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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.04.2002
Aktenzeichen: BVerwG 4 A 22.01
Rechtsgebiete: FStrG


Vorschriften:

FStrG § 1 Abs. 4 Nr. 4
FStrG § 17 Abs. 1 Satz 1
FStrG § 19 Abs. 1
Der Planfeststellungsvorbehalt des § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG und die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des § 19 Abs. 1 FStrG erstrecken sich auch auf Bodenentnahmen aus Entnahmestellen i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG, die in einem technisch-funktionalen Zusammenhang mit dem Straßenbauvorhaben stehen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 4 A 22.01

Verkündet am 11. April 2002

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann, Dr. Lemmel, Halama und Dr. Jannasch

für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 7/8 und der Beklagte 1/8.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 19. Januar 2001 für den Neubau der Bundesautobahn A 20 in dem Abschnitt zwischen der Landesstraße L 92 im Westen und der Landesgrenze Schleswig-Holstein im Osten. Er ist Landwirt und verfügt in den Gemarkungen ... über eine ackerbaulich genutzte Betriebsfläche von rund 100 ha. Teil des Betriebsareals sind die Flurstücke 59/26 der Flur 1, 38/12 der Flur 4, 41/25 der Flur 1, 44/1 der Flur 3 und 94/21 der Flur 5. Von diesen Flächen sollen für das Planvorhaben insgesamt 27,7 ha in Anspruch genommen werden, und zwar u.a. die Flurstücke 59/26 (3,92 ha), 38/12 (2,85 ha) und 94/21 (15,91 ha) vollständig sowie von den Flurstücken 41/25 und 44/1 Teilflächen von 3,86 ha bzw. 1,03 ha. Hiervon entfallen 4,04 ha auf Straßenflächen, 6,53 ha auf naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen unter Einschluss von Verwallungen zur Verringerung des Vogelschlagrisikos, 1,03 ha auf ein Regenrückhaltebecken und 15,91 ha auf eine Seitenentnahme, d.h. die Entnahme von Sand und Kies für den Straßenunterbau und den Frostschutz im Austausch gegen Moorboden nebst Ausgleichsmaßnahmen.

Der Kläger erhob im Anhörungsverfahren Einwendungen u.a. gegen die Trassenführung und die Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere aber gegen die geplante Seitenentnahme. Der Beklagte holte ein Gutachten zur Frage der Auswirkungen des Vorhabens auf die betriebliche Existenz des Klägers und zur Entschädigungshöhe ein. Der Sachverständige kam in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 18. Dezember 2000 zu dem Ergebnis, dass die betriebliche Existenz ohne den Entzug der Fläche für die Seitenentnahme nicht gefährdet, bei Inanspruchnahme auch dieser Fläche aber vernichtet werde.

