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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 14.97
Rechtsgebiete: AbfG


Vorschriften:

AbfG § 5 a Abs. 1 Satz 2
Leitsatz:

Vom Begriff "Altöl" in § 5 a Abs. 1 Satz 2 AbfG erfaßt werden nur ölhaltige Stoffe, die durch Be- oder Verarbeitung die Eigenschaft eines verwendungsfähigen Erzeugnisses erlangt haben und später für den ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar geworden sind.

Urteil des 3. Senats vom 30. Juni 1998 - BVerwG 3 C 14.97 -

I. VG Frankfurt vom 20.02.1992 - Az.: VG I/2 E 768/90 - II. VGH Kassel vom 20.12.1995 - Az.: OVG 14 UE 1065/92 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 14.97 VGH 14 UE 1065/92

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Franke

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 1995 geändert. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung von Zuschüssen, die die Beklagte der Klägerin für die Aufarbeitung von Altöl gewährt hat.

Die Klägerin betreibt eine Mineralölraffinerie, in der Altöl durch sogenannte Zweitraffination zu Schmierstoffen aufgearbeitet wird. Hierzu erhielt sie bis Ende 1989 regelmäßig Zuschüsse nach dem Altölgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1979 (BGBl I S. 2113).

In ihrem Zuschußantrag vom 13. Januar 1988 gab die Klägerin an, im Dezember 1987 eine zuschußfähige Altölmenge von 4 607 624 kg beseitigt zu haben. Dabei bezog sie ohne besondere Deklaration 828 266 kg sogenannter Slop-Öle ein, die sie im Laufe des Jahres von der Esso AG gekauft und in die Aufarbeitung einbezogen hatte. Es handelte sich um ein Gemisch aus Tankrückständen, Leitungsresten, Spülmengen und Restmengen von Probenentnahmen, die im Rahmen der Erstraffination bei der Esso AG angefallen waren. In den Zuschußanträgen für die Vormonate hatte die Klägerin diese Mengen jeweils als nicht zuschußfähig abgesetzt.

Mit Bescheid vom 12. April 1988 bewilligte die Beklagte je 100 kg zuschußfähige Altölmenge einen Betrag von 10 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, so daß auf die von der Esso AG bezogenen Rückstände ein Zuschuß von 94 422,35 DM entfiel.

Bei einer Betriebsprüfung im September 1988 stellte die Beklagte fest, daß die Klägerin die Zuschüsse für die Aufarbeitung der sogenannten Slop-Öle in Anspruch genommen hatte. Durch Bescheid vom 5. Oktober 1988 widerrief sie daraufhin die Bewilligung in Höhe eines Betrages von 94 422,35 DM und kündigte an, diesen Betrag mit der nächsten Zuschußzahlung zu verrechnen. Zur Begründung machte sie geltend, die von der Firma Esso bezogenen Mineralölmengen seien kein Altöl im Sinne der Definition des § 5 a des Abfallgesetzes - AbfG - vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1410); ihre Aufarbeitung sei daher nicht zuschußfähig. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die von der Esso AG bezogenen Slop-Öl-Mengen seien ohne Aufarbeitung nicht mehr verwertbar gewesen. Mit Bescheid vom 23. Februar 1990 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der streitige Zuschuß sei ihr zu Recht bewilligt worden. Das Slop-Öl sei Altöl im Sinne der gesetzlichen Definition gewesen. Darunter fielen alle mineralölbürtigen Stoffe, die ohne Bearbeitung nicht als Öl Verwendung finden könnten. Ob die fehlende Verwendungsfähigkeit auf einem vorgängigen Gebrauch des Mineralölproduktes oder auf Vorgängen etwa bei der Lagerung oder beim Transport beruhten, sei ohne Belang.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, als Altöl im Sinne der gesetzlichen Definition könnten nur ölhaltige Stoffe angesehen werden, die gebraucht worden seien. Das bedeute, daß sie durch die Verwendung als Mineralölprodukt ihre Gebrauchsfähigkeit verloren haben müßten. Der Wortlaut des § 5 a Abs. 1 AbfG sei insoweit eindeutig. Das gelte auch für die dort aufgeführten ölhaltigen Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische, da sie lediglich als Teil der zunächst angesprochenen gebrauchten halbflüssigen oder flüssigen Stoffe aufgeführt seien. Diese Auslegung folge auch daraus, daß für die bei der Erstraffination anfallenden Rückstände keine Ausgleichsabgabe erhoben werde.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. Februar 1992 abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, die Beklagte habe den Bewilligungsbescheid zu Recht nach § 48 VwVfG zurückgenommen. Die Bewilligung sei rechtswidrig gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Öl, das durch Vermischung oder Versetzung mit Wasser unbrauchbar geworden sei und deshalb aufgearbeitet werden müsse, den Begriff des Altöls erfülle. Jedenfalls handele es sich nicht um gebrauchtes Altöl im Sinne des § 5 a AbfG. Zwar lasse der Wortlaut der Definition nicht eindeutig erkennen, ob es sich bei den dort angesprochenen ölhaltigen Rückständen aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemischen um Rückstände handeln müsse, die bei Gelegenheit des Gebrauchs entstanden seien. Jedenfalls für den Bereich des Altölgesetzes bedürfe die Definition einer verfassungskonformen Auslegung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von Sonderabgaben seien derartige Abgaben nur zulässig, wenn zwischen ihnen und der Begünstigung, die durch sie finanziert werden solle, eine sachgerechte Verknüpfung gegeben sei. Daran fehle es hier, weil die Slop-Öle der Firma Esso nicht zur Ausgleichsabgabe nach § 4 des Altölgesetzes herangezogen worden seien. Dann sei es unzulässig, aus den Mitteln der Sonderabgabe ihre Aufarbeitung zu bezuschussen.

