Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.03.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 6.97
Rechtsgebiete: GG, ZDG, BBG, SGB VII, BGB


Vorschriften:

GG Art. 34 Satz 2
ZDG § 4
ZDG § 30
ZDG § 30 a
ZDG § 34 Abs. 1
ZDG § 51 Abs. 1
BBG § 78 Abs. 1
SGB VII § 110 Abs. 1
BGB § 254
BGB § 278
Leitsatz:

Mit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes nach § 4 ZDG wird zwischen dem Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis begründet (wie BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 250/95 -). Die auch vom Träger wahrgenommene Fürsorgepflicht gegenüber den Dienstleistenden umfaßt einen sachgerechten Arbeitsschutz. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflicht durch Vorgesetzte in der Beschäftigungsstelle haftet der Träger dem Bund grundsätzlich auf Ersatz seiner Versorgungsaufwendungen. Hierbei fällt ein Mitverschulden des verletzten Dienstleistenden dem Bund zur Last.

Urteil des 2. Senats vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 6.97

I. VG Bremen, Urteil vom 16.03.1995 - Az.: VG 2 A 462/92 - II. OVG Bremen, Urteil vom 10.06.1996 - Az.: OVG 1 BA 29/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 6.97 OVG 1 BA 29/95

Verkündet am 19. März 1998

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Silberkuhl, Dr. Bayer und Dr. Schmutzler

für Recht erkannt:

Das Zwischenurteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Juni 1996 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der beklagte Verein (Landesverband) betreibt eine Jugendherberge, die als Beschäftigungsstelle im Sinn von § 4 des Zivildienstgesetzes - ZDG - anerkannt ist. Dort verunglückte 1987 ein Zivildienstleistender bei Malerarbeiten an den Fenstern im ersten Stock der Jugendherberge, als die 3,90 m hohe ungesicherte Stehleiter, auf deren oberen Sprossen er mit dem Pinsel in der einen und dem Farbtopf in der anderen Hand stand, umkippte und er zu Boden stürzte. Der Dienstleistende zog sich eine Querschnittslähmung zu. Der Unfall ist als Zivildienstbeschädigung anerkannt. Aufgrund der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 100 v.H. gewährt das klagende Land dem Verletzten im Auftrag des Bundes Versorgungsleistungen gemäß § 47 ZDG in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten dazu verurteilt, dem Kläger die bisher gewährten Versorgungsleistungen zu erstatten, und festgestellt, daß eine Ersatzpflicht auch für die künftig noch vom Kläger zu erbringenden Versorgungsleistungen bestehe. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Zwischenurteil festgestellt, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei, und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Mit der Anerkennung von Jugendherbergen als Beschäftigungsstellen im Sinn von § 4 Abs. 1 ZDG und der darin zu sehenden Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen sei zwischen dem Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis entstanden. Den Leiter der Beschäftigungsstelle, für dessen Verhalten der Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen habe, treffe mit der Dienstaufsicht auch die Pflicht, zugewiesene Zivildienstleistende vor Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu bewahren. Bei Nichteinhaltung dieser Pflicht hafte der Träger der Beschäftigungsstelle aus positiver Forderungsverletzung. Zu den zu ersetzenden Schäden gehörten auch die Versorgungsleistungen.

Bei der Durchführung der Malerarbeiten, die zum Unfall des Dienstleistenden geführt hätten, seien elementare Sicherheitsregeln mißachtet worden. Der Leiter der Beschäftigungsstelle habe seine Aufsichtspflicht grob fahrlässig dadurch verletzt, daß er weder ein klares Verbot ausgesprochen habe, die Fenster im ersten Stock der Jugendherberge zu streichen, noch zumindest eindeutige Sicherheitsvorkehrungen für eine derart gefahrenträchtige Arbeit vorgegeben habe. Dies ergebe sich aus den Protokollen der Zeugenvernehmungen im zivilgerichtlichen Parallelverfahren wegen des bis zur Entlassung aus dem Zivildienst entstandenen Schadens. Konkrete Kenntnis von den Malerarbeiten habe auch die Ehefrau des Herbergsleiters gehabt, die indes keinen besonderen Grund für ein Einschreiten gesehen habe. Dies weise ebenfalls darauf hin, daß es sich bei den Arbeiten um kein außergewöhnliches Ereignis gehandelt habe.

