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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.05.1999
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 7.98
Rechtsgebiete: GG, HZÜ, Europäisches Übereinkommen, VwZG, ZPO, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 103 Abs. 1
HZÜ Art. 8
Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland Art. 10
VwZG § 9 Abs. 2
VwZG § 14 Abs. 1
VwZG § 14 Abs. 4
ZPO § 202
ZPO § 418
VwGO § 56
VwGO § 58
VwGO § 74
Leitsätze:

1. Die Bescheinigung der ersuchten Behörde über eine Zustellung im Ausland nach § 14 Abs. 4 VwZG darf sich nicht auf die Feststellung der erfolgten Zustellung beschränken; sie muß jedenfalls Auskunft über den Zeitpunkt der Zustellung sowie darüber geben, an wen und in welcher Form das zuzustellende Schriftstück übergeben worden ist.

2. Bescheinigt ein Konsularbeamter, daß ein Schriftstück zu einem bestimmten Zeitpunkt einem Empfänger zugestellt worden sei, so beinhaltet dies die Aussage, daß das Schriftstück zu diesem Zeitpunkt dem Empfänger persönlich ausgehändigt worden ist.

3. Die unrichtige Bescheinigung der Zustellung nach § 14 Abs. 4 VwZG führt zur Unwirksamkeit der Zustellung, die in den Fällen des § 9 Abs. 2 VwZG nicht geheilt werden kann.

Urteil des 3. Senats vom 20. Mai 1999 - BVerwG 3 C 7.98 -

I. VG Halle vom 28.07.1996 - Az.: VG A 1 K 104.96 - II. OVG Magdeburg vom 12.11.1997 - Az.: OVG A 1 S 144/96 -


BVerwG 3 C 7.98 OVG A 1 S 144/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. November 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines Zuwendungsbescheids, der ihr einen Investitionszuschuß aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" bewilligt hatte, und gegen die gleichzeitige Rückforderung des gezahlten Zuschusses.

Im Jahr 1991 hatte die Klägerin die Gewährung eines Investitionszuschusses für die Verlagerung der Betriebsstätte ihrer Beschriftungsfirma von Lehrte nach Sangerhausen beantragt. Mit Bescheid vom 11. September 1992 bewilligte das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt einen Zuschuß in Höhe von 78 000 DM. Davon wurde im Juni 1993 ein Betrag in Höhe von 70 200 DM an die Klägerin überwiesen.

Mit Bescheid vom 20. April 1995 nahm das Regierungspräsidium Halle den Zuwendungsbescheid zurück und entschied, daß der ausgezahlte Betrag nebst Zinsen zurückzuzahlen sei. Begründet wurde dies damit, daß die Klägerin mit dem Investitionsvorhaben bereits vor der Antragstellung begonnen habe.

Den Widerspruch der Klägerin, die inzwischen nach Teneriffa verzogen war, wies das Regierungspräsidium Halle durch Bescheid vom 20. November 1995 unter anderem mit der Begründung zurück, die Klägerin habe vor Ablauf des dreijährigen Zweckbindungszeitraums ihr Gewerbe aufgegeben.

Mit Schreiben vom 20. November 1995 ersuchte das Regierungspräsidium Halle das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Santa Cruz de Tenerife, den mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid im Wege der Amtshilfe gemäß § 14 VwZG an die Klägerin zuzustellen.

In den Behördenakten befindet sich ein Zustellungszeugnis des Konsulats vom 22. Januar 1996 mit folgendem Wortlaut:

"Auf Ersuchen des Regierungspräsidiums Halle, 06003 Halle/S. vom 20. 11. 1995 - Geschäftszeichen-Nr.: 33.04 ist der Widerspruchsbescheid (Rücknahme des Zuwendungsbescheides-Projekt Nr. 22153531) des Regierungspräsidiums Halle vom 20. 11. 1995 - 33.04 der Frau Karin Reimann im Amtsbezirk des Unterzeichneten am 15. 12. 1995 zugestellt worden."

