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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.09.1998
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 13.97
Rechtsgebiete: EV, GG, TreuhG


Vorschriften:

EV Art. 21 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 83
TreuhG § 1 Abs. 4
TreuhG § 11 Abs. 2
TreuhG § 11 Abs. 3
Leitsätze:

1. War die Umwandlung einer Wirtschaftseinheit in eine Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 3 TreuhG ausgeschlossen, so bewirkte die fälschliche Eintragung einer durch Umwandlung entstandenen Gesellschaft in das Handelsregister keinen Eigentumsübergang nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG.

2. Die zwischen dem 1. Oktober 1989 und dem 3. Oktober 1990 betriebenen Sonderabfalldeponien waren Verwaltungsvermögen, das im Beitrittszeitpunkt den Ländern zugefallen ist.

Urteil des 3. Senats vom 24. September 1998 - BVerwG 3 C 13.97 -

I. VG Berlin vom 06.12.1996 - Az.: VG 31 A 823.94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 13.97 VG 31 A 823.94

Verkündet am 24. September 1998

Riebe Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung am 24. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein neues Bundesland, wendet sich gegen die Zuordnung einer auf seinem Gebiet gelegenen, früher in Volkseigentum stehenden Sonderabfalldeponie. Die Beigeladene ist hervorgegangen aus einer am 17. Juli 1990 als R. Städtereinigung GmbH & Co. KG i.A. im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft; von dieser ist dort vermerkt worden, sie sei durch Umwandlung des VEB (K) Stadtwirtschaft G. entstanden, welcher seit 1981 als Rechtsträger des Deponiegeländes im Grundbuch eingetragen war.

Das Gelände der Deponie besteht aus drei Grundstücken und ist insgesamt über 25 000 m groß. Die Deponie wurde Ende der siebziger Jahre eröffnet und überwiegend aus dem damaligen Bezirk Sch. mit giftigen Substanzen und sonstigen Schadstoffen beschickt. Sie ist seit September 1991 geschlossen.

Auf die im Jahre 1994 gestellten Anträge des Klägers, die Deponie dem Bund, sowie der Treuhandanstalt, sie dem Kläger zuzuordnen, entsprach die Präsidentin der Treuhandanstalt mit Bescheid vom 30. September 1994 dem letztgenannten Antrag. Das volkseigene Vermögen sei nicht Treuhandvermögen geworden, weil der Rechtsträger als kreisgeleiteter Betrieb nicht in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden sei. Mithin liege Verwaltungsvermögen vor, und für die Anlage und den Betrieb von Sonderabfalldeponien seien die Länder zuständig. Im übrigen erfolge die Zuordnung von Vermögenswerten mit allen damit verbundenen Verbindlichkeiten und Kosten.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet: Selbst wenn fälschlicherweise der Rechtsträger der Deponie als umgewandelt angesehen und ins Handelsregister eingetragen worden und demgemäß eine Kapitalgesellschaft entstanden sein sollte, wie der Kläger behaupte, sei damit die Deponie nicht aus Volksvermögen entlassen worden; eine rechtliche Grundlage hierfür habe es nämlich nicht gegeben, weil § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes TreuhG ausschließlich für die nach Maßgabe dieses Gesetzes oder der Umwandlungsverordnung umgewandelten volkseigenen Wirtschaftseinheiten gegolten habe, nicht aber für kreisgeleitete Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 (3. Spiegelstrich) TreuhG. Für die Zuordnung gemäß Art. 21 des Einigungsvertrages - EV auf den Kläger sei maßgeblich, daß die Abfallbeseitigung zum Zeitpunkt des Beitritts eine Aufgabe gewesen sei, die zu den wesentlichen Pflichten der öffentlichen Daseinsvorsorge gehört habe. Mithin habe die Deponie unmittelbar der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben gedient. Indessen gehöre die Entsorgung von Sonderabfällen weder zu den Verwaltungsaufgaben des Bundes, noch sei Gemeinden und Kreisen diese Aufgabe zugewiesen; vielmehr sei nach Verfassungsrecht die Verwaltungszuständigkeit der Länder für den hier betroffenen Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit die Regel, und ein Ausnahmefall liege nicht vor.

