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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: BVerwG 2 A 8.98
Rechtsgebiete: VwGO, WBO


Vorschriften:

VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1
WBO § 18 Abs. 3 Satz 2
Leitsatz:

In einem von einem Gericht erster Instanz an das Bundesverwaltungsgericht verwiesenen Rechtsstreit muß der Kläger nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten sein.

Urteil des 2. Senats vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 8.98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 A 8.98

Verkündet am 11. November 1999

Rasch Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1999 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der klagende Offizier, der beim Bundesnachrichtendienst eingesetzt war, wurde am 27. Juni 1995 dienstlich beurteilt. Nach Verwerfung seiner Beschwerde und Zurückweisung seiner weiteren Beschwerde gegen diese dienstliche Beurteilung beantragte der Kläger die Entscheidung des Truppendienstgerichts. Dieses erklärte mit Beschluß vom 25. Juni 1998 den Rechtsweg zum Truppendienstgericht für nicht gegeben und verwies die Sache an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Kläger ist nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten.

Ein Band Verwaltungsakten der Beklagten hat dem Senat vorgelegen und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

II.

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des nach § 18 Abs. 3 Satz 2 WBO bindenden Verweisungsbeschlusses des Truppendienstgerichts Süd vom 25. Juni 1998 zu entscheiden hat, ist unzulässig. Der Kläger ist nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten.

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muß sich vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte, sofern er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Damit soll erreicht werden, daß dem Bundesverwaltungsgericht nur ein von einem Rechtsanwalt geprüfter und gesichteter Streitstoff vorgetragen wird (BVerwGE 22, 38; 68, 241 <242>; Beschlüsse vom 30. Oktober 1961 - BVerwG 3 B 167.60 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 19> und vom 16. Dezember 1996 - BVerwG 4 B 218.96 - <Buchholz 310 § 67 Nr. 87>). Dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt der Kläger, seit der Rechtsstreit aufgrund der bindenden Verweisung beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Der Verzicht des Klägers auf Stellung eines förmlichen Antrags und auf jedwede Äußerung zur Sache seit der Verweisung ändert daran nichts. Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch für die Darlegungen der klagenden Partei, aus denen sich das Klagebegehren und die dafür aus ihrer Sicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht maßgebenden Gesichtspunkte ergeben. Mit dem - durch das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingefügten - einschränkenden Zusatz "soweit er einen Antrag stellt" sollen lediglich vom Vertretungszwang solche Prozeßbeteiligten ausgenommen werden, die, wie z.B. ein Beigeladener, sich ohne eigene Antragstellung am Rechtsstreit beteiligen können (BTDrucks 13/3993 S. 11).

Den Streitstoff und das Klagebegehren, die in diesem Rechtsstreit dem Bundesverwaltungsgericht unterbreitet sind, hat kein Rechtsanwalt oder Rechtslehrer erarbeitet. Der Schriftsatz vom 7. September 1995, mit dem der Kläger um Rechtsschutz gegen die dienstliche Beurteilung vom 27. Juni 1995 nachsucht, ist von ihm selbst verfaßt und unterzeichnet.

Der Kläger ist auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Streitwert wird auf 8 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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