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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 79.06
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 45 Abs. 1
StVO § 45 Abs. 9
Eine Gefahrenlage auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, kann sich nicht nur aus der Streckenführung, sondern auch aus der Verkehrsbelastung der betreffenden Strecke ergeben, etwa einer ganz erheblichen Überschreitung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke und einem überproportional hohen Anteil des Schwerlastverkehrs (im Anschluss an das Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41).
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS

BVerwG 3 B 79.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe:

Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger, der im Ferngüterverkehr Segel- und Motoryachten mit einem Gewicht von bis zu 12 t transportiert, wendet sich gegen Überholverbote für Lastkraftwagen, die auf der Bundesautobahn 7 zwischen den Anschlussstellen Neumünster-Süd und Quickborn in beiden Fahrtrichtungen durch eine entsprechende Beschilderung angeordnet wurden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, es fehle bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung der besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 StVO. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Besondere örtliche Verhältnisse ergäben sich hier aus der Bedeutung der mit nur zwei Fahrstreifen pro Richtung ausgestatteten Bundesautobahn 7 insbesondere für den Transit nach Skandinavien und einer daraus resultierenden starken Belastung durch Schwerlastverkehr, verbunden mit einem hohen Unfallaufkommen unter Beteiligung des Güterkraftverkehrs. Die angeordneten Verkehrsbeschränkungen genügten auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Deren Eignung zum Erreichen der angestrebten Ziele zeige sich an den seitdem zurückgegangenen Unfallzahlen; mildere, aber in gleicher Weise Erfolg versprechende Mittel hätten nicht zur Verfügung gestanden.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Soweit der Kläger die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, unter welchen Bedingungen ein Lkw-Überholverbot auf einem Autobahnabschnitt rechtlich zulässig sei, fehlt es an einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Konkretisierung der Fragestellung bezogen auf die einzelnen rechtlichen Anforderungen von § 45 Abs. 1 und 9 StVO. Eine solche Konkretisierung wäre umso mehr geboten gewesen, als der Senat in seinem Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - (Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41) anknüpfend an die Rechtsprechung zu § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die Voraussetzungen für Beschränkungen des fließenden Verkehrs bereits präzisiert hatte.

b) Die von der Beschwerde zu § 45 Abs. 9 StVO aufgeworfenen Fragen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für Verkehrsbeschränkungen auf Autobahnen anzulegen sei und in welcher Hinsicht die verglichenen Streckenabschnitte vergleichbar sein müssen, rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht. Der Kläger leitet die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen daraus her, dass das Berufungsgericht nur einen inner-schleswig-holsteinischen Vergleich vorgenommen habe, der aber wegen der besonderen Struktur des dortigen Autobahnnetzes ungeeignet sei. Bereits diese Anknüpfung erweist sich als unzutreffend, da sich das Berufungsgericht, was die Beurteilung des Verkehrsaufkommens angeht, an dem auf das gesamte Bundesgebiet bezogenen mittleren durchschnittlichen täglichen Verkehrswert auf Bundesautobahnen orientiert hat. Auch ansonsten lassen die vom Berufungsgericht herangezogenen Kriterien (u.a. Ausbaustand der Autobahn in Relation zu deren Verkehrsbedeutung; Unfallhäufigkeit mit Lkw-Beteiligung) nicht erkennen, dass nur ein landesbezogener Maßstab angelegt wurde.

