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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.02.1999
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 8.98
Rechtsgebiete: NS-VEntschG, EntschG, VermG


Vorschriften:

NS-VEntschG § 2 Satz 3 und § 3
EntschG § 3 Abs. 4
VermG § 1 Abs. 6 und § 7 a Abs. 2
Leitsätze:

Langfristige, dinglich gesicherte Verbindlichkeiten sind auch dann nach § 2 Satz 3 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 4 EntschG bei der Ermittlung des Entschädigungswertes des belasteten Grundstücks zu berücksichtigen, wenn beim Zwangsverkauf des Grundstücks die Übernahme der Belastung als Teil des Kaufpreises vereinbart wurde.

Zeitpunkt der Schädigung im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG ist bei der Entziehung des Vermögens infolge Zwangsverkaufs der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages.

Urteil des 3. Senats vom 18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 8.98 -

I. VG Berlin vom 04.12.1997 - Az.: VG 22 A 289.96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 8.98 VG 22 A 289.96

Verkündet am 18. Februar 1999

Riebe Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 1997 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, daß der Erbengemeinschaft nach Philipp Fabisch über die im Bescheid vom 10. Juli 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 1996 bereits zuerkannte Entschädigung von 1 310 000 DM ein Anspruch auf eine weitere Entschädigung in Höhe von 6 900,25 DM gegenüber dem Entschädigungsfonds zusteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, inwieweit dingliche Belastungen eines nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624, 2632) zu entschädigenden Grundstücks die Höhe der Entschädigung beeinflussen.

Die Klägerin ist eine Organisation, die kraft Gesetzes nach § 2 a Abs. 1 a VermG an die Stelle namentlich nicht bekannter Miterben des streitbefangenen Grundstücks getreten ist, und befindet sich mit weiteren namentlich bekannten Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft.

Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks Rosenthaler Straße 1/Torstraße 122 in Berlin-Mitte waren seit 1920 die als ungeteilte Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragenen Erben nach Philipp Fabisch. Das Grundstück war seit dem 12. Mai 1931 mit einer Hypothek in Höhe von 360 000 RM zugunsten einer Lebensversicherungs-AG belastet. Mit notariellem Vertrag vom 6. September 1938 veräußerten die Eigentümer das Grundstück unter Übernahme der Hypothek durch den (nicht jüdischen) Käufer und Anrechnung auf den Kaufpreis. Die Auflassung erfolgte am 9. November 1938, die Umschreibung im Grundbuch am 12. Juli 1939. Der vor dem Verkauf zuletzt am 1. Januar 1935 festgestellte Einheitswert des Grundstücks betrug 308 000 RM. Für das Grundstück wurde nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 63 000 RM entrichtet.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Dezember 1994 des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen ist festgestellt, daß den Erbeserben wegen Eigentumsverlustes durch erzwungenen Verkauf des Grundstücks dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung zusteht; eine Rückübertragung komme wegen redlichen Erwerbs gemäß § 4 Abs. 2 VermG nicht in Betracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 1996 legte die Oberfinanzdirektion die Höhe des Entschädigungsbetrages für die Erbengemeinschaft auf insgesamt 1 310 000 DM (rechnerischer Anteil der Klägerin: 327 500 DM) fest. Dabei ging sie von einem um den Abgeltungsbetrag erhöhten, mit dem Faktor 4 multiplizierten Einheitswert aus (= 1 490 000 RM) und setzte davon die vom Käufer 1938 übernommene Hypothekenverbindlichkeit mit der Hälfte ihres Nennwertes (180 000 RM) ab. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die zum Zeitpunkt der Schädigung bestehenden Hypothekenbelastungen dürften nicht in Höhe von 180 000 RM vom Abgeltungsbetrag abgezogen werden, sondern wegen ihrer Übernahme durch den Käufer nur im Währungsumstellungsverhältnis 20 : 1, also in Höhe von 18 000 RM. Dies ergebe sich aus § 3 Satz 1 NS VEntschG in Verbindung mit § 7 a Abs. 2 Satz 1 VermG.

