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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 41.00
Rechtsgebiete: TPG, SGB V, KHG, VwVfG, GG


Vorschriften:

TPG § 9
TPG § 10 Abs. 1
SGB V § 108
SGB V § 109
KHG § 6
KHG § 8
VwVfG § 43 Abs. 2
GG Art. 12
GG Art. 14
1. Die Zulassung als Transplantationszentrum nach § 10 TPG setzt eine bewusste, eindeutige und ausdrückliche Entscheidung der zuständigen Stelle voraus, dass in einem Krankenhaus die Übertragung genau bezeichneter Organe vorgenommen werden darf.

2. Ein Bescheid, durch den vor In-Kraft-Treten des Transplantationsgesetzes die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan festgestellt worden ist, enthält keine Zulassung als Transplantationszentrum, wenn er nicht die in § 10 TPG geforderte Entscheidung beinhaltet.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 41.00

Verkündet am 13. September 2001

Riebe Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. November 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin, Herztransplantationen vorzunehmen.

Die Klägerin, eine private Kapitalgesellschaft, betreibt in K. ein Fachkrankenhaus für Herzchirurgie, das im September 1995 eröffnet wurde. Durch Feststellungsbescheid vom 9. August 1995 hatte das Regierungspräsidium K. das Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen. Der Bescheid hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

"Die Klinik für Herzchirurgie K. GmbH wird wie folgt in den Krankenhausplan aufgenommen:

Chirurgie 65 Betten.

Die Klinik für Herzchirurgie K. GmbH wird als Fachkrankenhaus gem. Nr. 3.3.3.4 Krankenhausplan III - Allgemeiner Teil - keiner Leistungsstufe zugeordnet."

Die Aufnahme in den Krankenhausplan hatte die Klägerin im Juli 1992 unter Vorlage eines "Konzepts" beantragt, in dessen Ziffer III - "Leistungszahlen/Kapazität" - 1.300 Herzoperationen im Jahr (1.200 Bypass- und 100 Herzklappenoperationen) vorgesehen waren. Von einer Absicht, Herztransplantationen durchzuführen, war in diesem Zusammenhang nicht die Rede.

Am 4. März 1996 fragte die Klägerin fernmündlich beim Regierungspräsidium K. an, ob sie aufgrund des Feststellungsbescheides auch Herztransplantationen durchführen dürfe, wobei die Organe durch die Stichting Eurotransplant International Foundation - Eurotransplant - in Leiden/Niederlande vermittelt würden. Das wurde nach Rücksprache mit dem Sozialministerium verneint. Die Beteiligten stritten in der Folgezeit über diese Frage. In den Budget- und Pflegesatzvereinbarungen zwischen der Klägerin und den Sozialleistungsträgern von 1996 bis 1998 wurden jeweils Entgelte für Herztransplantationen vereinbart (1996 für 18 Fälle, 1997 für 1 Fall und 1998 für 5 Fälle). Das Regierungspräsidium K. genehmigte alle diese Vereinbarungen gemäß § 18 Abs. 5 KHG, § 20 Abs. 1 BPflV. Tatsächlich führte die Klägerin 1997 eine Transplantation und 1998 fünf Transplantationen durch.

