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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 37.97
Rechtsgebiete: LAG, BFG


Vorschriften:

LAG § 349 Abs. 1 Satz 1
LAG § 342 Abs. 3
BFG § 3
BFG § 4
Leitsätze:

1. War für die Gewährung von Lastenausgleichsleistungen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Grundlage der Feststellung, daß der Grundbesitz dem Eigentümer im lastenausgleichsrechtlichen Sinne weggenommen wurde, so muß dieselbe Betrachtungsweise auch bei der Frage Platz greifen, ob dieser Schaden im Gefolge der Wiedervereinigung ganz oder teilweise entfallen und damit im Sinne des § 342 Abs. 3 LAG ausgeglichen worden ist.

2. Die Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit über einen lastenausgleichsrechtlich als weggenommen behandelten Vermögensgegenstand stellt eine Rückgabe im Sinne der unwiderleglichen Schadenausgleichsfiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG dar.

Urteil des 3. Senats vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 37.97 -

I. VG München vom 04.12.1996 - Az.: VG M 6 K 96.45 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 37.97 VG M 6 K 96.45

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Auf die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. Dezember 1996 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob die Lastenausgleichsbehörde berechtigt ist, von der Klägerin ihr früher gewährte Lastenausgleichsleistungen zurückzuverlangen, nachdem diese die Verfügungsmöglichkeit über den Vermögensgegenstand wiedererlangt hatte.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in Oranienburg gelegenen Grundstücks von 1 500 m Größe, bebaut mit einem Wohnhaus (366 m Wohnfläche). Mit notariellem Vertrag vom 13. Oktober 1964 übertrug die in der Bundesrepublik lebende Klägerin dessen Verwaltung auf die Stadt Oranienburg. Auf Veranlassung des Verwalters und ohne weiteres Zutun der Klägerin wurde das Hausgrundstück 1965 mit einer Aufbauhypothek in Höhe von 86 400 M belastet.

Mit der Begründung, die Aufbauhypothek belaste das Grundstück zu 140 % über den sogenannten Ersatzeinheitswert hinaus, stellte die Lastenausgleichsbehörde mit Bescheid vom 14. April 1982 unter Aufhebung eines früheren abweisenden Bescheids einen Wegnahmeschaden in Höhe von 28 350 M fest. Die Klägerin erhielt insgesamt 52 001,80 DM Hauptentschädigung einschließlich Zinszuschlag.

Nachdem die Lastenausgleichsbehörde von der Rückübertragung der Verfügungsgewalt über das Grundstück durch eine Oranienburger Wohnungsgesellschaft auf die Klägerin am 1. Juli 1992 (Restschuld aus der Hypothekenforderung zu dieser Zeit: 34 671,35 DM) erfahren hatte, forderte sie mit Bescheid vom 8. März 1994 die Rückzahlung zuviel gezahlter Hauptentschädigung in Höhe von 4 793 DM. Berücksichtigt war dabei nur die hier neben einem Verlust von Betriebsvermögen allein interessierende Erhöhung des Entschädigungsbetrages für das Wohngrundstück.

Die mit der Wertminderung des zurückerlangten Grundstücks und der erhalten gebliebenen Kreditbelastung begründete Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von dem Zentralen Beschwerdeausschuß Bayern bei der Regierung von Mittelfranken mit Beschluß vom 26. Juli 1996 zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Aufhebung des Bescheides der Lastenausgleichsbehörde und des Beschlusses des Beschwerdeausschusses verlangt. Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds haben den Beschwerdebeschluß verteidigt und Klagabweisung beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage mit Urteil vom 4. Dezember 1996 stattgegeben. Es hat die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit begründet, daß ein Schadensausgleich bei der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 349 LAG deshalb nicht eingetreten sei, weil die 1965 ohne Zustimmung der Klägerin eingetragene Aufbauhypothek noch immer bestehe. Die Schadensfeststellung habe auf der Eintragung der Aufbauhypothek und nicht auf einer fehlenden privaten Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück und auch nicht auf einer wirtschaftlich unzumutbaren Eigentumsauszehrung beruht. Die Klägerin habe es zwar versäumt, Aufhebung oder Herabsetzung des zwangsweise eingetragenen Grundpfandrechtes herbeizuführen; bei der "Wegnahme durch Eintragung einer Aufbauhypothek" liege aber kein Schadensausgleich vor, der die Rückforderung rechtfertige.

Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Das Verwaltungsgericht verkenne den eigentlichen Wegnahmegrund. Die Darlehensschuld mache nur noch einen Bruchteil des heutigen Verkehrswertes aus. Der tatsächliche Verkehrswert liege wenn man etwa die Bemessungsgrundlage des ELAG heranziehe beim Siebenfachen des früheren Ersatzeinheitswertes (hier 198 450 DM).

Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Zurückweisung der Revision im wesentlichen damit, daß sie die Aufbauhypothek gemäß § 18 Abs. 2 VZOG als Sicherungshypothek (Art. 233 EGB § 6 Abs. 1) habe übernehmen müssen und die im August 1997 noch bestehende Darlehensschuld in halbjährlichen Raten von 1 754 DM tilge. Der Schaden sei also nicht beseitigt. Das Gebäude müsse wegen zahlreicher Mängel abgerissen werden. Der Abriß sei mit 100 000 DM zu veranschlagen. Der Verkehrswert müsse entsprechend geringer angesetzt werden.

II.

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die im angefochtenen Bescheid des Beklagten angenommenen Voraussetzungen für eine Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen lägen nicht vor, beruht auf einer unrichtigen Auslegung des § 349 LAG.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Rückforderungsbescheides ist § 349 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 845) und des 32. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 27. August 1995 (BGBl I S. 1090). Dieses Änderungsgesetz, das gerade den § 349 LAG wesentlich umgestaltet hat, ist wie die Vorinstanz nicht verkannt hathier zu berücksichtigen, weil es bereits während des Beschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist.

Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG sind "in den Fällen des § 342 Abs. 3" die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern. Ein Fall des § 342 Abs. 3 LAG liegt vor, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen worden ist. Diese Voraussetzung verneint das Verwaltungsgericht, weil die fortbestehende Belastung durch die Hypothek den 1982 festgestellten Schadensbetrag immer noch übersteige. Damit verkennt es den Begriff des Schadens in § 342 Abs. 3 LAG. Es sieht als Schaden die Belastung mit der Hypothek an. Die Vorschrift nimmt aber Bezug auf den Schaden, der bei der Gewährung des Lastenausgleichs festgestellt worden ist. Dies ist hier ein Wegnahmeschaden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes. Festgestellt wurde die Wegnahme des Grundstücks der Klägerin. Die Belastung mit der Hypothek war lediglich das schadensauslösende Ereignis. Schadensgegenstand war das Grundstück insgesamt, weil die Aufbauhypothek unter den in der DDR geltenden Rahmenbedingungen zu einer wirtschaftlichen Auszehrung des Eigentums führte. Der Senat hat dies in seinem Urteil vom 1. September 1988 (BVerwG 3 C 62.86 BVerwGE 80 S. 152 <S. 154>) angenommen, wenn eine zum Zweck der Instandsetzung oder zum Umbau des Grundstücks gegen den Willen des Verfügungsberechtigten veranlaßte dingliche Belastung des Grundstücks so hoch war, daß bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine sinnvolle Nutzung insofern nicht mehr möglich war, als die erzielbaren Grundstückserträge die erforderlichen Zins- und Tilgungsbeträge nicht mehr deckten. In dieselbe Richtung führt die Feststellung, daß die auferlegte Belastung den Verkehrswert unter den Gegebenheiten der DDR deutlich überstieg, so daß eine Verwertung im Wege der Veräußerung von vornherein ausschied.

War hiernach eine wirtschaftliche Betrachtungsweise die Grundlage der Feststellung, daß der Grundbesitz der Klägerin im lastenausgleichsrechtlichen Sinne weggenommen wurde, so muß dieselbe Betrachtungsweise auch bei der Frage Platz greifen, ob dieser Schaden im Gefolge der Wiedervereinigung ganz oder teilweise entfallen und damit im Sinne des § 342 Abs. 3 LAG ausgeglichen worden ist. Hat ein Grundstückseigentümer die volle Verfügungsgewalt über den Grundbesitz zurückerhalten, so ist diese Frage trotz Fortbestehens etwaiger Hypothekenbelastungen im Regelfall zu bejahen. Die strikten Bindungen, denen ein Grundstückseigentümer früher unterlag, sind inzwischen im Beitrittsgebiet weggefallen. Die Verkehrswerte sind teilweise drastisch gestiegen. Ein Grundstück ist wieder ein sinnvoll nutzbarer Vermögenswert.

Ob die wirtschaftliche Betrachtungsweise dazu führen kann, daß ausnahmsweise ein Schadensausgleich zu verneinen ist, wenn die verbliebenen Grundstücksbelastungen deutlich über seinem nach der Wiedervereinigung auf dem Grundstücksmarkt zu erzielenden Verkehrswert liegen, kann hier offenbleiben. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, daß diese Situation in ihrem Falle gegeben sei. Selbst wenn der Betrag von 198 450 DM, den der Beteiligte als Entschädigungssumme nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz errechnet, wegen der Baufälligkeit des Wohnhauses hier nicht zutreffen sollte, hat die Klägerin doch nie in Zweifel gezogen, daß der Verkehrswert jedenfalls deutlich über der Restschuld der Aufbauhypothek liegt. Andernfalls hätte sie sich schwerlich dazu verstanden, das Grundstück durch Übernahmevertrag zurückzunehmen und die Aufbauhypothek regelmäßig zu bedienen. Demnach hat entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Schadensausgleich im Sinne des § 342 Abs. 3 LAG stattgefunden.

Andere Gründe, aus denen sich das angefochtene Urteil im Ergebnis insgesamt als richtig erweisen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin kann sich nicht auch nicht zur teilweisen Verteidigung des Instanzurteils auf eine Wertminderung infolge Verfalls des Gebäudes und auf die fortbestehende Hypothekenbelastung berufen. Beide Einwände sind wegen der gesetzlichen Fiktion des vollen Schadensausgleichs bei Rückgabe von im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücken (§ 349 Abs. 3 Satz 2 LAG) nicht zu berücksichtigen.

Die Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit infolge der staatlichen Wiedervereinigung und der Rückgabe im Frühjahr 1992 stellt eine Rückgabe im Sinne der unwiderleglichen Schadensausgleichsfiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG dar. Daher kommt es auf die Klärung der vom Verwaltungsgericht offengelassenen Frage, ob das Grundstück der Klägerin zwischenzeitlich unter staatlicher Zwangsverwaltung stand, nicht an. Zwar werden in § 349 Abs. 3 Satz 1 LAG, der nur eine widerlegliche Vermutung des vollen Schadensausgleichs vorsieht, Rückgabe und Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte nebeneinandergestellt, während in Satz 2 nur von Rückgabe die Rede ist. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, daß der Begriff der Rückgabe in diesem Satz nicht auch die bloße Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte umfaßt.

Für diese Einbeziehung spricht zunächst der Wortsinn des Begriffs "Rückgabe". Innerhalb des Systems des Lastenausgleichsrechts korrespondiert dieser Begriff mit dem Begriff der Wegnahme. Da letzterer auf der Basis einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch in der vollständigen Auszehrung der Eigentümerstellung liegen konnte, muß der Begriff der Rückgabe in gleicher Weise wirtschaftlich als Wiederherstellung der Eigentümerbefugnisse verstanden werden.

Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, wie sie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt. Die Begründung zum Entwurf des 32. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, das die in Rede stehenden Bestimmungen eingefügt hat, macht deutlich, daß der Gesetzgeber in die Fiktion des vollen Schadensausgleichs gerade die Fälle einbeziehen wollte, in denen keine förmliche Rückgabe nach dem Vermögensgesetz erfolgt war (vgl. BTDrucks 13/188 S. 5 ff.). In der Gesetzesbegründung wird speziell im Hinblick auf Vermögenswerte im Beitrittsgebiet von der gesetzlichen Fiktion eines vollen Schadensausgleichs sowohl bei Rückgabe von Vermögenswerten als auch bei Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte gesprochen (vgl. a.a.O. S. 6). Der Gesetzgeber verfolgte mithin unzweifelhaft das Ziel, auch die Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit zur Grundlage einer vollen Ausgleichsfiktion zu machen.

Entscheidend spricht hierfür schließlich die Überlegung, daß es für eine Differenzierung zwischen diesen beiden Gruppen keinen vor dem Gerechtigkeitsgedanken standhaltenden Grund gibt. Ausgangspunkt ist insoweit die Feststellung, daß das Vermögensgesetz bei der Rückgabe von Vermögensgegenständen grundsätzlich keine Berücksichtigung von Wertminderungen vorsieht. Daran knüpfte die ursprüngliche Regelung des Lastenausgleichsgesetzes an. Der Empfänger von Lastenausgleichsleistungen, der die entzogenen Vermögensgegenstände nach dem Vermögensgesetz zurückerhielt, sollte im Hinblick auf zwischenzeitliche Wertminderungen nicht besserstehen als die übrigen Berechtigten nach dem Vermögensgesetz. Ebensowenig gibt es aber einen Grund zu differenzieren zwischen Lastenausgleichsberechtigten, denen Vermögensgegenstände durch Enteignung entzogen worden waren und die daher auf eine Rückgabe nach dem Vermögensgesetz angewiesen waren, und solchen, bei denen die Wegnahme ohne formalen Eingriff durch die faktische Auszehrung der Eigentümerposition erfolgt war. Die geringere formale Qualität des Eingriffs rechtfertigt keine Besserstellung hinsichtlich der Entschädigung.

Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 349 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LAG ist die Geltendmachung von Wertminderungen ausgeschlossen. Die Fiktion des vollen Schadensausgleichs erfaßt aber auch die fortbestehende Hypothek. Der im Halbsatz 1 vorgesehene Vorbehalt, der Schaden gelte "insoweit" als ausgeglichen, erfaßt nur Restschäden unter dem Gesichtspunkt fehlender Objektidentität (vgl. Gallenkamp in Löbach/ Kreuer: Das Lastenausgleichsrecht und offene Vermögensfragen, § 349 LAG Rn. 30). Fortbestehende Aufbauhypotheken begründen in diesem Sinne aber keinen Restschaden (so auch Gallenkamp a.a.O. Rn. 32). Das zeigen die Regelungen des Vermögensgesetzes. Nach § 16 Abs. 5 VermG (vgl. hierzu Beschluß vom 21. Mai 1997 BVerwG 7 B 70.97 Buchholz 428 § 16 VermG Nr. 1) sind eingetragene Aufbauhypotheken zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, grundsätzlich vom Rückgabeberechtigten zu übernehmen. Anderes gilt nach § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG, wenn der Berechtigte nachweist, daß eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde. Diese Regelung zeigt, daß der Gesetzgeber den Fortbestand derartiger Aufbauhypotheken nicht als Einschränkung im Falle der Rückgabe ansieht. Zu einer abweichenden Betrachtung im Falle der Rückgabe durch Wiederherstellung der vollen Verfügungsgewalt besteht kein Anlaß.

Nach alledem mußte die Revision Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionverfahren wird auf 4 793 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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