Mit an das Verwaltungsgericht Halle adressiertem Schreiben vom 12. Januar 1996 teilte die Klägerin mit, daß sie zur Fristwahrung Klage erhebe. Das Schreiben ging am 19. Januar 1996 beim Regierungspräsidium Halle und am 24. Januar 1996 beim Verwaltungsgericht Halle ein, wohin es mit dem Hinweis weitergeleitet worden war, die Klage sei wahrscheinlich irrtümlich an das Regierungspräsidium gesandt worden. Der Beklagte vertrat die Auffassung, die Klagefrist sei nicht gewahrt. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung lägen nicht vor.

Die Klägerin führte daraufhin aus, der Widerspruchsbescheid sei von ihrem Mann entgegengenommen worden, weil sie sich in Deutschland aufgehalten habe und erst am 23. Dezember 1995 nach Teneriffa zurückgekehrt sei. Sie habe ihre Klageschrift am 12. Januar 1996 per Einschreiben mit Rückschein an die in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebene Anschrift gesandt. Der Einwand, sie habe eine schnellere Versandart wählen müssen, treffe ins Leere, weil die Post von Teneriffa ohnehin per Luftpost befördert werde und es per Eilboten noch länger dauere.

Mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 1996 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; die Klägerin habe die Klagefrist versäumt, weil sie die Klage nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben habe. Sie habe weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht.

Ihre gegen den Gerichtsbescheid eingelegte Berufung begründete die Klägerin damit, sie habe die Wiedereinsetzungsgründe ausführlich dargelegt. Daß es zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eines Antrags bedürfe, sei ihr nicht bekannt gewesen.

Aus dem Zustellungszeugnis des Konsulates gehe nicht hervor, daß der Zustellungsbescheid ihr am 15. Dezember 1995 persönlich übergeben worden sei. Tatsächlich sei er ihr erst am 23. Dezember 1995 übergeben worden, da sie sich am 15. Dezember 1995 nicht auf Teneriffa aufgehalten habe. Gehe man von einer Zustellung am 23. Dezember 1995 aus, so sei die Klage fristgerecht erhoben, da sie beim Beklagten am 19. Januar 1996 eingegangen sei. Im übrigen wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sie bis zum 23. Januar 1996 an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.

Der Beklagte hielt daran fest, die Klägerin habe die Klagefrist nicht eingehalten. Der Widerspruchsbescheid sei an die Klägerin gerichtet gewesen und ihr ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Zustellungszeitpunkt ergebe sich dabei aus der Bescheinigung nach § 14 Abs. 4 VwZG. Dies sei der 15. Dezember 1995. Außerdem sei nach dem Zustellungszeugnis der Bescheid an die Klägerin und nicht an ihren Ehemann zugestellt worden. Ob die Übergabe insoweit an die Klägerin oder an einen Dritten erfolgt sei, sei nach dem Wortlaut der Vorschrift für die Zustellung und den Zustellungszeitpunkt nicht maßgeblich. Die Klage habe deshalb bis zum 15. Januar 1996 beim Verwaltungsgericht Halle eingehen müssen.

Mit Urteil vom 12. November 1997 hat das Oberverwaltungsgericht den Gerichtsbescheid aufgehoben, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen und die Revision zugelassen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe die Klagefrist nicht versäumt. Die Frist habe nicht zu laufen begonnen, weil keine ordnungsgemäße Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgt sei.

Das Zustellungszeugnis nach § 14 Abs. 4 VwZG müsse über den Wortlaut der Vorschrift hinaus außer der Feststellung, daß zugestellt sei, die näheren Umstände des Übergabevorgangs erkennen lassen, insbesondere auch, wem das zuzustellende Schriftstück tatsächlich übergeben worden sei. Allein dadurch werde der Zustellungsvorgang im Interesse der Rechtssicherheit nachprüfbar und mit besonderer Beweiskraft aufgezeigt und eine zweifelsfreie Berechnung von Rechtsbehelfsfristen ermöglicht.

