Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 05.11.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 A 3.97
Rechtsgebiete: SLV


Vorschriften:

SLV § 1 a
Leitsatz:

Die Entscheidung, ob und mit welchem Gewicht der Beurteilungsbeitrag eines früheren Vorgesetzten in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist, wird vom Beurteiler in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung, nicht nach Ermessen getroffen.

Urteil des 2. Senats vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 3.97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 A 3.97

Verkündet am 5. November 1998

Rakotovao Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, den Kläger zum Stichtag 15. Juli 1996 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu beurteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der klagende Offizier leitete beim Bundesnachrichtendienst von 1991 bis zum 4. Oktober 1994 eine Verbindungsstelle zur Bundeswehr. Danach absolvierte er bis zum 22. September 1995 eine Fremdsprachenausbildung beim Bundessprachenamt und wurde anschließend bis zum 31. Oktober 1995 auf einen Auslandseinsatz vorbereitet. Mit Beginn des Jahres 1996 übernahm er Aufgaben im Ausland. Oberst A., dem der Kläger ab September 1995 unterstellt war, fertigte zum 15. Juli 1996 die dienstliche (Regel-)Beurteilung des Klägers, nachdem der frühere Vorgesetzte des Klägers, Oberst B., einen Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 29. Juli 1993 bis zum 4. Oktober 1994 geliefert hatte.

Oberst A. bewertete die primär leistungsbezogenen Merkmale des Klägers bis auf eines mit der besten und zweitbesten Note der fünfstufigen Notenskala; von den sechs in freier Beschreibung darzustellenden Eignungs- und Persönlichkeitsmerkmalen bewertete er zwei als besonders ausgeprägt. Der nächsthöhere Vorgesetzte gab, weil er den Kläger nicht kannte, keine Stellungnahme ab; der weitere Vorgesetzte äußerte sich gleichfalls nicht.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Beurteilung ab und wies seinen Widerspruch im wesentlichen zurück. Die Beurteilung erfasse die Leistungen während des gesamten Beurteilungszeitraumes. Oberst A. habe den Beurteilungsbeitrag des Obersten B. gemäß Nr. 504 a der Beurteilungsrichtlinie ZDv 20/6 nach pflichtgemäßem Ermessen berücksichtigt. Die Überprüfung des Beurteilungsvorgangs durch die Widerspruchsbehörde habe keine Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Ermessensausübung durch den Beurteiler ergeben. Die Abweichungen von den Bewertungen in der vorausgegangenen Regelbeurteilung beruhten auf Beobachtungen und Erkenntnissen, die Oberst A. in der Zeit vom 25. September 1995 bis zum 14. Juli 1996 gemacht habe.

Mit der Klage beantragt der Kläger,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesnachrichtendienstes vom 9. Dezember 1996 und unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bundesnachrichtendienstes vom 28. April 1997 zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Beurteilung vom 15. Juli 1996 erneut zu entscheiden.

Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Die angegriffene Beurteilung gehe nur auf seine Leistungen während der letzten neun Monate des mehr als dreijährigen Beurteilungszeitraumes ein, in denen er Oberst A. unterstellt gewesen sei; der Beurteilungsbeitrag des Obersten B. für die übrige Zeit sei rechtswidrig außer acht gelassen worden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angegriffene Beurteilung für fehlerfrei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

II.

Die Klage, über die gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz ein Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 18. November 1997 BVerwG 1 WB 49, 50.97 <Buchholz 311 § 18 WBO Nr. 1> mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) zu entscheiden hat, ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung für den Zeitraum Oktober 1993 bis Juli 1996. Denn die dienstliche Beurteilung vom 15. Juli 1996 ist rechtswidrig.

Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung (vgl. § 1 a der Soldatenlaufbahnverordnung SLV und §§ 40, 41 BLV), und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. z.B. Urteile vom 27. Oktober 1988 BVerwG 2 A 2.87 <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12> und vom 24. November 1994 BVerwG 2 C 21.93 <Buchholz 232.1 § 41 Nr. 3>). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die dienstliche Beurteilung des Klägers rechtswidrig.

Oberst A., dem der Kläger im Zeitpunkt, als die dienstliche Beurteilung abgegeben wurde, unterstelllt war, ist nach Nr. 301 a der Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldaten der Bundeswehr ZDv 20/6 , die der Bundesminister der Verteidigung zur Durchführung des § 1 a SLV erlassen hat, zuständiger Beurteiler für die Leistungen des Klägers während des gesamten Beurteilungszeitraums. Gemäß Nr. 503 c ZDv 20/6 mußte der bis zum 4. Oktober 1994 zuständige Vorgesetzte, Oberst B., einen Beurteilungsbeitrag verfassen, der sich auf den Zeitraum vom 28. Juli 1993 bis zum 4. Oktober 1994 bezieht. Den Erkenntnissen in diesem Beurteilungsbeitrag hat Oberst A. jedoch in einer mit dem Rechtscharakter der dienstlichen Beurteilung und der Funktion des Beurteilungsbeitrages nicht zu vereinbarenden Weise Rechnung getragen.