Am 20. August 1998 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass ihre im Bescheid des Regierungspräsidiums K. vom 9. August 1995 festgestellte Aufnahme als Klinik für Herzchirurgie in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg sich auf sämtliche herzchirurgische Leistungen einschließlich der Übertragung von Herzen (Herztransplantation) erstrecke und sie damit im Sinne von § 10 Abs. 1 TPG zur Herztransplantation zugelassen sei. Zur Begründung hat sie vorgetragen, durch den Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan habe sie das Recht zur Durchführung von Herztransplantationen erworben. Die Herzchirurgie umfasse nach allgemeinem Sprachgebrauch wie nach der jedenfalls im Jahre 1995 üblichen Fachterminologie auch die Herztransplantation. Die allgemeinen Bestimmungen des Krankenhausplanes stünden dieser Auslegung nicht entgegen. Die Forderung, Transplantationen nur an Krankenhäusern der Maximalversorgung durchzuführen, betreffe sie nicht, weil sie als Fachkrankenhaus keiner Versorgungsstufe zugeordnet sei. Dies habe auch der Praxis des Beklagten bei anderen Fachkrankenhäusern entsprochen, die Transplantationen durchgeführt hätten. Ihre Berechtigung zur Herztransplantation sei vom Regierungspräsidium K. durch die Genehmigung der diesbezüglichen Pflegesatzvereinbarungen anerkannt worden. Mit In-Kraft-Treten des Transplantationsgesetzes - TPG - vom 5. November 1997 (BGBl I S. 2631) am 1. Dezember 1997 seien die Rechtswirkungen des Feststellungsbescheides vom 9. August 1995 nicht entfallen. Dieser Bescheid enthalte die in § 10 Abs. 1 TPG verlangte Zulassung als Transplantationszentrum nach § 108 SGB V. Das folge schon daraus, dass anderenfalls mit dem In-Kraft-Treten des Transplantationsgesetzes auf Monate und Jahre jede Transplantationstätigkeit in Deutschland unterbunden worden wäre. Die Wirkung des Feststellungsbescheides könne nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nur durch dessen Aufhebung beseitigt werden, was im Falle des Widerrufs zu Ausgleichsansprüchen führe.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, der Feststellungsbescheid habe nicht die Durchführung von Herztransplantationen zum Gegenstand gehabt, weil eine entsprechende Absicht der Klägerin vor seinem Erlass nicht erkennbar gewesen sei. Im Übrigen sei ein bloßer Bescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan keine Zulassung als Transplantationszentrum im Sinne des § 10 TPG.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 11. Oktober 1999 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Feststellungsbescheid sei dahin auszulegen, dass er auch das Tätigkeitsfeld der Herztransplantation eröffne.

Ende 1999 haben die gesetzlichen Krankenkassen in Abstimmung mit dem Sozialministerium des Beklagten und dem Landeskrankenhausausschuss mit den Universitätskliniken Heidelberg und Freiburg einen konkretisierenden Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V abgeschlossen, wonach Herztransplantationen in Baden-Württemberg künftig nur in diesen beiden Kliniken durchgeführt werden sollen.

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage durch Urteil vom 7. November 2000 abgewiesen. Er hat ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zwar zu Recht angenommen, dass der Feststellungsbescheid die Durchführung von Herztransplantationen in den Versorgungsauftrag des klägerischen Krankenhauses einbezogen habe. Mit In-Kraft-Treten des Transplantationsgesetzes habe sich jedoch die Rechtslage und damit auch der Inhalt des Feststellungsbescheides geändert. Mit dem Transplantationsgesetz habe der Gesetzgeber ein neues, eigenständiges Zulassungsverfahren für Transplantationszentren geschaffen und die Zulassung an bestimmte materielle Kriterien geknüpft. Daher seien nicht sämtliche vor dem 1. Dezember 1997 in einen Krankenhausplan der Länder aufgenommenen Krankenhäuser auch zugelassene neue Transplantationszentren. Feststellungsbescheide aus früherer Zeit enthielten vielmehr nur dann eine Zulassung als Transplantationszentrum im Sinne von § 10 TPG, wenn bei ihrem Erlass alle jetzigen materiellen Voraussetzungen für eine Zulassung eines Krankenhauses als Transplantationszentrum geprüft und bejaht worden seien. Bei Erlass des streitigen Feststellungsbescheides sei eine solche Prüfung nicht erfolgt. Verfassungsrechtlich sei die Regelung nicht zu beanstanden.

