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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.04.1999
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 30.98
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
Leitsatz:

Eine fachlich unrichtige und deshalb rechtswidrige Bewertung seiner Prüfungsleistung kann der Prüfling, der gegen den Prüfungsbescheid rechtzeitig Klage erhoben hat, bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht rügen.

Urteil des 2. Senats vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 30.98 -

I. VG Darmstadt vom 28.11.1995 - Az.: VG 7 E 2355/94 - II. VGH Kassel vom 15.10.1997 - Az.: VGH 1 UE 1205/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 30.98 VGH 1 UE 1205/96

Verkündet am 27. April 1999

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Verwaltungsstreitverfahren

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1999 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 1997 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen der zum zweiten Mal wiederholten Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen.

Die Klägerin absolvierte in der Zeit von November 1988 bis März 1990 und seit Mai 1991 den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen. Im März 1992 nahm sie ohne Erfolg an der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen teil. Die Wiederholungsprüfung im März 1993 bestand sie ebenfalls nicht. Das Hessische Kultusministerium ließ die Klägerin auf ihren Antrag im Mai 1993 zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zu. Für diese wurde die Gesamtnote über den Ausbildungsstand auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten mit "ausreichend" festgesetzt. Die für die erste Wiederholungsprüfung eingereichte, mit der Note "befriedigend" bewertete pädagogische Prüfungsarbeit wurde angerechnet.

Am 20. Oktober 1993 hielt die Klägerin in der sechsten Klasse einer Mittelpunktschule, die sie seit Mai 1993 unterrichtete, eine Prüfungslehrprobe im Fach Mathematik. Diese wurde mit "mangelhaft (5)" bewertet. Zur Begründung der Note unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Erörterung der Lehrprobe mit der Klägerin sowie ihres Unterrichtsentwurfs zu der Prüfungsstunde ist im Prüfungsbogen für die Zweite Staatsprüfung folgendes vermerkt:

"Der vorgelegte Unterrichtsentwurf weist in Teilbereichen - insbesondere im fachlichen Teil - Mängel auf, entspricht aber im ganzen den Anforderungen. Die getroffenen methodischen Entscheidungen werden weitgehend sachgerecht dargestellt. Der Aufbau der Einheit kann akzeptiert werden. Die Lektion selbst ist durchaus folgerichtig aufgebaut. Die Umsetzung der Planung weist jedoch deutliche Schwachstellen auf, so daß die gesteckten Lernziele nur bedingt erreicht werden, wobei festgestellt werden muß, daß die Erarbeitung von Lernziel 3 (Teilermengen) in der vorgelegten Vorbereitung nicht vorgesehen ist, obwohl gerade dieses Ziel den eigentlichen Lernzuwachs der Stunde dargestellt hätte. Auch läßt die Verbalisierung der Unterrichtsinhalte und der präzise Gebrauch der mathematischen Fachsprache zu wünschen übrig. Der Lernzuwachs ist äußerst gering; Lernmöglichkeiten werden nur punktuell eröffnet. Die Lehramtsreferendarin agiert sehr unsicher vor der Klasse und ist nicht in der Lage, flexibel und angemessen auf die Schüler einzugehen. Die Erörterung erweist sich als äußerst oberflächlich."

Mit Bescheid vom 20. Oktober 1993 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Klägerin mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden.

