) nur ein S-Bahn-Gleis vor, das nördlich der beiden Fernbahngleise verläuft.

Der Antragsteller unterrichtete das Eisenbahn-Bundesamt mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 davon, er habe der Beigeladenen angeboten, sich mit insgesamt maximal 4,0 Millionen DM an den Kosten des Baus eines Tunnels zu beteiligen. Die Beigeladene hatte dieses Angebot mit der Begründung abgelehnt, daß die Mehrkosten eines Tunnels trotz einer "Eigenbeteiligung" des Antragstellers unverhältnismäßig blieben.

Nachdem der Senat in seinem Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - (UPR 1997, 295) das Schallschutzkonzept des für den benachbarten Streckenabschnitt V a (km 264,95 bis 268,63) erlassenen Planfeststellungsbeschlusses beanstandet und die Beklagte verpflichtet hatte, über den Schallschutz ohne Berücksichtigung eines Gleispflegeabschlags von 3 dB(A) neu zu entscheiden, gab die Beigeladene erneut eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag. Das beauftragte Ingenieurbüro Masuch + Olbrisch entwickelte in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 23. September 1997 eine Konzeption, die für das Augustinum Aumühle neben einer 2 m hohen Schallschutzwand nördlich des S-Bahn-Gleises zusätzlich eine bis zu 5 m hohe Mittelwand zwischen S- und Fernbahn vorsieht. Damit könne eine Überschreitung der für den Tag geltenden Immissionsgrenzwerte vermieden werden. Soweit nachts die Immissionsgrenzwerte in einzelnen Bereichen des Augustinums Aumühle überschritten würden, sei der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der von ihm angebotenen "Eigenbeteiligung" auf passiven Lärmschutz zu verweisen.

Diese Lärmschutzkonzeption, die sich die Beigeladene in der Endfassung ihres Erläuterungsberichts zu eigen machte, beruhte zum einen auf einer Berücksichtigung des Verfahrens "Besonders überwachtes Gleis" (BüG) mit einem Pegelabzug von 3 dB(A) und zum anderen auf einer Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz, die sukzessive auf der Grundlage folgender Kriterien durchgeführt wurde:

- Prüfung der Wirksamkeit von bis zu 2 m hohen Lärmschutzwänden;

- ggf. Prüfung einer Erhöhung der Lärmschutzwände auf bis zu 4 m, solange die Immissionsgrenzwerte weiterhin überschritten sind und die jeweilige Erhöhung eine spürbare Verbesserung der Schallsituation für eine im Verhältnis zum passiven Schallschutz angemessene Anzahl von Gebäuden bewirkt;

- ggf. Prüfung einer weiteren Erhöhung der Lärmschutzwände auf bis zu 5 m, sofern

* der Tagesimmissionsgrenzwert in der Nacht noch überschritten ist,

* eine Verschlechterung gegenüber dem derzeitigen Zustand vermeidbar ist,

* auf passive Schallschutzmaßnahmen verzichtet werden kann.

Durch Beschluß vom 29. September 1997 stellte das EisenbahnBundesamt den Plan für das Vorhaben fest. Er läßt das Verfahren BüG mit einem Pegelabschlag von 2 dB(A) und der Maßgabe zu, daß ein ergänzendes Genehmigungsverfahren nach § 18 AEG durchzuführen ist, falls bei Inbetriebnahme eine Aufnahme dieses Verfahrens in die Anlage 2 der 16. BImSchV oder eine Anerkennung durch das Eisenbahn-Bundesamt als anerkannte Regel der Technik nicht erfolgt sein sollte. Eine Erhöhung der Schallschutzwände wird auch für diesen Fall als unverhältnismäßig bezeichnet.