Der Klägerin komme das Recht zur Herztransplantation auch nicht kraft Übergangsrechts zu. Allerdings sei es richtig, dass insoweit eine Übergangsregelung erforderlich gewesen sei. Es liege auf der Hand, dass der Gesetzgeber nicht die abrupte Einstellung der Transplantationstätigkeit in allen nicht nach § 10 TPG zugelassenen Krankenhäusern habe anordnen können und wollen. Die erforderliche Übergangsregelung sei § 25 TPG zu entnehmen, der die vorübergehende Fortgeltung der bestehenden Kooperationsverträge anordne. Da diese Regelung für eine Übergangszeit die Versorgung der bisher auf diesem Gebiet tätigen Krankenhäuser mit Spenderorganen sicherstelle, setze sie voraus, dass während derselben Zeit die Krankenhäuser die Organe auch transplantieren dürften. Mit der Genehmigung der Verträge nach § 11 und § 12 des Transplantationsgesetzes im Juni 2000 sei die Übergangsregelung aber ausgelaufen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Dazu macht sie geltend, nach allgemeinen Grundsätzen führe eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen nicht automatisch zu einer Änderung der aufgrund der früheren Regelung erlassenen Verwaltungsakte. Dies könne vielmehr nur durch einen entsprechenden Änderungsbescheid geschehen. Davon gehe ersichtlich auch das Transplantationsgesetz aus, da es für die bestehenden Zulassungen von Transplantationszentren keine Übergangsregelung enthalte. Eine entsprechende Anwendung der Übergangsbestimmungen des § 25 TPG, der sich auf die Weitergeltung von Verträgen und nicht von Verwaltungsakten beziehe, sei weder notwendig noch zulässig.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er vertritt die Ansicht, § 10 TPG setze eine ausdrückliche Zulassung als Transplantationszentrum voraus, die die zu transplantierenden Organe konkret bezeichne. Die bloße Aufnahme in einen Krankenhausplan werde dieser Forderung in keiner Weise gerecht. Im Übrigen hält der Beklagte daran fest, dass der streitige Feststellungsbescheid der Klägerin von Anfang an nicht das Recht zur Durchführung von Herztransplantationen eingeräumt habe.

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage ohne Verletzung von Bundesrecht abgewiesen. Die Klägerin ist nicht nach § 10 TPG zur Herztransplantation zugelassen.

1. Der in erster Instanz erfolgreiche Klageantrag der Klägerin enthält dem Wortlaut nach zwei Elemente. Er spricht den Regelungsinhalt des Feststellungsbescheides vom 9. August 1995 an und zielt sodann auf die Feststellung, dass das Krankenhaus der Klägerin nach § 10 TPG zur Herztransplantation zugelassen sei. Das könnte zu der Annahme führen, dass die Klägerin nach Art eines Stufenverhältnisses zwei verschiedene Feststellungen begehre. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem gegenüber ausgeführt, der Klägerin gehe es (nur) um die Feststellung, dass sie jetzt zur Herztransplantation berechtigt sei. Dies ist von der Revision nicht angegriffen worden. Der Streit der Beteiligten betrifft mithin die Frage, ob die Klägerin aufgrund des Bescheides vom 9. August 1995 als Transplantationszentrum für Herztransplantationen nach § 10 TPG zugelassen ist.

2. In der Verneinung dieser Frage durch das Berufungsgericht sieht die Klägerin eine Verletzung des § 43 Abs. 2 LVwVfG, der die Fortdauer der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts bis zu seiner Aufhebung bestimmt. Damit verkennt sie jedoch Wesen und Inhalt der im Transplantationsgesetz getroffenen Zulassungsregelung für Transplantationszentren. Das Gesetz hat die Befugnis zur Vornahme von Organtransplantationen auf eine völlig neue Grundlage gestellt und im Kern verändert. Bis zu seinem Erlass war jedes Krankenhaus, das sich personell und technisch dazu in der Lage sah, zur Übertragung von Herz, Niere, Leber und der übrigen in § 9 TPG genannten Organe berechtigt. Eine spezifische Zulassung für solche Operationen gab es nicht. Sie war daher auch nicht in dem Bescheid über die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Krankenhausplan vom 9. August 1995 enthalten. Relevant war dieser Bescheid im Zusammenhang mit Organtransplantationen nur für die Frage, ob die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten von Transplantationen bei ihren Versicherten zu tragen hatten (§ 108 Nr. 2 SGB V).

Das Transplantationsgesetz hat die generelle Freiheit zur Vornahme von Organtransplantationen aufgehoben und unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gestellt. Dies ist in § 9 Abs. 1 TPG geschehen, der die grundlegende krankenhausorganisatorische Regelung für das Transplantationswesen enthält. Danach darf die Übertragung von Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Darm nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren (§ 10 TPG) vorgenommen werden. Die Norm verbietet also die Übertragung der genannten Organe außerhalb von nach § 10 TPG zugelassenen Transplantationszentren.