Der Beklagte genehmigte im Planfeststellungsbeschluss die Seitenentnahme mit folgender Maßgabe (Nr. 1.1.2, PFB S. 6): "Die Inanspruchnahme der Flächen für die Seitenentnahme darf erst nach Beauftragung der im Plan ausgewiesenen Bodengewinnung an dieser Stelle durch den Vorhabenträger erfolgen. Dies schließt auch die Flächen für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den durch diese Seitenentnahme verursachten Eingriff ein". Die Einwendungen des Klägers wies der Beklagte zurück. Er legte dar, dass sich die Seitenentnahme als unverzichtbar erweise, da sich nicht schon im Zeitpunkt der Entscheidung, sondern erst bei der Vergabe der Bauleistungen werde abschätzen lassen, ob ein alternatives Bauverfahren in Betracht komme. Die Nullvariante scheide als Möglichkeit aus, da sie kaum lösbare Transportprobleme aufwerfe. Ein annähernd gleich geeigneter Standort sei im maßgeblichen Streckenbereich nicht vorhanden. Die genehmigte Seitenentnahmestelle liege in der Nähe der Orte, an denen die gewonnenen Massen eingebaut werden sollten. Der Abbau und der Transport verursachten vergleichsweise geringe Kosten. Umweltbelastungen durch Transporte auf der Straße könnten vermieden werden. Diese Gesichtspunkte rechtfertigten die Standortwahl, auch wenn hierdurch die betriebliche Existenz des Klägers gefährdet werde. Könne kein geeignetes Tauschland zur Verfügung gestellt werden, so müsse der Vorhabenträger den landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor: Der Beklagte habe letztlich offen gelassen, ob die Seitenentnahme überhaupt erforderlich sei. Er habe die abschließende Entscheidung dem Vorhabenträger überlassen. Er habe sich nicht auf ein bestimmtes Bauverfahren festgelegt. Insoweit werde die Entscheidung vielmehr vom Ergebnis des Vergabeverfahrens abhängig gemacht. Die Frage, ob eine Brücke über die Niederungsbereiche Bodenaustauschmaßnahmen überflüssig mache, werde nicht erörtert. Die Standortalternativenprüfung weise Mängel auf. Jedenfalls der Standort südlich der Deponie Niemark schneide nicht schlechter ab. An den übrigen Stellen ließen sich stärkere Umweltbeeinträchtigungen und höhere Kosten zwar nicht ausschließen. Nirgends jedoch stehe, wie bei ihm, die Existenz eines Betriebes auf dem Spiel. Der Beklagte habe die Existenzgefährdung zur Kenntnis genommen, es aber versäumt, sie mit dem ihr gebührenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Er habe verkannt, dass der Eigentumsentzug zur Erreichung des mit der Seitenentnahme verfolgten Zwecks nicht zwingend erforderlich sei. Auf den Flächen, von denen das in Anspruch genommene Flurstück 94/21 umgeben sei, lagerten Sandvorkommen, die für einen Bodenaustausch ebenso gut geeignet seien. Der Beklagte habe den Zugriff auf sein Grundeigentum nicht für zulässig erklären dürfen, ohne ihm Ersatzland anzubieten. Fehlerhaft sei die Grundstücksinanspruchnahme auch deshalb, weil im nördlichen Randbereich des Flurstücks 94/21 eine Maßnahme ausgeführt werden solle, zu der er nicht angehört worden sei. Der Beklagte habe sich erst im Laufe des Planfeststellungsverfahrens dazu entschlossen, in diesem Grundstücksteil eine Gasleitung zu verlegen, ohne dass er Gelegenheit erhalten hätte, sich hierzu zu äußern.

Soweit die Flurstücke 59/26, 38/12, 41/25 und 44/1 für Zwecke des Straßenbaus, der Errichtung eines Regenrückhaltebeckens, der Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen und der Herstellung von Verwallungen in Anspruch genommen werden, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss vom 19. Januar 2001 aufzuheben, soweit er das Grundstück 94/21 der Flur 5 der Gemarkung ... in Anspruch nimmt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt u.a. aus: Die privaten Belange des Klägers seien zutreffend erfasst und gewichtet worden. Überwiegende öffentliche Interessen rechtfertigten die angegriffenen Maßnahmen selbst um den Preis der Existenzgefährdung. Der Planfeststellungsbeschluss lasse keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Seitenentnahme zulässig sei, aber unterbleiben dürfe, falls sich ein Bodenaustausch nachträglich als bautechnisch überflüssig erweisen sollte. Eine Moorbrücke, wie sie vom Kläger ins Gespräch gebracht worden sei, wirke sich nachteilig auf das Landschaftsbild aus. Sie komme überdies weit teurer als eine Bodensanierung. Die Seitenentnahme sei bei weitem umweltverträglicher als die Anlieferung von Sandmaterial aus vorhandenen Entnahmestellen. Die Standortauswahl lasse sich rechtlich nicht beanstanden. Auch der Standort südlich der Deponie Niemark habe mit guten Gründen ausgeschieden werden dürfen. Die für die Seitenentnahme vorgesehene Fläche reiche über das Flurstück 94/21 weit hinaus. Das gesamte Areal werde benötigt, um auf Bodenmaterial in der vorausberechneten Größenordnung von 950 000 m³ zurückgreifen zu können.

II.

A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

B. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger wird nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass das Flurstück 94/21 für Zwecke der Seitenentnahme in Anspruch genommen wird. Seine Annahme, der Beklagte habe diese Maßnahme ohne Rechtsgrundlage zum Regelungsgegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses gemacht, erweist sich als unzutreffend.