Welche die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beeinflussenden Faktoren als besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO in Betracht kommen, ist in der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen bereits hinreichend geklärt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. April 2001 solche besonderen örtlichen Verhältnisse beispielsweise dann angenommen, wenn eine Bundesautobahn den "Charakter einer innerstädtischen Schnellstraße" angenommen hat, auf der unterschiedliche Verkehrsströme zusammengeführt und getrennt werden und wo deshalb eine erhöhte Unfallgefahr vorliegen kann, oder wenn der Streckenverlauf durch eng aufeinander folgende Autobahnkreuze bzw. Autobahndreiecke und eine Vielzahl von sonstigen Ab- und Zufahrten geprägt wird. Neben diesen auf die Streckenführung bezogenen Faktoren hat der Senat wesentlich auf die Verkehrsbelastung der betreffenden Strecke abgestellt. So kommt es maßgeblich auch auf die im sogenannten DTV-Wert ausgedrückte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an, die im damals entschiedenen Fall etwa doppelt so hoch lag wie der Wert für das gesamte Autobahnnetz; ebenso fällt ein überproportional hoher Anteil des sog. Schwerlastverkehrs ins Gewicht (Urteil vom 5. April 2001 a.a.O. S. 22). Es liegt auf der Hand, dass eine besondere Verkehrsbelastung auch für sich allein die Gefahren begründen kann, die Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art zu begründen vermögen.

Die weitere Voraussetzung, dass die vorzufindende Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigen muss, ist dann erfüllt, wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden, sähe die zuständige Straßenverkehrsbehörde von jeglicher gefahrvermindernden Tätigkeit ab, womit das Vorliegen einer konkreten Gefahr belegt ist (vgl. Urteil vom 5. April 2001 a.a.O. S. 23). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind somit nicht entscheidungserheblich. Maßstab ist vielmehr, ob gerade bezogen auf den Streckenabschnitt, für den die angegriffenen Verkehrsbeschränkungen gelten, eine entsprechende konkrete Gefahr besteht. Darauf, ob auf vergleichbaren Autobahnabschnitten ähnliche oder andere Unfallzahlen auszumachen sind, kommt es nicht an (vgl. Urteil vom 5. April 2001 a.a.O. S. 23).

c) Ebenso wenig kommt den in der Beschwerde benannten Fragen, die sich auf die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen beziehen, grundsätzliche Bedeutung zu.

Es liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Frage, ob im Straßenverkehrsrecht entgegen dem allgemeinen Verwaltungsrecht auf die Prüfung der Geeignetheit verzichtet werden könne, zu verneinen ist. Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen des Klägers hierzu auf die Behauptung, dass das Berufungsgericht die Geeignetheitsüberprüfung unterlassen habe, und Darlegungen dazu, weshalb die Eignung der Maßnahmen hier in Frage stehe. Mit diesem Vortrag kann die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan werden. Dies folgt im Übrigen auch schon daraus, dass die Beurteilung der Eignung des Lkw-Überholverbots von tatsächlichen Feststellungen und Wertungen abhängt, hinsichtlich derer das Revisionsgericht grundsätzlich an die Tatsacheninstanz gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, das Lkw-Überholverbot sei nicht erforderlich.

Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme i.e.S. soll nach der Beschwerdebegründung die Frage zu klären sein, unter welchen Bedingungen der Nichtstörer, dies ist nach Auffassung des Klägers der von einem Überholverbot betroffene Lkw-Fahrer, statt des greifbaren Störers, als solcher ist aus der Sicht des Klägers der durch die Verkehrsregelung Begünstigte einzustufen, mit straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen in Anspruch genommen werden kann. Eine solche Frage würde sich im Revisionsverfahren jedoch schon deshalb nicht stellen, weil sich nicht erschließt, weshalb der durch die Verkehrsregelung Begünstigte ein Störer im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts sein soll.