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, das deutsche Recht lege einen weiten Altölbegriff zugrunde. Dies entspreche auch dem Zweck des Gesetzes, im Interesse des Umweltschutzes die sachgerechte Beseitigung aller mineralölhaltigen Rückstände sicherzustellen. Das Merkmal des Gebrauchtseins in der Definition des Altöls beziehe sich nicht auf die Tankrückstände, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische.

Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt und vorgetragen, zu keinem Zeitpunkt habe der Gesetzgeber die Absicht gehabt, Rückstände aus der Erstraffination von Mineralöl in den Altölbegriff einzubeziehen. Anderenfalls wäre das Zuschußsystem gesprengt worden, weil die ausgleichsabgabepflichtigen Mineralölprodukte gegenüber der gesamten Mineralölproduktion einen verschwindend geringen Anteil hätten. Zu einer Einbeziehung habe der Gesetzgeber auch keine Veranlassung gehabt, weil die bei der Erstraffination anfallenden Rückstände ganz überwiegend wieder in den Produktionsprozeß einbezogen werden könnten, so daß sich das Problem der umweltverträglichen Entsorgung, dem die Regelungen des Altölgesetzes gegolten hätten, insoweit nicht gestellt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung der Klägerin durch Urteil vom 20. Dezember 1995 stattgegeben und den Widerrufsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1990 aufgehoben. Er hat ausgeführt, die streitigen Slop-Öle seien zuschußfähiges Altöl gewesen. § 5 a AbfG gehe von einem weiten Altölbegriff aus, wie sich aus der gesetzlichen Entwicklung ergebe. § 3 Abs. 2 des Altölgesetzes vom 23. Dezember 1968 (BGBl I S. 1419) habe mineralölhaltige Rückstände aus Lager-, Betriebs- und Transportbehältern ausdrücklich neben gebrauchten Mineralölen und gebrauchten flüssigen Mineralölprodukten als Altöle definiert. Bei späteren Änderungen der Definition sei es stets um eine Erweiterung und nicht um eine Einschränkung der erfaßten Stoffe gegangen. Das Verfassungsrecht gebiete keine einschränkende Auslegung, weil das Merkmal der Gruppennützigkeit beachtet sei.

Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Sie hält daran fest, die streitigen Slop-Öle seien kein Altöl im Sinne der gesetzlichen Definition, weil es sich nicht um gebrauchte Mineralölprodukte handele.

Die Klägerin hält das Berufungsurteil für zutreffend.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. In der Sache schließt er sich der Auffassung der Beklagten an. Er trägt vor, der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung rechtfertige es nicht, Rückstände aus der Erstraffination von Mineralöl in den Begriff des Altöls einzubeziehen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierzu ihre Einwilligung erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat das klagabweisende erstinstanzliche Urteil zu Unrecht aufgehoben, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.