Die Einwendungen, mit denen der Antragsteller weitergehenden Schallschutz durch eine Einhausung fordert, werden zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung aller technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Belange wäre eine Einhausung nicht verhältnismäßig. Konkret sei bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt worden, daß u.a. in Aumühle die vorhandene Vorbelastung (ohne Schallschutzmaßnahmen) um durchschnittlich 4 dB(A) über der prognostizierten Lärmvorbelastung durch den planfestgestellten Streckenausbau liege. Im Prognosejahr 2010 würde die Schallbelastung ohne die planfestgestellten Maßnahmen (bei gleicher Streckenauslastung, aber mit Diesellokomotiven) sogar um durchschnittlich 9 dB(A) über der planfestgestellten Lösung einschließlich des aktiven Schallschutzes liegen. Zudem hätte durch eine Erweiterung des aktiven Schallschutzes die Lärmbelastung in der Nacht nur noch unwesentlich verringert werden können, so daß der planfestgestellte passive Lärmschutz weitgehend hätte erhalten bleiben müssen. Eine weitere Wanderhöhung wirke sich auch zunehmend negativ auf die übrigen Schutzgüter der Umwelt aus. Zu nennen seien in diesem Zusammenhang die Sichtbeziehungen der Anlieger, die Verschattung, die Zerschneidungseffekte und die Beeinträchtigungen des Stadtbildes.

Die Begutachtung der Erschütterungen habe ergeben, daß diese durch das planfestgestellte Vorhaben nicht verstärkt würden. Eher sei infolge der Untergrundsanierung und der zunehmenden Modernisierung des Zugmaterials mit einer gewissen Verringerung der Erschütterungen zu rechnen. Besondere Maßnahmen zur Minderung der betriebsbedingten Erschütterungen seien nicht angezeigt.

Der Planfeststellungsbeschluß, dem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wurde durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt; die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 17. Oktober bis zum 31. Oktober 1997.

Am 13. November 1997 hat der Antragsteller im Verfahren BVerwG 11 A 31.97 Klage erhoben und gleichzeitig beantragt,

"die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Klägers vom 13. November 1997 gegen den Planfeststellungsbeschluß ... nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen".

In der Klagebegründung vom 23. Dezember 1997 hat der Antragsteller einen neuen Klageantrag formuliert, ohne den in seiner Klageschrift vom 13, November 1997 als Hauptantrag bezeichneten Antrag, den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben, zu wiederholen. Nach den dort formulierten Klageanträge wird von ihm beantragt,

"1. den Planfeststellungsbeschluß der Beklagten vom 29. September 1997 ... abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, zum Schutz des dem Kläger gehörigen Wohnstiftes Augustinum vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem Bau und Betrieb des Schienenweges sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel die folgenden Immissionsgrenzwerte auf dem Grundstück des Klägers Mühlenweg 1, 21521 Aumühle nicht übersteigt,

tags 57 dB(A) nachts 47 dB(A),

2. hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, über die vom Kläger geforderten

1. aktiven Schallschutzmaßnahmen, 2. Ansprüche auf Entschädigung - für die Vornahme passiver Schallschutzmaßnahmen, - wegen Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Betriebes Wohnstift Augustinum, - wegen Wertminderung des Grundstückes Mühlenweg 1, 21521 Aumühle, - wegen Abwehr von beeinträchtigenden Erschütterungen, - wegen Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens auf dem Grundstück Mühlenweg 1, 21521 Aumühle, - wegen Abwehr der Verwirbelung des Grundstücks durch Schadstoffe

erneut unter Beachtung der Rechtsauffasssung des Gerichts zu entscheiden."

Den Hinweis des Berichterstatters, daß in der Neuformulierung der Anträge die Rücknahme des ursprünglich gestellten Hauptantrags mit der Folge zu sehen sein könne, daß die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr ergehen könne, hat der Antragsteller dahin gehend beantwortet, daß er seinen Hauptantrag - wie erkennbar sei - nicht habe zurücknehmen wollen. Er wolle zwar die Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses nicht insgesamt behindern, habe aber ein überragendes Interesse daran, daß nicht durch Bauarbeiten in Vollzug der Planfeststellung Tatsachen geschaffen würden, die eine spätere Realisierung der geforderten Einhausung unmöglich machten oder zumindest wesentlich erschwerten. Im übrigen enthalte auch seine Verpflichtungsklage einen Anfechtungsantrag, der eine Aussetzungsentscheidung möglich mache. Zumindest wäre aber sein diesbezüglicher Antrag umzudeuten, weshalb er hilfsweise beantrage,

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Durchführung der planfestgestellten Arbeiten im Bereich des Streckenabschnitts km 261,325 bis km 262,100 bis zum Abschluß des Klageverfahrens der Beigeladenen zu untersagen.