Das Zustellungszeugnis des Konsulats genüge diesen Anforderungen nicht, weil dort zwar die Zustellung als Rechtshandlung bezeugt werde, die näheren Umstände der Zustellung aber nicht dargestellt würden. Dieser Mangel sei auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 VwZG geheilt, weil durch die Zustellung die Klagefrist in Gang gesetzt werde und eine Heilung daher nach § 9 Abs. 2 VwZG nicht möglich sei.

Zur Begründung der Revision trägt der Beklagte vor, es sei zwar richtig, daß das Zustellungszeugnis die näheren Umstände des Übergabevorgangs erkennen lassen müsse, insbesondere auch, wem das zuzustellende Schriftstück tatsächlich übergeben worden sei. Dies sei jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Die Formulierung "an Frau K. R. zugestellt" sei unmißverständlich und nach allgemeinem Sprachgebrauch so zu verstehen, daß dieser Person das Schriftstück unmittelbar ausgehändigt worden sei. Die weitergehenden Anforderungen des Berufungsgerichts seien überzogen und lebensfremd. Nur bei jenseits des normalen Geschehensablaufs liegenden Besonderheiten oder Unregelmäßigkeiten im Zustellungsverfahren, etwa bei Aushändigung an einen anderen als den im Schriftstück benannten Adressaten, sei dies besonders zu erwähnen. Ein solcher atypischer Verlauf habe jedoch ersichtlich nicht vorgelegen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht mit der Annahme, die Klagefrist sei mangels einer formell ordnungsgemäßen Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht in Lauf gesetzt worden. Da die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine abschließende Beurteilung dieser Zustellung nicht zulassen, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

1. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage an § 74 VwGO gemessen. Danach muß eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Da dem Widerspruchsbescheid eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, kommt ein Abgehen von dieser Frist nach § 58 VwGO nicht in Betracht.

2. Ausweislich des Zustellungszeugnisses des Konsulats der Bundesrepublik Deutschland in Santa Cruz de Tenerife ist der Klägerin der Widerspruchsbescheid am 15. Dezember 1995 zugestellt worden. Bezogen auf dieses Datum war bei Eingang der Klageschrift beim Verwaltungsgericht am 24. Januar 1996 mehr als ein Monat vergangen. Gleichwohl hat das Oberverwaltungsgericht eine Versäumung der Klagefrist verneint, weil der erforderliche Zustellungsnachweis nach § 14 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) nicht geführt sei. Die dazu gegebene Begründung hält einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zu dieser Überprüfung berufen, weil § 14 VwZG hier nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kraft der landesrechtlichen Verweisung in § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides ist vielmehr durch § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschrieben. Damit gilt für sie § 56 Abs. 2 VwGO, der die Zustellung von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vorschreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1972 BVerwG V C 54.70 BVerwGE 39, 257 <259>).

3. Der Beklagte hat die Zustellung des Widerspruchsbescheides durch Ersuchen des Deutschen Konsulats auf Teneriffa veranlaßt. Dies war nach § 14 Abs. 1 VwZG zulässig. Danach wird im Ausland entweder mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staate befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Bundes zugestellt.

Nach § 14 Abs. 4 VwZG wird die Zustellung durch die Bescheinigung der ersuchten Behörde oder des ersuchten Beamten, daß zugestellt ist, nachgewiesen. Dem Wortlaut nach genügt das vorliegend vom Konsulat ausgestellte Zeugnis den Anforderungen dieser Bestimmung. Es bescheinigt die erfolgte Zustellung an die Klägerin. Das Berufungsgericht meint jedoch, die Bescheinigung nach § 14 Abs. 4 VwZG müsse außer der Feststellung, daß zugestellt sei, die näheren Umstände des Übergabevorgangs erkennen lassen, insbesondere auch, wem das zuzustellende Schriftstück tatsächlich übergeben worden ist. Dem ist im Grundsatz zuzustimmen.