1. Grundlage des angefochtenen Bescheides ist, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, § 48 VwVfG. Durch den Bescheid ist der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 12. April 1988 in Höhe eines Teilbetrages von 94 422,35 DM wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden. Es handelt sich damit um die Rücknahme eines Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Fehl geht aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bewilligung sei rechtmäßig gewesen und deshalb seien die Rücknahmevoraussetzungen nicht gegeben.

2. a) Gestützt war die Bewilligung des Zuschusses zur Altölbeseitigung auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Altölgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1979. Zwar war das Altölgesetz im Bewilligungszeitraum, dem Monat Dezember 1987, bereits grundsätzlich nicht mehr in Kraft, weil es durch § 30 Abs. 1 AbfG zum 31. Dezember 1986 aufgehoben worden war. Nach § 30 Abs. 2 AbfG blieben aber die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 4 und 5 des Altölgesetzes bis zum Auslaufen der Kostenzuschüsse am 31. Dezember 1989 in Kraft. § 2 Abs. 1 AltölG war mithin im Dezember 1987 noch in Geltung.

Nach der genannten Bestimmung konnten aus Mitteln des Rückstellungsfonds gewerblichen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von anderen übernommene Altöle beseitigten, laufende Zuschüsse zu den anderweitig nicht zu deckenden Kosten gewährt werden, wenn die Altöle gewässer- und bodenunschädlich beseitigt wurden und Luftverunreinigungen nicht entstanden. Die Beklagte hat im angefochtenen Rücknahmebescheid die Voraussetzungen dieser Vorschrift deshalb als nicht gegeben angesehen, weil es sich bei den streitigen von der Esso AG übernommenen und von der Klägerin aufgearbeiteten Stoffen nicht um Altöl gehandelt habe. Dies trifft zu. Die Bewilligung war damit rechtswidrig, weil das Gesetz die Gewährung von Zuschüssen aus dem Rückstellungsfond nur für die Altölbeseitigung zuläßt.

b) Ob es sich bei den streitigen "Slop-Ölen" um Altöl gehandelt hat, ist dem § 5 a Abs. 1 Satz 2 AbfG zu entnehmen. § 30 Abs. 2 Satz 3 AbfG bestimmt, daß der Ermittlung der beseitigten Altölmengen für die Zuschußgewährung nach dem Altölgesetz der Altölbegriff des § 5 a AbfG zugrunde zu legen ist.

§ 5 a Abs. 1 Satz 2 AbfG definiert Altöle als gebrauchte halbflüssige oder flüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl- Gemischen. Das Berufungsgericht meint, aus der Genealogie dieser gesetzlichen Definition ergebe sich, daß darunter sämtliche ölhaltigen Abfälle und Rückstände fielen, gleich ob sie von gebrauchten oder ungebrauchten Mineralölen herrührten. Dem ist nicht zu folgen. Abfälle und Rückstände aus der Erstraffination von Mineralöl, wie sie hier im Streit sind, gehören nicht zum Altöl im Sinne der gesetzlichen Definition. Diese erfaßt nur Stoffe, die durch Be- oder Verarbeitung die Eigenschaft eines verwendungsfähigen Erzeugnisses erlangt haben und später für den ursprünglichen Verwendungszweck unbrauchbar geworden sind.

c) Anhaltspunkte für diese Auslegung bietet schon der Wortlaut des § 5 a Abs. 1 Satz 2 AbfG. Nur gebrauchte ölhaltige Stoffe werden dort als Altöl bezeichnet. Danach ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen den Altölen und den von ihnen zu unterscheidenden Neu- oder Frischölen das Merkmal "gebraucht" (vgl. Versteyl in: Handwörterbuch des Umweltrechts, 2. Aufl. 1. Band, Stichwort "Altöl").