Das leichtfertige Verhalten des Dienstleistenden könne nicht zugunsten des Beklagten als haftungsminderndes Mitverschulden gemäß § 254 BGB berücksichtigt werden, da der Dienstleistende im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses nicht Erfüllungsgehilfe des Bundes sei.

Da der Leiter der Beschäftigungsstelle grob fahrlässig gehandelt habe, könne offenbleiben, ob die Haftung des Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10. Juni 1996 und das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 16. März 1995, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

II.

Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges für den aus Verletzung von Pflichten des Beklagten aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis hergeleiteten Schadenersatzanspruch ist in der Rechtsmittelinstanz nicht zu prüfen (§ 17 a Abs. 5 GVG), im übrigen von den Beteiligten mit Recht nicht bezweifelt.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Es bedarf weiterer tatrichterlicher Feststellung und Würdigung des Sachverhalts.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das klagende Land die Schadenersatzforderung des Bundes im Wege einer gesetzlichen Prozeßstandschaft im eigenen Namen geltend machen und Leistung an sich verlangen kann. Die Versorgung nach einer Zivildienstbeschädigung wird gemäß m § 51 Abs. 1 ZDG von den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden - hier dem Landesversorgungsamt - im Auftrag des Bundes durchgeführt. Bei einer solchen Bundesauftragsverwaltung (Art. 85, 87 b Abs. 2 GG) werden die ausführenden Verwaltungsbehörden als Landesbehörden tätig. Ihre Aufgabe umfaßt grundsätzlich auch die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags gegenüber Dritten entstanden sind, durch Geltendmachung im eigenen Namen (vgl. Urteil vom 21. Januar 1983 - BVerwG 4 C 42.80 - <Buchholz 11 Art. 90 Nr. 2 = NVwZ 1983, 471 ->; BGHZ 73, 1 <3>).

2. Gleichfalls zutreffend ist das Berufungsgericht zur Auffassung gelangt, daß der Beklagte dem Bund gegenüber aufgrund eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses verpflichtet war, den Dienstpflichtigen bei seiner Dienstleistung im Rahmen des Möglichen vor Schäden zu schützen. Den dahin gehenden Darlegungen des Bundesgerichtshofs in dem - einen Teilanspruch aus dem auch hier streitigen Unfall betreffenden - Urteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 250/95 (NJW 1998, 298 f.) schließt sich der Senat an.

Der Beklagte ist durch die ihm als Träger gegenüber ausgesprochene Anerkennung der Jugendherberge als Beschäftigungsstelle in die öffentliche Aufgabe der Durchführung des Zivildienstes (§ 1 ZDG) nach näherer Maßgabe der Vorschriften des Zivildienstgesetzes einbezogen worden. Insoweit enthält die Anerkennung, die ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist, eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen gegenüber den Dienstleistenden (vgl. BVerwGE 90, 320 <328 f.> sowie Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 84.86 - <Buchholz 448.11 § 4 Nr. 2 = NVwZ 1988, 1027>; BGHZ 87, 253 <255 f.>; 118, 304 <307> sowie BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - <NVwZ 1990, 1103 = LM Art. 34 GG Nr. 167>). Den Leiter der Beschäftigungsstelle und ggf. die weiteren gemäß § 30 Abs. 1 ZDG mit Aufgaben der Leitung und Aufsicht beauftragten Personen haben als Vorgesetzte auch die Pflicht, für die unterstellten Dienstleistenden zu sorgen und ihnen gegenüber die Dienstaufsicht wahrzunehmen (§ 30 a S. 1, 2 ZDG). Dies umfaßt nicht zuletzt die Verpflichtung, die Dienstleistenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen des Möglichen vor Schäden zu bewahren. Die Vorgesetzten in der Beschäftigungsstelle sind damit in die Wahrnehmung der dem Bund gegenüber den Dienstleistenden obliegenden Pflicht zur Fürsorge und zur Dienstaufsicht einbezogen, ohne daß dadurch der Bund aus dieser Pflicht und dieser Befugnis ausscheidet.