Es entspricht einhelliger Überzeugung, daß eine Zustellungsbescheinigung, deren Inhalt sich entsprechend dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 VwZG und des nahezu gleichlautenden § 202 Abs. 2 ZPO auf die Feststellung der erfolgten Zustellung beschränken würde, ihren Zweck nicht erfüllen könnte und daher unwirksam wäre (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 16.95 BFHE 179, 202 <205>; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl. § 202 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl. § 202 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. § 202 Rn. 3; von Feldmann in MK, ZPO § 202 Rn. 2). So liegt auf der Hand, daß eine Zustellungsbescheinigung, die nichts über den Zeitpunkt der Zustellung aussagte, unbrauchbar wäre, da sich an diesen Zeitpunkt in aller Regel wesentliche Rechtsfolgen knüpfen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. Juli 1984 1 BvR 1269/83 BVerfGE 67, 208 <211>). Darüber hinaus herrscht Einigkeit, daß das Zustellungszeugnis Auskunft darüber geben muß, an wen und in welcher Form das zuzustellende Schriftstück übergeben worden ist. Ob darüber hinaus auch der Ort der Übergabe bezeichnet werden muß, ist hingegen streitig (verneinend Zöller/Stöber, a.a.O. § 202 Rn. 2; bejahend Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O. § 202 Rn. 3).

Die Notwendigkeit einer Ausweitung des Bescheinigungsinhalts über den Wortlaut des § 14 Abs. 4 VwZG hinaus ergibt sich einerseits aus deren Nachweisfunktion. Die Bescheinigung soll als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO Beweis für die erfolgte Zustellung erbringen. Eine Bescheinigung, die sich auf die bloße Feststellung eines Rechtserfolges beschränkt, ohne die zugrundeliegenden Tatsachen nachvollziehbar mitzuteilen, wäre aber in ihrer Beweiskraft problematisch.

Zum andern ergibt sich die Notwendigkeit einer Ausweitung des Bescheinigungsinhalts aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des betroffenen Zustellungsempfängers, in einem fairen Verfahren gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zu erlangen (Art. 19 Abs. 4 GG) und mit seinem Anliegen rechtliches Gehör bei Gericht zu finden (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 11. Juli 1984 a.a.O.). Zwar eröffnet § 418 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit, gegenüber einer öffentlichen Urkunde über Vorgänge den Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache zu führen. Gegenüber einer Bescheinigung, die sich auf die Feststellung der erfolgten Zustellung beschränkt, wäre ein solcher Nachweis aber fast unmöglich, da die Bescheinigung keinerlei Ansatzpunkte für den Nachweis der Negativtatsache einer nicht erfolgten Zustellung böte. Dementsprechend wird in den internationalen Vereinbarungen über Zustellungen im Gerichts- und Behördenverkehr ausdrücklich festgelegt, daß das Zeugnis des ersuchten Staates über die erfolgte Zustellung nicht nur Angaben über die Erledigung des Antrags enthalten muß. In ihm sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben, der das Schriftstück übergeben worden ist (vgl. Haager Zustellungsübereinkommen HZÜ BGBl II 1977, 1453, Art. 6 Abs. 2; Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 6. November 1979, BGBl II 1981, 535, Art. 8 und Anlage S. 549).

4. Gleichwohl kann das vorliegend vom Deutschen Konsulat ausgestellte Zustellungszeugnis, das auf dem hierfür allgemein vorgesehenen Vordruck erstellt worden ist, nicht mit der Begründung beanstandet werden, es gebe keine Auskunft über die Person, der das zuzustellende Schriftstück ausgehändigt worden ist. Auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen rechtlichen Vorschriften beinhaltet das Zeugnis nämlich die eindeutige Aussage, daß der Widerspruchsbescheid der Klägerin zu dem genannten Zeitpunkt persönlich ausgehändigt worden sei. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Da die in der Bescheinigung bezeugte Zustellung durch eine deutsche Dienststelle auf fremdem Staatsgebiet vorgenommen wurde, standen ihr dort gegenüber der Zustellungsadressatin keinerlei hoheitliche Befugnisse zu. Art. 8 HZÜ bestimmt hierzu, jedem Vertragsstaat stehe es frei, Personen, die sich im Ausland befinden, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter ohne Anwendung von Zwang zustellen zu lassen. Ebenso bestimmt Art. 10 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl II 1981, 535), daß jeder Vertragsstaat Zustellungen von Schriftstücken an Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden, unmittelbar und ohne Anwendung von Zwang durch seine Konsularbeamten oder, wenn es die Umstände erfordern, durch seine Diplomaten vornehmen lassen kann. Die Zustellung kann deshalb nur bewirkt werden, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist. Das schließt insbesondere die Ersatzzustellung im Wege der Aushändigung an andere Personen, wie sie innerhalb des Bundesgebiets nach § 181 ff. ZPO möglich ist, aus (vgl. Stein/ Jonas/Roth, a.a.O. § 199 Rn. 51, 54; Zöller/Geimer, a.a.O. § 199 Rn. 44; Musielak, ZPO, 1999 § 199 Rn. 8; Pfennig, Die internationale Zustellung in Zivil- und Handelssachen, 1988, S. 68 f.).

