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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.07.2000
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 21.99
Rechtsgebiete: LBG NW, LVO NW


Vorschriften:

LBG NW § 15
LVO NW § 6 Abs. 1
LVO NW § 52 Abs. 1
LVO NW § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Leitsätze:

Die zulässige Überschreitung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Höchstalters für die Einstellung als Beamter auf Probe wegen Kinderbetreuung erfordert, dass die Geburt oder die Betreuung des Kindes für die Verzögerung der Einstellung, nicht lediglich der Bewerbung ursächlich war.

Die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung trägt grundsätzlich der Einstellungsbewerber.

Hat der Dienstherr die Unterlagen über seine damalige Auswahlentscheidung vernichtet, trägt er die materielle Beweislast dafür, dass der Bewerber ungeachtet der Kinderbetreuung zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgewählt worden wäre (wie Urteil vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 -).

Führen nach der Zeit einer Kinderbetreuung anderweitige von dem Bewerber zu vertretenden Umstände unabhängig von der Kinderbetreuung erst zur Überschreitung der Regelaltersgrenze, fehlt es an der notwendigen unmittelbaren Kausalität der Kinderbetreuung für die Verzögerung der Einstellung. So verhält es sich insbesondere dann, wenn der Bewerber nach einer Kinderbetreuung aus anderen Gründen von einer ihm noch vor Vollendung des 35. Lebensjahres möglichen erfolgreichen Bewerbung um seine Einstellung abgesehen hat.

Urteil des 2. Senats vom 13. Juli 2000 - BVerwG 2 C 21.99 -

I. VG Düsseldorf vom 03.02.1998 - Az.: VG 2 K 2180/95 - II. OVG Münster vom 03.05.1999 - Az.: OVG 6 A 1729/98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 21.99 OVG 6 A 1729/98

Verkündet am 13. Juli 2000

Grubert Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin, Dr. Kugele, Groepper und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 1999 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die am 3. Oktober 1958 geborene Klägerin bestand im Juni 1987 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Katholische Religionslehre und Sport mit der Gesamtnote "befriedigend". In der Folgezeit war sie zunächst als Verwaltungsangestellte bei einem Arbeitsamt, sodann als Sportlehrerin an einer Privatschule tätig. Danach war sie im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme mit 20 Wochenstunden als Hausaufgabenbetreuungskraft bei einer Stadt angestellt. Später erteilte sie Nachhilfeunterricht für spätausgesiedelte Kinder und Jugendliche auf Honorarbasis.

Ende März 1992 gebar die Klägerin einen Sohn. Seit Ende August 1993 war sie zunächst mit zwei Wochenstunden, im November 1993 mit 11 Wochenstunden und seit Ende November 1993 mit vier Wochenstunden wiederum als Nachhilfelehrerin im Fach Deutsch für spätausgesiedelte Kinder und Jugendliche mit Ausnahme des Monats Januar 1994 bis Juni 1994 tätig.

Auf ihre Bewerbung um Einstellung als Lehrerin zum Schuljahresbeginn 1994/95 stellte der Beklagte die Klägerin zum 1. September 1994 unbefristet als Lehrerin im Angestelltenverhältnis ein. Ihren Antrag, sie in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die überschrittene laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze ab.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Neubescheidung des nach erfolglosem Widerspruch mit der Klage weiterverfolgten Einstellungsantrags verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe das Einstellungshöchstalter von 35 Jahren nicht wegen der Geburt und Betreuung ihres Kindes überschritten. Zwar habe für ihre Fächerkombination seit dem Lehrereinstellungsverfahren 1992/93 ein Bedarf bestanden. Sie sei jedoch nicht aus Gründen der Kindesbetreuung gehindert gewesen, ein Angebot auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst zum Schuljahresbeginn 1993/94 anzunehmen. Die Klägerin habe sich beim Schuljahresbeginn 1993/94 nicht mehr ganz oder überwiegend der Kindesbetreuung gewidmet. Sie habe seit Ende August 1993 als Deutschlehrerin für spätausgesiedelte Kinder und Jugendliche im Umfang von zunächst wöchentlich zwei Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten, seit dem 2. November 1993 im Umfang von wöchentlich elf Unterrichtsstunden und seit dem 1. Februar 1994 von wöchentlich vier Unterrichtsstunden gearbeitet. Unter Hinzurechnung der notwendigen Zeit der Vorbereitung des Unterrichts könne insgesamt - zumal wegen der zeitweiligen Erteilung von wöchentlich elf Unterrichtsstunden - nicht angenommen werden, dass sie ihre Berufsausübung als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst wegen der Betreuung ihres Kindes noch zum Schuljahresbeginn 1993/94 zurückgestellt habe. Zudem habe sie selbst in ihrem Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis und mit dem Widerspruch gegen dessen Ablehnung vorgetragen, sie habe nach der Geburt des Kindes von März 1992 an über ein Jahr lang keine Berufstätigkeit ausüben können. Dem sei zu entnehmen, dass sie selbst die Betreuung ihres Kindes nur bis etwa Mitte des Jahres 1993 als Hindernis für die Aufnahme einer Berufstätigkeit angesehen habe. Damit stehe im Einklang, dass sie sich in der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht sicher habe erinnern können, ob sie sich nicht möglicherweise doch erfolglos um eine Einstellung zum Schuljahresbeginn 1993/94 beworben habe.

Zugunsten der Klägerin könne ihr Vorbringen als richtig unterstellt werden, sie habe sich zum Schuljahresbeginn 1992/93 wegen der Betreuung ihres Kindes nicht um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst beworben. Es könne aber nicht angenommen werden, sie wäre auf eine Bewerbung zum Schuljahresbeginn 1992/93 und damit vor Vollendung des 35. Lebensjahres eingestellt worden. Wegen der Vielzahl der Bewerber sei nach Maßgabe eines seinerzeit errechneten Ranglistenplatzes ausgewählt worden. Für die Rangfolge unter den Bewerbern seien zunächst Qualifikationsmerkmale in Gestalt der Ergebnisse der beiden Staatsprüfungen, sodann weitere Qualifikationen, Vordienstzeiten und nachrangige Kriterien maßgebend gewesen. Ob die Klägerin einen für ihre Einstellung genügenden Rangplatz erreicht hätte, lasse sich nicht mehr feststellen. Die Unterlagen des Lehrereinstellungsverfahrens 1992/93 seien nicht mehr vorhanden. Die Bewerberdatei sei nach einem Jahr gelöscht worden. Die hohe Zahl der Einstellungsmöglichkeiten zum Schuljahresbeginn 1992/93 und der Umstand, dass die Klägerin auf ihre erste Bewerbung zum Schuljahresbeginn 1994/95 sofort ein Einstellungsangebot erhalten habe, genügten nicht zum notwendigen Nachweis, dass sie bereits auf eine Bewerbung zum Schuljahresbeginn 1992/93 eingestellt worden wäre. Diese Unerweislichkeit gehe nach allgemeinen prozessualen Regeln zu ihren Lasten. Die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr lägen nicht vor.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 1999 aufzuheben und die

Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 1998 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Revision der Klägerin ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung begründet. Der angefochtene Beschluss verletzt revisibles Recht. Zur abschließenden Entscheidung bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das zwingt zur Zurückverweisung.

Nach §§ 49, 52 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV NW 1996 S. 1), geändert durch Art. I Nr. 12 Buchst. b der Verordnung vom 11. November 1997 (GV NW S. 396), darf als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Klägerin ist Laufbahnbewerberin nach § 5 Abs. 1 Buchst. a LVO NW F. 1997. Sie hat das 35. Lebensjahr am 3. Oktober 1993 vollendet. Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 LBG NW steht im Einklang mit höherrangigem Recht (vgl. Urteile vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 20.97 und BVerwG 2 C 6.98 - <Buchholz 237.7 § 15 Nr. 2 und Nr. 3 jeweils m.w.N.>).

Nach §§ 49, 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NW F. 1997 darf bei einem Bewerber, dessen Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe sich wegen der Geburt eines Kindes oder der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, die Höchstaltersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern um höchstens sechs Jahre überschritten werden. Das auf diese Ausnahmevorschrift gestützte Klagebegehren scheitert nicht bereits daran, dass inzwischen nicht nur das Einstellungshöchstalter von 35 Jahren, sondern auch der maximale Verzögerungszeitraum nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NW F. 1997 deutlich überschritten ist. Stand der Klägerin der geltend gemachte Anspruch seinerzeit zu, könnte dem auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NW F. 1997 Rechnung getragen werden (vgl. Urteile vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 20.97 und BVerwG 2 C 6.98 - <a.a.O.> und vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 - <DVBl 2000, 1129 = NWVBl 2000, 297>).

§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NW F. 1997 fordert die Ursächlichkeit von Geburt und Kinderbetreuung für die Verzögerung der Einstellung. Es genügt nicht, dass Geburt und Kinderbetreuung lediglich zu einer Verzögerung der Bewerbung oder zu einem zeitweiligen Absehen von ihr geführt haben. Darin unterscheidet sich § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NW F. 1997 von anderen Vorschriften mit ähnlicher Zielsetzung, nach denen die Verursachung lediglich einer Verzögerung der Bewerbung ausreicht. Die Ausnahmevorschrift setzt nicht nur voraus, dass die Geburt oder die Betreuung von Kindern die Bewerbung verzögert hat. Sie verlangt darüber hinaus die Feststellung, dass eine ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben können (vgl. Urteile vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 6.98 - <a.a.O.> und vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 - <a.a.O.>).