2. Die vom Kläger gerügte Divergenz des Berufungsurteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

a) Der Kläger sieht eine Abweichung vom Urteil vom 25. April 1980 - BVerwG 7 C 19.78 - (Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 8) darin, dass das Berufungsgericht eine vollständige Verhältnismäßigkeitsprüfung für entbehrlich gehalten habe. Die Beschwerde kann jedoch keinen abstrakten in der angegriffenen Entscheidung des Berufungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz benennen, der von einem solchen Rechtssatz in diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abwiche, wie dies für die Darlegung der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlich ist. Gerügt wird vielmehr allein das Unterbleiben von aus Sicht des Klägers erforderlichen Prüfungsschritten. Selbst wenn dies zutreffen sollte, läge darin keine zur Zulassung der Revision führende Divergenz, sondern die unzutreffende Anwendung eines in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatzes. Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht durchaus auch mit der Eignung der Lkw-Überholverbote befasst und sie wegen der zurückgegangenen Unfallzahlen bejaht.

b) Auch die vom Kläger geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Senats vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - (a.a.O.) ist nicht festzustellen. Der Kläger vermisst nachvollziehbare Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Gefahrenlage im vorliegenden Fall das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Damit wird jedoch kein von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichender abstrakter Rechtssatz dargetan. Dass das Berufungsurteil, wie die Beschwerde weiter geltend macht, abstrakte Rechtssätze des Inhalts enthält, dass auch Situationen, deren Gefährlichkeit das allgemeine Maß nicht übersteigt, zu Maßnahmen nach § 45 Abs. 9 StVO führen können und dass auch Maßnahmen rechtmäßig sein können, die sich durch weniger weitgehende Anordnungen ersetzen lassen, ist unzutreffend.

3. Schließlich führt das Beschwerdevorbringen auch nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

a) Der Kläger sieht einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs darin, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung Unfallzahlen zugrunde gelegt habe, die sich - wie in seiner Berufungserwiderung auch gerügt - nur zum Teil auf die hier streitigen Streckenabschnitte beziehen. Dagegen, dass das Gericht diesen klägerischen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen haben könnte, spricht bereits, dass er im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich erwähnt wird (vgl. UA S. 21). Im Übrigen hat das Berufungsgericht die von ihm zugrunde gelegte deutliche Reduzierung der Unfallentwicklung wesentlich auf in den Beiakten enthaltenen Übersichten gestützt, die den gesamten hier streitigen Bereich zwischen den Anschlussstellen Quickborn und Neumünster-Süd betreffen. Die daraus entnommene Verringerung der Unfallzahlen hat das Berufungsgericht durch neuere Erhebungen bestätigt gesehen, die jedenfalls einen Teil der streitigen Streckenabschnitte einschließen. Mit diesen Schlussfolgerungen hat das Berufungsgericht auch nicht gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.

b) Als verfahrensfehlerhaft rügt der Kläger außerdem die Annahmen des Berufungsgerichts, dass ein Anteil an Schwerlastverkehr von rund 15 % vergleichsweise hoch sei und dass es sich demzufolge um besondere Verhältnisse und um eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahr im Sinne von § 45 Abs. 9 StVO handele. Damit ist jedoch ebenfalls kein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargetan. Ein Verfahrensmangel in diesem Sinne ist ein Verstoß gegen eine Norm, die den äußeren Verfahrensablauf, also den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses betrifft, nicht jedoch dessen Inhalt und den Vorgang der inneren Überzeugungsbildung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2002 - BVerwG 9 B 40.01 - m.w.N.). Die geltend gemachten Einwände richten sich jedoch gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Anteils an Schwerlastverkehr und die Anwendung von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO auf diesen Befund.

Soweit der Kläger geltend macht, er hätte im Berufungsverfahren weiter vorgetragen und entsprechenden Beweis angeboten, wenn er gewusst hätte, dass das Gericht einen Schwerlastanteil von 15 % als hoch ansieht, ist auch damit ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass es für die Frage der besonderen örtlichen Verhältnisse und daraus resultierender erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne von § 45 Abs. 9 StVO auch auf den Anteil an Schwerlastverkehr ankommt. Damit lag es auch ohne ausdrücklichen Hinweis des Gerichts nahe, zu dieser Frage vorzutragen, zumal der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auf die Bedeutung der A 7 für den gesamten Skandinavienverkehr mit einem entsprechend hohen Güterverkehrsanteil abgestellt hatte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.



Ende der Entscheidung

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