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe gemäß § 19 Abs. 6 der Verordnung über die pädagogische Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter - APVO - vom 9. Mai 1977 (GVBl I S. 184) in der hier anzuwendenden Fassung der Verordnung vom 19. November 1992 (GVBl I S. 609) die Prüfung nicht bestanden, da die Prüfungslehrprobe im Fach Mathematik schlechter als ausreichend bewertet worden sei und die Gesamtnote über den Ausbildungsstand nicht mindestens "befriedigend", sondern nur "ausreichend" laute. Die zwischen den Beteiligten allein umstrittene Bewertung der Lehrprobe vom 20. Oktober 1993 lasse keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Bewertung der Prüfungslehrprobe im Fach Mathematik, die sich aus der schriftlichen Unterrichtsvorbereitung und der Prüfungsstunde zusammensetze, könne als prüfungsspezifisches Werturteil gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß die Vergabe der Gesamtnote "mangelhaft" auf falschen Tatsachen oder sachfremden Erwägungen beruhe oder insgesamt willkürlich erscheine. Die Bewertung des Unterrichtsentwurfs habe sie nicht substantiiert angegriffen. Die hierfür erteilte Note "ausreichend" sei nicht zu beanstanden. Insbesondere treffe es nicht zu, daß die verbale Fassung der Bewertung im Prüfungsbogen für die Zweite Staatsprüfung der Note "befriedigend" entspreche.

Die Rüge, der Prüfungsausschuß habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen, gehe fehl. Daß die Leiterin des Studienseminars, an dem die Klägerin im Jahre 1992 ausgebildet worden sei, dem Prüfungsausschuß angehört habe, rechtfertige einen solchen Schluß nicht. Der Hinweis der Seminarleiterin, sie habe ebenso wie alle anderen an der Ausbildung der Klägerin Beteiligten Zweifel an ihrer Eignung für den Lehrerberuf mangels Belastbarkeit, sei aus Gründen der Fürsorgepf1icht in Anbetracht des bisherigen Ausbildungsgangs der Klägerin und ihres wiederholten Mißerfolgs in der Zweiten Staatsprüfung offenbar geboten gewesen. Die Zusammensetzung des Ausschusses könne die Klägerin zudem deshalb nicht nachträglich beanstanden, weil sie sich der Prüfung ohne vorherige Rüge gestellt habe.

Vergeblich berufe sich die Klägerin auch darauf, sie sei fortlaufenden Behinderungen ausgesetzt gewesen und mangelhaft ausgebildet worden. Sie sei auf ihren eigenen Antrag zur zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen worden und habe daran ohne vorherige Beanstandung teilgenommen. Überdies könnten grundsätzlich nur die tatsächlich erbrachten Leistungen bewertet werden.

Mit ihrem Vorbringen, die Lehrprobe sei insgesamt fehlerhaft bewertet, weil die angeblich unterbliebene Klärung des Begriffs der "Teilermengen" in der Prüfungsstunde zu Unrecht beanstandet worden sei, sei die Klägerin ausgeschlossen. Denn darauf habe sie sich nicht rechtzeitig berufen. Ihre Einwände bezüglich des Begriffs "Teilermengen" habe sie zunächst nur am Rande erwähnt und erst mit Schriftsatz vom 8. Januar 1997 konkretisiert und vertieft, obwohl die gesamte Begründung für die Bewertung der Lehrprobe bereits unmittelbar im Anschluß an die Prüfung am 20. Oktober 1993 mit ihr erörtert worden sei. Die Klägerin habe ihre nunmehr durch die Stellungnahme des Prof. Dr. H. untermauerte Auffassung dem Prüfungsausschuß vortragen können, der verpflichtet gewesen sei, dies bei seiner Bewertung zu berücksichtigen.

Im übrigen spreche vieles dafür, daß eine für die Klägerin günstigere Benotung auch dann nicht in Betracht gekommen wäre, wenn der Prüfungsausschuß auf eine rechtzeitige Rüge hin ihre Auffassung zur Einführung des Begriffs "Teilermengen" akzeptiert und dies bei der Bewertung der Lehrprobe berücksichtigt hätte. Die weiteren aus dem Prüfungsbogen zu entnehmenden Beanstandungen trügen insgesamt die Vergabe der Note "mangelhaft"

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Sie beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 1997 sowie des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 28. November 1995 und den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 1993 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29. November 1994 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt materielles Bundesrecht. Zur abschließenden Entscheidung bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das zwingt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Die Verfahrensrügen gehen fehl.