Im übrigen wiederholt und vertieft der Antragsteller seine im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten diesem Vorbringen entgegen und beantragen sinngemäß,

die Anträge des Antragstellers abzulehnen.

Das Eisenbahn-Bundesamt - Zentrale Bonn - hat unter dem 16. März 1998 verfügt, daß das Verfahren BüG gemäß der Fußnote zu Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV als Maßnahme des aktiven Lärmschutzes mit einem Pegelabzug von 3 dB(A) berücksichtigt werden darf.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg. Der vom Antragsteller angestrebte Baustopp kann weder durch eine auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage noch durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO herbeigeführt werden.

1. Die vom Antragsteller in erster Linie begehrte uneingeschränkte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluß kann nicht mehr ergehen, da der ursprünglich gestellte Anfechtungsantrag zurückgenommen worden ist. Der auf die Anfechtungsklage gestützte Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist damit unstatthaft geworden.

Die mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1997 neu formulierten Klageanträge enthalten nicht den mit der Klageschrift vom 13. November 1997 gestellten Hauptantrag, den Planfeststellungsbeschluß vom 29. September 1997 aufzuheben. Das Klagebegehren beschränkt sich seit diesem Zeitpunkt auf die ursprünglichen Hilfsanträge, mit denen der Antragsteller Ansprüche auf Planergänzung verfolgt. Der Neuformulierung der Anträge ist eine im Wege der Klageänderung (vgl. § 91 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) erfolgte Klagerücknahme i.S.v. § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entnehmen, die das Verfahren BVerwG 11 A 31.97 teilweise beendet hat (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).

Die Einwände, die der Antragsteller gegen diese Wertung seiner prozessualen Erklärungen erhebt, überzeugen nicht. Es trifft zwar zu, daß die mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1997 formulierten Klageanträge inhaltlich nicht ohne weiteres zu dem ursprünglichen Hauptantrag im Widerspruch stehen würden, wenn sie als hieran anknüpfende Hilfsanträge zu verstehen wären. Es fehlt aber an jedem Anhaltspunkt dafür, daß der Antragsteller bei der Neuformulierung seiner Anträge das dem Klageschriftsatz zu entnehmende Verhältnis von Haupt- und Hilfsanträgen unverändert aufrechterhalten wollte. Die Absicht, den ursprünglichen Anfechtungsantrag fallenzulassen, belegt schon die Numerierung der im Schriftsatz vom 23. Dezember 1997 gestellten Anträge, die sich in das Ordnungsschema der im Schriftsatz vom 13. November 1997 enthaltenen Anträge nicht mehr einfügt. Zugleich fehlt jeder textliche Hinweis darauf, daß die neuen Anträge nur hilfsweise gestellt werden sollten. Wenn das ursprüngliche Verhältnis von Haupt- und Hilfsanträgen hätte beibehalten werden sollen, hätte ein derartiger Hinweis aber erwartet werden dürfen. Allerdings sind die neuen Anträge mit den ursprünglichen Hilfsanträgen überwiegend identisch. Andererseits fällt aber die (neue) Einleitung des ersten Antrages auf. Darin wird der Wortlaut des früheren Hauptantrages wiederholt, jedoch nicht mehr das prozessuale Begehren formuliert, den Planfeststellungsbeschluß "aufzuheben", sondern ihn nur "abzuändern". Auch diese Unterschiede in den Formulierungen belegen, daß hier unter Aufgabe des im ursprünglichen Hauptantrag zum Ausdruck kommenden Klageziels ein neuer Hauptantrag mit einer veränderten prozessualen Zielsetzung gestellt werden sollte. Die veränderte Zielrichtung der Klage kommt schließlich auch in der Klagebegründung zum Ausdruck, so daß auszuschließen ist, daß die Formulierung der neuen Anträge auf einem Versehen beruht. In dem Schriftsatz vom 23. Dezember 1997 heißt es nämlich:

"Der Kläger verfolgt mit der Klage die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte. Er strebt weder eine Verlegung der planfestgestellten Trasse an, noch will er die Durchführung des Planfeststellungsbeschlusses im übrigen behindern. ... Deshalb werden auch die Einwendungen des Klägers mit Schriftsatz vom 4. November 1994 (Anlage K 2) über Trassenalternativen bzw. deren notwendige Prüfung nicht weiter verfolgt.

Der Kläger begehrt also - um es zu wiederholen - eine Ergänzung des Planes. ..."

Der Antragsteller hat damit klargestellt, daß es ihm nicht mehr darum geht, eine Aufhebung des Planfestellungsbeschlusses zu erreichen. Sein Klageschriftsatz vom 13. November 1997 hatte dagegen durch die pauschale Bezugnahme auf das als Anlage beigefügte Einwendungsschreiben vom 4. November 1994 erkennbar noch eine andere, nämlich weiterreichende Zielrichtung, die mit dem seinerzeit gestellten Hauptantrag, den Planfeststellungsbeschluß insgesamt aufzuheben, uneingeschränkt korrespondierte. Eine Auslegung des Schriftsatzes vom 23. Dezember 1997 dahin gehend, daß der frühere Hauptantrag zurückgenommen worden ist, führt demnach nicht zu einem Widerspruch zwischen dem, was vom Antragsteller erkennbar gewollt, und dem, was von ihm erklärt worden ist.

2. Auch wenn - wie hier - im Hauptsacheverfahren nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern nur eine Planänderung und -ergänzung mit dem Ziel eines stärkeren aktiven Schallschutzes durch Einhausung der Trasse erstrebt wird (§ ZO Abs. 7 Satz 2 AEG), scheidet jedoch eine zu einem (teilweisen) Baustopp führende Aussetzungsentscheidung nicht schlechthin aus. Insofern bedürfen generalisierende Formulierungen in älteren Entscheidungen des Senats (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 1996 - BVerwG 11 VR 19.95 - und vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 11 und 442.09 § 18 AEG Nr. 12) der Einschränkung: Nach der mit Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - (BVerwGE 100, 370 <372 f.>) eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dann, wenn erhebliche Mängel der Abwägung zwar nicht durch eine schlichte Planergänzung, wohl aber durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, auf entsprechende Klage festzustellen, daß der Planfeststellungsbeschluß nach Maßgabe der Entscheidungsgründe rechtswidrig ist und insoweit nicht vollzogen werden darf. In diesen Fällen muß folglich - auch ohne Anfechtungsklage - vorläufiger Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zulässig sein (so bereits Beschluß vom 9. September 1996 - BVerwG 11 VR 31.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 17 S. 64).

Da die vom Antragsteller erstrebte Einhausung der Trasse im Bereich seines Anwesens nach seinen Angaben nicht ohne ändernde Eingriffe in das planfestgestellte Vorhaben möglich ist, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sein Klageantrag der Sache nach auf ein ergänzendes Verfahren zielt und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit statthaft ist.

Der Antrag ist aber jedenfalls unbegründet; denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG und § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG geregelten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem Baustopp. Hierzu ist aus der Sicht des Senats im einzelnen folgendes zu bemerken:

a) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens werde für das Augustinum Aumühle existenzgefährdende Folgen haben, steht nicht zu erwarten, daß der Senat dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren unter dem Aspekt des grundrechtlichen Eigentumsschutzes (vgl. Art 14 GG) einen Anspruch auf die geforderte Einhausung zubilligen wird.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene halten dem Antragsteller mit Recht entgegen, daß sein Grundstück durch die Nachbarschaft zu dem Schienenweg geprägt ist, der bei Errichtung des Augustinums Aumühle als zweigleisige Strecke vorhanden war. Daraus ist eine weitgehende Duldungspflicht gegenüber dem Verkehrslärm der Eisenbahn herzuleiten. Dies gilt auch dann, wenn nach der Wiedervereinigung Deutschlands für den Antragsteller ein - für ihn unerwarteter - Anstieg des Zugverkehrs und des damit verbundenen Verkehrslärms zu verzeichnen und auch zukünftig zu erwarten ist. Die erhebliche tatsächliche und plangegebene Vorbelastung wirkt sich in eigentumsrechtlicher Hinsicht soweit schutzmindernd aus, daß von einem enteignungsgleichen Eingriff, der von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehen würde, wenn es ohne die geforderte Einhausung verwirklicht wird, nicht ernsthaft die Rede sein kann.

