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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 05.11.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 A 6.97
Rechtsgebiete: BhV


Vorschriften:

BhV § 7 Abs. 2 Nr. 2
BhV § 17 Abs. 8
Leitsatz:

Gegen das Erfordernis der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Sanatoriumsbehandlung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die für die Beihilfefähigkeit allgemein erforderliche Notwendigkeit einer Sanatoriumsbehandlung reicht nicht aus, um das Fehlen der Voranerkennung als entschuldbar anzusehen (wie Urteil vom 13. November 1997 BVerwG 2 A 7.96 - <Buchholz 270 § 7 Nr. 4).

Urteil des 2. Senats vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 6.97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 A 6.97

Verkündet am 5. November 1998

Rakotovao Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Soldat im Bundesnachrichtendienst (BND). Im März 1997 beantragte er die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer Sanatoriumsbehandlung seiner Ehefrau. Dem Antrag waren eine Bescheinigung und ein Attest des Hausarztes Dr. S. beigefügt, wonach die Ehefrau des Klägers an 1. primär essentieller Hypertonie mit beginnender Linksherzbelastung, 2. beginnender Hypercholesterinämie mit pathologischem Lipoprotein A, 3. ausgeprägtem Trainingsmangel des Herz-Kreislauf-Systems und 4. massiven depressiven Verstimmungszuständen als Reaktion auf den Verlust des Sohnes bei einem tödlichen Unfall, litt. Der Hausarzt beabsichtigte, den Kläger und seine Ehefrau vom 7. Mai bis 4. Juni 1997 zu einer Sanatoriumsbehandlung in den Kurkliniken M./R. einzuweisen.

In der vertrauensärztlichen Stellungnahme von März 1997 erklärte Dr. L., daß die angegebenen Erkrankungen entweder nicht belegt oder nur so gering ausgeprägt seien, daß eine andere Behandlungsmaßnahme am Wohnort zumindest mit gleicher Erfolgsaussicht durchgeführt werden könne. Die vorgesehene Behandlungsstätte sei als Spezialklinik für Herz-Kreislauf-Erkrankungen für die Therapie der beginnenden Hypercholesterinämie wie auch der Verstimmungszustände nicht geeignet. Mit Bescheid vom 3. April 1997 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers unter Hinweis auf die Stellungnahme des Vertrauensarztes ab.

Im Widerspruchsverfahren brachte der Kläger im Juni 1997 eine Bescheinigung der H.-Klinik in R. bei, wonach seine Ehefrau die am 7. Mai 1997 begonnene Kur wegen eines Sportunfalls des Klägers am 16. Mai 1997 abgebrochen hatte, und beantragte im Juli 1997 die Gewährung einer Beihilfe u.a. für Unterkunft und Verpflegung der Ehefrau während der Behandlungszeit in R. Mit Bescheid vom 7. August 1997, dem Kläger ausgehändigt am 12. August 1997, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit auf den 11. September 1997 datiertem, beim Bundesverwaltungsgericht am 15. September 1997 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

ihm wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. April 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 7. August 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Beihilfe zu den Kosten des Sanatoriumsaufenthaltes seiner Ehefrau in der Zeit vom 7. Mai bis 16. Mai 1997 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

II.

Die Klage, über die der Senat im ersten und letzten Rechtszug zu entscheiden hat (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO), ist zulässig.

Es bedarf keiner Klärung, ob die später als einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (12. August 1997) beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Klage (15. September 1997) unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 VwGO fristgerecht erhoben worden ist. Abweichend vom Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach der Neufassung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (4. VwGOÄndG) vom 17. Dezember 1990, BGBl I 2809 -, wonach die Klage "den Gegenstand des Klagebegehrens" zu bezeichnen hat, enthält nämlich die Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid den Hinweis, daß die Klage "den Streitgegenstand" bezeichnen muß.

Jedenfalls ist dem Kläger gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist von einem Monat nach § 74 VwGO einzuhalten. Ein Verschulden des Klägers ist ausgeschlossen, weil sein Prozeßbevollmächtigter erwarten durfte, daß die Klageschrift beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin am 12. September 1997 also noch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides - eingehen werde. Der Kläger hat durch Erklärungen seines Bevollmächtigten und dessen Tochter glaubhaft gemacht, daß die Klageschrift am 11. September 1997 als einfacher Brief in den Briefkasten in Passau-Grubweg eingeworfen worden ist. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Hauptpostamtes Passau hätte der Schriftsatz bei regelmäßiger Postlaufzeit noch am nächsten Wochentag beim Bundesverwaltungsgericht eingehen müssen. Die Verzögerung der Postbeförderung hat der Kläger nicht zu vertreten; sie war für ihn ebenso wie für seinen Prozeßbevollmächtigten - auch nicht absehbar.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrte Beihilfe für die Aufwendungen aus Anlaß der Sanatoriumsbehandlung seiner Ehefrau in der Zeit vom 7. Mai bis 16. Mai 1997.