Dieses Zusammenwirken bei der Gestaltung und Durchführung des Zivildienstes rechtfertigt die Annahme eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses und die sinngemäße Anwendung der Grundsätze des vertraglichen Schuldrechts auf die Beziehung zueinander. Hiernach trifft den Träger der Beschäftigungsstelle - zu dem die Dienstleistenden in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen - dem Bund gegenüber die Pflicht, die ihm übertragenen zivildienstlichen Aufgaben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auszuführen und hierbei sowohl die Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber den Dienstleistenden als auch sein Interesse an der Vermeidung von Unfällen, die zu Versorgungsleistungen führen, zu wahren.

Zu der auch vom Träger wahrzunehmenden Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber den Dienstleistenden zählt ein sachgerechter Arbeitsschutz. An diesen sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Schutzpflicht eines Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern nach § 618 Abs. 1 BGB (vgl. entsprechend für Beamte Urteil des Senats vom 13. September 1984 - BVerwG 2 C 33.82 - <Buchholz 237.7 § 85 Nr. 5 = NJW 1985, 876; für Soldaten Urteil vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 14.91 - <Buchholz 236.1 § 31 Nr. 24 = DVBl 1993, 955). Soweit darüber hinaus Sicherheitsregelungen für vergleichbare Arbeitnehmer durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Unfallverhütungsvorschriften getroffen sind, sind sie grundsätzlich auch zum Schutze der Dienstleistenden einzuhalten, unbeschadet etwa erforderlicher besonderer Vorsichtsmaßnahmen bei in ihrem Arbeitsgebiet unerfahrenen Dienstleistenden. Zur Verantwortung des Bundes gehört es, etwa erforderliche allgemeine Regelungen für den Arbeitsschutz beim Einsatz Dienstleistender zu treffen und im Rahmen der der Beleihung Rechnung tragenden Staatsaufsicht (vgl. Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 84.86 - <a.a.O.>) auf die gebotene Beachtung der Gesichtspunkte des Arbeitsschutzes hinzuwirken. Entsprechend hat hierauf der Träger nach seinen organisatorischen Möglichkeiten bei seinen Beschäftigungsstellen hinzuwirken. Auf dieser Grundlage haben seitens des Trägers der Leiter der einzelnen Beschäftigungsstelle und ggf. die weiteren dortigen Vorgesetzten die Anforderungen des Arbeitsschutzes in die örtliche Praxis umzusetzen.

3. Aus dem bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis ist der Träger für eine schuldhafte Verletzung der ihm einschließlich seiner Beschäftigungsstelle erwachsenen Pflichten gegenüber dem Bund durch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen zum Schadenersatz verpflichtet. Diese Haftung ist allerdings auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt (ebenso BGH, Urteil vom 15. Mai 1997, a.a.O.).

Der Träger hat im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses ein Verschulden von Personen, deren er sich zur Erfüllung der ihm aus der Beleihung obliegenden Pflichten bedient, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 278 BGB in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden (vgl. zur Anwendung dieses Rechtsgedankens in öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen, z.B. im Beamtenverhältnis, BVerwGE 13, 17 <25>). Erfüllungsgehilfe in diesem Sinne ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Trägers bei der Erfüllung der diesem aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis obliegenden Pflichten als Hilfsperson tätig geworden ist (vgl. BGHZ 50, 32 <35>). Das trifft jedenfalls auf den Leiter der Beschäftigungsstelle - dies war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Herbergsvater - sowie auf weitere Beschäftigte zu, soweit sie gemäß § 30 Abs. 1 ZDG als Vorgesetzte beauftragt sind.

