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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.09.1999
Aktenzeichen: BVerwG 2 B 53.99
Rechtsgebiete: VwGO, GKG


Vorschriften:

VwGO § 133 Abs. 3 Satz 3
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG § 17 Abs. 3
GKG § 17 Abs. 4
Leitsätze:

In beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus bemißt sich der Streitwert nach dem zweifachen Jahresbetrag des Teilstatus.

Soweit nicht eine bezifferte Geldleistung im Streit ist, werden in beamtenrechtlichen Streitigkeiten § 17 Abs. 3 und 4 GKG nicht angewandt.

Beschluß des 2. Senats vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 -

I. VG Düsseldorf vom 24.04.1996 - Az.: VG 10 K 9154/95 - II. OVG Münster vom 06.05.1999 - Az.: OVG 12 A 2983/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 2 B 53.99 OVG 12 A 2983/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. September 1999 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Dr. Bayer

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 1999 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die allein auf den Zulassungsgrund der Verletzung des Verfahrensrechts, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, in Gestalt der unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die Darlegungen zu ihrer Begründung genügen nicht den Bezeichnungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, warum sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit, ein weiteres - von dem rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht beantragtes - Gutachten einzuholen, aufdrängen mußte. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger von seinen Vorgesetzten S. und M. in den Personalgesprächen am 3. und 21. Dezember 1993 nicht beleidigt oder unter Druck gesetzt worden ist. In der Beschwerde hätte deshalb unter anderem vorgetragen werden müssen, inwiefern auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen die Einholung eines Gutachtens über die Ursächlichkeit dieser Gespräche für das Auftreten der massiven psychotischen Symptomatik am 29. Dezember 1993 geboten war und zu welchem Ergebnis dieses Gutachten voraussichtlich gelangt wäre.

Die Rüge vermeintlich unrichtiger Würdigung von Zeugenaussagen legt ebenfalls nicht ordnungsgemäß einen Verfahrensmangel dar. Dies gilt auch für den Hinweis auf § 44 BDO, § 45 BeamtVG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG. Dabei ist der auf Verpflichtung zur Gewährung einmaliger Unfallentschädigung nach § 43 BeamtVG gerichtete Antrag mit der Höhe des Betrags bewertet worden, der zu dem Zeitpunkt, als die nach Auffassung des Klägers den Dienstunfall begründenden Umstände eingetreten sind, als einmalige Unfallentschädigung gesetzlich vorgesehen war.

Der Streitwert der Anträge betreffend Unfallausgleich, § 35 BeamtVG, und erhöhtes Unfallruhegehalt, § 37 BeamtVG, war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages der Differenz zwischen dem Betrag des Ruhegehalts, das dem Kläger bewilligt worden ist, und dem Betrag, den das erstrebte erhöhte Unfallruhegehalt und der ebenfalls erstrebte Unfallausgleich zusammen ergeben, festzusetzen. Erhöhtes Unfallruhegehalt und Unfallausgleich gehören ebenso wie andere Ansprüche auf erhöhte Versorgung, Besoldung oder Zulagen sowie Anrechnungs- und Ruhensbeträge zu den in der Streitwertrechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen. Diese Rechtspositionen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter der Geltung des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Kostenänderungsgesetzes 1975 in Höhe des zweifachen Jahresbetrags des erstrebten Teilstatus bemessen. Während das Gerichtskostengesetz in dem durch das Kostenrechts-änderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1325) neugeschaffenen § 13 Abs. 4 GKG den Streitwert für den sogenannten Gesamtstatus des Beamten, also die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines Beamtenverhältnisses sowie die Verleihung eines anderen Amtes und den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand geregelt hat, ist der Streitwert des Teilstatus gesetzlich ungeregelt geblieben. Der für das Beamtenrecht allein zuständige zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat deshalb hinsichtlich der Bemessung dieses Streitwertes seine bisherige Praxis (vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. April 1992 - BVerwG 2 B 68.92 - <Buchholz 232 § 23 Nr. 39 = DVBl 1992, 918>, vom 8. Juli 1994 - BVerwG 2 C 3.93 - und vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 8.93 -) beibehalten und bemißt diesen Streitwert weiterhin in Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt (z.B. Beschlüsse vom 15. Januar 1999 - BVerwG 2 C 9.98 - und vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 18.98 -).

Soweit keine in einem Betrag bezifferte Geldleistung im Streit ist, werden § 17 Abs. 3 und 4 GKG nicht angewandt. In diesen Fällen wird kein Anspruch auf Erlaß eines eine Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsaktes geltend gemacht. Die erstrebte gerichtliche Entscheidung dient regelmäßig der Klärung einzelner Rechtsfragen, ohne daß abschließend der konkrete Zahlungsbetrag ermittelt und von der Rechtskraft des Urteils umfaßt wird. Wird über den geltend gemachten Anspruch nur dem Grunde nach entschieden, sind weitere Streitigkeiten nicht ausgeschlossen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil vom 22. Februar 1990 - BVerwG 2 C 27.88 - <Buchholz 360 § 13 Nr. 38> und vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 28.97 - <Buchholz 239.1 § 49 Nr. 5 = DVBl 1998, 1082>).

Dem vom Kläger auch noch gestellten Antrag auf gerichtliche Feststellung, daß die infolge der Personalgespräche aufgetretenen psychotischen Symptome einen qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG darstellen, kommt für die Streitwertfestsetzung keine Bedeutung zu. Die übrigen Begehren des Klägers erfassen alle Leistungen, die das Gesetz bei einem qualifizierten Dienstunfall überhaupt vorsieht.

Ende der Entscheidung

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