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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 11.97
Rechtsgebiete: KEZG, BeamtVG, BeamtVG F. 1991, SGB VI


Vorschriften:

KEZG § 2
KEZG § 3
BeamtVG § 85 Abs. 7 Satz 1
BeamtVG F. 1991 § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5
SGB VI § 249 Abs. 1
Leitsatz:

Geht die Kindererziehungszeit einer nach dem 31. Dezember 1991 in den Ruhestand getretenen Beamtin für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind über die Dauer eines früheren Beamtenverhältnisses hinaus, führt dies zu einem Wechsel der Anspruchsgrundlagen vom Beamtenversorgungsrecht zum Kindererziehungszuschlagsgesetz. Die außerhalb des Beamtenverhältnisses liegende Kindererziehungszeit ist bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes durch einen Kindererziehungszuschlag auszugleichen.

Urteil des 2. Senats vom 16. Juli 1998 - BVerwG 2 C 11.97 -

I. VG Hannover vom 08.11.1995 - Az.: VG 1 A 5076/93 - II. OVG Lüneburg vom 22.04.1997 - Az.: OVG 2 L 7763/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 11.97 OVG 2 L 7763/95

Verkündet am 16. Juli 1998

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Silberkuhl, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. April 1997 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die Klägerin als Ruhestandsbeamtin Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag hat.

Die am 4. August 1937 geborene Klägerin war vom 1. April 1961 bis zum 31. März 1965 Beamtin des Landes Niedersachsen. Am 26. März 1963 wurde ihr Sohn Reinhard, am 12. Januar 1965 ihr Sohn Volker geboren. Mit Ablauf des 31. März 1965 wurde sie auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen und erhielt eine Abfindung, die sie nicht zurückzahlte. Am 1. Februar 1973 wurde die Klägerin erneut in ein Beamtenverhältnis berufen, das mit Ablauf des 31. Dezember 1992 durch ihre Versetzung in den Ruhestand endete.

Mit Bescheid vom 19. November 1992 setzte der Beklagte den Ruhegehaltssatz der Klägerin fest. Auf ihren Widerspruch gewährte er ihr mit Bescheid vom 21. Juli 1993 für den Sohn Volker einen Kindererziehungszuschlag für die Zeit vom 1. April bis zum 11. Juli 1965 (3,37 Monate). Im übrigen wies er den Widerspruch zurück.

Mit ihrer Verpflichtungsklage hat die Klägerin einen Kindererziehungszuschlag für beide Söhne für insgesamt weitere 20,63 Monate begehrt. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin einen Kindererziehungszuschlag für weitere 6,63 Monate zu gewähren; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Es hat im Anschluß an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ausgeführt:

Die Kindererziehungszeit für den erstgeborenen Sohn der Klägerin liege nicht, wie § 3 in Verbindung mit § 2 KEZG voraussetze, "vor" der Berufung in ein Beamtenverhältnis. Für den am 12. Januar 1965 geborenen zweiten Sohn sei die Zeit bis zum 31. März 1965 ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig, weil sie in das erste Beamtenverhältnis falle. Die Klägerin habe jedoch nach § 3 in Verbindung mit § 2 KEZG und § 249 Abs. 1 SGB VI Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag für ihren zweiten Sohn für die Zeit vom 1. April 1965 bis zum 31. Januar 1966, weil dieser Teil der Kindererziehungszeit nach dem ersten und vor der Berufung in das zweite Beamtenverhältnis liege. Die berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeit sei nicht auf die Dauer von sechs Monaten seit der Geburt des Kindes beschränkt, die nach § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG F. 1991 höchstens ruhegehaltfähig sei. § 3 KEZG verweise auf § 249 Abs. 1 SGB VI. Danach seien Zeiten einer Kindererziehung bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Monat der Geburt anzurechnen. Das führe auch nicht zu einer dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) widersprechenden Besserstellung der Klägerin im Verhältnis zu denjenigen Beamtinnen, deren Kindererziehungszeiten vollständig innerhalb eines bestehenden Beamtenverhältnisses lägen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt und beantragt, das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. April 1997 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 8. November 1995 insoweit aufzuheben, als das beklagte Amt verpflichtet wird, der Klägerin einen Kindererziehungszuschlag für weitere 6,63 Monate zu gewähren, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt die vorinstanzlichen Urteile, soweit diese ihrem Klagebegehren stattgeben.

Der Oberbundesanwalt teilt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Rechtsansicht der Revision.

II.

Die Revision des Beklagten ist unbegründet.

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Anspruch der Klägerin auf einen Kindererziehungszuschlag für den am 12. Januar 1965 geborenen Sohn Volker für die Zeit vom 12. Juli 1965 bis zum 31. Januar 1966. Dieser Anspruch ist - wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben - gemäß § 3 in Verbindung mit § 2 KEZG und § 249 Abs. 1 SGB VI begründet.

