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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.10.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 17.97
Rechtsgebiete: EV, GG


Vorschriften:

EV Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 §§ 1, 2, 3, § 6 Abs. 2
GG Art. 12 Abs. 1
Leitsätze:

1. Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee haben aus Berufsförderungsverträgen mit deren Dienststellen keine Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland.

2. Für die Eingliederung nicht weiterverwendeter Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee in das zivile Berufsleben gelten nach dem Einigungsvertrag die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes.

Urteil des 2. Senats vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 17.97 -

I. VG Gera vom 02.08.1994 - Az.: VG 2 K 44/91.GE - II. OVG Weimar vom 12.09.1996 - Az.: OVG 2 KO 562/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 17.97 OVG 2 KO 562/94

Verkündet am 8. Oktober 1998

Rasch Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der 1942 geborene Kläger schloß als Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA) mit dem Dienstgrad Major am 31. August 1990 mit seiner Dienststelle "in Verwirklichung der militärischen Bestimmungen zur Vorbereitung der Berufssoldaten und Zivilbeschäftigten auf Arbeitsverhältnisse außerhalb der Streitkräfte" einen Berufsförderungsvertrag. Seine darin vereinbarte Berufsförderung mit dem Ziel des Studienabschlusses "Betriebsfachwirt" an der Wirtschafts- und Bildungsakademie C. sollte am 1. September 1990 beginnen und am 31. August 1992 enden. Seine Dienststelle verpflichtete sich, den Kläger unter Fortzahlung seines Gehalts vom Dienst zu befreien. Aufgrund dieses Vertrages schloß der Kläger am 3. September 1990 einen entsprechenden Umschulungsvertrag mit dieser Bildungseinrichtung.

Mit Schreiben vom 28. November 1990 teilte ihm der Kommandeur seiner Betreuungsdienststelle u.a. mit, sein Dienstverhältnis als Soldat ruhe mit dem Wirksamwerden des Beitritts. Falls er nicht innerhalb von sechs Monaten weiterverwendet werde, ende es mit dem Ablauf dieser Frist. Während der Ruhenszeit erhalte er ein monatliches Wartegeld in Höhe von 70 v.H. der durchschnittlichen monatlichen Dienstbezüge der letzten sechs Monate.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, mit der der Kläger sinngemäß neben der Feststellung, sein Dienstverhältnis mit der Beklagten bestehe über den 31. August 1992 hinaus oder habe zumindest bis zu diesem Zeitpunkt fortgeführt werden müssen, die mit dem Berufsförderungsvertrag vereinbarten Leistungen beanspruchte, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Das Dienstverhältnis des Klägers habe gemäß den Bestimmungen des Einigungsvertrages mit Ablauf des 2. April 1991 geendet. Der Berufsförderungsvertrag habe hierauf keinen Einfluß. Er enthalte keine konstitutive Regelung über den Fortbestand des Dienstverhältnisses, setze diesen vielmehr voraus und modifiziere davon ausgehend die beiderseitigen Rechte und Pflichten. Davon abgesehen, sei er nach dem Recht der ehemaligen DDR unzulässig und daher gemäß § 2068 Abs. 201 Nr. 201 ZGB DDR von Anfang an unwirksam. Entgegen der Auffassung des Klägers könne die Fortgeltung des Vertrages auch nicht aus dem Einigungsvertrag hergeleitet werden. Nach dessen Bestimmungen werden die nicht weiterverwendeten Soldaten der ehemaligen NVA in das zivile Berufsleben nur nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes eingegliedert. Daher scheide eine Umdeutung des Berufsförderungsvertrages in einen Verwaltungsakt nach dem Soldatenversorgungsgesetz aus. Unbegründet sei auch der Antrag auf Zahlung der im Berufsförderungsvertrag vereinbarten Bezüge. Dies folge für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 2. April 1991 aus dem Einigungsvertrag. Danach hätten die Soldaten der ehemaligen NVA während des Ruhens ihres Dienstverhältnisses nur Anspruch auf ein monatliches Wartegeld, das der Kläger erhalten habe. Mit Ablauf des 2. April 1991 habe kein Dienstverhältnis mehr zwischen dem Kläger und der Beklagten bestanden, aus dem die geltend gemachten Ansprüche hergeleitet werden könnten. Der Berufsförderungsvertrag selbst habe keinen eigenständigen Besoldungsanspruch begründet.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und beantragt,

das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 1996 und den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gera vom 2. August 1994 sowie die Bescheide der Beklagten vom 28. November 1990 und vom 10. Mai 1991 aufzuheben und festzustellen, daß sein Dienstverhältnis mit der Beklagten über den 31. August 1992 hinaus fortbesteht,

hilfsweise

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet war, sein Dienstverhältnis bis zum 31. August 1992 fortzuführen,

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, ihm bis zum 31. August 1992 die in § 8 Abs. 2 des Berufsförderungsvertrages vereinbarten Leistungen hilfsweise unter Anrechnung des Wartegeldes und der Zahlungen nach dem Berufsförderungsvertrag nebst 4 v.H. Zinsen seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Oberbundesanwalt teilt die Rechtsansicht der Beklagten und des Berufungsgerichts.

II.

Die Revision ist unbegründet.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht der Rechtslage. Der Kläger kann weder die Feststellung beanspruchen, daß sein Dienstverhältnis mit der Beklagten über den 31. August 1992 hinaus fortbestehe, noch, daß es bis zu diesem Zeitpunkt hätte fortgeführt werden müssen. Er hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Berufsförderungsvertrag vereinbarten Leistungen.

