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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 15.02.2000
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 4.99
Rechtsgebiete: MGV


Vorschriften:

MGV (a.F.) § 7 Abs. 3 a Satz 1
MGV (a.F.) § 7 Abs. 3 a Satz 2
Leitsätze:

Ein Betriebsinhaber ist nicht auf den Übergang der ungekürzten Referenzmenge "angewiesen" (§ 7 Abs. 3 a Satz 2 - 3. Alternative - MGV a.F.), wenn der Betrieb trotz dieser Vergünstigung nicht existenzfähig wäre. Fehlende Existenzfähigkeit liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn der Betriebsgewinn bzw. die Rentabilität hinter dem Durchschnitt vergleichbarer Betriebe zurückbleibt.

Urteil des 3. Senats vom 15. Februar 2000 - BVerwG 3 C 4.99 -

I. VG Arnsberg vom 12.11.1996 - Az.: VG 8 K 1066/94 - II. OVG Münster vom 24.09.1998 - Az.: OVG 9 A 418/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 4.99 OVG 9 A 418/97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1998 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. November 1996 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der bei Rückgabe gepachteter Milcherzeugungsflächen vom Beigeladenen an den Kläger übergegangenen Referenzmenge.

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Nutzfläche von 16,20 ha. Aufgrund eines im Jahre 1980 geschlossenen Pachtvertrages waren hiervon 12,85 ha an den Beigeladenen verpachtet. Nach Kündigung des Vertrages durch den Verpächter zum 28. Februar 1993 gab der Beigeladene diese Flächen fristgerecht zurück. Mit Bescheid vom 17. August 1994 setzte der Beklagte die Höhe der übergegangenen Referenzmenge gemäß § 7 Abs. 3 a Satz 1 MGV auf 32 021 kg fest.

Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger angeführt, er benötige die ungekürzte Referenzmenge, weil sein bisheriges Einkommen äußerst gering sei und als Lebensgrundlage für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder nicht ausreiche. Er habe sich entschlossen, die Milchwirtschaft aufzunehmen und eine Referenzmenge von 50 000 kg "hinzugeleast". Er hat beantragt, ihm unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide des Beklagten zu bescheinigen, daß eine Referenzmenge in Höhe von 64 043 kg mit Wirkung vom 28. Februar 1993 auf ihn übergegangen sei.

Der Beklagte hat demgegenüber eingewandt, der Kläger könne auch bei Zuteilung einer weiteren Quote von 32 022 kg keinen angemessenen Betriebsgewinn erzielen, so daß er auf sie nicht angewiesen sei.

Der Beigeladene hat eine Existenzgefährdung seines Betriebes bei Übertragung der gesamten Referenzmenge geltend gemacht.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. November 1996 in vollem Umfang stattgegeben und dies wie folgt begründet: Unstreitig erfülle der Beigeladene die Tatbestandsvoraussetzungen der pächterschützenden Vorschrift des § 7 Abs. 3 a Satz 1 MGV. Gleichwohl sei der Pächterschutzanspruch des Beigeladenen durch die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 a Satz 2 3. Alternative MGV (a.F.) ausgeschlossen, da der Kläger im Zeitpunkt der Rückgewähr der Pachtsache auf die gesamte Referenzmenge für sich und seine Familie angewiesen gewesen sei. Mit Hilfe der dem Kläger vom Beklagten zugesprochenen Referenzmenge von 32 031 kg könne aus der Milchviehhaltung nur ein Gewinn von 5 497 DM erzielt werden. Hierbei sei noch nicht berücksichtigt, daß der Kläger auf das von ihm aufgenommene Darlehen für Gerätschaften und Maschinen in Höhe von 50 000 DM jährliche Zinsleistungen in Höhe von 4 500 DM zu erbringen habe. Der Kläger könne allerdings den Betriebsgewinn durch das Leasen von Referenzmengen erhöhen, wodurch ein Betriebsgewinn von insgesamt 34 886 DM zu erzielen wäre. Dieser Gewinn würde als Lebensgrundlage für den Kläger und seine Familie noch nicht ausreichen, denn der für den Lebensunterhalt der Familie anzusetzende Betrag belaufe sich auf ca. 39 360 DM. Es brauche nicht entschieden zu werden, ob ein Angewiesensein des Verpächters auf die ungekürzte Referenzmenge zu verneinen sei, wenn ein angemessener Betriebsgewinn auch bei Übergang der vollen Referenzmenge nicht erzielt werden könnte, denn es sei davon auszugehen, daß im Betrieb des Klägers bei Zuteilung der vollen Referenzmenge ein ausreichender Gewinn erreicht werden könne.

Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene Berufung eingelegt.

Mit Beschluß vom 24. September 1998 hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ohne weitere inhaltliche Ausführungen auf seinen Beschluß vom 13. August 1998 im einstweiligen Anordnungsverfahren Bezug genommen. Dort hatte es ausgeführt: Der Tatbestand des § 7 Abs. 3 a Satz 2 MGV sei nicht erfüllt, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Verpächters selbst bei ungekürztem Referenzmengenübergang nicht existenzfähig wäre. Dies sei beim Kläger der Fall. Im Wirtschaftsjahr 1993/94 habe der durchschnittliche Unternehmensgewinn bei einem Referenzbetrieb in Nordrhein-Westfalen bei 47 102 DM gelegen. Im Falle des Klägers erreiche der erzielbare Betriebsgewinn demgegenüber nicht einmal 27 500 DM. Das Verwaltungsgericht habe bei seinen Berechnungen Kosten in erheblichem Umfange außer Betracht gelassen. Darüber hinaus habe es die durch Leasing zu erzielenden Ertragssteigerungen überbewertet. Die Entwicklung des Schuldenstands des Klägers von ursprünglich 155 000 DM auf 254 700 DM per 31. Oktober 1997 zeige, daß der Betrieb auch bei Einsatz von Leasingquoten langfristig nicht rentabel zu führen sei und sich ständig weiter verschulde. Bei dieser Sachlage spreche nichts dafür, daß der klägerische Betrieb durch eine zusätzliche Quote von 32 022 kg existenzfähig würde. Der Kläger sei daher auf die Quote zur Erhaltung der Existenzfähigkeit seines Betriebes nicht angewiesen.

Gegen den Beschluß vom 24. September 1998 hat der Kläger die vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt und diese wie folgt begründet: Es dürfe nicht davon ausgegangen werden, daß nur solche Verpächter auf einen ungekürzten Referenzmengenübergang angewiesen seien, deren Betrieb mit der vollen Referenzmenge einen zumindest durchschnittlichen Gewinn erzielen könnten. Von der Überlebensfähigkeit des betreffenden Betriebes sei in § 7 Abs. 3 a Satz 2 MGV nicht die Rede. Selbst wenn der Gewinn derart gering sei, daß eine Eigenkapitalbildung gar nicht mehr erwirtschaftet werden könne, sei der Verpächter zumindest für den Unterhalt seiner Familie auf die zusätzliche Referenzmenge angewiesen.

Der Kläger beantragt,

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1998 aufzuheben und die Berufung des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. November 1996 zurückzuweisen.

Der Beklagte und der Beigeladene begründen ihren auf Zurückweisung der Revision gerichteten Antrag wie folgt:

Zweck des Übergangs der ungekürzten Quote sei es, auf seiten des Verpächters eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen bzw. eine ausreichende Kapitalbildung zu ermöglichen. Stehe aber fest, daß dieser Zweck nicht nachhaltig gerade durch den Übergang der ungekürzten Quote erreicht werden könne, sei der Übergang im Prinzip sinnlos.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und verteidigt den angegriffenen Beschluß.

II.

Die Revision hat Erfolg. Der angefochtene Beschluß verletzt mit seiner entscheidungstragenden Auslegung des § 7 Abs. 3 a Satz 2 (3. Alternative) MGV a.F. Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Klage ist stattzugeben, da der Kläger bei zutreffender Auslegung dieser Vorschrift alle darin genannten Voraussetzungen für einen ungekürzten Referenzmengenübergang erfüllt.