Die Aufklärungsrüge läßt außer acht, daß für den Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht des Tatsachengerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) dessen materiellrechtliche Auffassung maßgebend ist, selbst wenn diese einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht standhält (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - <Buchholz 310 § 86 Nr. 28>). Das Vorbringen der Klägerin, die unterbliebene Klärung des Begriffs der "Teilermengen" in der Prüfungsstunde sei zu Unrecht beanstandet worden, hat das Berufungsgericht für unbeachtlich gehalten, weil sie sich darauf nicht rechtzeitig berufen habe. Den Einwendungsausschluß hat es mit prüfungsrechtlichen Erwägungen begründet. Aus dieser materiellrechtlichen Sicht bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Sachaufklärung.

Die Rüge, das angefochtene Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe "auf diesem Verfahrensmangel", ist keine Verfahrensrüge. Die Divergenzrüge macht allerdings - und im Ergebnis zutreffend - eine Verletzung materiellen Bundesrechts geltend.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich auf die angeblich fachlich unrichtige Kritik des Prüfungsausschusses an der unterbliebenen Klärung des Begriffs "Teiler-mengen" und eine deshalb rechtswidrige Bewertung der von ihr erbrachten Prüfungsleistung nicht mehr berufen, verletzt Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Derartige materielle Beurteilungsfehler können im Verwaltungsstreitverfahren bis zum Schluß der letzten Tatsacheninstanz geltend gemacht werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34 <53 ff.>; 84, 59 <77 ff.>) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - <Buchholz 421.0 Nr. 320> m.w.N., vom 30. Januar 1995 - BVerwG 6 C 1.92 - <Buchholz 421.0 Nr. 343> und vom 9. August 1996 - BVerwG 6 C 3.95 - <Buchholz 421.0 Nr. 372>) zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfern und Prüfling der gerichtlichen Beurteilung nicht entzogen. Substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen fachwissenschaftliche Wertungen, die sich auf die Notengebung ausgewirkt haben können, muß das Tatsachengericht vielmehr nachgehen. Erforderlichenfalls hat es mit sachverständiger Hilfe darüber zu befinden, ob die vom Prüfer als falsch bewertete Lösung der Prüfungsaufgabe richtig oder jedenfalls vertretbar war.

Diese aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen an den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen gelten auch für beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen wie die hier in Rede stehende Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (vgl. Beschluß vom 13. März 1992 - BVerwG 2 B 96.91 - <Buchholz 232 § 15 a Nr. 1>; BVerwGE 98, 324 <330 f.>). Davon geht das angefochtene Urteil zutreffend aus.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den geltend gemachten Bewertungsfehler nicht rechtzeitig gerügt, verkennt hingegen, daß bei der Forderung einer zeitnahen Rüge zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren einerseits und materiellen Beurteilungsfehlern andererseits zu unterscheiden ist: Mängel des Prüfungsverfahrens muß ein Prüfling grundsätzlich - auch wenn dies nicht normativ bestimmt ist - unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht. Zum einen soll verhindert werden, daß der betroffene Prüfling, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. dazu BVerwGE 96, 126 <129 ff.> = <Buchholz 421.0 Nr. 333> m.w.N.).

Eine fachlich unrichtige und deshalb rechtswidrige Bewertung seiner Prüfungsleistung kann der Prüfling, der gegen den Prüfungsbescheid rechtzeitig Klage erhoben hat, dagegen bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltend machen (vgl. BVerwGE 96, 126 <133>). Bei materiellen Beurteilungsfehlern entfallen nämlich beide Gründe, die unabhängig voneinander jeweils selbständig den Verlust des Rügerechts bei Verfahrensmängeln rechtfertigen. Weder das Argument des Erschleichens einer nicht zustehenden weiteren Prüfungschance greift insoweit durch. Noch ist eine möglichst zeitnahe Überprüfung des Sachverhalts durch die Prüfungsbehörde zur Wahrung der Chancengleichheit der anderen Prüflinge geboten.