Die Zulassung nach § 10 TPG verleiht hiernach dem Krankenhausbetreiber ein spezifisches Recht, das es bis zum Erlass des Transplantationsgesetzes in dieser Form nicht gab und das insbesondere nicht Gegenstand der Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan war. Durch das Verbot des § 9 TPG ist daher der Feststellungsbescheid nicht eingeschränkt worden, so dass der von der Klägerin herangezogene § 43 Abs. 2 LVwVfG daher nicht einschlägig ist.

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Feststellungsbescheid vom 9. August 1995 keine Zulassung als Transplantationszentrum im Sinne des § 10 Abs. 1 TPG enthält. Allerdings kann die hierfür gegebene Begründung, das Transplantationsgesetz habe ein neues eigenständiges Zulassungsverfahren für Transplantationszentren geschaffen, Anlass zu Missverständnissen geben. Denn der Gesetzgeber hat für die Zulassung keine neuen Verfahrenswege eröffnet, sondern die erforderliche Entscheidung in bereits vorhandene Zulassungsverfahren integriert.

§ 10 TPG definiert Transplantationszentren als Krankenhäuser oder Einrichtungen an Krankenhäusern, die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung der in Rede stehenden Organe zugelassen sind. Die Vorschrift verweist damit ihrerseits auf eine nach anderen Vorschriften vorzunehmende Zulassung.

Der insoweit im Vordergrund stehende § 108 SGB V regelt die Zulassung von Krankenhäusern für die Behandlung von Kassenpatienten. Er sieht drei Kategorien von zugelassenen Krankenhäusern vor: Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes - Nr. 1 -, Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser) - Nr. 2 -, sowie Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben - Nr. 3 -. § 108 SGB V greift damit seinerseits auf Rechtsakte zurück, die außer dem Abschluss von Versorgungsverträgen (§§ 109 ff. SGB V) ihre Rechtsgrundlage in anderen Gesetzen haben. Für den hier interessierenden Bereich der Plankrankenhäuser sind dies §§ 6 und 8 KHG in Verbindung mit den die Einzelheiten der Krankenhausplanung regelnden Landeskrankenhausgesetzen.

Wie sich hiernach aus der in § 10 TPG eröffneten Verweisungskette ergibt, nimmt die Vorschrift Bezug auf die in anderen Vorschriften enthaltenen Regelungen zur Zulassung von Krankenhäusern. Dies bestätigt auch die Gesetzesbegründung ausdrücklich (vgl. BTDrucks 13/4355 S. 22 zu § 9). Dementsprechend heißt es im Kommentar zum Transplantationsgesetz von Nickel/ Schmidt-Treisigke/Sengler (TPG, § 10 Rn. 2) zu Recht, § 10 Abs. 1 Satz 1 TPG normiere kein besonderes Zulassungsverfahren für Transplantationszentren, sondern verweise auf die allgemein für die Zulassung von Krankenhäusern im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie auf die für die Zulassung von Privatkrankenanstalten nach der Gewerbeordnung geltenden Vorschriften.

Die Einbindung der Zulassung nach § 10 TPG in das allgemeine Zulassungsverfahren für Krankenhäuser ist so offenkundig, dass dem Berufungsgericht nicht unterstellt werden kann, dies übersehen zu haben. Ersichtlich ging es ihm nicht um die Kreierung eines neuen Verfahrensweges, sondern um die Aussage, dass über die Zulassung als Transplantationszentrum eine eigene verbindliche Entscheidung anhand der im Transplantationsgesetz enthaltenen materiellrechtlichen Vorgaben zu treffen sei. Dem schließt sich der erkennende Senat an.

