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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.10.1997
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 3.97
Rechtsgebiete: BBG


Vorschriften:

BBG § 42 Abs. 1
BBG § 44
Urteil vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 3.97

Leitsatz:

Die Erledigung des Zurruhesetzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit nach Erreichen der Altersgrenze führt nicht zur Nachzahlung der einbehaltenen Dienstbezüge, wenn die vorherige Dienstunfähigkeit festgestellt worden ist.

Urteil des 2. Senats vom 16. Oktober 1997 - BVerwG 2 C 3.97

I. VG Frankfurt a.M. vom 26.04.1993 - Az.: VG IX/2 E 2610/91 II. VGH Kassel vom 22.05.1996 - Az.: VGH 1 UE 2558/93


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 3.97 VGH 1 UE 2558/93

Verkündet am 16. Oktober 1997

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1997 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m h ö f e r, Dr. M ü l l e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a y e r und Dr. S c h m u t z l e r

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

G r ü n d e :

I.

Die im Januar 1926 geborene Klägerin war zuletzt als Fernmeldeoberinspektorin im Dienste der Deutschen Bundespost tätig.

Im März 1989 wurde in einem postärztlichen Gutachten festgestellt, das psycho-vegetative Syndrom bei der Klägerin sei so stark ausgeprägt, daß sie dienstunfähig sei. Nachdem der Dienstvorgesetzte der Klägerin erklärt hatte, er halte sie für dauernd unfähig, ihre Amtspflichten zu erfüllen, setzte sie der Präsident der Oberpostdirektion F. im April 1989 davon in Kenntnis, daß er beabsichtige, sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum Ende des Monats August 1989 in den Ruhestand zu versetzen. Hiergegen erhob die Klägerin Einwendungen und beantragte die Mitwirkung der Personalvertretung.

Nach Durchführung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens teilte der Präsident der Oberpostdirektion der Klägerin im Februar 1990 mit, daß er gemäß § 44 Abs. 3 BBG das Zurruhesetzungsverfahren fortführe und daß mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung dieser Entscheidung folgten, ihre das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einbehalten würden. Das danach eingeholte nervenfachärztliche Gutachten führte aus, daß die Klägerin aufgrund eines näher umschriebenen psycho-vegetativen Syndroms zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Auf der Grundlage dieses Befundes kam die Ermittlungsführerin in ihrem Bericht vom 31. Januar 1991 zu dem Ergebnis, daß das Ermittlungsverfahren den Beweis für die Dienstunfähigkeit der Klägerin erbracht habe.

Nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze trat die Klägerin mit Ablauf Januar 1991 in den Ruhestand.

Mit Schreiben vom 16. Mai 1991 stellte der Präsident der Oberpostdirektion fest, daß die Klägerin nach dem Ergebnis der Ermittlungen dauernd dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG sei mit der Rechtsfolge, daß die einbehaltenen Teile der Dienstbezüge gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BBG nicht nachgezahlt würden.

Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten der Oberpostdirektion F. vom 16. Mai 1991 und seines Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1991 zu verpflichten, die Einstellung des aufgrund der Mitteilung vom 4. Juli 1989 eröffneten Zwangspensionierungsverfahrens zu verfügen,

hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Teile der Dienstbezüge. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbs. BBG seien nicht gegeben. Im Gegenteil sei der im Ermittlungsverfahren beauftragte, unabhängige Sachverständige in seinem nervenfachärztlichen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin wegen der bei ihr bestehenden Persönlichkeitsstörung dienstunfähig sei.

Der Anspruch auf Nachzahlung könne auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbs. BBG gestützt werden, da die Voraussetzungen für eine Analogie nicht gegeben seien. Abgesehen davon, daß die Fälle, in denen im Ermittlungsverfahren die Dienstunfähigkeit festgestellt worden sei, in § 44 Abs. 5 Satz 3 BBG ausdrücklich geregelt seien, würde eine generelle entsprechende Anwendung des Satzes 2 in den Fällen, in denen sich das Zurruhesetzungsverfahren durch Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erledigt habe, dem Zweck der Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge zuwiderlaufen.