Die Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen entspricht den ausdrücklich gesetzlich geregelten ähnlichen Rückgriffsfällen, so beim Rückgriff des Dienstherrn gegen den Amtswalter nach Art. 34 Satz 2 GG und gegen einen Beamten, Soldaten oder Dienstleistenden bei pflichtwidriger Schädigung des Dienstherrn (§ 46 Abs. 1 BRRG, § 78 Abs. 1 BBG, § 24 Abs. 1 SG, § 34 Abs. 1 ZDG) sowie beim Rückgriff des Trägers der Sozialversicherung gegen den Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen (§ 640 Abs. 1 RVO, heute § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Der daraus für Rückgriffe im Innenverhältnis wegen schuldhafter Verursachung eines Dienst- oder Arbeitsunfalls zu erkennende Maßstab beansprucht auch für die gesetzlich nicht näher geregelte Haftung des privaten Trägers einer zivildienstlichen Beschäftigungsstelle gegenüber dem Bund Geltung. Die darin liegende Haftungserleichterung kann dem privaten Träger einer zivildienstlichen Beschäftigungsstelle nicht vorenthalten werden. Dagegen betrifft die noch engere Beschränkung weitergehender Ansprüche des verletzten Dienstleistenden selbst auf vorsätzliche unerlaubte Handlungen (§ 78 Abs. 2 ZDG i.V.m. § 91 a Satz 2 SVG) jedenfalls nicht den Ersatzanspruch des Bundes aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis.

4. Hiernach haftet grundsätzlich der Beklagte für eine grob fahrlässige Verletzung der Pflicht zur Wahrnehmung des erforderlichen Arbeitsschutzes durch den Herbergsvater dem Bund auf Schadenersatz. Insoweit ist jedoch eine abschließende Prüfung noch nicht möglich.

Das Berufungsgericht hat die von ihm festgestellte Art der Ausführung von Malerarbeiten an den Fenstern im ersten Geschoß der Jugendherberge von den oberen Sprossen einer 3,90 m hohen, ungesicherten Stehleiter aus ohne eine freie Hand zur Eigensicherung als Verstoß gegen elementare Sicherheitsregeln gewürdigt und dem am Unfalltage abwesenden Herbergsvater die Unterlassung eines klaren Verbots von Streicharbeiten an Fenstern im ersten Geschoß durch Dienstleistende oder klarer Sicherheitsweisungen als grob fahrlässige Verletzung der Vorgesetztenpflichten zur Last gelegt. Indessen erfordert die Beurteilung der Pflichtverletzung als grob fahrlässig in objektiver und subjektiver Hinsicht eine vollständige Feststellung und Würdigung aller als erheblich in Betracht kommenden Umstände des Falles unter Heranziehung etwa einschlägiger Sicherheitsvorschriften. Das Berufungsgericht hat einerseits die konkrete, gegen elementare Sicherheitsregeln verstoßende Art der Arbeitsausführung durch den verletzen Dienstleistenden am Unfalltage hervorgehoben und andererseits zu Lasten des Herbergsvaters darauf abgestellt, daß schon früher Malerarbeiten an Fenstern im ersten Geschoß von Dienstleistenden ausgeführt worden seien und der Herbergsvater davon zumindest Kenntnis hätte haben müssen. Für die Beurteilung des Verschuldens des Herbergsvaters kann indessen auch bedeutsam sein, ob die früheren Malerarbeiten in gleich sicherheitswidriger Weise ausgeführt worden sind oder aufgrund welcher Umstände er mit einer solchen Art der Ausführung rechnen mußte. Ferner kann bedeutsam sein, ob und welche Sicherheitsvorschriften - etwa Unfallverhütungsvorschriften für vergleichbare Arbeitnehmer - bestanden und ob und welche allgemeinen Regelungen oder Hinweise seitens des Bundes oder des beklagten Landesverbandes gegeben waren. Dazu hat das Berufungsgericht - das im übrigen den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit zutreffend ausgelegt hat keine Feststellungen getroffen; das muß zur revisionsgerichtlichen Beanstandung führen (vgl. BGHZ 106, 204 <211>; BGH, Urteil vom 18. November 1993 - III ZR 178/92 - <NJW-RR 1994, 603 f. = LM § 839 (Fa) BGB Nr. 4>).

5. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des geschädigten Dienstleistenden zu Lasten des Bundes ausgeschlossen.

Der Senat teilt die Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. Mai 1997, a.a.O.), daß eine vollständige Überwälzung der infolge der Zivildienstbeschädigung entstandenen Aufwendungen auf den Beklagten im Falle eines Mitverschuldens des verletzten Dienstleistenden nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr ist der Rückgriffsanspruch auf den Anteil des Schadens begrenzt, der dem vom Träger der Beschäftigungsstelle zu verantwortenden Beitrag zur Schadensverursachung entspricht. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung - unter Hinweis insbesondere auf eine im Ergebnis entsprechende Beschränkung des Rückgriffs eines Sozialversicherungsträgers (§ 110 Abs. 1 Satz I Halbsatz 2 SGB VII) - auf den Inhalt des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Bund und dem Träger der Beschäftigungsstelle gestützt; dieses gebiete dem Bund, den Träger nicht über den Anteil in Anspruch zu nehmen, den er durch das pflichtwidrige Verhalten des Vorgesetzten in der Beschäftigungsstelle zu verantworten habe. Hierfür spricht, daß die Durchführung des Zivildienstes Sache des Bundes ist und er für Maßnahmen der Heilfürsorge und für Versorgungsleistungen aus Anlaß von Zivildienstbeschädigungen von Gesetzes wegen zuständig ist, die Heranziehung privater Beschäftigungsstellen für ihn auch mit erheblichen organisatorischen Vorteilen verbunden ist. So erspart sich der Bund den Einsatz eigenen - möglicherweise besonders geschulten - Personals zur örtlichen Einweisung, Anleitung und Überwachung der Dienstleistenden. Zugleich trägt die Beteiligung privater Beschäftigungsstellen dazu bei, daß der Zivildienst überhaupt im gesetzlich geforderten Umfang durchgeführt werden kann.

Hinzu tritt aus der Sicht des erkennenden Senats, daß auch in den Fällen des gesetzlichen Übergangs eines Schadenersatzanspruchs wegen Verletzung eines Beamten, Soldaten oder Zivildienstleistenden (§ 52 BRRG, § 87 a BBG, § 30 Abs. 3 SG, § 35 Abs. 1, § 47 Abs. 1 ZDG, § 81 a BVG) der ersatzberechtigte Dienstherr sich jeweils ein Mitverschulden des Verletzten anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muß, auch wenn er, der Dienstherr, selbst uneingeschränkt zu Versorgungsleistungen verpflichtet ist. Im Ergebnis entsprechend kommt in Fällen, in denen z.B. der Dienstunfall eines Beamten oder eines Dienstleistenden durch Verschulden eines Beamten als Vorgesetzten und des Verletzten selbst herbeigeführt worden ist, jedenfalls die in § 78 Abs. 1 Satz 2 BBG und entsprechenden Vorschriften angeordnete gesamtschuldnerische Haftung nicht in Betracht, weil die abschließende Versorgungsregelung keinen Raum für eine Schadenshaftung des Verletzten selbst gegenüber dem Dienstherrn läßt. Damit entfällt insoweit auch die Grundlage für die ausdrücklich an die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer schuldiger Beamter anknüpfende Rechtsprechung über den Ausschluß des Mitverschuldenseinwandes (BVerwGE 34, 123 <131 f.>; 50, 102 <108 f.>; 56, 315 <322>; Urteil vom 29. August 1977 - BVerwG 6 C 68.72 - <Buchholz 232 § 78 Nr. 23 = ZBR 1978, 236). Im Falle der Tätigkeit von Zivildienstleistenden in anerkannten Beschäftigungsstellen wählt zudem nicht die Beschäftigungsstelle, sondern der Bund die zuzuweisenden Dienstleistenden aus (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZDG), und die gesetzliche Regelung des Zivildienstes gibt ihm durchaus Gelegenheit, durch die Gestaltung des Einführungsdienstes (§ 25 a ZDG), aber auch durch die Staatsaufsicht über die Durchführung des Zivildienstes auf die Dienstleistenden im Sinne eines eigenen sicherheitsbewußten Verhaltens Einfluß zu nehmen. Insoweit bedient sich der Bund des einer Beschäftigungsstelle zugewiesenen Dienstleistenden auch zur Wahrnehmung des ihm und dem Dienstleistenden selbst gemeinsamen Interesses an einer unfallsicheren Durchführung des Zivildienstes.