Zur Begründung der Revision, mit der er das Ziel der Aufhebung des Vermögenszuordnungsbescheids weiterverfolgt, führt der Kläger aus: Allgemein gelte, daß eine Zuordnung eines Vermögenswerts, welcher wie eine Sonderabfalldeponie allein und in ganz erheblichem Maße Kosten verursache, dem Sinn und Zweck von Art. 21 EV widerspreche. Vor diesem Hintergrund bedürfe es einer besonders sorgfältigen Beurteilung von Sonderabfalldeponien als Vermögen mit öffentlich-rechtlicher Zweckbestimmung, was weder der Zuordnungsbehörde noch dem Verwaltungsgericht gelungen sei. Zum einen liege schon kein zuordnungsfähiges Vermögen vor. Es möge zwar zutreffen, daß der vormalige Rechtsträger als kreisgeleiteter Betrieb von der gesetzlichen Umwandlung ausgenommen gewesen sei. Das ändere aber nichts daran, daß nach gesellschaftsrechtlichen Vorschriften mit der Eintragung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen in das Handelsregister eine Gesellschaft entstanden sei. Weil die Eintragung am 17. Juli 1990 erfolgt sei, habe zum Zeitpunkt des Beitritts der Vermögenswert bereits dieser Kapitalgesellschaft gehört und daher nicht mehr als zuordnungsfähiges Vermögen zur Verfügung gestanden. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, sei zum anderen eine Verwaltungszuständigkeit der Länder nicht zu begründen. Das einschlägige Abfallrecht ordne nämlich keine uneingeschränkte Entsorgungspflicht öffentlicher Entsorgungsträger an, sondern sehe hinsichtlich der Sonderabfälle ein Ausschlußrecht der öffentlichen Entsorgungsträger mit der Folge vor, daß die jeweiligen Abfallbesitzer bzw. -erzeuger selbst zur Entsorgung verpflichtet seien. Die Folge hiervon sei, daß sich die hoheitliche Pflicht von einer eigenen Entsorgungspflicht auf eine Überwachungspflicht reduziere. Es komme im Streitfall hinzu, daß die zugeordnete Deponie damals kreis- wie bezirksübergreifend beschickt worden sei. Dürfe mithin das Vermögen nicht als Verwaltungsvermögen beurteilt werden, so stehe es gemäß Art. 22 EV im Treuhandeigentum des Bundes.

Die Beklagte und der Oberbundesanwalt verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht. Weder ist der Revision beizupflichten, daß der in Rede stehende Vermögenswert zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits aus dem volkseigenen Verwaltungsvermögen ausgeschieden war (1.), noch ist ihrer Auffassung zu folgen, daß er unter der Voraussetzung seiner Eigenschaft als zuordnungsfähiges Vermögen dem Bund zugefallen war (2.).

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Vermögenswert (Grundstücke und aufstehende Baulichkeiten) als zuordnungsfähiges Verwaltungsvermögen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages - EV beurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen stand das Gelände der bis ins Jahr 1991 hinein betriebenen Deponie am 1. Oktober 1989 in Volkseigentum; Rechtsträger war der "kreisgeleitete" VEB (K) Stadtwirtschaft G. Nichts anderes galt auch zum Zeitpunkt des Beitritts (3. Oktober 1990).

Freilich hätte das Vermögen zwischenzeitlich aus volkseigenem Verwaltungsvermögen ausgeschieden sein können; es hätte seine Zuordnungsfähigkeit verlieren können, wenn es spätestens am 1. Juli 1990 gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Treuhandgesetz TreuhG in das Eigentum einer durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaft übergegangen wäre. Die auf den maßgeblichen Stichtag bezogene Annahme zuordnungsfähigen Verwaltungsvermögens der DDR würde nämlich durch einen zuvor kraft Gesetzes zugunsten einer Kapitalgesellschaft erfolgten Eigentumswechsel ausgeschlossen (stRspr seit dem Urteil vom 18. März 1993 BVerwG 7 C 13.92 BVerwGE 92, 215 <218>; vgl. auch Beschluß des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1996 BVerwG 3 B 149.96 Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 17). Auch insoweit zutreffend hat das Verwaltungsgericht aber ausgeführt, daß die für den Streitfall maßgebliche Wirtschaftseinheit, der kreisgeleitete VEB Stadtwirtschaft G., deshalb nicht in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden ist und dementsprechend auch das von ihm in Rechtsträgerschaft gehaltene Grundvermögen nicht in Privateigentum überführt worden sein kann, weil auf ihn die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 3 (3. Spiegelstrich) TreuhG zutraf; hiernach unterlagen der Umwandlung gemäß § 11 Abs. 1 TreuhG solche Betriebe und Einrichtungen nicht, welche Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellt waren. Nach den von der Revision unbeanstandet getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Gerichts war nämlich der in Rede stehende VEB dem Kreis unterstellt, was in der Wendung "kreisgeleitet" zum Ausdruck kam.