Das bedeutet, daß eine Zustellung durch einen deutschen Konsularbeamten im Ausland immer erst mit der Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks durch den Adressaten vollzogen ist. Wenn daher die Bescheinigung des Konsularbeamten die Aussage enthält, der Klägerin sei der Widerspruchsbescheid am 15. Dezember 1995 zugestellt worden, so kann dies von Rechts wegen nur bedeuten, daß das Schriftstück der Klägerin an diesem Tag persönlich übergeben worden sei.

Es wird allerdings teilweise vertreten, daß der Konsularbeamte das Schriftstück dem Empfänger nicht notwendigerweise selbst aushändigen müsse; er könne sich dazu auch hilfsbereiter und von ihm als zuverlässig eingeschätzter Personen wie Lehrer an deutschen Schulen oder Geistlicher bedienen (vgl. Hoffmann, Konsularrecht, Stand Dezember 1998, Konsulargesetz § 16 Rn. 3.3). Der vorliegende Rechtsstreit gibt keine Veranlassung, hierzu im einzelnen Stellung zu nehmen. Entscheidend ist vielmehr, daß die Inanspruchnahme hilfsbereiter Dritter jedenfalls nichts daran ändert, daß die Zustellung erst mit der persönlichen Entgegennahme des Schriftstücks durch den empfangsbereiten Adressaten erfolgt.

Es bleibt daher dabei, daß das vom Deutschen Konsulat ausgestellte Zustellungszeugnis die Aussage enthält, der Widerspruchsbescheid sei der Klägerin am 15. Dezember 1995 persönlich ausgehändigt worden.

5. Nach § 418 Abs. 2 ZPO steht der Klägerin der Nachweis der Unrichtigkeit dieses Zeugnisses offen. Sie hat dazu bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen, ihr sei der Widerspruchsbescheid nicht am 15. Dezember 1995 ausgehändigt worden, weil sie sich zu dieser Zeit in Deutschland aufgehalten habe. Das Berufungsgericht hat hierzu von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent keine Feststellungen getroffen. Dies wird nunmehr nachzuholen sein.

Die Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil die Klägerin den Widerspruchsbescheid nach eigenem Bekunden am 23. Dezember 1995 erhalten hat, die Klage aber erst am 24. Januar 1996, einem Mittwoch, beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Der ordnungsgemäße Zustellungsnachweis nach § 14 Abs. 4 VwZG ist Voraussetzung einer wirksamen Zustellung (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1995 I R 16.95 BFHE 179, 202 <205>). Die Vorschrift legt mit anderen Worten fest, daß der Nachweis der Zustellung nur durch das vorgesehene Zeugnis geführt werden kann. Nach § 9 Abs. 2 VwZG können Zustellungsmängel nicht geheilt werden, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Klageerhebung beginnt. Der Nachweis, daß die Klägerin den Widerspruchsbescheid jedenfalls am 23. Dezember 1995 erhalten hat, ersetzt daher nicht die ordnungsgemäße Zustellung in diesem Zeitpunkt und kann daher die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf setzen.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 78 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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