Nach Art. 20 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885 ff.) Einigungsvertrag (EV), der nach dem Wirksamwerden des Beitritts Bundesrecht geblieben ist (Art. 45 EV), gelten für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts die in der Anlage I vereinbarten Übergangsregelungen. Nach den in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 (im folgenden: EV-Anlage) für Rechtsverhältnisse der Soldaten der ehemaligen NVA getroffenen besonderen Bestimmungen wurden die Soldaten der NVA mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR Soldaten der Bundeswehr (EV-Anlage § 1 Satz 1). Für Berufssoldaten galten die Dienstverhältnisse, in denen sie sich am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts befanden, mit folgenden Maßgaben fort (EV-Anlage § 1 Satz 2 Nr. 2): Das Dienstverhältnis ruhte mit dem Wirksamwerden des Beitritts (EV-Anlage § 2 Abs. 1). Während des Ruhens des Dienstverhältnisses hatten Berufssoldaten der ehemaligen NVA Anspruch auf ein monatliches Wartegeld in Höhe von 70 v.H. der durchschnittlichen monatlichen Dienstbezüge der letzten sechs Monate (EV-Anlage § 2 Abs. 2 Satz 1). Wurde ein noch nicht fünfzig Jahre alter Berufssoldat der ehemaligen NVA nicht innerhalb von sechs Monaten weiterverwendet, endete sein Dienstverhältnis mit dem Ablauf dieser Frist (EV-Anlage § 2 Abs. 3 Satz 1). So verhält es sich im Fall des Klägers.

Der Kläger wurde nicht in der Frist von sechs Monaten weiterverwendet. Dies hat das Berufungsgericht mit für den Senat bindender Wirkung (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt. Sein soldatisches Dienstverhältnis galt auch nicht nach § 3 EV Anlage weiter. Ob der Bundesminister der Verteidigung im Sinne dieser Vorschrift das Fortbestehen oder die Eingliederung der ehemaligen Dienststelle des Klägers in eine Dienststelle der Bundeswehr bestimmt hat, kann auf sich beruhen. Darauf kommt es nicht an. Es gelten nämlich nur die Dienstverhältnisse der Soldaten weiter, die bei einer fortbestehenden oder eingegliederten Einheit, Dienststelle oder Einrichtung ("dort") verwendet werden (EV-Anlage § 3). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Für die Annahme einer weiteren Verwendung hätte es einer erneuten Entscheidung der Beklagten bedurft. Danach ruhte mit Wirksamwerden des Einigungsvertrages sein Dienstverhältnis in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Form (EV-Anlage I § 1 Nr. 2).

Der am 31. August 1990 abgeschlossene Berufsförderungsvertrag des Klägers mit seiner damaligen Dienststelle der NVA begründet keine Ansprüche gegen die Beklagte, weil diese nicht Vertragspartnerin geworden ist. Der Einigungsvertrag sieht den Eintritt der Bundesrepublik Deutschland in die im Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Dienstverhältnisse der Berufssoldaten der ehemaligen NVA nur nach den Maßgaben der Anlage I vor. Lediglich insoweit ist die Bundesrepublik Deutschland Rechtsnachfolgerin der ehemaligen DDR (vgl. BVerfGE 84, 133 <147>). Denn die "besonderen Bestimmungen" der Anlage I des Einigungsvertrages regeln die Rechtsverhältnisse der Soldaten der ehemaligen NVA umfassend und abschließend. Das trifft namentlich für die Berufsförderung der nicht weiterverwendeten Berufssoldaten der ehemaligen NVA zu. Für deren Eingliederung in das zivile Berufsleben gelten nach dem Einigungsvertrag die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes, insbesondere für Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung; der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr gewährt zusätzliche Hilfestellung (EV-Anlage § 2 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 2).

Für ein Schadensersatzbegehren des Klägers fehlt es bereits an der im Prozeß nicht nachholbaren Klagevoraussetzungen eines vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden Antrages (vgl. u.a. Urteil vom 10. April 1997 BVerwG 2 C 38.95 <DÖD 1998, 31-33>; Beschluß vom 1. Dezember 1993 BVerwG 2 B 115.93 <Buchholz 232 § 79 Nr. 110> m.w.N.). Davon abgesehen ist auch eine schadensverursachende rechtswidrige Handlung oder Unterlassung der Beklagten nicht erkennbar. Das Absehen von einer Weiterverwendung des Klägers war rechtmäßig. Die Regelungen des Einigungsvertrages über das Ruhen und die Beendigung der Dienstverhältnisse der Soldaten der NVA sollten wie insgesamt im öffentlichen Dienst der Beklagten ermöglichen, die aufgrund des Beitritts notwendige Umgestaltung der Organisationsstrukturen vorzunehmen und den Personalbestand am künftigen Bedarf zu orientieren (vgl. BVerfGE 84, 133 <151>; 85, 360 <375>; BVerwGE 90, 220 <222>). Soweit die Regelungen des Einigungsvertrages über das Ruhen und die Beendigung der Dienstverhältnisse der nicht weiterverwendeten Berufssoldaten der ehemaligen NVA deren Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes aus Art. 12 Abs. 1 GG berührt, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 84, 133 <151>).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 72 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 Buchst. a GKG).

Ende der Entscheidung

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