Kindererziehungszeiten bei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern haben bei nach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen Versorgungsfällen - wie dem der Klägerin - unterschiedliche Rechtsfolgen. Fällt die Kindererziehungszeit in ein bestehendes Beamtenverhältnis, richtet sich ihre Berücksichtigung gemäß § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Liegt die Kindererziehungszeit vor dem Beginn eines Beamtenverhältnisses, gilt § 3 KEZG. Danach ist für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, § 2 KEZG nach Maßgabe der Vorschriften über Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Fünften Kapitel des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag haben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KEZG Beamte, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis oder in ein anderes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis ein Kind erzogen haben. Die mit den Worten "vor der Berufung in das Beamtenverhältnis" geforderte Voraussetzung bezieht sich nicht allein auf das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist. Die alternative Anknüpfung der Vorschrift. an die Berufung "in ein anderes Dienst- oder Amtsverhältnis" verdeutlicht, daß Kindererziehungszeiten während eines früheren Beamten- oder sonstigen Dienst- oder Amtsverhältnisses ebenfalls keinen Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag begründen. "Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis" liegen dagegen auch Kindererziehungszeiten zwischen zwei oder mehreren Beamtenverhältnissen.

Geht eine Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind - wie im Falle der Klägerin - über die Dauer eines früheren Beamtenverhältnisses hinaus, führt dies zu einem Wechsel der Anspruchsgrundlagen von § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG F. 1991 zu § 3 KEZG. Die beiden unterschiedlichen Berechnungssysteme knüpfen den jeweiligen Anspruch nicht an die Geburt des Kindes innerhalb oder außerhalb des Beamtenverhältnisses, sondern an dessen Erziehungszeit. § 3 in Verbindung mit § 2 KEZG stellt ausschließlich darauf ab, daß die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit als Beitragszeit im Sinne des SGB VI vorgelegen haben. Das ist bei einer Kindererziehungszeit nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses der Fall. Diese außerhalb eines Beamtenverhältnisses liegende Kindererziehungszeit ist für einen Zeitraum bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes durch einen Kindererziehungszuschlag auszugleichen (§ 249 Abs. 1 SGB VI). Der Klägerin steht deswegen ein Kindererziehungszuschlag für die zehnmonatige Kindererziehungszeit vom Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem ersten Beamtenverhältnis bis zum Ende des rentenrechtlichen Zwölfmonatszeitraums zu.

Zwar sieht § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG F. 1991 bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nur bis zum vollendeten sechsten Lebensmonat des Kindes vor. Ein Rückgriff auf diese zeitliche Anspruchsbegrenzung ist jedoch im Rahmen des § 3 KEZG ausgeschlossen. Die gegenteilige im Anschluß an das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 9. Oktober 1992 - D III 4 - 224 151/1 - (GMBl 1992, 1127) vertretene Auffassung des Beklagten geht fehl. Weder das Kindererziehungszuschlagsgesetz noch das Beamtenversorgungsgesetz bieten einen Anhalt dafür, daß nach dem Wechsel der Anspruchsgrundlagen gleichwohl noch die nur für die Ruhegehaltfähigkeit einer Kindererziehungszeit innerhalb des Beamtenverhältnisses vorgesehene zeitliche Einschränkung auf den anderweitig gesetzlich geregelten Kindererziehungszuschlag für die außerhalb des beendeten Beamtenverhältnisses liegende Kindererziehungszeit anzuwenden sein soll. Dem steht vielmehr schon der Gesetzeswortlaut entgegen. Er läßt auch für die Annahme einer Regelungslücke keinen Raum.

Der Hinweis der Revision, die Rechtsauffassung der Vorinstanzen stelle Beamtinnen, die ihre Kinder teils innerhalb, teils außerhalb eines Beamtenverhältnisses erzogen hätten, gegenüber Beamtinnen mit vergleichbaren Kindererziehungszeiten innerhalb eines bestehenden Beamtenverhältnisses ungerechtfertigt besser, führt angesichts des Gesetzeswortlauts zu keiner anderen Auslegung. Die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 3 in Verbindung mit § 2 KEZG für die außerhalb eines früheren Beamtenverhältnisses verbrachte Kindererziehungszeit bei einem vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kind stellt die aus dem Beamtenverhältnis Ausgeschiedene lediglich den während einer Kindererziehungszeit pflichtversicherten Nichtbeamtinnen gleich. Daß diese Gleichstellung beim Wiedereintritt in ein Beamtenverhältnis erhalten bleibt, während sie "Nur-Beamtinnen" bei vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern nicht zugute kommt, hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber bei der Beamtenversorgung zukommenden weiten Gestaltungsspielraumes.

Der Einwand, die Regelung benachteilige Beamtinnen, die - anders als die Klägerin - ihre Abfindung zurückgezahlt hätten, trifft nicht zu. Für die Berücksichtigung der außerhalb des beendeten Beamtenverhältnisses liegenden Kindererziehungszeit ist die der entlassenen Beamtin gewährte Abfindung ohne Bedeutung. Lediglich eine Kindererziehungszeit während des Beamtenverhältnisses kann im Versorgungsrecht nicht ausgeglichen werden, wenn diese Zeit der Abfindungsberechnung zugrunde liegt und die Abfindung nicht zurückgezahlt worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 BeamtVG). Hätte die Klägerin ihre Abfindung zurückgezahlt, wäre die Kindererziehungszeit in ihrem früheren Beamtenverhältnis ruhegehaltfähig. Auch in diesem Fall hätte die Klägerin Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag für die Kindererziehungszeit nach Beendigung ihres früheren Beamtenverhältnisses.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 511,16 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG: zweifacher Jahresbetrag des im Revisionsverfahren streitigen Kindererziehungszuschlags).

Ende der Entscheidung

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