Soweit die Revision gegen das hieraus abzuleitende Ergebnis einwendet, aus der am 17. Juli 1990 erfolgten Eintragung der R. Städtereinigung GmbH & Co. KG i.A., der Vorgängerin der S.G. GmbH (i.A.), folge die Entstehung einer zumindest faktischen Gesellschaft und mithin eine Umwandlung mit der weiteren Folge des Ausscheidens des Grundvermögens aus Volkseigentum, ist dieser Einwand, abgesehen davon, daß am 17. Juli 1990 gerade keine Kapital-, sondern eine Personengesellschaft eingetragen worden ist, nicht stichhaltig. Da im Streitfall eine andere Umwandlung als eine gesetzliche im Sinne des § 11 Abs. 2 TreuhG etwa eine solche nach der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 (GBl I S. 107) nach den getroffenen Feststellungen sowie dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten nicht in Betracht zu ziehen ist, ergibt sich aus den für die Entscheidung des Rechtsstreits heranzuziehenden Vorschriften der §§ 1 Abs. 4 und 11 Abs. 2 und 3 TreuhG eindeutig, daß eine kraft Gesetzes erfolgte "Abwanderung" von Volksvermögen in (privates) Treuhandeigentum strikt an die gesetzliche Umwandlung einer Wirtschaftseinheit in eine Kapitalgesellschaft anknüpfte, welche wiederum zwingend von der Umwandlungsfähigkeit der Wirtschaftseinheit abhängig war. In den Fällen der hier gegebenen Umwandlungsunfähigkeit der Wirtschaftseinheit gemäß § 11 Abs. 3 TreuhG (§ 1 Abs. 5 TreuhG) konnte mithin keine Vermögensprivatisierung erfolgen. Eine andere an Handelsregistereintragungen anknüpfende Betrachtungsweise wäre mit dem Charakter einer gesetzlichen Umwandlung nebst dem damit verbundenen gesetzlichen Vermögensübergang nicht vereinbar, und eine analoge Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG auch auf die Fälle des § 11 Abs. 3 TreuhG, wie sie die Revision fordert, würde dem eindeutigen Gesetzeswillen widersprechen, daß die von § 11 Abs. 3 TreuhG erfaßten Wirtschaftseinheiten gerade nicht privatisiert werden sollten. Es kann daher mit dem Verwaltungsgericht offenbleiben, ob aus gesellschaftsrechtlicher Sicht die Beigeladene zum Beitrittszeitpunkt als sog. faktische Gesellschaft entstanden war.

2. Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht den Vermögenswert auch als dem Kläger zuzuordnendes Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 EV beurteilt. Der Senat macht sich die entsprechenden Darlegungen in den Urteilsgründen zu eigen. Zur Ergänzung und Vertiefung ist folgendes zu bemerken:

Die Vorschrift in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV über die Verteilung des Verwaltungsvermögens beruht erklärtermaßen (vgl. BTDrucks 11/7760, S. 365) auf dem Gedanken, daß dieses demjenigen Verwaltungsträger zustehen soll, der auch die entsprechende Aufgabe zu erfüllen hat. Die Stichtagsregelung soll hiernach die Aufgabe zu lösen helfen, das Vermögen eines Einheitsstaats, wie er bestand, sachgerecht auf die drei Ebenen Bund, Länder und Kommunen aufzuteilen. Folgerichtig gibt Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV als Maßstab, nach dem das Verwaltungsvermögen zu verteilen ist, bereits für den Stichtag des 1. Oktober 1989 nicht etwa die Rechtsordnung der DDR, sondern die grundgesetzliche Aufgabenzuweisung vor; hiernach kann an der Zuordnung der Deponie auf den Kläger nicht gezweifelt werden.

a) Der Revision kann zunächst nicht darin gefolgt werden, daß eine Zuordnung von Altlasten dem Zweck des Art. 21 Abs. 1 EV zuwiderlaufe. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß Vermögen "wie es liegt" zuzuordnen ist. Unmaßgeblich ist, ob überhaupt und welche Verbindlichkeiten auf dem Vermögenswert lasten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 BVerwG 7 C 36.93 BVerwGE 96, 231 <233 f.>; vgl. auch BTDrucks 12/2480 S. 91, 12/2695, S. 33). Insoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als bei der durch das Grundgesetz (in den Art. 134 ff.) geregelten Verteilung des früheren Reichsvermögens auf den Bund und die (alten) Länder; in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hierzu entschieden worden, daß eine gesetzliche Aufbürdung von Verbindlichkeiten mit dem angeordneten Übergang des Reichsvermögens verfassungsrechtlich zulässig war (vgl. Urteil vom 14. November 1962 1 BvR 987/58 BVerfGE 15, 126 <133 f., 136 ff.>). Nichts anderes gilt auch im vorliegenden Zusammenhang.