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht überwiegend abgewiesen; erfolgreich war die Klage nur, soweit in dem angefochtenen Bescheid eine vor Vertragsschluß erbrachte Tilgungsleistung in Höhe von 13 850 RM und eine weitere Tilgung in Höhe von 1 220,51 RM vom 22. Dezember 1938 nicht berücksichtigt worden waren. Der Abzug der nach Abschluß des Kaufvertrages erfolgten Tilgungsleistungen liege darin begründet, daß nicht allein auf den Abschluß des Kaufvertrages als dem maßgebenden Zeitpunkt der Schädigung abzustellen sei. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstandpunkt der Beklagten bestätigt, daß nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz der Nettowert eines Vermögensgegenstandes Berechnungsfaktor für die Höhe der Entschädigung sei. Es sei sachgerecht, den Wert des Grundstücks im Schädigungszeitpunkt in Reichsmark dem Wert der langfristigen dinglichen Belastungen ebenfalls in Reichsmark gegenüberzustellen. Eine Kürzung der Bemessungsgrundlage nur nach § 3 Satz 1 NS-VEntschG komme auch dann nicht in Betracht, wenn die Befreiung von den durch Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkeiten mit Verrechnung auf den Kaufpreis an sich als Gegenleistung nach § 3 Satz 1 NS-VEntschG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 EntschG angesehen werden könne.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revisionen eingelegt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, daß der Erbengemeinschaft über die ihr von der Beklagten zuerkannte Entschädigung von 1,31 Millionen DM sowie über den vom Verwaltungsgericht zusätzlich zuerkannten Betrag von 7 436,51 DM hinaus eine weitere Entschädigung in Höhe von 154 563,49 DM gegenüber dem Entschädigungsfonds zustehe.

Sie ist der Auffassung, das angefochtene Urteil verstoße gegen § 2 Satz 3, § 3 Satz 1 NS-VEntschG. Die Übernahme der Hypothek als "Gegenleistung" im Grundstückskaufvertrag rechtfertige statt der von der Beklagten abgezogenen 180 000 DM nur einen Abzug von 18 000 DM. Eine Ungleichbehandlung übernommener Hypotheken im Restitutions- bzw. Entschädigungsfall sei mit der Verfassung nicht zu vereinbaren.

Die Revision der Beklagten beschränkt sich auf die Beanstandung, das Verwaltungsgericht habe die Entschädigungsverpflichtung wegen der Berücksichtigung der Tilgungsleistung vom 22. Dezember 1938 um 536,26 DM zu hoch bemessen. Es habe verkannt, daß Schädigungszeitpunkt im Falle eines Zwangskaufvertrages im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG das Datum des Vertragsschlusses sei.

Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, die Hypothek unter § 2 Satz 3 NS VEntschG zu subsumieren. Die Revision der Beklagten sei begründet, weil maßgeblicher Schädigungszeitpunkt das Datum des Rechtsgeschäftes sei.

II.

Beide Revisionen sind zulässig. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, die Revision der Beklagten hat Erfolg.

1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die bei dem Verkauf des Grundstücks auf den Kaufpreis angerechnete Hypothekenbelastung führe zur Kürzung des Entschädigungswertes nach § 2 Satz 3 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624, 2632) NS-VEntschG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624, ber. BGBl I 1995 S. 110) EntschG entspricht dem Bundesrecht (1.1). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (1.2).

1.1 Auf Grund des Bescheids vom 9. Dezember 1994 steht außer Frage, daß der Erbengemeinschaft, der die Klägerin angehört, dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch wegen des Verlustes des nicht restituierbaren Grundstücks infolge des Zwangsverkaufs im Jahre 1938 zusteht. Dies folgt aus § 1 NS-VEntschG. Die Klägerin ist befugt, diesen zum Nachlaß gehörenden Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an die Erbengemeinschaft zu verlangen (§ 2039 Satz 1 BGB i.V.m. § 2 a Abs. 1 a Satz 1 VermG). Die vom Verwaltungsgericht errechnete Entschädigung ist auch der Höhe nach revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

1.1.1 Ohne Rechtsfehler haben die Beklagte und die Vorinstanz zunächst einen Betrag von 1 490 000 RM als Ausgangswert für den Zeitpunkt des Schadeneingriffs ermittelt. Dies entspricht § 2 Satz 2 NS-VEntschG, der vorsieht, daß sich bei Grundstücken, für die ein Einheitswert festgestellt ist, die Höhe der Entschädigung nach dem Vierfachen des vor der Entschädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes bemißt. Dabei ist gemäß § 2 Satz 3 Halbsatz 1 NS-VEntschG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 EntschG bei Grundstücken, für die wie hier ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl I S. 501) entrichtet worden ist, dieser Betrag dem Einheitswert hinzuzurechnen. Demnach ist im vorliegenden Fall dem vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert des Grundstücks zum 1. Januar 1935 in Höhe von 308 800 RM der Abgeltungsbetrag in Höhe von 63 700 RM hinzuzurechnen und so der Einheitswert in diesem Umfang zu erhöhen. Daraus errechnet sich ein Betrag von 372 500 RM. Dieser Betrag ist nach § 2 Satz 1 NS-VEntschG zu vervierfachen, so daß sich als Bemessungsgrundlage für die Entschädigung der dem Bescheid vom 9. Dezember 1994 zugrundeliegende Betrag von 1 490 000 RM ergibt.