Danach sei die Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion von Mai 1991 nicht zu beanstanden. Als sich das Verfahren zur zwangsweisen Versetzung der Klägerin in den Ruhestand erledigt habe, seien bereits die zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin notwendigen tatsächlichen Ermittlungen abgeschlossen gewesen. In dem im Ermittlungsverfahren in Auftrag gegebenen nervenfachärztlichen Gutachten sei bestätigt worden, daß die aufgrund des postärztlichen Gutachtens getroffene Feststellung des Dienstvorgesetzten, die Klägerin sei dienstunfähig, richtig gewesen sei.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Mai 1996 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 1993 zurückzuweisen.

Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Nachzahlung der ab Juni 1990 vorläufig einbehaltenen Teile der Dienstbezüge hat.

Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Nachzahlung der gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl I S. 479) einbehaltenen Teile der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge steht § 44 Abs. 5 Satz 3 BBG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird der Beamte, wenn die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, mit dem Ende des Monats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. Die Rechtsfolge des zuletzt genannten Halbsatzes tritt nicht nur dann ein, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, sondern auch dann, wenn nach Durchführung des in § 44 BBG vorgesehenen Verfahrens festgestellt wird, daß der Beamte zu einem Zeitpunkt dienstunfähig war, zu dem er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand hätte versetzt werden müssen. Daß sich das Verfahren gemäß § 44 BBG vor Erlaß der Verfügung über die Zurruhesetzung erledigt hat, schließt die endgültige Einbehaltung der Beträge, um die die Dienstbezüge vorläufig gekürzt worden sind, nicht aus.

Die Rechtsfolge des § 44 Abs. 5 Satz 3, letzter Halbsatz BBG, daß die einbehaltenen Beträge nicht nachgezahlt werden, tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein. Sie bestimmt die vorläufige Rechtsfolge gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 BBG, die sich ebenfalls unmittelbar kraft Gesetzes ergibt (BVerwGE 88, 332 <336>), zu einer endgültigen. Wird die Dienstunfähigkeit des Beamten gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 BBG festgestellt, so ist er mittels Verwaltungsaktes in den Ruhestand zu versetzen, und es verbleibt bei der zuvor vorgenommenen Kürzung, weil sich die vorläufige Einbehaltung im nachhinein als berechtigt erwiesen hat. Wird hingegen nach Abschluß der Ermittlungen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 BBG die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, kommt eine Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in Betracht; das mit dem Ziel, den Beamten in den Ruhestand zu versetzen, eingeleitete Verwaltungsverfahren ist deshalb gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 BBG einzustellen, und die einbehaltenen Beträge sind gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BBG nachzuzahlen, weil sich die vorläufige Einbehaltung nachträglich als unberechtigt erwiesen hat.

Nach der Systematik des § 44 Abs. 5 BBG entscheidet sich die Frage, ob die vorläufig einbehaltenen Teile der Dienstbezüge nachzuzahlen sind, ausschließlich danach, ob auf der Grundlage des Ermittlungsverfahrens die Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit des Beamten festgestellt worden ist. § 44 Abs. 5 Satz 2 BBG verpflichtet die Behörde zur Nachzahlung aufgrund der Feststellung der Dienstfähigkeit. Entsprechend setzt die endgültige Einbehaltung nach § 44 Abs. 5 Satz 3, letzter Halbsatz BBG voraus, daß die Dienstunfähigkeit des Beamten festgestellt wird. Nicht erforderlich ist, daß der Beamte zusätzlich in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt worden sein muß. Vielmehr zieht nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BBG die Feststellung der Dienstunfähigkeit zwei selbständige Rechtsfolgen nach sich - nämlich zum einen, daß der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, und zum anderen, daß die einbehaltenen Beträge nicht nachgezahlt werden. Ist, wie hier, durch Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes für die erste Rechtsfolge kein Raum mehr, so hindert dies nicht die verbleibende zweite Rechtsfolge.