Der Begriff der Zulassung ist zwar für sich gesehen nicht besonders aussagekräftig. Es gibt auch eine stillschweigende Zulassung oder eine Zulassung durch konkludentes Verhalten. Der Regelungszusammenhang der §§ 9 und 10 TPG zeigt aber unmissverständlich, dass die Zulassung als Transplantationszentrum mehr voraussetzt. Es muss sich um eine bewusste, eindeutige und ausdrückliche Entscheidung der zuständigen Stelle handeln, dass in einem bestimmten Krankenhaus die Übertragung genau bezeichneter Organe durchgeführt werden darf. Dafür spricht schon das grundsätzliche Verbot von Organtransplantationen in nicht dafür zugelassenen Krankenhäusern. Darüber hinaus ordnet § 10 Abs. 1 Satz 2 TPG an, dass "bei der Zulassung" nach § 108 SGB V Schwerpunkte für die Übertragung der in § 9 Satz 1 TPG genannten Organe zu bilden sind und dass diese Schwerpunktbildung auf die Gewährleistung einer bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Versorgung sowie die Sicherung der erforderlichen Qualität der Organübertragung gerichtet sein muss. Das Gesetz verlangt mithin im Rahmen der Zulassungsverfahren nach § 108 SGB V eine spezifische Zulassungsentscheidung für Transplantationszentren, die sich von den im Gesetz vorgegebenen Kriterien leiten zu lassen hat.

Dies wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Dort heißt es, die Zulassung müsse sich auf die Übertragung einer oder mehrerer der in § 9 Satz 1 TPG bezeichneten Organarten erstrecken; die dafür erforderlichen personellen, apparativen und sonstigen strukturellen Anforderungen seien im jeweiligen Zulassungsverfahren zu prüfen. Der Gesetzgeber wollte also sicherstellen, dass eine Organübertragung nur in Krankenhäusern erfolgt, deren fachliche Eignung, Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit gerade für diese Operation geprüft und über deren Zulassung nicht zuletzt im Interesse der Gesundheit der Patienten nach dem Maßstab der Schwerpunktbildung entschieden worden ist. All dies schließt es aus, in einem Bescheid über die Feststellung der Aufnahme in einen Krankenhausplan, in dem das Wort Organtransplantation nicht vorkommt, einen Zulassungsbescheid nach § 10 TPG zu sehen.

Das sieht für neu zu erlassende Feststellungsbescheide auch die Klägerin so. Sie stellt nicht in Abrede, dass ein nach Erlass des Transplantationsgesetzes erlassener Feststellungsbescheid, der einem Krankenhaus die Fachrichtung "Chirurgie" oder auch "Herzchirurgie" zubilligt, keine Zulassung für Herztransplantationen nach § 10 TPG enthält. Sie meint aber, vor Erlass des Transplantationsgesetzes ergangene Feststellungsbescheide, auf deren Grundlage Organtransplantationen möglich und zulässig gewesen seien, müssten diese Befugnis auch weiterhin vermitteln, solange sie nicht durch Widerruf aufgehoben seien. Für eine solche Auslegung bietet das Gesetz jedoch keine Handhabe. Es verlangt vom Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens an eine Zulassung als Transplantationszentrum im Sinne der obigen Ausführungen und verbietet die Organtransplantation ohne deren Vorhandensein. Von einer Zulassung minderer Qualität ist in § 10 TPG gerade keine Rede.

Dies folgt insbesondere auch aus dem Zweck des Gesetzes, den gesamten Bereich der Organtransplantation zum Schutz der Organspender wie der Empfänger für die Zukunft einer verbindlichen Regelung zu unterwerfen. Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, für bestehende Krankenhäuser auf eine positive Entscheidung über die Zulassung zur Organtransplantation zu verzichten und ihnen das Recht zur Organtransplantation nach Maßgabe der bis dahin bestehenden Vorschriften zu belassen. Dies hätte, wie der Beklagte zu Recht geltend macht, Krankenhäusern mit der in den Krankenhausplan aufgenommenen Fachrichtung "Chirurgie" sogar noch nach In-Kraft-Treten des Transplantationsgesetzes die erstmalige Aufnahme von Organtransplantationen ermöglicht und die Verwirklichung der Absichten des Gesetzgebers auf unabsehbare Zeit verhindert.