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei zum Schuljahresbeginn 1993/94 nicht (mehr) aus Gründen der Kindesbetreuung gehindert gewesen, ein Angebot auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst anzunehmen; es habe zu diesem letzten Einstellungstermin vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres bereits an der erforderlichen Kinderbetreuungszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NW F. 1967 gefehlt. Das entspricht im rechtlichen Ansatz der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 6.98 - a.a.O. S. 6). Danach sind Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung nur solche, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Mangels einer Kinderbetreuungszeit entfällt eine Prüfung ihrer Ursächlichkeit für die Verzögerung der Einstellung (vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 6.98 - a.a.O. S. 7). Ob der vom Berufungsgericht festgestellte tatsächliche zeitliche Umfang der Berufstätigkeit der Klägerin seit dem 30. August 1993 ausreicht, um bereits eine Kinderbetreuungszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NW F. 1967 auszuschließen, mag auf sich beruhen. Nach den im angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat mangels beachtlicher Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), war die Klägerin zur Zeit des Einstellungstermins für das Schuljahr 1993/94 jedenfalls nicht mehr durch Kindesbetreuung daran gehindert, in den öffentlichen Schuldienst einzutreten.

Ob die Klägerin zum Schuljahresbeginn 1992/93 wegen der Betreuung ihres Sohnes ein Einstellungsangebot nicht annehmen konnte und sich deshalb nicht beworben hat, ist bisher nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat dies lediglich zugunsten der Klägerin unterstellt. Ob sie sich zum Einstellungstermin für das Schuljahr 1992/93 erfolgreich hätte bewerben können, hat es ebenfalls offen gelassen. Seine entscheidungstragende Annahme, die Klägerin treffe insoweit die materielle Beweislast, verletzt revisibles Recht.

Zwar trägt grundsätzlich der Einstellungsbewerber die materielle Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Einstellungsverzögerung. Hat jedoch der Dienstherr die Unterlagen über seine damaligen Auswahlentscheidungen vernichtet, trifft ihn die materielle Beweislast für die rechtsvernichtende Tatsache, dass der Bewerber zu einem früheren Zeitpunkt auch ohne die Kinderbetreuung wegen seines unzureichenden Ranglistenplatzes nicht eingestellt worden wäre. Das hat der Senat in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 20. Januar 2000 - BVerwG 2 C 13.99 - (a.a.O.) im Einzelnen dargelegt. Daran ist festzuhalten.

Abgesehen von der unrichtigen Beweislastverteilung hat das Berufungsgericht nicht beachtet, dass in Anwendung der Regeln über die materielle Beweislast erst entschieden werden darf, wenn zuvor der Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt worden ist (stRspr; vgl. u.a. BVerwGE 85, 92 <94>; 88, 122 <129>). Das Tatsachengericht muss zunächst alle einschlägigen Umstände des Prozessstoffs einer Würdigung unterziehen und darauf überprüfen, ob sie Anlass zu weiteren Ermittlungen geben. Dem hat das Berufungsgericht nicht entsprochen. Es hat nicht versucht zu ermitteln, welchen Ranglistenplatz die Klägerin 1992/93 innegehabt und ob dieser Platz zu einer Einstellung geführt hätte. Es hat allein aus dem Vorbringen des Beklagten, es existierten keine Unterlagen über das Einstellungsverfahren 1992/93 mehr, geschlossen, eine Aufklärung sei unmöglich. Das trifft nicht zu. Für die Fächerkombination der Klägerin bestand seit dem Lehrereinstellungsverfahren 1992/93 ein Bedarf. Dies hat das Berufungsgericht festgestellt. Es hätte deswegen den Beklagten zumindest zur Angabe der Daten derjenigen Bewerber auffordern müssen, die zum Schuljahresbeginn 1992/93 als Lehrer für die Sekundarstufe I mit der Fächerkombination der Klägerin in den Schuldienst des Beklagten eingestellt worden sind.

Die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung zwingt zur Zurückverweisung. Die angefochtene Entscheidung ist nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das wäre freilich dann der Fall, wenn die Klägerin sich noch vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres zum Schuljahresbeginn 1993/94 erfolgreich um ihre Einstellung hätte bewerben können. Denn § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NW F. 1967 fordert eine unmittelbare Kausalität der Kinderbetreuung für die zeitliche Verzögerung der Einstellung über die Altersgrenze hinaus. Bewerbern, die zugunsten der Kinderbetreuung ihre Berufsausbildung oder Berufsausübung hinausgeschoben oder unterbrochen haben, soll allein eine darauf zurückzuführende Überschreitung des Einstellungshöchstalters in begrenztem Umfang ausgeglichen werden. Kommen nach der Zeit einer Kinderbetreuung anderweitige von dem Bewerber zu vertretende Umstände hinzu, die unabhängig von der Kinderbetreuung erst den Zeitpunkt der Einstellung über die Regelaltersgrenze hinausschieben, fehlt es an der notwendigen unmittelbaren Kausalität. So verhält es sich insbesondere dann, wenn der Bewerber nach einer Kinderbetreuung aus anderen Gründen von einer ihm noch vor Vollendung des 35. Lebensjahres möglichen erfolgreichen Bewerbung um seine Einstellung abgesehen hat. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Bewerbung der Klägerin zum Einstellungstermin 1993/94 fehlen jedoch ebenfalls tatsächliche Feststellungen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 41 200 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 4 Satz 1 b) GKG).

Ende der Entscheidung

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