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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 22.01
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 30 Abs. 1
BeamtVG § 31 Abs. 1 Satz 1
Sportunfall als bloße Gelegenheitsursache einer Achillessehnenruptur.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 22.01

Verkündet am 18. April 2002

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin, Dr. Kugele, Groepper und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der 1954 geborene Kläger ist Lehrer im Dienst des Beklagten. Im Januar 1996 erlitt er im Sportunterricht bei einer Absprungdemonstration einen Achillessehnenriss, der operativ behandelt wurde. Nach einem fachärztlichen Gutachten hat der Absprung die Achillessehne des Klägers zwar momentan überlastet, war wegen nekrotischer und degenerativer Veränderungen der Sehne jedoch lediglich als auslösendes Moment für die Ruptur zu beurteilen. Diese hätte auch ohne das Unfallereignis durch sämtliche Tätigkeiten des täglichen Lebens, die einen plötzlichen Zug auf die Achillessehne ausüben, verursacht werden können.

Mit den angefochtenen Bescheiden lehnte der Beklagte die Anerkennung eines Dienstunfalls ab und forderte bereits erstattete Heilbehandlungskosten zurück.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, nach dem medizinischen Gutachten sei das Unfallereignis eine Gelegenheitsursache im Sinne des Dienstunfallrechts.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 2001 und den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. September 1996 sowie die Bescheide des Beklagten vom 13. Mai und 5. Juli 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 23. Januar 1996 Unfallfürsorge zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Berufungsurteil an.

II.

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unfallfürsorge. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts entschieden, dass der vom Kläger erlittene Achillessehnenriss nicht durch einen Dienstunfall verursacht worden ist.

Unfallfürsorge wird einem Beamten gewährt, wenn er durch einen Dienstunfall verletzt wird (vgl. § 30 Abs. 1 BeamtVG). Dienstunfall ist ein auf einer äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Ursächlich sind nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursache im Rechtssinn sind so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 15. September 1994 - BVerwG 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. m.w.N.).

Von diesem Ursachenbegriff ist das angefochtene Urteil zutreffend ausgegangen und hat den Absprung des Klägers vom Sprungbrett neben der Vorschädigung seiner Achillessehne nicht als eine annähernd gleichwertige Mitbedingung für den Riss der Sehne, sondern als bloße Gelegenheitsursache angesehen. Aufgrund des im Verwaltungsverfahren eingeholten fachmedizinischen Gutachtens ist es zu dem Ergebnis gelangt, der Absprung des Klägers vom Sprungbrett habe zwar zu einer momentanen Überlastung der Achillessehne geführt, stelle jedoch wegen deren nekrotischer und degenerativer Veränderungen lediglich ein auslösendes Ereignis für die Ruptur dar; die Sehne hätte wegen ihrer histologisch nachgewiesenen Vorschädigung bei jeder anderen Gelegenheit außerhalb des Dienstes aufgrund einer alltäglichen Tätigkeit, die mit einem plötzlichen Zug auf die Achillessehne verbunden sei, reißen können. Der dagegen von der Revision erhobene auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1994 - 4 S 2339/93 - IÖD 1995, 140 m.w.N.) gestützte Einwand, nur bei einem - vom Berufungsgericht nicht festgestellten - außergewöhnlichen altersbedingten Verschleiß der Achillessehne im Bereich der Rissstelle unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Sportlehrer könne eine wesentliche Mitursache des Unfallgeschehens ausgeschlossen werden, verkennt die Bedeutung des im Dienstunfallrecht maßgebenden Ursachenbegriffs. Dieser soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. bereits Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG 6 C 360.56 - BVerwGE 7, 48 <49 f.>). Reißt eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können. Ob die Achillessehne in einem für das Alter des Betroffenen außergewöhnlichen Maß vorgeschädigt war, ist unerheblich. Darauf kommt es ebenso wenig an wie auf die Ursachen der Vorschädigung. Entscheidend ist allein, dass dem schadhaften Zustand der Achillessehne die wesentliche Bedeutung für den Riss zukommt. Dies hat das Berufungsgericht im Fall des Klägers bejaht. Gegen seine tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet. Aus der zutreffenden materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts war die vom Kläger angeregte Beweisaufnahme mangels Entscheidungserheblichkeit nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 4 090 € (entspricht 8 000 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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