Gegenstand der Klage ist das Begehren des Klägers, ihm den vollständigen - also nicht nur den hälftigen - Übergang der Referenzmenge zu bescheinigen, die auf den vom Beigeladenen zurückgegebenen Flächen bei Beendigung des Pachtverhältnisses ruhte. Ob ein solcher Anspruch besteht, richtet sich nach den Vorschriften der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV), die im Zeitpunkt des hier streitigen Referenzmengenübergangs - also dem 28. Februar 1993 - galten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 24. November 1994 - BVerwG 3 C 25.93 - Buchholz 451.512 Nr. 105 S. 68 und vom 29. September 1994 - BVerwG 3 C 11.92 - Buchholz 451.512 Nr. 100 S. 42). Zu diesem Zeitpunkt ist die umstrittene Rechtsfolge ipso iure eingetreten. Maßgeblich ist hiernach § 7 Abs. 3 a MGV in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBl I 1324).

Diese Bestimmung besagt in ihrem Satz 1 - läßt man die vom Senat für verfassungswidrig befundene 5-Hektar-Klausel beiseite -, daß unter den dort geregelten Voraussetzungen bei der Rückgabe von Stückland an den Verpächter die darauf ruhende Referenzmenge mindestens zur Hälfte beim Pächter verbleibt. Daß der Beigeladene die Tatbestandsmerkmale dieser Bestimmung erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch von den Vorinstanzen angenommen worden. Zweifel ergeben sich in dieser Hinsicht nicht. Der Pächterschutzanspruch des Beigeladenen ist jedoch ausgeschlossen bzw. eingeschränkt, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 3 a Satz 2 MGV vorliegt. Nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles kommt nur die dritte der dort aufgeführten Alternativen in Frage. Danach gilt die in Satz 1 getroffene Regelung nicht, wenn der Verpächter nachweist, daß er auf die Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich, seinen Ehegatten oder seine Kinder angewiesen ist. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erfüllt der Kläger diese Voraussetzung.

Mit den an das Merkmal des Angewiesenseins zu stellenden Anforderungen hat sich der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 29. September und 24. November 1994 (BVerwG 3 C 11.92 bzw. 3 C 25.93, Buchholz 451 512 Nrn. 100 bzw. 105) eingehend auseinandergesetzt. Zu der dort entwickelten Auslegung steht der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts nicht im Widerspruch. Bei den bisher entschiedenen Fällen ging es nämlich ausschließlich um die Festlegung der Obergrenze für das Angewiesensein. Dort war also herauszuarbeiten, ab welcher betrieblichen Ertragsschwelle der bisherige Verpächter auch bei Übergang nur der halben Referenzmenge die Milchwirtschaft auskömmlich betreiben könne und deshalb auf die andere Hälfte nicht angewiesen sei. Die im Zentrum des vorliegenden Falles stehende Frage, ob einem Verpächterbetrieb das Angewiesensein auf die volle Referenzmenge nicht nur wegen bereits jetzt ausreichender, sondern auch wegen nachhaltig unzulänglicher Ertragskraft abgesprochen werden kann, ist seinerzeit nicht in den Blick genommen worden.

Bei der Beantwortung dieser Frage ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 a Satz 2 MGV nicht eingreift, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Verpächters selbst bei ungekürztem Referenzmengenübergang nicht existenzfähig wäre. Der Wortlaut der in Rede stehenden Norm stellt darauf ab, daß der Verpächter auf die volle Referenzmenge "für die Milcherzeugung" angewiesen sein muß. Dieses finale Kriterium setzt voraus, daß die Fortführung oder die Aufnahme der Milchwirtschaft nach Zuteilung der vollen Referenzmenge nicht praktisch ausgeschlossen ist, denn dann könnte sie der Milcherzeugung nicht zugute kommen. Ein selbst bei Übergang der vollen Referenzmenge existenzunfähiger Betrieb kann nicht auf die ungekürzte Referenzmenge für die Milcherzeugung angewiesen sein, weil diese mit der absehbaren Aufgabe des Betriebes ohnehin endet.

Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts ist aber von der fehlenden Existenzfähigkeit eines Betriebs nicht schon dann auszugehen, wenn sein Gewinn deutlich hinter dem von Referenzbetrieben desselben Bundeslandes zur fraglichen Zeit erzielten Durchschnittsgewinn zurückbleibt und der Betrieb möglicherweise langfristig nicht rentabel zu führen ist. Das Oberverwaltungsgericht kann sich für seine Rechtsansicht nicht auf den Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmung, insbesondere nicht auf den Sinngehalt des Wortes "Angewiesensein" stützen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist das Angewiesensein auf eine bestimmte Hilfsmaßnahme nicht schon deshalb zu verneinen, weil diese eine Notlage nur zu mildern, nicht aber zu beseitigen vermag. Wer beispielsweise unter schweren Schmerzen leidet, ist auf ein Analgetikum auch dann angewiesen, wenn dieses keine vollständige Schmerzfreiheit bewirkt.

Ertragskraft und Rentabilität sind vor allem Gradmesser für die Wettbewerbsfähigkeit und den Wert eines Unternehmens. Die Überlebensfähigkeit hängt demgegenüber primär von den Ansprüchen und Bedürfnissen des Betriebsinhabers ab, vorausgesetzt, es wird überhaupt ein Gewinn erzielt. Es steht grundsätzlich im Belieben eines jeden Landwirts, auch einen Betrieb mit unterdurchschnittlicher Ertragskraft fortzuführen. Wie aus dem Materialband zum Agrarbericht 1994 der Bundesregierung (BTDrucks 12/6751, S. 35) hervorgeht, lag seinerzeit der durchschnittliche Gewinn bei einigen landwirtschaftlichen Betriebsformen in bestimmten Regionen sogar noch deutlich unter dem für den Kläger angenommenen Wert von 27 500 DM. Von einer Existenzunfähigkeit kann in diesem Zusammenhang vielmehr nur gesprochen werden, wenn sich der baldige Zusammenbruch des Betriebs in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Referenzübergangs bereits abzeichnet, z.B. bei Zurückbleiben der Einnahmen hinter den Ausgaben oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hiervon kann im Falle des Klägers keine Rede sein. Gegen die Existenzfähigkeit des klägerischen Betriebs und damit das Angewiesensein des Klägers auf die volle Referenzmenge spricht auch nicht der bis zum 31. Oktober 1997 erreichte Schuldenstand, denn in zeitlicher Hinsicht kommt es - wie gesagt - allein auf die Bewertung zum Zeitpunkt des Referenzmengenübergangs, hier also den 28. Februar 1993, an.

Auch mit dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 a Satz 2 MGV a.F. läßt sich die Ansicht nicht begründen, die Überlassung der vollen Referenzmenge an den Verpächter müsse eine objektiv auskömmliche, auf Dauer rentable Betriebsführung ermöglichen. Diese Ausnahme vom Pächterschutz zielt weniger - wenn überhaupt - auf eine Bevorzugung des Verpächters gegenüber dem Pächter. Sie soll vielmehr - ebenso wie der vollständige Referenzmengenübergang bei Rückgabe ganzer Betriebe (§ 7 Abs. 1 Satz 1 MGV i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. März 1994, BGBl I S. 587) - verhindern, daß infolge einer pächterschutzbedingten Referenzmengenkürzung der Betrieb (des Verpächters) seine Eignung verliert (oder nicht wieder erlangt), wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Landwirts zu sein.

Die vom Oberbundesanwalt herausgestellte Gefahr, daß bei Landwirten in der Situation des Klägers die baldige Einstellung der Milcherzeugung und die Übertragung der Referenzmenge wahrscheinlich sei, so daß der in § 7 Abs. 3 a Satz 1 MGV vorgesehene Pächterschutz konterkariert zu werden drohe, überzeugt nicht. Dieses Argument kann den Willen des Verordnungsgebers schon deshalb nicht widerspiegeln, weil eine isolierte Übertragung von Referenzmengen erst viele Jahre nach Einführung des sog. Verpächterprivilegs vom Normgeber zugelassen worden ist. Im übrigen erscheint die aufgezeigte Gefahr jedenfalls in solchen Fällen als gering, in denen der Verpächter in seinem Betrieb tatsächlich bereits Milchwirtschaft betreibt, zumal wenn dies - wie im Falle des Klägers - mit "hinzugeleasten" Milchquoten geschieht. Bei dem dem Verpächter obliegenden Nachweis der Milcherzeugungsabsicht können solche Umstände von entscheidendem Gewicht sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 404,40 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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