1.1.2 Von der so ermittelten Bemessungsgrundlage hat das Verwaltungsgericht nach § 2 Satz 3 Halbsatz 1 NS-VEntschG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG die Hälfte des Nennwertes der Hypothek abgezogen. Dieses Vorgehen beanstandet die Revision zu Unrecht. Auch für den Fall, daß der zu entschädigende Vermögensschaden wie hier durch einen Zwangsverkauf herbeigeführt worden ist, zu dessen Kaufpreisvereinbarung die volle Übernahme der langfristigen, durch eine Hypothek gesicherten Verbindlichkeit gehört, ist der Abzug nach § 2 Satz 3 NS-VEntschG gerechtfertigt.

Der Abzug der auf den Kaufpreis angerechneten Hypothek ist durch den Wortlaut des § 2 Satz 3 Halbsatz 1 NS-VEntschG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1 EntschG gedeckt. Die vom Käufer übernommene Hypothek sicherte dinglich eine langfristige Verbindlichkeit an dem Grundstück, dessen Verlust entschädigt werden soll. Da die Hypothek bereits am 12. Mai 1931 eingetragen worden war, lag sie außerhalb des Zeitraums, in dem nach § 2 Satz 3 NS-VEntschG eine Anrechnung solcher Verbindlichkeiten generell ausgeschlossen ist. Der ebenfalls nach § 2 Satz 3 NS-VEntschG zur Nichtberücksichtigung führende Nachweis eines höheren verfolgungsbedingten Anteils ist nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht geführt. "Erlöschensgründe" im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG, die eine Anrechnung bei der Wertermittlung des Grundstücks hindern könnten, sind nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Revision entspricht die dem Wortlaut des § 2 Satz 3 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 4 EntschG zu entnehmende Anrechenbarkeit der dinglichen Belastungen in Fällen der vorliegenden Art dem Sinn und Zweck der Entschädigungsregelung und ist nicht etwa - wie die Klägerin meint - auf ein "Redaktionsversehen" des Gesetzgebers zurückzuführen.

Der Gesetzgeber hat mit der Verweisung in § 2 Satz 3 NS-VEntschG auf § 3 Abs. 4 EntschG eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Entschädigung nach dem Nettoprinzip zu erfolgen habe und deshalb langfristige, im Zusammenhang mit dem zu entschädigenden Grundstück stehende Verbindlichkeiten entschädigungsmindernd zu berücksichtigen seien (BTDrucks 12/7588, S. 44), weil sie die entschädigungsfähige Substanz minderten (BTDrucks 12/4887, S. 33). Diese Annahme wird durch den Hinweis der Klägerin auf das Vermittlungsverfahren nicht berührt. Denn dort ist die die Beachtung des Nettoprinzips gewährleistende Verweisung auf § 3 Abs. 4 EntschG im Grundsatz beibehalten worden. Der im Vermittlungsausschuß eingefügte § 2 Satz 3 Halbsatz 2 NS-VEntschG modifiziert die entschädigungsmindernde Berücksichtigung nur insoweit, als § 3 Abs. 4 EntschG mit der Maßgabe Anwendung findet, daß die in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutierenden Nennwerts abgezogen werden. Mit dieser Änderung berücksichtigte der Gesetzgeber das zeitgeschichtliche Erfahrungswissen, daß schon seit der Machtergreifung der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 Verbindlichkeiten häufig verfolgungsbedingt entstanden waren und außerdem die wirtschaftliche Betätigung jüdischer Bürger massiv behindert wurde, so daß sie häufig nicht in der Lage waren, bestehende Verbindlichkeiten zu tilgen. Für Verbindlichkeiten, die nach dem Inkrafttreten der Nürnberger Gesetze am 15. September 1935 entstanden sind, trägt der Gesetzgeber dem Rechnung, indem er die entschädigungsmindernde Berücksichtigung solcher Verbindlichkeiten vollständig ausschließt. Für vorher entstandene Verbindlichkeiten wird vorbehaltlich des Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils pauschalierend davon ausgegangen, daß solche Verbindlichkeiten zur Hälfte verfolgungsbedingt waren und deshalb nur zur Hälfte entschädigungsmindernd berücksichtigt werden können (vgl. u.a. Heller/Quandt/ Sannwald, EALG, 1995, Rn. 8 zu § 2 NS-VEntschG).