6. Da der Senat die fehlende Feststellung und Würdigung von Umständen, die für die Beurteilung des Verschuldens des Herbergsvaters noch bedeutsam sein können, sowie eines Mitverschuldens des verletzten Dienstleistenden nicht selbst vornehmen kann, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsgericht wird nach umfassender Feststellung des insoweit maßgebenden Sachverhalts das vom Beklagten zu vertretende Verschulden des Herbergsvaters erneut zu würdigen sowie ein den Ersatzanspruch minderndes Mitverschulden des verletzten Dienstleistenden zu prüfen und im Verhältnis zu dem vom Beklagten zu vertretenden Beitrag zum Unfallgeschehen zu gewichten haben. Dabei wird u.a. auch Gelegenheit bestehen, die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 15. Mai 1997 (a.a.O.) auf der Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellung in den Vordergrund gestellte Rolle der Herbergsmutter am Unfalltage aufzuklären und zu würdigen. Allerdings wird es bei der Abwägung der den beiden Parteien zur Last fallenden Beiträge zum Unfallgeschehen nicht entscheidend darauf ankommen, ob der vom Beklagten zu verantwortende Beitrag durch eine oder durch mehrere für ihn handelnde Personen erbracht worden ist.

7. Das Berufungsgericht hat die Frage einer weiteren Begrenzung des geltend gemachten Ersatzanspruchs durch eine Verpflichtung des Bundes zur Rücksichtnahme auf die Belange des in Anspruch genommenen Trägers erörtert, aber nicht zum Gegenstand seines Zwischenurteils gemacht. Die Frage ist daher auch vom Senat nicht zu entscheiden. Insoweit neigt indessen der Senat zur Ansicht, daß zwar der Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht gegenüber einem ersatzpflichtigen Beamten (vgl. BVerwGE 19, 243 <252>; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 67/92 - <NJW 1994, 660, 662 f.>) nicht auf das Verhältnis des Bundes zum Träger einer anerkannten Beschäftigungsstelle zu übertragen; aber dessen Mitwirkung an der dem Bund obliegenden Durchführung des Zivildienstes kann eine Rücksichtnahme auf seine organisatorische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfordern, sei es durch Hinweise und ggf. Rat hinsichtlich der Abdeckung des besonderen Haftungsrisikos, sei es durch Beschränkung in der Geltendmachung eines für den Träger unverhältnismäßig hohen Schadenersatzanspruchs.

Da die Revision bereits aus den dargelegten Gründen des materiellen Rechts Erfolg hat, bedarf es keiner Erörterung ihrer außerdem erhobenen Verfahrensrügen.

Beschluß:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren auf 578 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück