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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.05.1999
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 2.99
Rechtsgebiete: VO (EWG), MGV


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 857/84 Art. 3 a Abs. 1 UAbs. 2
VO (EWG) Nr. 1078/77
MGV § 9 Abs. Nr. 7
Leitsatz:

Wird der Bewilligungsbescheid über die Gewährung einer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Kennzeichnung und Schlachtung von Milchkühen zurückgenommen, behält der Landwirt grundsätzlich seinen Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge gemäß Art. 3 a Abs. 1 UAbs. 2 der VO (EWG) Nr. 857/84.

Urteil des 3. Senats vom 18. Mai 1999 - BVerwG 3 C 2.99 -

I. VG Hannover vom 28.06.1993 - Az.: VG 11 A 4810/92 - II. OVG Lüneburg vom 24.10.1994 - Az.: OVG 3 L 3787/93 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 2.99 OVG 3 L 3787/93

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1994 wird aufgehoben.

Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28. Juni 1993 und der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 1992 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bescheinigung, mit der ihm eine vorläufige spezifische Anlieferungs-Referenzmenge zugesprochen worden war.

Er bewirtschaftet einen etwa 54 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb mit Milchviehhaltung. Im Juni 1981 wurde ihm eine Prämie für die Umstellung von Milchkuhbeständen auf Bestände der Fleischerzeugung in Höhe von 146 230 DM bewilligt. Die Bezirksregierung Hannover hob den Bewilligungsbescheid am 2. März 1983 auf und forderte die bereits gewährte erste Prämienrate in Höhe von 87 738,19 DM nebst Zinsen zurück. Zur Begründung machte sie geltend, der Kläger habe dadurch gegen die von ihm einzuhaltenden Verpflichtungen verstoßen, daß er 15 Milchkühe nicht gekennzeichnet und nicht zur Schlachtung verkauft habe. Die gegen den Rücknahmebescheid erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 11. September 1985 abgewiesen, die Berufung hiergegen durch Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 1990 zurückgewiesen. Die Urteile wurden mit der Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluß vom 4. April 1991 rechtskräftig.

Am 8. Juni 1989 beantragte der Kläger zum Zwecke der Wiederaufnahme der Milchproduktion die Zuteilung einer vorläufigen spezifischen Anlieferungs-Referenzmenge. Unter dem 18. Dezember 1989 bescheinigte die Beklagte das Vorliegen der hierfür nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) erforderlichen Voraussetzungen mit dem Vorbehalt, die Bescheinigung für den Fall zu widerrufen, "daß das vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg in dieser Sache anhängige Verwaltungsgerichtsverfahren zu einer Herabsetzung der o.a. Prämienmilchmenge oder Prämie führt".

Nachdem die Beklagte im Februar 1992 Kenntnis vom endgültigen Ausgang des Gerichtsverfahrens erlangt hatte, hob sie die vorläufige Bescheinigung durch Bescheid vom 13. Juli 1992 auf. Zur Begründung führte sie aus, die im Widerrufsvorbehalt des Bescheides vom 18. Dezember 1989 enthaltenen Umstände seien eingetreten. Durch das Urteil des Oberverwaltungsgsgerichts sei die Prämie nicht nur herabgesetzt, sondern auf Null festgesetzt worden.

Zur Begründung seiner gegen die Aufhebung gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe fünf Jahre lang tatsächlich keine Milch vermarktet. Die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom Juni 1981, die letztlich nur wegen einer ihm ungünstigen Beweislastverteilung erfolgt sei, ändere daran nichts. Er habe sich tatsächlich stets an die Rechtsordnung gehalten, daher sei sein Vertrauen auf den Fortbestand der Bescheinigung vom 18. Dezember 1989 schutzwürdig. Wenn ihm die Milchquote entzogen werde, sei sein Betrieb ruiniert.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 1992 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Urteil ist wie folgt begründet:

