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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 15.98
Rechtsgebiete: EV, VZOG, WoGenVermG


Vorschriften:

EV Art. 21 Abs. 3
EV Art. 22 Abs. 1 Satz 7
EV Art. 22 Abs. 4 Satz 1
EV Art. 26 Abs. 1 Satz 1
EV Art. 26 Abs. 1 Satz 2
EV Art. 27 Abs. 1 Satz 1
EV Art. 27 Abs. 1 Satz 5
VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
VZOG §§ 17 ff.
VZOG § 18
VZOG § 19 Abs. 1 Satz 1
VZOG § 21 Abs. 2
WoGenVermG § 1 Abs. 2
WoGenVermG § 4 Satz 2
Leitsätze:

1. Die den Artikeln 26 Abs. 1 Satz 2 und 27 Abs. 1 Satz 5 EV unterfallenden Vermögensgegenstände sind nicht bereits mit dem Beitritt der DDR auf einigungsvertraglicher Grundlage kraft Gesetzes übertragen worden, sondern waren eines Übertragungsverfahrens bedürftig.

2. Ein Anspruch auf Übertragung eines Art. 27 Abs. 1 Satz 5 (1. Alternative) EV unterfallenden Vermögensgegenstandes ("Reichspostaltvermögen") unterliegt den gleichen einigungsvertraglichen, vermögenszuordnungsrechtlichen und sonstigen (hier: wohnungsgenossenschaftsvermögensrechtlichen) Übertragungshindernissen wie ein öffentlicher Restitutionsanspruch aus Art. 21 Abs. 3 (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7) EV.

Urteil des 3. Senats vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 -

I. VG Berlin vom 05.09.1997 - Az.: VG 3 A 849.94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 15.98 VG 3 A 849.94

Verkündet am 15. Juli 1999

Riebe Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. September 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Klägerin (Deutsche Post AG) beansprucht die Zuordnung von "Altvermögen" (Vermögensgegenstände, die am 8. Mai 1945 zum Sondervermögen Deutsche Reichspost gehörten; Art. 27 Abs. 1 Satz 5, 1. Alt. des Einigungsvertrages - EV -). Sie beruft sich darauf, die Deutsche Reichspost habe in den Jahren 1940 und 1941 von verschiedenen Voreigentümern diejenigen Grundstücke erworben, die zusammen mit Nachbargrundstücken anderer Eigentümer ab 1961 neu vermessen und zum Teil mit Wohnhäusern überbaut worden seien und deren nichtbebaute Teilflächen ihr zustünden. Sie wendet sich gegen einen durch die Zuordnungsbehörde erlassenen Bescheid der Beklagten, durch welchen festgestellt wurde, daß der Beigeladene (Land Berlin) Eigentümer von Grundstücken geworden sei, deren Flächen zum Teil auch zu der von der Klägerin beanspruchten Vermögensmasse gehören; die Zuordnungsbehörde hat die Berechtigung des Beigeladenen aus dem Umstand abgeleitet, daß die Grundstücke in den entsprechenden Grundbüchern als volkseigen eingetragen und Rechtsträger der Rat des Stadtbezirks Berlin Prenzlauer Berg sowie der Magistrat von Berlin waren.

Im Zusammenhang mit einer Anhörung zur beabsichtigten Vermögenszuordnung zugunsten der Beigeladenen beantragte die Klägerin unter dem 4. März 1994, entsprechend einer beigefügten zeichnerischen Darstellung ihr eine über 15 000 qm große Teilfläche aus den im Zuordnungsverfahren in Rede stehenden Flurstücken zuzuordnen. Mit Bescheid vom 10. Juni 1994 versagte die Zuordnungsbehörde diesen Antrag und stellte fest, daß der Beigeladene gemäß Art. 21 Abs. 2 (und Art. 22 Abs. 1) EV Eigentümer auch der von der Klägerin beanspruchten Teilflächen sei: Die Liegenschaften seien an den für die Vermögenszuordnung maßgeblichen Stichtagen des 1. Oktober 1989, 2. Oktober 1990 und 25. Dezember 1993 als öffentliche Grün-, Spiel- und Erholungsflächen sowie als Gehweg, Straße im Wohngebiet und Parkplatz mit Zufahrt genutzt worden; gleichzeitig seien die Liegenschaften am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau verwendet worden. Damit sei ein Anspruch der Klägerin auf Übertragung ausgeschlossen.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen: Zwar sei die Klägerin als eventuelle Zuordnungsberechtigte klagebefugt, indessen stünden ihr keine Ansprüche auf Übertragung der Vermögensgegenstände zu. Dabei könne offenbleiben, ob ihr Begehren nicht schon daran scheitern müsse, daß sie unselbständige Teilflächen von Grundstücken beanspruche. Denn hinsichtlich eines Teils der beanspruchten Flurstücke (203, 205, 207 und 208) stehe ihrem Anspruch die Vorschrift des § 4 Satz 2 WoGenVermG entgegen, und im übrigen (Flurstück 200, Gehweg der Greifswalder Straße) greife § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG ein. Zu Unrecht mache die Klägerin geltend, daß diese Vorschriften im Verhältnis zu der von ihr reklamierten Anspruchsgrundlage keine Anwendung fänden. Durch die Vorschriften der §§ 17 ff VZOG sei die Frage, ob Art. 27 Abs. 1 Satz 5 (1. Alt.) EV einen Eigentumsübergang kraft Gesetzes anordne oder lediglich einen Restitutionsanspruch gewähre, im letztgenannten Sinne beantwortet worden; dementsprechend müsse sich die Klägerin dasselbe entgegenhalten lassen wie ein Restitutionsberechtigter im Sinne des Art. 21 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Satz 7) EV. Ausgehend davon, daß die in Rede stehenden Vermögensgegenstände von zwei Wohnungsbaugenossenschaften genutzt worden seien und noch würden, lägen sämtliche Voraussetzungen des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes vor, weil dieses auch Nebenanlagen wie Grünanlagen, Vorgartenflächen, Zugänge, Stellplätze, Wäschetrockenplätze usw. erfasse; im übrigen werde der beanspruchte Gehweg für eine öffentliche Aufgabe genutzt.

Zur Begründung der auf teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheids sowie auf Verpflichtung zur Übertragung der beanspruchten Flächen auf sie zielenden Revision wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Auffassung, daß es sich bei Art. 27 Abs. 1 Satz 5 (1. Alt.) EV um eine Vorschrift handele, welche bereits zum Beitrittszeitpunkt Altvermögen der Reichspost gesetzlich zugeordnet habe. Daher gingen Versuche fehl, die gewöhnlichen Restitutionsausschlußgründe auf diese Vorschrift zu übertragen. Folgerichtig verweise § 4 Satz 2 WoGenVermG - ebensowenig wie andere in Betracht zu ziehende Vorschriften - gerade nicht auf Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV. Was insbesondere § 21 Abs. 2 VZOG anlange, so beziehe sich diese Norm nur auf das Verhältnis möglicher Restitutionsberechtigter zum Sondervermögen Deutsche Post und lasse den gesetzlichen Eigentumserwerb durch das Sondervermögen unberührt. Wenn § 21 Abs. 2 VZOG von dem "in Art. 27 EV genannten Vermögen" spreche, so sei dasjenige Vermögen der Post gemeint, das diese bereits von Gesetzes wegen innehabe (und nicht erst über die Durchsetzung eines Rückübertragungsanspruchs erwerben müsse).

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie führt aus, daß nach dem Willen der Parteien des Einigungsvertrags beabsichtigt gewesen sei, das durch Wohnungsgenossenschaften genutzte Vermögen auch in deren Eigentum zu übertragen. Namentlich aus Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV lasse sich ableiten, daß eine entsprechende Zuordnung gegenüber Ansprüchen aus Art. 21 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Satz 7) EV Vorrang genießen solle; nichts anderes gelte für den speziellen Rückübertragungsanspruch nach Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV. Der Gesetzgeber habe dies später durch die §§ 17 ff VZOG klargestellt, wie sich den entsprechenden Materialien eindeutig entnehmen lasse. Insbesondere aus § 19 Abs. 1 Satz 1 VZOG ergebe sich, daß das in Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV genannte Vermögen einer Übertragung bedürfe und gerade nicht bereits zum Beitrittszeitpunkt einem neuen Eigentümer gesetzlich zugeordnet worden sei.

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Mit der entscheidungstragenden Annahme, der der Klägerin zustehende Rückübertragungsanspruch gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 5 (1. Alt.) EV vermöge sich nicht gegenüber den Vermögenszuordnungsbestimmungen des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944, 989) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1994 (BGBl I S. 1437) - WoGenVermG - durchzusetzen und werde überdies von den Restitutionsausschlußgründen des § 11 VZOG verdrängt, steht das angefochtene Urteil im Einklang mit Bundesrecht. Auf der Grundlage der von der Revision nicht zulässig und begründet angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der erkennende Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, ist die Versagung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nicht zu beanstanden.

1. Dabei kann mit dem Verwaltungsgericht offenbleiben, ob das Begehren der Klägerin bereits daran scheitern müßte, daß sie ihr Begehren auf Grundstücksteilflächen gerichtet hat. Insoweit kann es mit einem Hinweis auf die Darlegungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - (Buchholz 115 Nr. 18 S. 42 f.) sein Bewenden haben. Hiernach zeigt § 2 Abs. 2 Satz 2 VZOG, daß das Vermögenszuordnungsrecht neben der Zuordnung von Buchgrundstücken auch von der Möglichkeit ausgeht, unselbständige, noch nicht vermessene Teilflächen eines solchen Grundstücks zuzuordnen. Auf die Zuordnungsfähigkeit von Teilflächen kommt es im Streitverfahren nämlich deshalb nicht an, weil auch unter der Voraussetzung einer entsprechenden Zuordnungsfähigkeit die Klägerin aus anderen Gründen die in Rede stehenden Teilflächen nicht beanspruchen kann (nachstehend unter 2.).

Weil dies so ist, kann es im Streitfall auch offenbleiben, ob unter der Voraussetzung der Richtigkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts zu den Rückübertragungshindernissen die umstrittenen Vermögensgegenstände nicht anderen Berechtigten als dem Beigeladenen zugeordnet werden müßten; diese Frage berührt die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin nicht.

2. Die Revision hat nicht den Versuch unternommen, das angefochtene Urteil insoweit anzugreifen, als dieses die Voraussetzungen von § 1 WoGenVermG bzw. von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG für die beanspruchten Vermögensgegenstände als erfüllt ansieht. Namentlich greift die Revision nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts an, daß die beanspruchten Vermögensgegenstände, soweit sie zu den maßgeblichen Stichtagen nicht ohnehin unmittelbar für Wohnzwecke genutzt wurden, jedenfalls im Sinne des § 1 Abs. 2 WoGenVermG zu dem von den Wohnungsgenossenschaften für Wohnzwecke genutzten Grund und Boden gehörten, und hinsichtlich eines Vermögensgegenstandes § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG dadurch erfüllt sei, daß er als öffentlicher Gehweg genutzt werde. Auch der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, die Richtigkeit dieser gerichtlichen Annahmen zu bezweifeln.

Die Revision meint offenbar, die vorerwähnten Erkenntnisse deswegen ohne Nachteil für die Klägerin nicht in Zweifel ziehen zu müssen, weil sie die Auffassung vertritt, die Bundesrepublik Deutschland sei aufgrund Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV bereits zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR am 3. Oktober 1990 kraft Gesetzes Eigentümerin der beanspruchten Vermögensgegenstände geworden, so daß - so läßt sich ihre Auffassung sinngemäß zusammenfassen - die im Jahre 1993 erlassenen Vorschriften des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bzw. des Vermögenszuordnunggesetzes hieran in rechtlich zulässiger Weise nichts mehr zu ändern vermögen. Durchgängig durchzieht ihr Vorbringen im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie in der Revision die Ansicht der Klägerin, gerade dem von ihr in Anspruch genommenen Art. 27 Abs. 1 Satz 5, 1. Alt. EV ("Zum Sondervermögen Deutsche Post gehören auch alle Vermögensrechte, die am 8. Mai 1945 zum Sondervermögen Deutsche Reichspost gehörten ...") liege die Vorstellung eines gesetzlich angeordneten Vermögensübergangs zum Beitrittszeitpunkt zugrunde. Deswegen seien die auf die gewöhnlichen Restitutions- bzw. Rückfallansprüche zugeschnittenen Vorschriften in § 19 Abs. 1 Satz 1 sowie § 21 Abs. 2 VZOG ("Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages und die Vorschriften des Abschnitts 3 gelten für das in den Artikeln 26, 27 und 36 des Einigungsvertrags genannte Vermögen entsprechend.") von vornherein nicht anwendbar; ebensowenig seien die Rechte aus §§ 1 ff. WoGenVermG vorrangig. Indessen erweist sich diese Ansicht schon im Ansatz als unzutreffend.

a) Die Bundesrepublik Deutschland (Postvermögen) ist nicht bereits auf einigungsvertraglicher Grundlage Eigentümerin der beanspruchten Vermögensgegenstände geworden.

aa) Einzuräumen ist, daß der Wortlaut des Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV ("Zum Sondervermögen gehören auch ...") an dessen Satz 1 anknüpft ("Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte, die zum Sondervermögen Deutsche Post gehören, ..."), und daß es gerechtfertigt ist, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV als gesetzlich angeordneten Eigentumsübergang hinsichtlich aller dieser Vorschrift unterfallenden Vermögensgegenstände zu verstehen ("... werden Vermögen der Bundesrepublik Deutschland."). Für die ähnlich lautende Vorschrift in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV über das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn jedenfalls ist der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 - von einem kraft Gesetzes angeordneten Vermögensübergang ausgegangen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß solche Vermögensgegenstände zum Beitrittszeitpunkt in der Regel leicht als zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörig erkennbar waren und damit das Merkmal "gehören" erfüllt war, sich namentlich die Zugehörigkeit der werthaltigen und damit streitträchtigen Grundstücke regelmäßig bereits aus entsprechenden aktuellen Grundbucheintragungen ergab, was eine taugliche Grundlage für einen gesetzlichen Vermögensübergang abgab.

bb) Anders verhalten sich die Dinge bei einerseits den Bestimmungen in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV, wie der Senat im genannten Urteil vom 26. Mai 1999 entschieden hat, und andererseits bei den diesen ähnlichen und im Streitverfahren entscheidungserheblichen Vorschriften in Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV.

Dabei verkennt der Senat nicht, daß zwar Art. 26 EV das frühere Reichsbahnvermögen im Gegensatz zu Art. 27 EV und dem dort aufgeführten früheren Reichspostvermögen nicht gesondert anspricht; ein nachvollziehbarer Grund hierfür ist den entsprechenden Materialien nicht zu entnehmen. Weitreichende Folgerungen können im vorliegenden Zusammenhang aus diesem Umstand aber nicht abgeleitet werden. Gerade auch auf Vermögensgegenstände nämlich, die voraussetzungsgemäß zwar früher - vor dem 8. Mai 1945 - zum Sondervermögen Deutsche Reichspost "gehörten", aber später in sozialistisches Eigentum (Volkseigentum) mit einer beliebigen, jedenfalls nicht auf das Sondervermögen Post hindeutenden Rechtsträgerschaft überführt worden sind und damit - anders als die von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV erfaßten Gegenstände - nicht mehr zum Sondervermögen "gehören", trifft zu, was der Senat im Urteil vom 26. Mai 1999 zum sogenannten "Widmungsvermögen" im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 (2. Alt.) EV, dem Art. 27 Abs. 1 Satz 5 (3. Alt.) EV entspricht, dargelegt hat: Die tatsächlichen Umstände und namentlich die Eintragungen in Grundbüchern waren nicht dazu angetan, hieran gesetzliche Vermögensübergänge anzuknüpfen; die frühere Zugehörigkeit zum Vermögen der Reichspost war zum Beitrittszeitpunkt aus aktuellen Grundbuch- und Registereintragungen nicht zu ersehen, und entsprechende Erkenntnisse setzten regelmäßig die Einsicht in alte, oft nicht mehr weitergeführte Grundbücher oder sonstige Unterlagen voraus. Dies setzt der Tauglichkeit schon der unbeweglichen Vermögensgegenstände, Objekte gesetzlich angeordneter Vermögensübergänge zugunsten der Post zu sein, von vornherein Grenzen. Im Gegenteil verhielt es sich bei solchen Vermögensgegenständen - und der Streitfall bietet hierfür aufschlußreiches Anschauungsmaterial - häufig so, daß dem aus den Grundbucheintragungen und den Verwendungen der jeweiligen Vermögensgegenstände ableitbaren Anschein nach zwar alle möglichen Rechtsträger als Rechtsinhaber in Betracht zu ziehen waren, aber gerade nicht die (Bahn oder) Post.