Zu Unrecht meint die Klägerin, dieses Merkmal könne für die am Ende der gesetzlichen Definition erwähnten ölhaltigen Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische keine Geltung beanspruchen. Die Bestimmung verknüpft die Aufzählung dieser Stoffe mit der vorangestellten generellen Definition durch das Wort "einschließlich". Darunter versteht der allgemeine Sprachgebrauch soviel wie "mitberücksichtigt, eingeschlossen, inbegriffen" (vgl. Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch Band 2 S. 420). Dementsprechend verwendet der Gesetzgeber diese Formulierung, um deutlich zu machen, daß ein bestimmter möglicherweise zweifelhafter Fall von der allgemein getroffenen Regelung erfaßt sein soll. Der Begriff "einschließlich" zielt mithin in aller Regel auf eine Klarstellung, nicht dagegen auf eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Norm. Letztere erfolgt beispielsweise durch die Verwendung von Worten wie "ferner" oder "sowie".

Es spricht alles dafür, daß der Gesetzgeber sich dieses Sprachgebrauchs gerade bei der Formulierung der Altöldefinition bewußt war. In § 3 Abs. 2 der ursprünglichen Fassung des Altölgesetzes vom 23. Dezember 1968 (BGBl I S. 1419) hatte er die Altöle noch definiert als "gebrauchte Mineralöle und gebrauchte flüssige Mineralölprodukte, ferner mineralölhaltige Rückstände aus Lager-, Betriebs- und Transportbehältern". Aus dieser Definition ging eindeutig hervor, daß ungebrauchte Rückstände als Altöl gelten sollten, obwohl sie der Begriffsbestimmung nicht unterfielen. Das Änderungsgesetz vom 24. Oktober 1979 (BGBl I S. 1755) ersetzte diese Beschreibung durch die im wesentlichen heute noch geltende Definition, wobei an die Stelle des zur Verknüpfung der allgemeinen Begriffsbestimmung mit den gesondert aufgeführten Stoffen benutzten Ausdrucks "ferner" das Wort "einschließlich" trat. Gerade dieser Wechsel in der Terminologie legt die Annahme nahe, daß der Gesetzgeber damit eine Einschränkung der Altöl- Definition bezweckte.

d) Gebraucht ist ein Öl nach dem üblichen Sprachgebrauch, wenn es nach der Produktion zum ersten Mal zweckentsprechend verwendet worden ist (vgl. Kunig/Schwermer/Versteyl, Abfallgesetz 2. Aufl. § 5 a Rn. 12; Hoschützky/Kreft, Recht der Abfallwirtschaft, Stand 1993, § 5 a AbfG Bemerkung 1 S. 5). Diese Begriffsbestimmung wird allerdings in der Literatur allgemein als zu eng angesehen (vgl. Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG a.a.O. Rn. 12; Hoschützky/Kreft, Recht der Abfallwirtschaft, AbfG § 5 a Bemerkung 1; Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung Kz 1151 Rn. 5; Versteyl in Handwörterbuch des Umweltrechts a.a.O.). Dazu wird geltend gemacht, nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes könne es nicht darauf ankommen, ob ein Mineralöl wenigstens einmal bestimmungsgemäß verwendet und damit im strengen Wortsinn gebraucht worden sei. Entscheidend müsse sein, ob es ohne Aufarbeitung für den ursprünglichen Einsatzzweck nicht mehr Verwendung finden könne (vgl. u.a. Kunig/Schwermer/Versteyl a.a.O.).

In der Tat ergeben sich aus der ausdrücklichen Einbeziehung der ölhaltigen Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser- Ölgemische in die Altöl-Definition Zweifel, ob der Begriff des Gebrauchs hier allein in seinem üblichen Sinne verstanden werden kann. Wäre dies der Fall, so wäre die in Frage stehende Ergänzung der Definition offenkundig überflüssig und hätte keinerlei Aussagewert. Es liegt beispielsweise auf der Hand, daß Wasser-Öl-Gemische Stoffe sind, die teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestehen und die damit insoweit den ersten Teil der Altöldefinition erfüllen. Würde man auch bei solchen Stoffen einen vorgängigen Gebrauch im üblichen Wortsinn verlangen, um sie dem Altöl zurechnen zu können, so hätte es ihrer ausdrücklichen Erwähnung im zweiten Teil der Definition nicht bedurft. Dasselbe gilt für ölhaltige Rückstände aus Behältern. Wenn der Gesetzgeber sie gleichwohl ausdrücklich aufführt, muß man annehmen, daß er damit eine Klarstellung erreichen wollte. Deren Gegenstand kann aber nur der für die Abgrenzung des Altöls von anderen Ölen konstitutive Begriff des "Gebrauchens" sein.

Eine erweiternde Auslegung dieses Begriffs kann aber nicht soweit gehen, daß er völlig sinnentleert wird und die ihm vom Gesetzgeber zugedachte Abgrenzungsfunktion vollständig einbüßt. Auf dieser Grundlage ist es zwar vertretbar, bei den nach dem Wort "einschließlich" aufgeführten Stoffen von der Notwendigkeit einer zweckentsprechenden Verwendung abzusehen. Unverzichtbar ist aber auch hier, daß wenigstens zunächst ein für einen Verwendungszweck bestimmtes Produkt vorhanden war, das durch Verwendung oder auch durch Lagerung, Transport oder auf andere Weise für diesen Verwendungszweck unbrauchbar geworden ist. Dies steht im Einklang mit den erwähnten Stimmen der Literatur. Wenn dort vom Wegfall der Eignung für den ursprünglichen Verwendungszweck die Rede ist, setzt dies voraus, daß jedenfalls zunächst ein verwendungsfähiges Erzeugnis gegeben war.

e) Ihre Bestätigung erfährt diese Auslegung durch den systematischen Zusammenhang der Definition des § 5 a Abs. 1 Satz 2 AbfG mit der entsprechenden Regelung des Gemeinschaftsrechts. Die genannte Vorschrift hatte nahezu vollständig und wortgleich die bis dahin in § 3 Abs. 2 Altöle enthaltene Definition übernommen. Weggefallen ist lediglich das Erfordernis, daß Wasser-Öl-Gemische mindestens einen Ölgehalt von 4 % aufweisen mußten; dieses hier nicht relevante Erfordernis war wegen des Wegfalls der Zuschußregelung entbehrlich geworden. Diese Fassung der Altöldefinition ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Altölgesetzes vom 24. Oktober 1979 (BGBl I S. 1755) in das Gesetz aufgenommen worden. Dies geschah erklärtermaßen, um die Altöldefinition der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (75/439/EWG ABl Nr. L 194/31) zu übernehmen (vgl. BTDrucks 8/1423 S. 11). In Art. 1 dieser Richtlinie war Altöl definiert als jedes gebrauchte halbflüssige oder flüssige Erzeugnis, welches ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl besteht, einschließlich öliger Rückstände aus Behältern, Wasser-Öl-Gemische und Emulsionen. Es fällt auf, daß in dieser Definition als Ausgangsprodukt des Altöls ein gebrauchtes "Erzeugnis" vorausgesetzt wird. Es liegt nahe, unter einem solchem Erzeugnis nur ein zum Gebrauch bestimmtes Produkt zu verstehen. Abfälle und Rückstände der Erdölraffinerien fallen nicht darunter.

Daß dies von Anfang an der Sinn der gemeinschaftsrechtlichen Definition war, zeigt deren Änderung im Jahre 1986. Die Richtlinie vom 22. Dezember 1986 (87/101/EWG) hat den Art. 1 der Altölrichtlinie neu gefaßt und bezeichnet nunmehr als Altöl jedes mineralische Schmier- oder Industrieöl, das für den Verwendungszweck, für den es ursprünglich bestimmt war, ungeeignet geworden ist, insbesondere gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle. Abgesehen davon, daß synthetische Öle nicht mehr berücksichtigt sind, verlangt die Vorschrift als Ausgangsprodukt bestimmte Ölerzeugnisse, denen ein konkreter Verwendungszweck zukam. Das Unbrauchbarwerden für diesen Verwendungszweck macht den Unterschied zwischen Frisch- und Altöl aus, wobei die Ergänzung deutlich macht, daß der Gebrauch des Produkts zwar ein wichtiger, aber keineswegs der einzige Grund der späteren Unbrauchbarkeit sein kann. Nach dieser Definition sind Abfälle und Rückstände der Erstraffination von Mineralöl kein Altöl.

Die Begründungserwägungen geben zur Umformulierung der Altöldefinition keinen Hinweis. Es ist daher anzunehmen, daß insoweit eine substantielle Änderung nicht beabsichtigt war. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine Verdeutlichung des bereits ursprünglich Gewollten.