Die Klägerin beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung vor allem darauf, dass die vorstehende Auslegung mit dem Tag des In-Kraft-Tretens des Transplantationsgesetzes die Transplantationsmedizin in Deutschland zum Erliegen gebracht hätte, weil es praktisch keine für Organtransplantationen "zugelassenen" Häuser gegeben habe und das Zulassungsverfahren mehrere Monate in Anspruch genommen hätte. Dieser Argumentation ist jedoch nicht zu folgen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Prämisse stimmt, es habe keine nach § 10 TPG zugelassenen Häuser gegeben. Es ist durchaus möglich, dass eine Reihe von Transplantationseinrichtungen bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits über Zulassungen nach § 108 SGB V verfügten, die den Anforderungen des § 10 TPG genügten. Letztlich kommt es aber darauf nicht an. Im Hinblick auf die bereits dargelegte Zielsetzung des Gesetzes kann die Argumentation der Klägerin allenfalls auf die Frage führen, ob der Gesetzgeber es versäumt hat, eine angemessene Übergangsregelung für Krankenhäuser zu treffen, die vor In-Kraft-Treten des Transplantationsgesetzes Organtransplantationen durchgeführt hatten, denen aber nach In-Kraft-Treten des Gesetzes eine Zulassung nach § 10 TPG fehlte. Für eine grundlegende Uminterpretation des § 10 Abs. 1 TPG ist jedenfalls kein Raum.

4. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Übergangsregelung des § 25 TPG, der die Fortgeltung der Verträge über Organbeschaffung und Organverteilung für eine bestimmte Zeit regelte, entsprechend herangezogen. Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Das Begehren der Klägerin zielt auf die Feststellung, dass sie in Zukunft zur Durchführung von Organtransplantationen berechtigt ist. Das Transplantationsgesetz ist am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten und gilt daher nunmehr seit fast vier Jahren. Selbst wenn man unterstellt, der Gesetzgeber hätte im Interesse der Funktionsfähigkeit der Transplantationshäuser eine Übergangsregelung schaffen müssen, war die dafür anzusetzende Frist jedenfalls nicht länger als drei Jahre. Diese Zeit reichte in jedem Falle, die vom Gesetzgeber geforderte Entscheidung über die Zulassung von Transplantationszentren zu treffen.

5. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier vorgenommene Auslegung bestehen nicht. Die Bestimmungen über die Zulassungspflichtigkeit von Transplantationszentren sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Berufsausübungsregelungen, da die Organtransplantation, wie auch die Klägerin einräumt, kein eigenständiges Berufsbild ist sondern Teil einer umfassenderen ärztlichen Tätigkeit, hier der Herzchirurgie. Dass die Zulassungspflichtigkeit im Interesse der sachgerechten Behandlung der Patienten liegt und damit dem Gemeinwohl nachhaltig dient, liegt auf der Hand. Schon der Gesichtspunkt, dass ohne eine gewisse Übung das Risiko eines Fehlschlags unvertretbar wächst, spricht für die vom Gesetzgeber angestrebte Konzentration auf wenige Standorte.

Die Tatsache, dass die Klägerin vor In-Kraft-Treten des Transplantationsgesetzes die Durchführung von Herztransplantationen aufgenommen hatte, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Grundrecht auf Eigentum, auf das die Klägerin sich in diesem Zusammenhang beruft, ist nicht tangiert. Denn die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass durch das spätere Verbot irgendwelche Einrichtungen oder Aufwendungen entwertet worden seien. Sie führt im Jahr rund 2400 Operationen am offenen Herzen durch, die höchste Zahl aller Krankenhäuser in Baden-Württemberg. Dass für die Herztransplantationen, die 1997 und 1998 stattfanden, zusätzliche Einrichtungen geschaffen worden wären, die nunmehr nicht mehr eingesetzt werden könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Irgendein Eingriff in die Vermögenssubstanz ist damit nicht gegeben.

Angesichts der geringen Zahl von Herztransplantationen im Verhältnis zu den sonstigen von der Klägerin durchgeführten Herzoperationen ist auch nicht ersichtlich, dass es sich um einen gravierenden Eingriff in ihre Berufsausübung handelte, der eine längerfristige Übergangsregelung hätte gebieten können. Selbst nach In-Kraft-Treten des Gesetzes wurden ihr im Jahre 1998 noch Herztransplantationen gestattet. Ein verfassungsrechtliches Gebot, ihr auch jetzt noch übergangsweise Herztransplantationen zu ermöglichen, besteht nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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