Noch weniger durchschaubar war zum Beitrittszeitpunkt die - neben dem "Rückfall-" und dem "Widmungsvermögen" - in Art. 27 Abs. 1 Satz 5 (2. Alt.) EV geregelte dritte Fallgruppe des "Erwerbsvermögens", welche für das Reichsbahnvermögen ihre Entsprechung in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 (1. Alt.) EV findet. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß die für die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstands zum Postvermögen maßgebliche Frage, ob er mit Mitteln des Sondervermögens erworben worden ist, schon angesichts des in Betracht zu ziehenden Zeitraumes von über vierzig Jahren oft nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beantwortet werden konnte. Stellt man zusätzlich in Rechnung, daß die für sämtliche Vermögensgruppen heranzuziehenden Ausnahmevorschriften in den abschließenden Teilsätzen in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV ("..., es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen ... einem anderen Zweck gewidmet worden.") regelmäßig gleichfalls einen erheblichen Recherchenaufwand erfordern, wie die später hierzu erlassenen Vorschriften in § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 19 Abs. 1 Satz 2 VZOG zumindest verdeutlichen, so erscheint es als schlechterdings ausgeschlossen, daß eine oder mehrere der in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV geregelten Fallgruppen verständigerweise zu Fällen gesetzlicher Eigentumsübertragungen hätten bestimmt werden sollen.

Folgerichtig spricht die zum Einigungsvertrag erstellte Denkschrift (BTDrucks 11/7600) im Hinblick auf beide der genannten Artikel einerseits vom "Umfang" und andererseits von der "Zuordnung" bzw. der Ermöglichung der "Rückführung" der beiden Sondervermögen. Offenbar herrschte schon damals die nach den vorstehenden Darlegungen zutreffende und sachgerechte Vorstellung der am Einigungsvertrag Beteiligten vor, es sei zu unterscheiden zwischen offenkundig den Sondervermögen zugehörigen und damit deren "Umfang" ausmachenden (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV) sowie gesondert einer "Zuordnung" bzw. "Rückführung" bedürftigen Vermögensgegenständen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV).

b) Von diesem Befund ist ganz offensichtlich der Gesetzgeber des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) - RegVBG - ausgegangen, durch welches die Vorschriften in §§ 17 ff VZOG angefügt wurden; dadurch ist im hier interessierenden Zusammenhang lediglich eine von vornherein rechtlich unbedenkliche Klarstellung vorgenommen worden.

§ 17 Abs. 1 Satz 1 VZOG regelt dementsprechend die Anwendbarkeit des Vermögenszuordnungsgesetzes für einerseits "Eigentumsübergänge" und andererseits "eine Übertragung des Eigentums" nach Maßgabe u.a. der Art. 26, 27 EV. In der Sache parallel grenzen sodann § 18 Abs. 1 Satz 1 VZOG und § 19 Abs. 1 Satz 1 VZOG die den Regelungen in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV unterliegenden Vermögensübergänge auf die Sondervermögen ("Unbeschadet des Vermögensübergangs auf das Sondervermögen im übrigen ...") von den durch Zuordnungsverfahren zuordnungsbedürftigen Vermögensgegenständen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV ab.