b) Bereits lange vor der Vereinigung Deutschlands ist in der alten Bundesrepublik die "Abfallbeseitigung" (im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) zur grundsätzlich öffentlichen, aus den lokalen Bezügen hinausgewachsenen Aufgabe erklärt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 1983 BVerwG 7 C 2.81 BVerwGE 67, 321 <325 f.>); sie ist als eine solche der Daseinsvorsorge und zugleich des Umweltschutzes verstanden worden und verfolgte damit Gemeininteressen von hoher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. November 1988 2 BvR 1619, 1628/83 BVerfGE 79, 127 <156>). Hieran hat sich bis zum und über den Beitritt der DDR hinaus im Grundsatz nichts geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1990 BVerwG 7 C 21.89 BVerwGE 85, 44 <47>). Daß Abfalldeponien zumindest solche, die wie die in Rede stehende zu den maßgebenden Stichtagen noch nicht stillgelegt waren grundsätzlich als Verwaltungsvermögen zuordnungsfähig sind, liegt hiernach auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Entgegen der Revision gilt auch für Sonderabfalldeponien nichts anderes.

Freilich ist der Begriff der "Sonderabfälle" im Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1410) ebensowenig verwendet worden wie im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 KrW/AbfG (BGBl I S. 2705). Der Sache nach werden aber hiermit Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen angesprochen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können und deshalb als besonders überwachungsbedürftige Abfälle qualifiziert werden (vgl. nunmehr § 41 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG; hierzu: Paetow in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 1998, § 41 Rn. 5). Kann wegen der mit solchen "Sonderabfällen" verbundenen Gefahren schwerlich von einem lokalen Bezug der Aufgabe der Sonderabfallbeseitigung ausgegangen werden die hier zu beurteilende Deponie ist unstreitig überbezirklich genutzt worden, so nötigen diese Gefahren oder sonstige Gegebenheiten umgekehrt nicht dazu, mit der Aufgabe der Sonderabfallbeseitigung den Bund zu betrauen. Art. 83 GG bestimmt, daß die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt. Damit gilt mangels einer Sonderregelung für den Bereich der Abfallbeseitigung der Grundsatz der Landeszuständigkeit (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. März 1960 2 BvG 1/57 BVerfGE 11, 6 <15>). Demgegenüber würde eine stillschweigende Ermächtigung des Bundes voraussetzen, daß der Gesetzeszweck durch das Verwaltungshandeln eines Landes überhaupt nicht erreicht werden kann (vgl. BVerfG a.a.O. <17 f.> stRspr). Das Vorbringen des Klägers über die mit der Zuordnung von Sonderabfalldeponien verbundenen Lasten, selbst seine Richtigkeit unterstellt, ist davon jedoch weit entfernt. Selbst wenn der Vortrag des Klägers die Beurteilung rechtfertigte, daß eine mit der Zuordnung von Sonderabfalldeponien einhergehende Aufgabenwahrnehmung des Bundes in den neuen Bundesländern mit Blick auf die damit verbundenen Altlasten (deutlich) zweckmäßiger wäre, zwänge auch dies nicht zu einer Abweichung von dem Grundsatz der Aufgabenwahrnehmung durch die Länder (vgl. BVerfG a.a.O.).

Obliegt mithin nach der Verfassung die Aufgabe der Beseitigung von Sonderabfall den Ländern, so kann es entgegen der Revision aus zuordnungsrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen, ob und inwieweit das einschlägige Fachrecht bestimmte Abfälle von der Entsorgungspflicht der an sich entsorgungspflichtigen Körperschaft zu Lasten des Abfallbesitzers ausnimmt. Ebensowenig ist maßgeblich, ob, wie die Revision behauptet, in der Vergangenheit mit einem geringeren Anteil auch Sonderabfälle auf der Deponie abgelagert worden sind, die aus Gebieten stammten, die nunmehr einem anderen Bundesland zuzuordnen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO sowie § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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