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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.03.1999
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 15.98
Rechtsgebiete: SG, BGB


Vorschriften:

SG § 24
BGB § 830 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Nach dem auch im öffentlichen Dienstrecht anzuwendenden allgemeinen Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB haften mehrere Beamte oder Soldaten dem geschädigten Dienstherrn als Gesamtschuldner, wenn jeder den Schaden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung adäquat verursacht haben kann, einer von ihnen den Schaden verursacht haben muß, aber nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich verursacht hat.

Stellen sich bei anscheinend vorübergehenden Gesundheitsstörungen schwere Folgezustände später unerwartet ein, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 1 SG in der Regel erst in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von den nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erlangt.

Urteil des 2. Senats vom 11. März 1999 - BVerwG 2 C 15.98

I. VG Schleswig vom 11.09.1989 - VG 11 A 137/86 und 11 A 8/89 - II. OVG Schleswig vom 30.10.1997 - OVG 3 L 158/91 und 159/91 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 15.98 (2 C 16.98) OVG 3 L 159/91 u. 158/91

Verkündet am 11. März 1999

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1999 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin; Dr. Kugele; Dr. Bayer und Büge

für Recht erkannt:

Die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1997 werden aufgehoben.

Die Berufungen der Kläger gegen die Gerichtsbescheide des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. September 1989 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten ihrer Berufungsverfahren und je zur Hälfte die Kosten der Revisionsverfahren.

Gründe:

I.

Die Beklagte nimmt die Kläger durch Leistungsbescheide auf Ersatz von Wehrsold und Heilfürsorge für den bei einer Schlägerei verletzten Soldaten St. in Anspruch.

St. und die Kläger gehörten einem Pionierbataillon der Bundeswehr an. Am 15. Juni 1982 wurde St. gegen 21.00 Uhr auf dem Kasernengelände mehrfach niedergeschlagen; er blieb schließlich mit einer 2 cm x 2 cm großen Prellmarke am Hinterkopf liegen. St. wurde wegen einer Gehirnerschütterung/Hirnquetschung (commotio/contusio cerebris) vom 15. bis 22. Juni 1982 im Kreiskrankenhaus P. stationär behandelt, später ambulant und sodann erneut stationär im Bundeswehrkrankenhaus K. und im Universitätsklinikum K. Seine Verletzung erkannte das Versorgungsamt K. mit Bescheid vom 1. Oktober 1984 als Wehrdienstbeschädigung durch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse an. Wegen der Folgen dieser Wehrdienstbeschädigung, einer posttraumatischen Epilepsie, erhält St. Versorgung und Kriegsopferfürsorge.

Der Kompaniechef erstattete am 21. Juni 1982 Strafanzeige gegen die Kläger und einen weiteren an der Schlägerei beteiligten Soldaten. Gegen beide Kläger ergingen rechtskräftig gewordene Strafbefehle über Geldstrafen von je 375 DM (25 Tagessätze zu 15 DM) wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Kläger schieden am 30. Juni 1982 aus der Bundeswehr aus.

Ein Rechtsstreit des St. gegen die Kläger wegen Schmerzensgeld und Ersatz versorgungsrechtlich ungedeckter Schädigungsfolgekosten wurde nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (4 U 73/94) durch gerichtlichen Vergleich vom 6. März 1996 dahin beigelegt, daß St. vom Kläger zu 1 6 000 DM (bei rechtzeitiger Zahlung: 3 000 DM) und vom Kläger zu 2 50 000 DM (bei rechtzeitiger Zahlung: 3 x 5 000 DM) zustehen.

Am 27. Januar 1997 verurteilte das Landgericht Kiel (9 0 254/86) die Kläger, dem Land Schleswig-Holstein aus übergegangenem Recht an St. erbrachte Versorgungs- und Fürsorgeleistungen zu ersetzen.

Die bis zum Ausscheiden des St. aus der Bundeswehr in der Zeit vom 15. Juni 1982 bis zum 30. Juni 1983 entstandenen Kosten der Wehrsoldzahlung und Heilfürsorge beliefen sich auf insgesamt 13 296,53 DM. Nachdem St. beim Wehrbereichsgebührnisamt III Versorgung beantragt hatte, meldete dieses den Schaden der Wehrbereichsverwaltung I. Die Meldung ging dort am 9. Mai 1983 ein. Nach Auswertung der Strafakten, der truppendienstlichen Vernehmungsniederschriften vom 16. und 22. Juni 1982, der Versorgungsakten sowie des von St. gegen die Kläger erstrittenen Schadensersatzurteils des Landgerichts Kiel vom 25. Oktober 1985 (9 0 301/85) nahm die Beklagte mit Leistungsbescheiden vom 25. März 1986 die Kläger als Gesamtschuldner auf Ersatz eines Teils der 13 296,53 DM in Höhe von jeweils 1 500 DM in Anspruch; im übrigen erließ sie die Schadensersatzforderung.

Die nach erfolglosen Widersprüchen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzlichen Gerichtsbescheide geändert und die Leistungsbescheide sowie die Widerspruchsbescheide vom 25. Juli 1986 aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die angefochtenen Bescheide seien durch § 24 Abs. 1 Satz 1 SG nicht gedeckt. Die Kläger hätten zwar ihre sich aus § 12 Satz 2 SG ergebende Pflicht verletzt, das Recht des Kameraden St. auf körperliche Unversehrtheit zu achten. Es stehe fest, daß der Kläger zu 1 St. einen Kinnhaken versetzt habe. Ebenso stehe fest, daß der Kläger zu 2 St. mit dem Fuß in den Bauch getreten habe, so daß dieser zu Boden gegangen sei. Ungeklärt sei jedoch, welche Verletzungshandlung den Körperschaden verursacht habe. Der Hergang der Schlägerei sei streitig und mangels tauglicher Beweismittel nicht mehr aufzuklären. Da sich eine haftungsbegründende Kausalität nicht feststellen lasse, entfalle der geltend gemachte Schadensersatzanspruch.

Der vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht und vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 68/93 - S. 16 f. zugunsten des St. angewandte § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB komme der Beklagten nicht zugute. Der dienstpflichtwidrig einen Kameraden verletzende Soldat begehe keine unerlaubte Handlung gegen den Dienstherrn. Für eine analoge Anwendung fehle die planwidrige Regelungslücke. Der Dienstherr gerate nicht in die von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB vorausgesetzte Beweisnot. Soweit er dem Deliktsopfer gegenüber leistungspflichtig sei, gehe dessen bürgerlichrechtlicher Schadensersatzanspruch auf ihn über, und zwar mit der Beweis-erleichterung aus § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einer zusätzlichen Anwendung dieser Norm auf den dienstrechtlichen Regreßanspruch bedürfe es nicht. Zudem unterscheide sich die dienstrechtliche Interessenlage von der deliktsrechtlichen. Der Dienstherr sei durch seine Fürsorgepflicht gehindert, Soldaten zum Schadensersatz heranzuziehen, die nur potentiell den Schaden verursacht hätten, zumal wenn der Schaden sich aus einer für den Wehrdienst typischen Gefahrenlage ergeben habe, wie hier aus einer Rauferei unter angetrunkenen oder betrunkenen Soldaten.

Der Beklagten sei auch kein (mittelbarer) Schaden entstanden. Die Fortzahlung des Wehrsoldes an den verletzten Soldaten und die Gewährung von Heilfürsorge seien Leistungen zur Erfüllung gesetzlicher Ansprüche des Verletzten.

Ein etwaiger Schadensersatzanspruch sei zudem verjährt. Zwar beginne die dreijährige Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst mit der Kenntnis einer fachaufsichtsführenden Dienststelle der Bundeswehr. Der Kompaniechef habe jedoch den Schaden der Wehrbereichsverwaltung melden müssen. Dazu sei er spätestens am 23. Juni 1982 in der Lage gewesen. Ein pflichtwidriges Unterlassen der Schadensmeldung falle der Beklagten zur Last. Wegen des Zwecks der Verjährung, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu stiften, könne sie daraus keinen Vorteil ziehen.

Schließlich sei ein Anspruch der Beklagten verwirkt. Da sie nach der vom Kompaniechef erstatteten Strafanzeige den Klägern keinen Schaden in Rechnung gestellt habe, hätten diese nach der seither verstrichenen geraumen Zeit damit rechnen können, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Gegen die beiden Urteile richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1997 aufzuheben und die Berufungen der Kläger zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Revisionen zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtenen Urteile.

II.

Die Revisionen der Beklagten sind begründet. Die angefochtenen Urteile verletzen Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Leistungsbescheide sind rechtmäßig.

Die Beklagte hat gegen die Kläger als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch aus § 24 Abs. 1 SG, den sie auch nach Beendigung der Wehrdienstverhältnisse durch Leistungsbescheide geltend machen kann (zu letzterem vgl. etwa Urteil vom 7. Dezember 1984 - BVerwG 6 C 199.81 - <Buchholz 238.4 § 24 Nr. 10>; stRspr).

§ 24 Abs. 1 Satz 1 SG ist hier nicht - wie das Berufungsgericht meint - in der im Jahre 1982 maßgebenden Fassung vom 19. August 1975 (BGBl I S. 2273), sondern in der für die Kläger günstigeren geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 <BGBl I S. 1737>) anzuwenden (vgl. BVerwGE 19, 243 <248>; Urteile vom 25. Januar 1968 - BVerwG 2 C 5.65 - <Buchholz 232 § 78 Nr. 8> und vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12.94 - BVerwGE 100, 280 <284>).

Die Haftung eines Soldaten auf Schadensersatz setzt nach § 24 Abs. 1 SG eine vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene objektive Pflichtverletzung sowie einen durch diese Pflichtverletzung dem Dienstherrn verursachten Schaden voraus. Nach den in den angefochtenen Urteilen getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der erkennende Senat mangels beachtlicher Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), steht für jeden der beiden Kläger ein haftungsbegründendes Verhalten - mit Ausnahme des Nachweises der Ursächlichkeit - fest.

Die Kläger haben durch Körperverletzungen des Soldaten St. gegen Dienstpflichten verstoßen. Das Berufungsgericht sieht allein die Pflicht zur Kameradschaft gegenüber dem verletzten Soldaten (§ 12 Satz 2 SG) als verletzt an. Ob der geltend gemachte Schaden der Beklagten nach Art und Entstehungsweise in den Schutzbereich der diese Dienstpflicht begründenden Norm fällt, also einer der Gefahren entstammt, deren Abwendung die Dienstpflicht dienen soll (vgl. dazu Urteile vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 39.80 - <Buchholz 448.0 § 9 Nr. 7> und vom 7. Dezember 1984 - BVerwG 6 C 199.81 - <a.a.O.>), ist zweifelhaft, kann aber auf sich beruhen. Darauf kommt es nicht an. Denn die Kläger haben zugleich gegen die in § 7 SG normierte Treuepflicht des Soldaten verstoßen. Diese gebietet es auch, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren (vgl. Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 - <Buchholz 236.1 § 7 Nr. 9>) und unmittelbar und mittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen (vgl. Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - <Buchholz 237.7 § 84 Nr. 7>). Diese Pflicht wird objektiv verletzt, wenn ein Soldat durch rechtswidriges Handeln bei einem anderen Bediensteten seines Dienstherrn einen gesundheitlichen Schaden verursacht, für den der Dienstherr aufkommen muß.

Das für die Haftung nach § 24 Abs. 1 SG erforderliche Verschulden der Kläger ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Es muß sich lediglich auf die Pflichtverletzung beziehen; der Soldat muß die Dienstpflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Auf die Folgen der Pflichtverletzung, die Art und den Umfang des eingetretenen Schadens, muß sich das Verschulden nicht erstrecken (vgl. BVerwGE 69, 334 <336>; Beschluß vom 30. Dezember 1998 - BVerwG 2 B 38.98 -).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte einen Schaden erlitten. Maßgebend ist der dem § 249 BGB zugrundeliegende Schadensbegriff (vgl. Urteile vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - <Buchholz 236.1 § 24 Nr. 15> und vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 48.88 - <Buchholz 237.1 Art. 80 Nr. 2> m.w.N.). Danach besteht der Schaden in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage der Beklagten, wie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzungen gestaltet hat, und ihrer Vermögenslage, wie sie ohne diese bestehen würde (vgl. BVerwGE 69, 331 <333>; Urteile vom 7. Mai 1990 - BVerwG 6 C 40.88 - <Buchholz 236.1 § 24 Nr. 15> und vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 21.96 - <Buchholz 237.7 § 84 Nr. 7>). Allein die Kosten der dem verletzten Soldaten gewährten Heilfürsorge betragen rund 10 000 DM. Das ergibt sich aus der den angefochtenen Leistungsbescheiden beigefügten Aufstellung. Da die Beklagte diese Aufwendungen ohne die gesundheitliche Schädigung des St. nicht hätte erbringen müssen, ist ihr jedenfalls insoweit ein mittelbarer Schaden entstanden (vgl. BVerwGE 70, 296 <301 f.>; siehe auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 58/62 - <DÖV 1964, 23>). Dessen Umfang deckt die Heranziehung der Kläger zu Teilbeträgen von jeweils lediglich 1 500 DM.

Der Anspruch der Beklagten auf Ersatz des Schadens setzt allerdings weiter voraus, daß dieser durch eine Dienstpflichtverletzung der Kläger adäquat verursacht worden ist (vgl. etwa BVerwGE 70, 296 <300>; Beschluß vom 13. Januar 1987 - BVerwG 2 B 119.86 - <Buchholz 237.1 Art. 85 Nr. 1>). Eine ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt ist adäquat, wenn die begangene Dienstpflichtverletzung nach allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (vgl. BVerwGE 69, 334 <336>; 70, 296 <300>). Nach der vom Berufungsgericht bindend festgestellten Sachlage kann sowohl der Kinnhaken, den der Kläger zu 1 St. versetzte, als auch der Fußtritt des Klägers zu 2 in den Bauch des St., so daß dieser zu Boden ging, den Schaden verursacht haben. Jede der beiden erwiesenen Körperverletzungen war gleichermaßen objektiv geeignet, die Gehirnerschütterung oder Hirnquetschung herbeizuführen. Unaufklärbar ist allein die Frage, welcher Kläger den gesundheitlichen Schaden des St. und damit auch den mittelbaren Schaden der Beklagten verursacht hat. Daran scheitert der Ersatzanspruch der Beklagten aber nicht. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist jeder von mehreren an einer unerlaubten Handlung Beteiligten für den gesamten Schaden auch dann verantwortlich, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von ihnen den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Die Voraussetzungen des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, daß - erstens - bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten mit Ausnahme des Nachweises der Ursächlichkeit gegeben ist, - zweitens - eine unter den Begriff der Beteiligten fallende Person den Schaden verursacht haben muß, und - drittens - nicht feststellbar ist, welcher Beteiligte den Schaden tatsächlich (ganz oder teilweise) verursacht hat (vgl. BGHZ 67, 14 <18 ff.>; 72, 355 <358 ff.>; 101, 106 <108>; BGH, Urteil vom 12. Juli 1996, V ZR 280/94 - NJW 1996, 3205 <3207> m.w.N.), sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Dessen rechtliche Erwägungen, mit denen es gleichwohl die Heranziehung des der Vorschrift zugrundeliegenden Rechtsgedankens abgelehnt hat, treffen nicht zu.

Zwar ist die dienstrechtliche Haftung des Beamten und Soldaten gegenüber dem Dienstherrn in § 78 BBG und § 24 SG abschließend geregelt. Eine Anwendung der allgemeinen Haftungsvorschriften, insbesondere nach den §§ 823 ff. BGB, scheidet deswegen aus, soweit ein Beamter oder Soldat durch die Verletzung von Dienstpflichten dem Dienstherrn einen Schaden verursacht hat (BVerwGE 52, 255 <256 f.>; Urteile vom 15. September 1977 - BVerwG 2 C 41.74 - <Buchholz 232 § 78 Nr. 25>, vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 2 C 20.93 - <Buchholz 448.11 § 34 Nr. 1> und vom 16. Juli 1998 - BVerwG 2 C 12.98 -). Das hindert jedoch im Rahmen der dienstrechtlichen Haftung nicht den Rückgriff auf allgemeine Beweiserleichterungsgrundsätze.

So ist anerkanntermaßen auch im öffentlichen Dienstrecht der Rechtsgedanke des § 282 BGB heranzuziehen. Danach trifft einen Beamten oder Soldaten, der objektiv eine Dienstpflicht verletzt hat, die materielle Beweislast dafür, daß er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen hat (stRspr; vgl. etwa BVerwGE 37, 192 <199>; 52, 255 <259 f.>; Beschluß vom 11. Februar 1986 - BVerwG 6 B 117.85 <Buchholz 238.4 § 24 Nr. 11>; Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 2 C 12.98 -). Obwohl der Beamte oder Soldat nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, geht es beim Vorliegen seiner objektiven Pflichtverletzung und eines dadurch verursachten Schadens zu seinen Lasten, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß er die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat (vgl. etwa Urteile vom 8. Februar 1983 - BVerwG 2 C 82.81 - <Buchholz 232 § 78 Nr. 27> und vom 25. Mai 1988 - BVerwG 6 C 38.85 - <Buchholz 236.1 § 24 Nr. 12> m.w.N.).

Ebenso wie dem § 282 BGB ist auch dem § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen. Ein Geschädigter soll keinen Nachteil dadurch erleiden, daß der Schaden, der ihm durch zurechenbares fremdes Verhalten zugefügt worden ist, nicht nur von einem, sondern von mehreren Schädigern verursacht worden sein kann. Bei tatbestandsmäßigem, objektiv rechtswidrigem und subjektiv vorwerfbarem Verhalten mehrerer potentieller Schädiger, das der Geschädigte zu beweisen hat (vgl. z. B. BGHZ 89, 383 <399>; BGH, VersR 1975, 714), soll ihm der Nachweis der Person des Verursachers erspart bleiben. Diese zugunsten des Geschädigten eingreifende Beweislastverteilung ist nicht auf unerlaubte Handlungen im Sinne der §§ 823 ff. BGB beschränkt. Ihre weit über den unmittelbaren Anwendungsbereich im bürgerlichrechtlichen Schadensersatzrecht hinausgehende Bedeutung ist vielmehr in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. BGHZ 55, 96 <98 f.>; 72, 289 <291 f.>; 85, 375 <386 f.>; 101, 106 <111>).

Der allgemeine Rechtsgedanke des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB muß auch im öffentlichen Dienstrecht zugunsten des geschädigten Dienstherrn angewendet werden, wenn mehrere Beamte oder Soldaten eine für den Schadenseintritt geeignete Gefahr in rechtlich zurechenbarer Weise herbeigeführt haben, so daß der Schaden mit Sicherheit entweder durch den einen oder den anderen (oder möglicherweise auch durch beide) verursacht worden ist. Weder die dienstrechtlichen Beziehungen noch der Zweck der Haftungsbeschränkung in § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 24 Abs. 1 Satz 2 SG stehen dem entgegen. Die Interessenlage ist die gleiche, die der in § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffenen deliktsrechtlichen Regelung zugrunde liegt und zu deren Heranziehung weit über ihren unmittelbaren Anwendungsbereichs hinaus geführt hat. Es wäre unbillig, wenn der geschädigte Dienstherr bei mehreren als Schädiger in Betracht kommenden Bediensteten ersatzlos bliebe, obwohl er zweifellos einen Schadensersatzanspruch hat. Die Verantwortlichkeit des einzelnen Beamten oder Soldaten wird nicht über den Gefahrenbereich hinaus ausgedehnt, den er allein beherrscht. Jeder der möglichen Schädiger hat nur eine eigene Gefährdung rechtlich zu vertreten. Wenn nicht seine, sondern eine fremde Gefährdungshandlung ursächlich geworden sein sollte, ist dies nicht sein Verdienst. Allein daraus, daß nicht zu klären ist, welche von mehreren gleichermaßen geeigneten Handlungen den Schaden tatsächlich herbeigeführt hat, können die für ihre Gefährdungshandlung verantwortlichen Bediensteten keinen Vorteil zu Lasten des geschädigten Dienstherrn ziehen. Der Hinweis des Berufungsgerichts, wegen des in § 30 Abs. 3 SG, § 87 a Satz 1 BBG vorgesehenen Übergangs des bürgerlichrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Deliktsopfers auf den Dienstherrn geht demgegenüber schon deshalb fehl, weil es sich um einen anderen als den hier in Rede stehenden Anspruch handelt. Aus systematischer Sicht wäre es vielmehr wenig einleuchtend, wenn der Beklagten hinsichtlich des übergegangenen Schadensersatzanspruches § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zugute käme, ihr die Erleichterung hinsichtlich ihres originären Schadensersatzanspruches jedoch versagt wäre. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist zwar bei der Bemessung der geltend gemachten Schadensersatzforderung zu berücksichtigen. Sie schließt eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB aber nicht grundsätzlich aus. Da die Beklagte die Kläger durch die angefochtenen Leistungsbescheide jeweils nur in Höhe eines Teilbetrages von 1 500 DM in Anspruch nimmt, hat sie ihrer Fürsorgepflicht ausreichend Rechnung getragen.

Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verjährt. Die gemäß § 24 Abs. 3 SG in Verbindung mit § 78 Abs. 2 Satz 1 BBG für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis des Dienstherrn von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen ist erst dann vorhanden, wenn der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten oder Soldaten eine Schadenersatzklage - sei es auch nur eine Feststellungsklage - mit hinreichender Aussicht auf Erfolg geltend machen kann (vgl. BVerwGE 81, 301 <304>; 100, 280 <284>). Die erforderliche Kenntnis muß das für die Verfolgung des Schadenersatzanspruchs zuständige Organ des Dienstherrn erlangt haben (vgl. BVerwGE 81, 301 <305>; 100, 280 <284>). Im Bereich der Bundeswehr genügt deswegen nicht schon die Kenntnis des nächsten Dienstvorgesetzten, sondern erst die Kenntnis fachaufsichtsführender Dienststellen (vgl. Urteil vom 15. August 1989 - BVerwG 6 C 21.87 - <Buchholz 236.1 § 24 Nr. 14>). Wann eine fachaufsichtsführende Dienststelle der Bundeswehr erstmals von dem Gesundheitsschaden des St. und den ersatzpflichtigen Klägern erfuhr, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ebensowenig tatsächlich belegt ist seine Annahme, der Kompaniechef der Kläger habe als nächster Dienstvorgesetzter den Schaden pflichtwidrig nicht einer fachaufsichtsführenden Dienststelle gemeldet. Gleichwohl bedarf es insoweit keiner weiteren Sachaufklärung. Auf den Zeitpunkt, in dem eine fachaufsichtsführende Dienststelle der Bundeswehr erstmals Kenntnis von der Schlägerei und der dabei erlittenen Verletzung des St. erlangte, kommt es nicht an. Ebenso kann auf sich beruhen, ob der Dienstherr es entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB gegen sich gelten lassen muß, wenn ein unmittelbarer Dienstvorgesetzter durch pflichtwidriges Unterlassen einer Schadensmeldung an die fachaufsichtsführende Dienststelle den Beginn der Verjährungsfrist verhindert. Auch eine unverzügliche Meldung der Verletzung des St. an die Wehrbereichsverwaltung hätte die Verjährungsfrist nämlich nicht in Lauf gesetzt. Zwar genügt hierfür grundsätzlich bereits die allgemeine Kenntnis von dem Schaden. Das gilt selbst für solche Folgezustände, die im Zeitpunkt der Erlangung jener Kenntnis überhaupt nur als möglich voraussehbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96 - NJW 1997, 2448 <2449> m.w.N.). Für die Voraussehbarkeit kommt es auch nicht stets auf die Sicht des Geschädigten an. Bei Körperschäden ist vielmehr die Sicht der medizinischen Fachkreise entscheidend (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1997, a.a.O., S. 2449 m.w.N.). Stellen sich jedoch bei anscheinend vorübergehenden Gesundheitsstörungen schwere Folgezustände erst später unerwartet ein, beginnt die Verjährung in der Regel erst in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von den erst nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1997, a.a.O., S. 2449 m.w.N.). Denn in diesen Fällen hat der Geschädigte nach dem Schadensbild, das sich ihm zunächst zeigt, keinen naheliegenden Grund, sich über etwa später eintretende Schäden von einem Fachkundigen beraten zu lassen oder zur Abwehr der Verjährung eine Feststellungsklage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1997, a.a.O., S. 2449 m.w.N.). So verhält es sich hier.