Dies entspricht auch den subjektiven Absichten des Gesetzgebers. Erklärtermaßen (vgl. BTDrucks 12/5553, S. 204) sollte durch die Anfügung der §§ 17 ff VZOG "im Interesse einer technisch einfacheren und klareren Abwicklung und zur Vermeidung von Fehlentscheidungen" ein Zuordnungsverfahren für das Alt-, Erwerbs- und Widmungsvermögen bereitgestellt werden; weil das Verhältnis von Art. 26 bzw. Art. 27 EV zu den allgemeinen Vorschriften über die Vermögenszuordnung "zweifelhaft" sei, sollte vorgesehen werden, daß die in den zuletzt genannten Vorschriften geregelten Tatbestände einen "Restitutionsanspruch" darstellen, die wie die Restitution aus Art. 21 Abs. 3 EV bei den Zuordnungsstellen beantragt werden müssen.

Im Zusammenhang mit den Ansprüchen aus Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV hat der erkennende Senat in seinem vorerwähnten Urteil vom 26. Mai 1999 dargelegt, daß bei diesen von einem Restitutionsanspruch streng genommen freilich nur bei denjenigen Vermögensgegenständen gesprochen werden kann, die - früher der Deutschen Reichsbahn gehörig - ohne Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet wurden (Rückschluß aus Art. 26 Abs. 1 Satz 2, letzter Teilsatz EV). Er hat gleichwohl dem Wortlaut von § 18 Abs. 1 Satz 1 VZOG den hinreichend deutlichen Willen entnommen, daß die von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV erfaßten Vermögensgegenstände untereinander gleich, aber unterschiedlich zu den Fällen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zu behandeln seien. Für die Ansprüche aus Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 VZOG gilt dies entsprechend, zumal es sich bei dem Anspruch auf das frühere Vermögen der Reichspost (Art. 27 Abs. 1 Satz 5, 1. Alt. EV) auch im Wortsinne um einen Restitutionsanspruch handelt, der nach seiner Struktur und seiner Rechtfertigung den öffentlichen Restitutionsansprüchen in Art. 21 Abs. 3 EV bzw. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 EV in einer Weise ähnlich ist, daß im Schrifttum sogar vertreten wird, es handele sich hierbei nicht um einen eigenständigen Anspruch, sondern früheres Reichspostvermögen sei wie früheres Reichsbahnvermögen nach den vorgenannten Regeln über die öffentliche Restitution zu behandeln (vgl. Stellwaag in: Vermögen in der ehemaligen DDR, § 19 VZOG Rn. 2, 13 ff., 23 f.). Ob letzteres zutrifft, kann der Senat offenlassen, weil sich hierdurch die rechtliche Position der Klägerin nicht verbessern würde. Diese Ähnlichkeit kann jedenfalls nicht, wie es die Revision versucht, mit dem - für sich zutreffenden - Hinweis auf das für einen Restitutionsanspruch aus Art. 21 Abs. 3 (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7) EV notwendige Merkmal der Unentgeltlichkeit der Übertragung auf den Staat (bzw. die Länder oder Gemeinden) bestritten werden. Auch die Klägerin behauptet nämlich nicht, daß die regelmäßig zugunsten des Volkseigentums erfolgten Verluste des früheren Reichspostvermögens wesentlich anders verlaufen seien als diejenigen, aus denen die von Art. 21 Abs. 3 EV Begünstigten ihre Rechte ableiten, abgesehen davon, daß eine entgeltliche Übertragung von altem Reichspostvermögen eher weniger denn mehr Berechtigung hervorriefe, sie rückabzuwickeln.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund, der gekennzeichnet ist durch eine deutliche Zweiteilung der Art. 26 sowie Art. 27 EV unterfallenden Vermögensgegenstände in kraft Gesetzes zugeordnete und - wie die "klassischen" Restitutionsansprüche im Sinne des Art. 21 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Satz 7) EV - einem Zuordnungsverfahren zugängliche und eines solchen bedürftige, erweist sich - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend geurteilt hat - die Annahme der Klägerin als neben der Sache liegend, § 21 Abs. 2 VZOG regele lediglich Konflikte zwischen denkbaren Restitutionsansprüchen, die von anderen Rechtsträgern gegen das Postvermögen geltend gemacht werden, und den Vermögensrechten der Klägerin. Vielmehr erhellt aus den vorstehend dargelegten Zusammenhängen, daß § 21 Abs. 2 VZOG - insoweit enger als sein Wortlaut ("... das in Art. ... genannte Vermögen ...") - die entsprechende Anwendung der einigungsvertraglichen Vorschriften über die öffentliche Restitution sowie der Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 11 bis 16) des Vermögenszuordnungsgesetzes gerade für die Vermögensgegenstände aus - hier interessierend - Bahn- und Postvermögen vorsieht, welche mit dem Beitritt der DDR noch nicht gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 und Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV ihre zuordnungsrechtliche Bestimmung gefunden hatten, sondern noch der Zuordnung durch Behörden vermittels eines Zuordnungsverfahrens harrten.