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfevorschriften in der hier anzuwendenden Fassung vom 10. Juli 1995, GMBl S. 470, mit späteren Änderungen BhV - sind aus Anlaß einer Sanatoriumsbehandlung zwar dem Grunde nach beihilfefähig auch die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung. Die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen setzt jedoch nach § 7 Abs. 2 BhV weiterhin voraus, daß 1. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Sanatoriumsbehandlung notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden kann und daß 2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Gegen diese Erfordernisse bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtlichen Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. u.a. Urteil vom 13. November 1997 BVerwG 2 A 7.96 <Buchholz 270 § 7 Nr. 4> m.w.N.). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

Ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten mit der Bestätigung, daß die Sanatoriumsbehandlung der Ehefrau notwendig war und nicht durch eine andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden konnte, ist vor Antritt des Kuraufenthaltes wie auch danach - vom Kläger nicht vorgelegt worden. Das ärztliche Attest des Dr. S. vom 5. März 1997 genügt diesen Anforderungen nicht, da Dr. S. die Bescheinigung nicht als Amts- oder Vertrauensarzt ausgestellt hat.

Zudem hat die Ehefrau des Klägers die Sanatoriumsbehandlung ohne die Voranerkennung durch die Festsetzungsstelle durchgeführt. Die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit hat die Beklagte mit Bescheid vom 3. April 1997 ausdrücklich abgelehnt, ohne diese Entscheidung vor Antritt der Sanatoriumsbehandlung zu ändern.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf § 17 Abs. 8 BhV berufen. Danach wird bei unterbliebener vorheriger Anerkennung der Beihilfefähigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BhV Beihilfe nur gewährt, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nachgewiesen sind. Nach dieser Vorschrift ist nur die fehlende vorherige Anerkennung unter den dort genannten Voraussetzungen unbeachtlich, nicht hingegen die fehlende Bestätigung durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten. Schon aus diesem Grunde scheitert der vom Kläger geltend gemachte Anspruch.

Darüber hinaus ist das Versäumnis des Klägers, eine Voranerkennung zu erreichen, nicht entschuldbar. Ihm war bei Beginn der Sanatoriumsbehandlung dieses Erfordernis bekannt, nachdem die Beklagte die vorherige Anerkennung abgelehnt hatte.

Das Attest des Hausarztes Dr. S., der Inhalt der Behördenakten sowie das Vorbringen des Klägers bieten keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Beginn der Sanatoriumsbehandlung seiner Ehefrau keinen Aufschub duldete und das Fehlen der Voranerkennung der Beihilfefähigkeit aus diesem Grunde als entschuldbar angesehen werden könnte. Diese Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BhV ist nach Sinn und Zweck der Voranerkennung und nach dem Ausnahmecharakter der Regelung des § 17 Abs. 8 BhV nur in besonders gelagerten Einzelfällen erfüllt. Allein die für die Beihilfefähigkeit allgemein erforderliche Notwendigkeit der alsbaldigen - Behandlung reicht dafür ebensowenig aus wie z.B. das Verfallen einer vorsorglichen Reservierung eines Sanatoriumsplatzes oder der Wunsch eines Ehegatten, gemeinsam mit dem anderen Ehegatten, dem die Sanatoriumsbehandlung im Rahmen der Heilfürsorge bewilligt worden ist, eine Kur durchzuführen. Daß der Ehefrau des Klägers beihilferechtlich relevante Nachteile entstanden wären, wenn sie nach dem Ablehnungsbescheid die Kur bis zu einer ihr günstigen Entscheidung im Rechtsschutzverfahren aufgeschoben und nicht mit ihrem Ehemann gemeinsam angetreten hätte, ist nicht ersichtlich.

Mit seinem Klagevorbringen wendet sich der Kläger im wesentlichen auch nur gegen die Beurteilung durch den Vertrauensarzt Dr. L. Ob diese zutreffend war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Fehlt es sowohl an der amts- oder vertrauensärztlichen Bestätigung als auch an dem ebenfalls im Interesse des betroffenen Beamten liegenden Erfordernis einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit, so kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aus Anlaß der streitigen Sanatoriumsbehandlung rechtmäßig abgelehnt hat oder nicht. Denn die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit solcher Aufwendungen dem Grunde nach ist kein verzichtbares Ordnungserfordernis, sondern sachlich-rechtliche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 BVerwG 2 A 7.96 - <a.a.O.>). Schon aus diesem Grunde ist auch die Behauptung des Klägers, zwischen dem Vertrauensarzt Dr. L. und dem behandelnden Arzt Dr. S. habe ein so tiefes Zerwürfnis bestanden, daß Dr. L. grundsätzlich alle verordneten ärztlichen Maßnahmen von Dr. S. und dessen Vorschlag auch im vorliegenden Falle aus sachfremden Gründen abgelehnt habe, für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Einer Beweiserhebung bedurfte es deshalb nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 330 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei hat der Senat die geltend gemachten Aufwendungen und einen Bemessungssatz von 70 v.H. als Anhaltspunkte für die Streitwertbemessung zugrunde gelegt.

Ende der Entscheidung

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