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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.03.2009
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 6.09
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 795/2004, BetrPrämDurchfV


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 795/2004 Art. 23 Abs. 2
BetrPrämDurchfV § 17 Abs. 3
Eine einzelbetriebliche Referenzmenge wurde nicht im Sinne von § 17 Abs. 3 Nr. 1 BetrPrämDurchfV vor dem 31. März 2005 endgültig aufgegeben, wenn sie zu diesem Zeitpunkt lediglich verpachtet war und erst nach dem späteren Pachtende verkauft werden soll.
In der Verwaltungsstreitsache

...

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts

am 16. März 2009

durch

den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und

die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 016 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Klägerin hält zum einen sinngemäß für klärungsbedürftig, was unter einem Plan im Sinne von Art. 21 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl Nr. 1 141 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 (ABl Nr. 1 345 S. 85) zu verstehen sei und welche Anforderungen an andere objektive Nachweise im Sinne von Art. 21 Abs. 2 UAbs. 2 derselben Verordnung zu stellen seien. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Es ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut und bedarf deshalb nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass der Betriebsinhaber der Behörde grundsätzlich mittels eines Planes oder Programmes nachweisen muss, dass er eine Investitionsmaßnahme in der Absicht begonnen hat, die Kapazitäten für eine bestimmte Produktion zu schaffen, zu erweitern oder zu verbessern und auf diesem Wege Ansprüche für zusätzliche Direktzahlungen zu begründen, und dass diese Direktzahlungen zudem vom betriebsindividuellen Betrag der Betriebsprämie erfasst sein müssen. Ebenso ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass andere objektive Nachweise, sofern sie denn zulässig sein sollten, denselben Sachverhalt belegen müssen. Dies hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 8. September 2008 -- BVerwG 3 B 52.08 - RdL 2009, 23). Das Oberverwaltungsgericht hat diese Auslegung der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Klägerin zeigt nicht auf, inwiefern sie zusätzlichen Klärungsbedarf sieht.

Des Weiteren hält die Klägerin für klärungsbedürftig, ob eine einzelbetriebliche Milchreferenzmenge auch dann im Sinne von § 17 Abs. 3 Nr. 1 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) vor dem 31. März 2005 endgültig abgegeben wurde, wenn sie zu diesem Zeitpunkt verpachtet war und nach Beendigung des Pachtverhältnisses unverzüglich über die Milchbörse verkauft wird. Auch diese Frage lässt sich unmittelbar anhand des Verordnungswortlauts beantworten und rechtfertigt daher nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Abgabe der Milchreferenzmenge ist nur dann endgültig, wenn sich der Betriebsinhaber der rechtlichen Möglichkeit begeben hat, über die Milchreferenzmenge künftig noch zu verfügen. Das ist bei einer Verpachtung nicht der Fall; bei Pachtende erlangt der Verpächter vielmehr die Verfügungsgewalt zurück. Er kann sich nunmehr frei entscheiden, ob er die Referenzmenge wieder selbst beliefern oder aber sie veräußern will.

Aus dem Vortrag der Klägerin zur näheren Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung lässt sich entnehmen, dass sie den Rechtsstreit auch unter der weiteren Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, ob § 17 Abs. 3 Nr. 1 BetrPrämDurchfV mit höherrangigem Recht vereinbar ist, soweit die Vorschrift einem Betriebsinhaber die Festsetzung eines Referenzbetrages unter Anwendung des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 verwehrt, wenn er die fragliche Milchreferenzmenge vor Inkrafttreten der Regelungen über die Betriebsprämie für eine über den 31. März 2005 hinausreichende Dauer verpachtet hat. Hierzu ist daran zu erinnern, dass auch Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 dem Schutz der berechtigten Interessen eines Betriebsinhabers dient, der im Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen Beihilfenrechts seine Erzeugung umgestellt hat (vgl. den 17. Erwägungsgrund zu der Verordnung). Wie das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hervorgehoben hat, ist die Entscheidung über eine Umstellung der Erzeugung dann weniger schutzwürdig, wenn sie rückgängig gemacht werden kann. So aber liegt es, wenn der Betriebsinhaber seine Milchreferenzmenge wieder erlangen und damit die Milcherzeugung wieder aufnehmen kann. Hiergegen bringt die Klägerin mit ihrer Beschwerde nichts vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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