Daß langfristige Verbindlichkeiten nach § 2 Satz 3 Halbsatz 2 NS-VEntschG nicht oder nur zur Hälfte ihres Nennwerts entschädigungsmindernd berücksichtigt werden, beruht daher gerade nicht darauf, daß der Gesetzgeber entgegen seiner früheren Auffassung die mit solchen Verbindlichkeiten verbundenen Grundstücksbelastungen nicht mehr als die entschädigungsfähige Substanz mindernd angesehen hätte, sondern auf der Überlegung, daß die mit ihrer Berücksichtigung verbundene Verringerung der zu leistenden Entschädigung nicht gerechtfertigt erscheint, wenn die Grundstücksbelastung darauf zurückgeht, daß aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung der Eigentümer sich verschulden mußte oder bestehende Verbindlichkeiten nicht tilgen konnte. Insoweit trägt aber die Einfügung des § 2 Satz 3 Halbsatz 2 NS-VEntschG im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geäußerten Bedenken der Klägerin Rechnung, diskriminierende Belastungen in Abzug zu bringen. Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht mithin die Entstehungsgeschichte des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes gerade nicht dafür, daß der Gesetzgeber nicht verfolgungsbedingte langfristige Verbindlichkeiten, soweit sie im Falle eines Zwangsverkaufs vom Käufer übernommen und der Verkäufer dadurch von seiner Schuld befreit worden ist, ausschließlich nach § 3 Satz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 7 a Abs. 2 Satz 3 VermG im Umstellungsverhältnis 20 : 1 auf die Entschädigung angerechnet wissen wollte.

Schließlich ist zu bedenken, daß die durch Zwangsverkäufe ausgelösten Vermögensverluste nur einen unter mehreren von § 2 NS-VEntschG erfaßten Schädigungstatbeständen betreffen. Bei den übrigen denkbaren Fallgestaltungen etwa einer Konfiskation - erscheint es für die Ermittlung der Entschädigungshöhe geradezu unerläßlich, vom objektivierten Nettowert des betreffenden Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Schädigung auszugehen. Für eine unterschiedliche Berechnung je nach Schädigungsursache besteht aber keine Handhabe.

Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht mit der Auffassung durchdringen, die für die Regelung zur Anrechnung von Gegenleistungen (§ 3 NS-VEntschG) vom Gesetzgeber vorgenommene Verweisung auf § 7 a VermG, die eine Abwicklung RM zu DM im Verhältnis 1 : 20 vorsieht, sei auch in den Rahmen der hier maßgeblichen Abwicklung nach § 3 Abs. 4 EntschG einzubeziehen. Richtig ist an der Argumentation der Klägerin zwar, daß der Gesetzgeber das Nettoprinzip bei der Ermittlung von Entschädigungsleistungen nicht durchgehend eingehalten hat; entscheidend ist aber, daß er die Ausnahmen von diesem Grundprinzip - wie gerade die Fassung des § 2 Satz 3 NS-VEntschG zeigt - deutlich umschrieben hat. Damit ist der Ansicht, die entsprechende Heranziehung des § 7 a VermG in anderem Zusammenhang - hier bei den Anrechnungsregeln für Gegenleistungen - sei ein Hinweis auf seine allgemeine Anwendbarkeit im Entschädigungsrecht, der Boden entzogen.

Auch das Argument der Klägerin, die Regelung in § 3 NS VEntschG verdränge für den Fall der Hypothekenübernahme im Zwangskaufvertrag die Wertberechnung nach § 3 Abs. 4 EntschG, findet im Gesetz keine Stütze. Sinn der Regelung für die Anrechnung von Gegenleistungen ist in erster Linie, Doppelentschädigungen zu vermeiden. Es kann dahinstehen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung hier gegeben sind. Die Ermittlung des ursprünglichen Wertes des Entschädigungsgegenstandes wird dadurch jedenfalls nicht in Frage gestellt.

1.2 Die von der Revision der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung von Restitutionsberechtigten und Entschädigungsberechtigten steht der zuvor gekennzeichneten Auslegung des § 2 Satz 3 Halbsatz 1 NS-VEntschG nicht entgegen. Richtig ist allerdings, daß bei der Restitution eines belasteten Grundstücks eine verbliebene RM-Belastung der für den Berechtigten günstigeren Bewertung unterliegen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 <145 f.>). Die davon abweichende Regelung des § 2 Satz 3 Halbsatz 1 NS-VEntschG begegnet gleichwohl unter dem Blickwinkel des Art. 3 GG keinen durchgreifenden Bedenken.