c) Entspricht mithin nach dem Vorstehenden der allein in Betracht zu ziehende und von der Klägerin auch allein in Anspruch genommene Rückübertragungsanspruch des Art. 27 Abs. 1 Satz 5 (1. Alt.) EV in wesentlichen Belangen dem gewöhnlichen öffentlichen Restitutionsanspruch, so folgt hieraus, daß er nicht nur - wie dargelegt - von den Restitutionsausschlußgründen in § 11 VZOG erfaßt wird, sondern sich auch gegenüber den durch die Vorschriften des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes geregelten Vermögenszuordnungen nicht durchzusetzen vermag. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht - wie die Klägerin meint - aus § 4 Satz 2 WoGenVermG. Zwar ist - wie der Revision ohne weiteres zuzugeben ist - dort von Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV keine Rede, sondern wird nur bestimmt, daß sich die öffentlichen Restitutionsansprüche der Art. 21 und 22 EV nicht durchzusetzen vermögen, woraus die "Restitutionsfestigkeit" der Zuordnung gegenüber solchen Ansprüchen folgt (vgl. hierzu allgemein: Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 84.94 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 15 S. 46; Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 3 C 21.97 -).

Es machte jedoch nicht nur keinen Sinn, sondern wäre mit Gleichbehandlungsgesichtspunkten schwerlich vereinbar, sollten sich gegenüber bestimmten Vermögenszuordnungen die klassischen öffentlichen Restitutionsansprüche nicht, wohl aber die ihnen einigungsvertraglich sowie gesetzlich gleichgestellten Rückfall-, Erwerbs- und Widmungsvermögensübertragungsansprüche im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 5 (bzw. Art. 26 Abs. 1 Satz 2) EV durchsetzen. Hiervon ist der Senat auch im Beschluß vom 5. Oktober 1998 - BVerwG 3 B 101.98 - sowie im Beschluß vom 9. März 1999 - BVerwG 3 B 2.99 - (S. 4 f.) ausgegangen.

Nach allem vermag der erkennende Senat die von der Klägerin vertretene Auffassung nicht zu teilen, die Nichterwähnung der Ansprüche aus Art. 26 und Art. 27 EV in § 4 Satz 2 WoGenVermG sei im Sinne eines "beredten Schweigens" des Gesetzes zu deuten. Vielmehr ist er davon überzeugt, daß insoweit allenfalls von einem Versehen des Gesetzgebers und damit von einer versehentlichen Gesetzeslücke ausgegangen werden kann. Erklärtermaßen ist mit § 4 WoGenVermG der darin hinreichend deutlich gewordene Zweck verfolgt worden, klarzustellen, daß mit dem Gesetzesvorhaben "die Vorgabe des Artikels 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages ... übernommen und ausgefüllt worden ist." (vgl. BTDrucks 12/4748, S. 107). Daß damit ein gewisser Klarstellungsbedarf im Hinblick auf Post- oder Bahnansprüche unbefriedigt geblieben ist, hat der Gesetzgeber so entweder nicht gesehen, oder er hat den Vorrang der wohnungsgenossenschaftsrechtlichen Belange ihnen gegenüber - entsprechend den vorstehenden Darlegungen - als selbstverständlich und damit nicht klarstellungsbedürftig betrachtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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