Die Regelbeurteilung erfaßt sämtliche Leistungen, Eignungs- und Befähigungsnachweise, die der Beurteilte während des gesamten Beurteilungszeitraumes erbracht hat (§ 1 a Abs. 1 SLV). War der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich während des gesamten Beurteilungszeitraumes ein eigenes Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, ist er auf Beurteilungsbeiträge Dritter als Erkenntnisquelle angewiesen; Nr. 503 c ZDv 20/6 verpflichtet den früheren Vorgesetzten deshalb zur Abfassung eines Beurteilungsbeitrags (obligatorischer Beurteilungsbeitrag). Die Feststellungen und Bewertungen in einem Beurteilungsbeitrag sind, soweit sie keine Rechtsfehler aufweisen, insoweit beachtlich, als sie bei der abschließenden Beurteilung zur Kenntnis genommen und bedacht werden müssen. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Regelbeurteilung. Dies schließt nicht aus, daß sich der für die abschließende Beurteilung Zuständige weitere Erkenntnisse über den Beurteilten für den Zeitraum verschafft, der durch den Beurteilungsbeitrag erfaßt wird, daß er die tatsächliche Entwicklung insbesondere bestimmte Vorkommnisse - außerhalb dieses Zeitraumes besonders gewichtet oder daß er zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Deshalb ist er an die in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, daß er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müßte (Urteil vom 26. Juni 1980 BVerwG 2 C 8.78 - <Buchholz 232 § 8 Nr. 17>; BVerwGE 62, 135 <140>; BVerwGE 86, 201 <203>; Urteil vom 18. August 1992 BVerwG 1 WB 106.91 - <ZBR 1993, 89 f.>). Es ist jedoch nicht in sein Ermessen gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertungen in eigener Verantwortung.

Damit ist nicht vereinbar, daß dem für die Beurteilung Zuständigen ein "Ermessen" für die Entscheidung eingeräumt wird, ob und mit welchem Gewicht ein Beurteilungsbeitrag berücksichtigt werden soll, wie dies dem Wortlaut nach gemäß Nr. 504 a ZDv 20/6 vorgesehen ist. Die Beurteilung ist als Werturteil selbst keine Ermessensentscheidung im rechtlichen Sinne. Falls mit Nr. 504 a ZDv 20/6 dem Beurteiler ein solches Ermessen eingeräumt werden sollte, stünde die Richtlinie mit zwingendem Recht nicht im Einklang. Dem Beurteilenden ist auch nicht eine untechnisch mit "Ermessen" zu benennende Entscheidungsfreiheit darüber eingeräumt, ob und in welcher Weise er einen Beurteilungsbeitrag in seine Beurteilung einbezieht.

Hiervon abweichend ist Oberst A. davon ausgegangen, daß er den Beurteilungsbeitrag des Oberst B. nach Ermessen berücksichtigen dürfe. In dem Entwurf der Beurteilung hatte Oberst A. den Beurteilungsbeitrag nicht erwähnt. In der Beurteilung hat er ihn dann zwar unter "hauptsächliche Beurteilungsgrundlagen" genannt, in den Darlegungen der Leistungen und Fähigkeiten des Klägers ist er aber nicht auf ihn eingegangen und hat auch in keiner Weise erkennen lassen, daß bzw. wie sich die Einschätzung der Leistungen des Klägers durch dessen früheren Vorgesetzten auf die Gesamtbewertung auswirkt, obgleich der Kläger diesem früheren Vorgesetzten länger als dem Beurteiler unterstellt war. Zudem hat Oberst A. in seiner Stellungnahme vom 10. März 1997 gegenüber der Widerspruchsbehörde unter Heranziehung der rechtlichen Maßstäbe für eine Ermessensausübung ausdrücklich ausgeführt, daß es in das pflichtgemäße Ermessen des Beurteilenden gestellt sei, mit welchem Gewicht er die in den Beurteilungsbeiträgen übermittelten Erkenntnisse in der Beurteilung verwertet, und insoweit auf Nr. 504 a ZDv 20/6 Bezug genommen. Schließlich hat Oberst A. auch wenn dieser Fehler durch den Widerspruchsbescheid korrigiert worden ist - in der Beurteilung von einer Bewertung des vorgegebenen Merkmals "technisches Verständnis" mit dem Hinweis "nicht bekannt (= n.b.)" abgesehen, obgleich diese Fähigkeit des Klägers in dem Beurteilungsbeitrag mit "1" bewertet worden ist.

Dieser Fehler bei der dienstlichen Beurteilung des Klägers ist im Widerspruchsverfahren nicht geheilt worden. Vielmehr wird auch im Widerspruchsbescheid mehrfach ausgeführt, daß dem Beurteilenden Ermessen zugestanden habe. So wird u.a. auf die Versicherung des Oberst A. hingewiesen, daß er auch den Beurteilungsbeitrag nach pflichtgemäßem Ermessen berücksichtigt habe, daß keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, der Beurteilende habe sein Ermessen pflichtwidrig ausgeübt, daß Abweichungen zwischen Beurteilungsbeitrag und Beurteilung durchaus im Ermessen des beurteilenden Vorgesetzten lägen und daß das Absehen von der Zuerkennung des Ausprägungsgrades B bei drei Einzelmerkmalen der freien Beschreibung im Rahmen des dem Beurteilenden eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens liege.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Bechluß vom 24. Oktober 1989 BVerwG 1 WB 194/98 (BVerwGE 86, 201) stützen. Auch dort wird dem Beurteilenden kein Ermessen, sondern eine Beurteilungsermächtigung zuerkannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Streitwert wird auf 8 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück