Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.06.2000
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 16.99
Rechtsgebiete: BBG


Vorschriften:

BBG § 41 a
Leitsatz:

Die besondere Altersgrenze für Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr setzt die laufbahnentsprechende Verwendung bei einer Einrichtung oder Dienststelle des Feuerwehrdienstes voraus.

Urteil des 2. Senats vom 8. Juni 2000 - BVerwG 2 C 16.99 -

I. VG Köln vom 20.02.1997 - Az.: VG 15 K 3547/95 - II: OVG Münster vom 11.03.1999 - Az.: OVG 12 A 1971/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 16.99 OVG 12 A 1971/97

Verkündet am 8. Juni 2000

Grubert Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2000 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Eckertz-Höfer und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der am 2. Mai 1934 geborene Kläger wurde im Jahre 1965 als Oberbrandmeister im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in einer städtischen Berufsfeuerwehr zur Wehrbereichsverwaltung III versetzt. Dort wurde er nach Anerkennung seiner Befähigung zum Laufbahnwechsel "für den gehobenen technischen Dienst in der Fachrichtung des Brandschutzdienstes für die Bundeswehrverwaltung" zum Technischen Regierungsinspektor ernannt. Im Oktober 1974 wurde der inzwischen zum Technischen Regierungsamtmann beförderte Kläger zum Bundesministerium der Verteidigung abgeordnet und im Dezember 1974 dorthin versetzt. Am 30. Mai 1994 teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Kläger durch Aushändigung einer Urkunde vom 30. März 1994 mit, er trete als Oberamtsrat nach Erreichen der Altersgrenze mit dem Ende des Monats Mai 1994 in den Ruhestand.

Den Antrag des Klägers, ihm einen Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen zu zahlen, lehnte das Bundesministerium der Verteidigung mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht dem Einsatzdienst der Feuerwehr der Bundeswehr angehört.

Den daraufhin gestellten Antrag des Klägers, seine "Versetzung" in den Ruhestand rückgängig zu machen, lehnte das Bundesministerium der Verteidigung durch Bescheid vom 15. März 1995 mit der Begründung ab: Der Kläger sei gemäß § 41 a BBG in den Ruhestand getreten, da er einer Laufbahn des Feuerwehrdienstes in der Bundeswehr angehört habe.

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 15. März 1995 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. April 1995 aufgehoben und festgestellt, der Kläger sei nicht mit Ablauf des Monats Mai 1994 in den Ruhestand getreten. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger zähle nicht zu dem in § 41 a BBG bezeichneten Personenkreis. Dieser umfasse ausschließlich die im Einsatzdienst der Feuerwehr der Bundeswehr verwendeten Beamten.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Bundesrechts. Sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1999 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Februar 1997 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht meint in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, § 41 a BBG stelle allein auf die laufbahnrechtliche Zugehörigkeit zum Feuerwehrdienst der Bundeswehr ab.

II.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kläger nicht mit Ablauf des Monats Mai 1994 in den Ruhestand getreten ist. Für ihn galt die für Bundesbeamte festgelegte allgemeine Altersgrenze der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres (§ 41 Abs. 1 Satz 1 BBG).

§ 41 a BBG findet auf den Kläger keine Anwendung. Nach der durch Art. 2 Nr. 6 des 10. Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2136) mit Wirkung vom 24. Dezember 1993 eingefügten Vorschrift treten die Beamten auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden. Aus dem Wortlaut der Sonderregelung ergibt sich bereits, daß sie nur solche Beamte erfaßt, die tatsächlich im Feuerwehrdienst der Bundeswehr tätig sind. Die vorgezogene Altersgrenze knüpft nicht an die bloße Zugehörigkeit des Beamten auf Lebenszeit zu einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes an. Der frühere Eintritt in den Ruhestand wird vielmehr von der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben abhängig gemacht. Er setzt die laufbahnentsprechende Verwendung des Beamten "im Feuerwehrdienst" voraus. Feuerwehrdienst bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch Dienst bei der Feuerwehr (vgl. u.a. Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1981, Stichwort "Feuerwehr-dienst"). Der Begriff Feuerwehr bezeichnet Einrichtungen zum abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz und zur technischen Hilfeleistung in Katastrophenfällen. Er wird durch das Organisationsrecht bestimmt (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 2 B 77.84 - Buchholz 235 § 47 BBesG Nr. 3 S. 9).

Ob - wie das Berufungsgericht meint - unter "Feuerwehrdienst" im Sinne des § 41 a BBG lediglich der "Einsatzdienst" der Feuerwehr zu verstehen ist oder ob dem Begriff eine umfassendere Bedeutung zukommt (vgl. dazu BVerwGE 88, 337 <338 ff.>), mag auf sich beruhen. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Für die besondere Altersgrenze ist jedenfalls die konkrete organisationsrechtliche Zuordnung des Beamten zu einer Einrichtung oder Dienststelle des Feuerwehrdienstes der Bundeswehr erforderlich (vgl. BVerwGE 79, 22 <23>; 88, 337 <338>; s. auch Urteil vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 3 S. 7 <8>).

Die Richtigkeit der sich aus dem Wortlaut ergebenden Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Vorschrift sowie deren Entstehungsgeschichte bestätigt. Mit der Einführung der niedrigeren Altersgrenze ist der Bund dem Vorbild der Länder gefolgt, die entsprechende Altersgrenzen für die Beamten der Berufsfeuerwehren in den Kommunen vorgesehen haben. Die vorgezogene Altersgrenze im Feuerwehrdienst der Bundeswehr berücksichtigt ebenso wie die entsprechenden Landesvorschriften für Feuerwehrbeamte die besonderen Anforderungen des Feuerwehrdienstes (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 41 a Rn. 2; Fürst, GKÖD, § 41 a BBG Rn. 2 a; Battis, BBG, 2. Aufl. 1997, § 41 a Rn. 2). Für die Beamten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr bestehen die gleichen körperlichen Belastungen wie für die kommunalen Beamten der Berufsfeuerwehren. Für beide Beamtengruppen gelten grundsätzlich auch die gleichen Einstellungs- und Ausbildungsvoraussetzungen (vgl. BTDrucks 12/3791, S. 10 <zu Art. 2 Nr. 6>). Der Vergleichbarkeit des Feuerwehrdienstes der Bundeswehr mit den kommunalen Berufsfeuerwehren und der zwischen beiden Einrichtungen bestehenden "Wettbewerbssituation" trägt die Angleichung der Altersgrenzen Rechnung (vgl. BTDrucks 12/3791, S. 10 <zu Art. 2 Nr. 6>). Die landesrechtlichen Sonderbestimmungen gehen ebenfalls von einer Tätigkeit in einer Einrichtung oder Dienststelle des Feuerwehrdienstes aus.

Der in das Bundesministerium der Verteidigung versetzte Kläger wurde nicht mehr im Feuerwehrdienst der Bundeswehr verwendet. Er gehörte organisationsrechtlich dem Bundesministerium als oberster Bundesbehörde an. Auf seine vom Berufungsgericht offengelassene Laufbahnzugehörigkeit als weitere Voraussetzung für die Rechtsfolge des § 41 a BBG kommt es nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 45 400 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Buchst. a GKG).



Ende der Entscheidung

Zurück