Die gegenteilige Auffassung des Antragstellers stützt sich möglicherweise auf seine Erwartung, daß der sog. Schienenbonus (Korrektursummand S der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV) sich als unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erweisen wird und der Schienenverkehrslärm dann weitgehend als gesundheitsgefährdend einzustufen ist. Auch nach eingehender Auswertung der Untersuchungen (z.B. Knall/Schümer/Klosterkötter/Planungsbüro Obermeyer, Interdisziplinäre Feldstudie II über die Besonderheiten des Schienenverkehrslärms gegenüber dem Straßenverkehrslärm, München 1983), die der Festlegung des Schienenbonus zugrunde liegen, teilt der Senat diese Erwartung jedoch nicht. Er hält vielmehr an der bereits in seinem Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - (a.a.O.) näher begründeten Auffassung fest, daß der Schienenbonus mit höherangigem Recht in Einklang steht.

Hiervon ausgehend leuchtet es bei summarischer Prüfung ein, wenn Antragsgegnerin und Beigeladene dem Antragsteller entgegenhalten, daß durch die aktiven Schallschutzmaßnahmen, die der angefochtene Planfeststellungsbeschluß festschreibt, sogar eine Verbesserung der Schallsituation zu erwarten ist. Die bisher nur 3,5 m hohe Schutzwand, die zur Abschirmung des Lärms dient, der von dem Schienenverkehr auf den Fernbahngleisen ausgeht, wird durch die 5 m hohe Mittelwand ersetzt. Dies stellt unzweifelhaft einen gewissen Fortschritt gegenüber dem bisherigen Lärmschutz dar. Hinzu kommt die Anwendung des Verfahrens BüG, die im Planfeststellungsbeschluß mit einem Pegelabzug von 2 dB(A) berücksichtigt worden ist. Die Eignung dieses Verfahrens, eine Lärmminderung zumindest in diesem Bereich sicherzustellen, kann kaum in Zweifel gezogen werden, nachdem das Eisenbahn-Bundesamt inzwischen - auf der Grundlage eingehender Untersuchungen - sogar einen Pegelabzug von 3 dB(A) für gerechtfertigt hält. Der Verkehrslärm, der auf das Augustinum Aumühle einwirkt, wird andererseits durch den Zubau des S-Bahn-Gleises erhöht. Hier sorgt aber die neue 2 m hohe Lärmschutzwand nördlich der S-Bahn-Gleise weitgehend für Abhilfe.

Damit will der Senat nicht die verbleibenden Lärmprobleme bagatellisieren, mit denen der Antragsteller nach Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens konfrontiert sein wird. Die Ursache für diese Probleme ist aber entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vorrangig in dem Ausbauvorhaben, sondern darin zu suchen, daß dieser mit einer gegenüber Verkehrslärm störanfälligen Nutzung unmittelbar an eine bestehende Eisenbahnstrecke herangerückt ist. Unter diesen Umständen besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß eine nähere Prüfung im Hauptsacheverfahren Anhaltspunkte für einen enteignungsgleichen Eingriff durch die Planfeststellung ergeben wird.