Diese Auslegung des § 44 Abs. 5 Satz 3 BBG wird bestätigt durch Sinn und Zweck der vorläufigen Einbehaltung. § 44 Abs. 4 Satz 1 BBG dient der Prävention eines Mißbrauchs der rechtsverteidigenden Einwendungen gegen die Mitteilung, daß die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beabsichtigt ist. Diese Einwendungen sind insoweit verfahrenserheblich, als danach die Entscheidung über die Einstellung oder Fortführung des Zwangspensionierungsverfahrens getroffen werden muß und für den Fall der Fortführung das Ermittlungsverfahren gemäß § 44 Abs. 4 BBG mit der Schlußanhörung, dem Abschlußbericht und der Schlußentscheidung betrieben wird. § 44 Abs. 4 Satz 1 BBG will verhindern, daß Einwendungen nur deshalb erhoben werden, um das Verfahren zu verzögern und damit möglichst lange die höhere Aktivbesoldung zu erhalten (vgl. GKÖD, Bd. I Teil 2 a, Stand: August 1997, K § 44 Rn. 16; vgl. auch zur Vorläuferregelung in § 75 Abs. 3 Satz 3 DBG Fischbach, Deutsches Beamtengesetz, 1951, § 75 Anm. VI.). Ein Beamter, dessen Einwendungen sich im Ergebnis wegen bestehender Dienstunfähigkeit als unberechtigt erwiesen haben, soll über einen längeren Zeitraum finanziell nicht besser gestellt werden als ein Beamter, der bei ebenfalls bestehender Dienstunfähigkeit keine Einwendungen erhoben hat und deshalb frühzeitiger in den Ruhestand versetzt werden konnte. Eine solche Besserstellung würde sich aber auch dann ergeben, wenn ein Anspruch auf Nachzahlung der Dienstbezüge schon deshalb bestünde, weil sich das Zurruhesetzungsverfahren vorzeitig erledigt hat, obgleich nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Beamte zu einem Zeitpunkt dienstunfähig war, zu dem noch die Möglichkeit bestand, ihn in den Ruhestand zu versetzen.

Nach den für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist die für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand zuständige Stelle nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 44 Abs. 4 BBG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin bereits vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze am 1. Februar 1991 dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG war. Zwar ergeben die Ausführungen des Berufungsgerichts keine ausdrückliche Feststellung der nach § 47 Abs. 1 BBG zuständigen Stelle, daß die Klägerin schon vor diesem Zeitpunkt dauernd dienstunfähig war. Aus dem festgestellten Verhalten der Behörde ergibt sich jedoch im Zusammenhang, daß sie sich das Ergebnis der Ermittlungsführerin in ihrem Bericht vom 31. Januar 1991, der Beweis für die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei erbracht worden, und des die Dienstunfähigkeit der Klägerin feststellenden, den früheren postärztlichen Befund von März 1989 bestätigenden fachärztlichen Gutachtens von September 1990 zu eigen gemacht hat, wonach die Klägerin in der Zeit vor dem 1. Februar 1991 dienstunfähig war. Das Berufungsgericht hat weiterhin zutreffend geprüft, ob diese Feststellung gemäß § 42 Abs. 1 BBG rechtmäßig ist, und hat damit dem Anspruch der Klägerin auf umfassenden Rechtsschutz Rechnung getragen. Das Ergebnis dieser Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich auch kein Anhalt dafür, daß das Verfahren nach § 44 Abs. 4 BBG fehlerhaft durchgeführt worden ist und deshalb die gesetzliche Rechtsfolge des § 44 Abs. 5 Satz 3 BBG nicht eintreten konnte. Danach hätte die Klägerin vor dem 1. Februar 1991 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden können, und die zunächst vorläufige Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge war endgültig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. Lemhöfer Dr. Müller Eckertz-Höfer Dr. Bayer Dr. Schmutzler

B e s c h l. u ß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 500 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dr. Lemhöfer Dr. Müller Dr. Bayer



Ende der Entscheidung

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