Der Gesetzgeber hat bei der Wiedergutmachung von Unrecht, das von einer dem Grundgesetz nicht verpflichteten Staatsgewalt zu verantworten ist, einen besonders weiten Gestaltungsspielraum. Das entbindet ihn zwar bei der Ausgestaltung der von ihm beabsichtigten Wiedergutmachungsregelungen nicht von der Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Doch kommt der grundsätzlichen Befugnis des Gesetzgebers, vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Regelungen auf dem Gebiet des Wiedergutmachungsrechts sind durch diese Befugnis gedeckt, wenn sie wenigstens in ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung dem Gerechtigkeitsgebot entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Oktober 1998 1 BvR 179/94 m.w.N.). Gemessen daran sind auch die hier in Rede stehenden Differenzierungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer Wiedergutmachung, die wertmäßig stets einer Restitution gleichkäme, besteht nicht. Dazu sind die vergleichbaren Risiken des Restitutionsberechtigten einerseits, der das Grundstück in seinem derzeitigen, möglicherweise herabgewirtschafteten Zustand übernehmen muß, und dem Entschädigungsberechtigten andererseits, der eine anlagefähige Geldentschädigung erhält, zu unterschiedlich. Mit der Berechnung des Abgeltungsbetrages auf der Grundlage des bezogen auf den Schädigungszeitpunkt vierfachen Einheitswertes und der Reduzierung um den hier valutierten Nennwert der Hypothek auf die Hälfte ist jedenfalls ein Rahmen für die Entschädigung eingehalten, der verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt.

Nach alledem konnte die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben.

2. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit der Berücksichtung der Tilgungsleistung vom 22. Dezember 1938 zu Gunsten der Klägerin gegen Bundesrecht verstoßen (§ 137 Abs. 1 VwGO).

Nach § 2 Satz 3 NS-VEntschG i.V.m. § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EntschG führen nachgewiesene Tilgungsleistungen zu einer Erhöhung des Entschädigungsbetrages. Für die Berechnung kommt es kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung auf den Zeitpunkt der Schädigung an. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über die Berücksichtigung der hier streitbefangenen Tilgungsquittung als Schädigungszeitpunkt die Grundbucheintragung des Käufers zugrunde gelegt. Das beanstandet die Revision der Beklagten zu Recht.

Das Verwaltungsgericht ist wie bereits mehrfach erwähnt davon ausgegangen, bei dem Verkauf des Grundstücks Rosenthaler Straße 1/Torstraße 122 durch den notariellen Vertrag vom 6. September 1939 handele es sich um einen Zwangsverkauf im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG. Das ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden.

Zeitpunkt des Vermögensverlustes und damit Schädigungszeitpunkt im rückerstattungsrechtlichen Sinne ist bei einem derartigen Zwangsverkauf das Datum des Abschlusses des Rechtsgeschäftes, das den Vermögensverlust unmittelbar bewirkt. Bereits der Wortlaut des § 1 Abs. 6 VermG legt nahe, daß damit das Kausalgeschäft gemeint ist, mit dem sich der Veräußerer in bindender Weise wirtschaftlich des Vermögensgegenstandes entäußert hat, nicht aber erst die dingliche Eigentumsübertragung. Denn dieser Wortlaut stellt gerade auf den Verlust infolge von Zwangsverkäufen ab. Dieses Ergebnis ist auch in der Sache begründet, weil der Abschluß eines wirksamen Kausalgeschäftes dem Erwerber einen durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung des Vermögenswertes verschaffte. Die Anknüpfung an das Kausalgeschäft ist rückerstattungsrechtlich überdies deswegen gerechtfertigt, weil der Druck auf die Entscheidungsfreiheit des Verfolgten regelmäßig bereits beim Abschluß des Kausalgeschäftes erfolgte und z.B. die Beweiserleichterung des Rückerstattungsgesetzes die Rückgängigmachung solcher Rechtsgeschäfte ermöglichen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 - mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 13. Juli 1960 IV ZR 25/60 - RzW 1961, 21 Nr. 9).

Angesichts dessen war die hier streitige Tilgungsleistung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bei der Ermittlung des Entschädigungswertes des Grundstücks nicht mehr zu berücksichtigen.

Die Kostenfolge für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 155 099,75 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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