Die dem Kläger am 18. Dezember 1989 erteilte Bescheinigung sei zurückzunehmen gewesen, weil die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen hätten. Eine vorläufige spezifische Referenzmenge erhielten nach Art. 3 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 solche Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungszeitraum nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 im Jahre 1983 abgelaufen ist. Zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger nicht. Zwar sei sein Antrag auf Gewährung einer Prämie für die Umstellung von Milchkuhbeständen auf Bestände zur Fleischerzeugung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 im Juni 1981 genehmigt worden; jedoch habe die Bewilligungsbehörde den Bescheid über die Umstellungsprämie im nachhinein aufgehoben und die bereits gewährte erste Prämienrate zurückgefordert. Der Kläger gehöre damit nicht zu den Milcherzeugern, denen aufgrund der von ihnen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1078/77 und Nr. 1391/78 eingegangenen Verpflichtungen ein besonderer Vertrauensschutz zu gewähren sei (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 1988, Rs 170/86 Nr. 13) und der eine Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie erhalten habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.

Auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1996 hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 177 EWGV zwei Fragen zur Auslegung von Art. 3 a Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 vorgelegt (vgl. Buchholz 451.90 Nr. 154). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Beschlusses (damaliges Aktenzeichen: BVerwG 3 C 11.95) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 28. Januar 1999 (Rechtssache C-181/96) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Vorlage wie folgt beschieden:

"Artikel 3 a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 ist dahin auszulegen, daß ein Milcherzeuger, dem der Anspruch auf die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände gewährte Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprämie wegen einer angeblichen Verletzung der von ihm eingegangenen Verpflichtung, keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten, aberkannt worden ist, eine der Einhaltung und Erfüllung dieser Verpflichtung entsprechende spezifische Referenzmenge erhält."

II.

Der Senat entscheidet ohne weitere mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der Widerruf der Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 MGV durch die Beklagte verstößt gegen revisibles Recht. Das Berufungsurteil steht mit seiner entscheidungstragenden Begründung im Widerspruch zu dem nach Maßgabe des vorstehend angeführten Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auszulegenden Gemeinschaftsrecht. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich, daß die vom Europäischen Gerichtshof genannten Voraussetzungen für die Gewährung einer Referenzmenge im Fall des Klägers vorliegen. Dies führt zu den im Tenor ausgesprochenen Rechtsfolgen.

Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Beklagte ihre Bescheinigung vom 18. Dezember 1989 aufgehoben hat, sind rechtswidrig. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte sich den Widerruf dieser Bescheinigung ausdrücklich vorbehalten hatte für den Fall, daß der Kläger in dem Rechtsstreit über den Prämienanspruch unterliegen sollte, und dieser Fall eingetreten ist. Sie kann von dem Widerrufsvorbehalt trotz seiner Bestandskraft keinen Gebrauch machen, weil die Bescheinigung dem Kläger nach der materiellrechtlichen Rechtslage weiterhin zusteht und von ihm verlangt werden kann. Der Widerruf einer Bescheinigung, die sogleich erneut ausgestellt werden müßte, ist rechtsmißbräuchlich (vgl. Urteil vom 23. November 1993 - BVerwG 1 C 21.92 - BVerwGE 94, 294, 299).

Das Berufungsgericht hat angenommen, eine - wie im Fall des Klägers - wirksame Rücknahme des Bewilligungsbescheides über eine Umstellungsprämie lasse generell die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen spezifischen Referenzmenge nach Art. 3 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 in der o.a. Fassung entfallen. Demgegenüber hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden, daß dies nur dann der Fall ist, wenn und soweit der betreffende Landwirt im Verpflichtungszeitraum - entgegen der eingegangenen Verpflichtung - Milch vermarktet hat und ihm die Prämie aus diesem Grunde aberkannt worden ist. Die Verletzung sonstiger - mit der Nichtvermarktungs- oder Umstellungsregelung verbundener - Pflichten, die zum Verlust der Prämie führt, läßt somit den Anspruch des Erzeugers auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge unberührt.

Die Bezirksregierung Hannover hat den dem Kläger erteilten Prämienbewilligungsbescheid im Jahre 1983 nicht wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Nichtvermarktung von Milch aufgehoben, sondern deshalb, weil er 15 Milchkühe nicht gekennzeichnet und nicht zur Schlachtung verkauft habe. Darin liegt kein Grund, ihm eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 MGV vorzuenthalten bzw. die ihm bereits erteilte zu widerrufen, denn das Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen steht außer Frage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 41 160 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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