St. wurde wegen Gehirnerschütterung oder Gehirnquetschung vom 15. bis zum 22. Juni 1982, also lediglich eine Woche, im Kreiskrankenhaus P. stationär behandelt. Für die Dauer eines Monats war er dienstunfähig. Nach einer ambulanten Behandlung im Sanitätsbereich am 16. Juli 1982 versah er in der Zeit vom 17. Juli 1982 bis zum 24. Februar 1983 wieder Dienst als Soldat. Eine erneute stationäre Behandlung erfolgte ausweislich der den angefochtenen Bescheiden beigefügten Aufstellung der Heilfürsorgeaufwendungen erst in der Zeit vom 25. Februar bis zum 5. März 1983 im Sanitätszentrum N., sodann - nach einer ambulanten Behandlung im Sanitätsbereich am 8. März 1983 - vom 9. bis zum 22. März 1983 im Bundeswehrkrankenhaus K. und anschließend vom 22. März bis zum 2. April 1983 sowie vom 5. bis zum 8. April 1983 und am 22. April und 30. Mai 1983 in der Universitätsklinik K. Die lange nach der im Juli 1982 abgeschlossenen ärztlichen Behandlung und nach der Wiederaufnahme des Dienstes im Jahre 1983 auftretenden schweren Gesundheitsstörungen und Dauerfolgen sowie die erneute Notwendigkeit umfangreicher und kostspieliger ärztlicher Behandlungen waren danach aus medizinischer Sicht zunächst offenbar nicht vorhersehbar.

Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist schließlich nicht verwirkt. Verwirkung setzt neben der Untätigkeit des Anspruchsinhabers während eines längeren Zeitraumes das Hinzutreten besonderer Umstände voraus, welche die verspätete Geltendmachung des Anspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. etwa Beschluß vom 22. Mai 1990 - BVerwG 8 B 156.89 - <Buchholz 310 § 81 Nr. 13>; Urteil vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A 8.97 - <zur Veröffentlichung vorgesehen> jeweils m.w.N.). Bei der zeitaufwendigen und schwierigen Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in den gegen die Kläger geführten zivilrechtlichen Vorprozessen kann weder von einem längeren Unterbleiben der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs noch von besonderen Umständen die Rede sein, die das Verhalten der Beklagten als treuwidrig erscheinen lassen könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsverfahren bis zu ihrer Verbindung auf jeweils 1 500 DM, alsdann auf insgesamt 3 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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