b) Eine abschließende Prüfung der Frage, ob der Antragsteller durch sein Angebot einer "Eigenbeteiligung" an den Kosten der Einhausung den Einwand ausräumen kann, dieses Schallschutzkonzept verursache i.S, von § 41 Abs. 2 BTmSchG unverhältnismäßige Kosten, muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Beigeladene hat in ihrem Schriftsatz vom 12. Januar 1998 der Kostenschätzung des Ingenieurbüros Körting substantiiert widersprochen. Insbesondere dann, wenn ihr Vortrag zutreffen sollte, daß eine Einhausung die Errichtung einer neuen Eisenbahnbrücke erfordern würde, läge es auf der Hand, daß der Planfeststellungsbeschluß sich ohne Rechtsverstoß gegen diese Lösung entschieden hat. Auch unabhängig davon weist das vom Antragsteller vorgelegte Zahlenwerk verschiedene Posten auf, die darauf hindeuten, daß die Mehrkosten der geforderten Einhausung deutlich zu gering angesetzt worden sind. So fällt etwa einerseits auf, daß die Machbarkeitsstudie des Ingenieurbüros Körting vom 11. November 1997 selbst ausdrücklich auf - von ihr nicht bezifferte - Mehrkosten der Neutrassierung des S-Bahn-Gleises, der Umplanung der S-Bahn-Brücke sowie für Betriebs- und Unterhaltungserschwernisse hinweist, die in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 27. November 1997 nicht berücksichtigt werden. Andererseits rügt die Beigeladene wohl mit Recht, daß die dort angesetzte Kostenersparnis für den Wegfall passiver Schallschutzmaßnahmen von übertriebenen Ansätzen (für Hotelkosten usw.) ausgeht. Insgesamt läßt sich feststellen, daß dem Senat derzeit keine annähernd zuverlässigen Angaben vorliegen, die es ihm erlauben würden, sich die Kostenschätzung des Antragstellers zu eigen zu machen. Ob der Klage auf Planergänzung trotzdem Erfolgsaussichten beizumessen sind, erscheint von daher gesehen völlig ungewiß.

Unter diesen Umständen ist eine Interessenabwägung geboten. Sie fällt vor allem deswegen zuungunsten des Antragstellers aus, weil eine Einhausung unzweifelhaft auch nachträglich technisch machbar bliebe. Zwar wäre der Rückbau bereits errichteter Schallschutzwände nötig und müßte mit nicht unerheblichen Betriebsbehinderungen gerechnet werden. Die Aufwendungen für den Lärmschutz würden sich als Fehlinvestition erweisen, und die Beigeladene würde mit beträchtlichen Mehrkosten belastet. Wenn die Beigeladene trotz der noch anhängigen Klage und der damit noch nicht abschließend geklärten Frage, ob der Antragsteller eine Einhausung verlangen kann, das planfestgestellte Vorhaben auch im Bereich des Augustinums Aumühle ins Werk setzt, handelt sie aber auf eigenes Risiko. Entgegen der Befürchtung des Antragstellers würde die im Hauptsacheverfahren zu treffende Entscheidung des Senats sich auch in diesem Fall ausschließlich an den Maßstäben des geltenden Rechts ausrichten und nicht von der "Macht des Faktischen" beeinflußt werden. Insbesondere braucht der Antragsteller nicht zu besorgen, daß der Senat es der Beigeladenen gestatten würde, sich im Rahmen der nach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu dessen Nachteil auf die Mehrkosten einer nachträglichen Einhausung zu berufen. In der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 10. Januar 1996 - BVerwG 11 VR 19.95 - a.a.O.) ist geklärt, daß einem Vorhabenträger, der die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit einer Planfeststellung nutzt, dieser Einwand gegenüber Ansprüchen auf verbesserten aktiven Lärmschutz versagt bleibt. Ob die Sorge des Antragstellers berechtigt ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit werde leiden, wenn er nach einem etwaigen Obsiegen im Klageverfahren auf der mit Mehrkosten und Betriebsbehinderungen verbundenen nachträglichen Einhausung beharre, mag dahinstehen. Hieraus läßt sich jedenfalls kein schutzwürdiges Interesse an einem Baustopp herleiten, wenn - aus den bereits genannten Gründen - die Erfolgsaussichten seiner Klage nicht hinreichend erkennbar sind.

3. Dem Hilfsantrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung einen Baustopp aufzuerlegen, dürfte die in § 123 Abs. 5 VwGO normierte Subsidiarität der einstweiligen Anordnung gegenüber dem vorläufigen Rechtsschutz nach den §§ 80, $0 a VwGO entgegenstehen. Davon abgesehen fehlt es aus den oben dargelegten Gründen an den in § 123 Abs. 3 in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. dazu Beschluß vom 10. Januar 1996 - BVerwG 11 VR 19.95 - a.a.O.).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 754 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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