Da der Bundesgesetzgeber erklärtermaßen die Absicht hatte, die gemeinschaftsrechtliche Definition des Begriffs Altöl zu übernehmen, muß davon ausgegangen werden, daß er auch die Beschränkung hinsichtlich des Ausgangsmaterials vornehmen wollte. Es ist nicht erkennbar, daß die Verwendung des Wortes "Stoffe" statt "Erzeugnis" eine inhaltliche Abweichung bewirken sollte. Die Tatsache, daß der deutsche Gesetzgeber seine Altöldefinition nach Erlaß der Änderungsrichtlinie nicht geändert hat, zeigt, daß er die insoweit notwendige Übereinstimmung nach wie vor als gegeben ansieht. Dies wird auch von niemandem in Zweifel gezogen.

Auf dieser Grundlage drängt es sich auf, die Definition des § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG so zu interpretieren, daß es sich bei Altöl um ein mineralölbürtiges Erzeugnis handelt, das seine ursprüngliche Gebrauchsbestimmung eingebüßt hat. Das Merkmal des Gebrauchtseins bedeutet dann soviel wie das Unbrauchbarwerden für die bestimmungsgemäße Verwendung.

Das Berufungsgericht kommt zu seinem gegenteiligen Ergebnis, weil es entscheidend auf die Fassung der Altöldefinition im ursprünglichen Altölgesetz vom 23. Dezember 1968 abstellt. Es kann offenbleiben, ob die damalige Formulierung allein die vom Berufungsgericht gewählte Auslegung tragen würde. Darauf kommt es nicht an, weil der Gesetzgeber sich im Jahre 1979 bewußt der gemeinschaftsrechtlichen Definition angeschlossen hat. Von einer ungebrochenen nationalrechtlichen Tradition kann unter diesen Umständen angesichts der gravierenden Änderung des Wortlauts nicht ausgegangen werden.

f) Die hier vertretene Auslegung, die Rückstände der Erstraffination aus dem Altölbegriff ausscheidet, ist mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Die Regelungen des Altölgesetzes zielten von Anfang an darauf, die Gefahren der unkontrollierten und umweltgefährdenden Altölbeseitigung zu bekämpfen (vgl. BTDrucks V/3286 S. 5, V/3573 S. 2). Es ist aber nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber mit dem Altölgesetz auf solche Gefahren bei Mineralölraffinerien abstellen wollte. Insoweit bot das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsinstrumentarium ausreichenden Schutz. Außerdem lassen die in einem solchen Betrieb bestehenden Aufarbeitungsmöglichkeiten, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, nur in seltenen Fällen die Notwendigkeit einer Abgabe unbrauchbarer ölhaltiger Stoffe entstehen.

g) Dagegen kann die hier vorgenommene Auslegung nicht auf den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung gestützt werden. Das Verwaltungsgericht meint, im Hinblick auf die Finanzierung durch eine Sonderabgabe müsse der Altölbegriff einschränkend ausgelegt werden. Es kann offenbleiben, ob die verfassungsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Gesichtspunkt der Gruppennützigkeit überhaupt zutreffen. Jedenfalls scheidet eine Auslegung des Altölbegriffs im Hinblick auf die Ausgleichsabgabe schon deshalb aus, weil hier die Definition in § 5 a Abs. 1 AbfG zum Zuge kommt. Dieser Begriff kann nicht im Blick auf eine in einem anderen Gesetz enthaltene Abgabenregelung interpretiert werden, die noch dazu nur noch für zwei Jahre Gültigkeit haben sollte.

h) Hiernach ist festzuhalten, daß es sich bei den der Esso AG abgekauften und von der Klägerin aufgearbeiteten Stoffen nicht um Altöl im Sinne des § 5 a Abs. 1 Satz 2 AbfG handelt. Die Zuschußgewährung war daher rechtswidrig. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es habe sich um Altöl gehandelt, verletzt die genannte Bestimmung und damit Bundesrecht.

3. Sonstige Gründe, die zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin kann sich nach § 48 Abs. 2 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Zuschußbewilligung durch unrichtige Angaben erwirkt hat. Sie hat die fraglichen Stoffe als Altöl deklariert, obwohl dies nicht zutraf (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Die Beklagte hat sowohl im Widerrufsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid Ermessenserwägungen angestellt. Ermessensfehler sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 94 422,35 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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