Einem Prüfling obliegt es ausschließlich im eigenen Interesse, auch fachliche Einwände gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung frühzeitig zu erheben, da es durch Zeitablauf - vor allem bei mündlichen Prüfungsleistungen - zunehmend schwieriger werden kann, solchen Beanstandungen nachzugehen und Bewertungsfehler zu beheben (vgl. auch Beschluß vom 26. Juli 1996 - BVerwG 6 B 25.96 - <Buchholz 421.0 Nr. 370>). Wurde eine Prüfungsleistung fachlich unrichtig bewertet ist der Bewertungsfehler grundsätzlich mit einer erneuten Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung durch die ursprünglichen Prüfer oder den bisherigen Prüfungsausschuß zu beseitigen (vgl. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - <Buchholz 421.0 Nr. 314>). Die Neubewertung setzt zwar voraus, daß eine hinreichende Grundlage für eine zutreffende materielle Beurteilung der Prüfungsleistung vorhanden und den Prüfern noch verfügbar ist. Aufklärungsschwierigkeiten, die sich durch Zeitablauf vergrößern können, rechtfertigen indessen nicht den Verlust des Rügerechts. Kann ein materieller Bewertungsfehler trotz Zeitablaufs noch festgestellt werden, muß der Prüfling die nachweislich inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfungsleistung ganz oder teilweise wiederholen, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht mehr zu erlangen ist. Aus der notwendigen Wiederholung der Prüfung anstelle einer Neubewertung der fehlerhaft bewerteten Leistung ergeben sich für den Prüfling unvermeidliche Nachteile (vgl. Beschluß vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 - <Buchholz 421.0 Nr. 363>). Diese mögliche Folge einer späten Rüge des Fehlers trifft allein ihn selbst. Für den vom Berufungsgericht angenommenen Ausschluß des erst im Prozeß erhobenen Einwandes einer inhaltlich fehlerhaften Bewertung besteht dagegen kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, der eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle bei berufsbezogenen Prüfungen mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG rechtfertigen könnte.

Auch der erst im Rechtsstreit aufgestellten Behauptung eines Prüflings, seine als falsch bewertete Lösung einer Fachfrage sei tatsächlich richtig oder zumindest vertretbar, muß das Tatsachengericht nachgehen, wenn sie hinreichend substantiiert ist (vgl. Beschluß vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - <Buchholz 421.0 Nr. 342>; Urteil vom 30. Januar 1995 - BVerwG 6 C 1.92 - <Buchholz 421.0 Nr. 343>). So verhält es sich hier.

Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug im einzelnen vorgetragen, daß nach moderner fachwissenschaftlicher Auffassung nicht erforderlich sei, den Begriff der "Teilermengen" in die Unterrichtsstunde einzuführen. Die Bewertung der Prüfungsstunde sei deswegen fehlerhaft. Hierzu hat die Klägerin eine Stellungnahme des Prof. Dr. H. vorgelegt.

Um die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit der Auffassung des Prüflings mit Hilfe objektiver Kriterien deutlich zu machen, eignen sich zwar in erster Linie qualifizierte Äußerungen im fachwissenschaftlichen Schrifttum (vgl. BVerwGE 92, 132 <138 f.> und Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - <Buchholz 421.0 Nr. 314> sowie vom 26. März 1997 - BVerwG 6 C 7.96 - <Buchholz 421.0 Nr. 378>). Die von der Klägerin eingereichte schriftliche Äußerung des Prof. Dr. H. war jedoch ebenfalls ein taugliches Mittel, um ihre Auffassung durch objektive Hinweise zu stützen und dem Berufungsgericht Anlaß zur Nachprüfung zu geben. Aus der Stellungnahme des Prof. Dr. H. ist zu entnehmen, daß dieser nach seinen Angaben Mitglied in mehreren Lehrplankommissionen war und ein Schulbuch "Kurs Mathematik" herausgegeben hat. Seine Stellungnahme substantiiert zudem die fachlichen Einwände gegen Beanstandung der in der Lehrprobe unterlassenen Begriffsklärung derart, daß sie ohne sachkundige Überprüfung nicht zu widerlegen sind.

Fehlt dem Gericht die eigene Sachkunde, um aufgrund eines derart substantiierten Sachvortrags selbst zu entscheiden, ob die fachwissenschaftliche Auffassung des Prüflings richtig oder zumindest vertretbar ist, bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den hinreichend gesicherten Stand der fachwissenschaftlichen Meinungen (vgl. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - <a.a.O.> und Beschluß vom 21. Juli 1998 - BVerwG 6 B 44.98 - <Buchholz 421.0 Nr. 390>).

Die gebotene Sachaufklärung muß das Berufungsgericht nachholen. Im Revisionsverfahren kann aufgrund der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend entschieden werden:

Die Erwägungen, mit denen das angefochtene Urteil die Kausalität des gerügten Bewertungsfehlers für das Prüfungsergebnis in Zweifel zieht, vermögen die Berufungsentscheidung nicht zu tragen. Unbeachtlich ist ein materieller Bewertungsfehler nur dann, wenn sich seine Auswirkung auf die Notengebung mit der erforderlichen Gewißheit ausschließen läßt (vgl. Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 11.96 - <Buchholz 421.0 Nr. 384>). Bei der Prüfung der Kausalität eines materiellen Bewertungsfehlers unterliegen die Gerichte denselben Beschränkungen wie bei der Überprüfung, ob ein materieller Prüfungsfehler vorliegt. In den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer darf die gerichtliche Kausalitätsprüfung nicht eindringen. Die Gerichte können deswegen mögliche Auswirkungen eines Prüfungsfehlers nicht in der Weise verneinen, daß sie selbst Bewertungen vornehmen, indem sie verschiedene gestellte Aufgaben untereinander oder Schwächen in der Bearbeitung oder die Bedeutung des Mangels gewichten (vgl. Urteil vom 12. November 1997 <a.a.O.>). Läßt sich die Ursächlichkeit des Fehlers für die Notengebung nicht sicher ausschließen, kann das Gericht die Leistungsbewertung nicht ersetzen, sondern den Prüfungsbescheid lediglich aufheben.

In der vorliegenden schriftlichen Begründung der Bewertung der Lehrprobe wird als eine der bemängelten "deutlichen Schwachstellen", derentwegen die gesteckten Lernziele nur bedingt erreicht wurden, ausdrücklich hervorgehoben, daß "festgestellt werden muß, daß die Erarbeitung von Lernziel 3 ("Teilermengen") in der vorgelegten Vorbereitung nicht vorgesehen ist, obwohl gerade dieses Ziel den eigentlichen Lernzuwachs der Stunde dargestellt hätte". Ein Einfluß dieser Beanstandung auf die Vergabe der Note »mangelhaft« läßt sich danach jedenfalls nicht ohne eine nachträgliche Bekundung der Prüfer ausschließen, daß sie an der Gesamtbewertung der Lehrprobe wegen der sonst aufgeführten Mängel festhalten. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte im Berufungsverfahren selbst ausdrücklich hervorgehoben hat, die fehlende Begriffsklärung »Teilermenge« sei ein "wesentlicher Mangel der Prüfungsstunde".

Der Senat kann andererseits auch nicht zugunsten der Klägerin in der Sache entscheiden. Denn die zwischen den Beteiligten streitige Bewertung der Lehrprobe erweist sich auf der Grundlage der im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht aus einem anderen Grunde als rechtswidrig:

Einen Grund, der geeignet wäre, Mißtrauen gegen die unparteiische Amtsführung der Prüfer zu rechtfertigen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Voreingenommenheit der Prüfer (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 23. April 1998 - BVerwG 2 C 16.97 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 18>) gegenüber der Klägerin bestehen nach seinen Feststellungen nicht.

Die von der Klägerin geltend gemachten angeblichen Ausbildungsmängel und Erschwernisse führen - abgesehen davon, daß sie im einzelnen nicht festgestellt sind - nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 8 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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