1.1 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG ist der Bau einer Bundesfernstraße nur aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses zulässig. Der Kläger spricht der Seitenentnahme die Eignung ab, Teil einer Bundesstraße im Sinne dieser Bestimmung zu sein. Sein Einwand greift indes nicht durch. Was zu einer Bundesstraße gehört, definiert § 1 Abs. 4 FStrG. Die Nr. 4 erwähnt in diesem Zusammenhang auch Nebenanlagen. Das sind Anlagen, die, ohne zur Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer bestimmt zu sein, den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen. Wie aus § 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG erhellt, sind hierzu auch Entnahmestellen zu rechnen. Die Vorschrift gebietet entgegen der Auffassung des Klägers kein enges Verständnis. Weder der Wortlaut noch der Sinn der Regelung legt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber in den Begriff der Bundesfernstraße nur die Entnahme für Zwecke der Straßenunterhaltung, nicht aber für Zwecke des Straßenbaus hat einbeziehen wollen. Für eine solche Differenzierung gäbe es keinen sachlichen Grund.

Entnahmestellen werden seit Alters her als Straßenbestandteil angesehen. Bereits in der Ursprungsfassung des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (BGBl I S. 903) werden sie in Anknüpfung an frühere Regelungen dem Kreis der Nebenanlagen zugerechnet. Wie aus der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 1/4248 S. 14) zu ersehen ist, war es das Anliegen des Gesetzgebers, "zur Klarstellung und Erläuterung in Absatz 4 eine eingehendere Aufteilung der wesentlichen Bestandteile, des Zubehörs und der sonstigen Anlagen der Bundesfernstraßen" zu geben. "Dies erschien" nach den Angaben der Bundesregierung "zweckmäßig, da die Landesrechte in dieser Hinsicht vielfach unterschiedliche Begriffe und Regelungen enthalten". Die innere Rechtfertigung, Entnahmestellen als Nebenanlagen in den Straßenbegriff einzubeziehen, folgt nach der Einschätzung, die dem Gesetz zugrunde liegt, aus der Erwägung, dass "moderne Verkehrsstraßen ohne sie nicht mehr den Bedürfnissen des Fernverkehrs genügen würden". Fast nirgendwo sind die natürlichen Bodenverhältnisse so, dass sie ohne Erdbewegungen geeignet sind, einem weiträumigen Fahrzeugverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG als Unterbau zu dienen. Um den Anforderungen gerecht werden zu können, die sich aus den mit erheblicher Verkehrsdichte und hohem Schwerlastanteil verbundenen Belastungen ergeben, muss der Erdkörper regelmäßig an den veränderten Nutzungszweck angepasst und entsprechend befestigt werden. Das bedeutet nicht, dass dem Vorhabenträger der Zugriff auf das für die Befestigung benötigte Material an beliebiger Stelle ermöglicht wird. Als von der Zweckbestimmung des § 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG mit erfasste Maßnahme lässt sich eine Bodenentnahme nur dann qualifizieren, wenn sie sich als ein in den Bau einer Bundesstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG unmittelbar eingebundener Vorgang darstellt. Um die Wesensmerkmale einer Nebenanlage zu erfüllen, muss zwischen der Entnahmestelle und dem Bauvorhaben, dem sie dient, ein technisch-funktionaler Zusammenhang bestehen. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Planungsbehörde, wie hier, durch eine Flächeninanspruchnahme die Voraussetzungen dafür schafft, dass in einem Bereich, in dem der Straßenuntergrund nicht die erforderliche Tragfähigkeit aufweist, in der unmittelbaren Nachbarschaft der geplanten Trasse aber geeignete Bodenbestandteile vorhanden sind, ein Bodenaustausch stattfinden kann.

Ist die Entnahmestelle, gegen die sich der Kläger zur Wehr setzt, Teil der BAB A 20, die den Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bildet, so erstreckt sich die Straßenbaulast, die Planfeststellung und das Recht der Enteignung auf sie in gleicher Weise wie auf die übrigen Straßenbestandteile.

1.2 Zu Unrecht vermisst der Kläger im Planfeststellungsbeschluss eine eindeutige Aussage darüber, ob die Seitenentnahme Teil des Entscheidungsinhalts ist oder nicht.

Der Beklagte lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass sich seine Zulassungsentscheidung auch auf die Seitenentnahme erstreckt. Die Genehmigungswirkung wird durch die Auflage 1.1.2 nicht in Frage gestellt. Diese Bestimmung erschöpft sich in der Regelung, dass "die Inanspruchnahme der Flächen für die Seitenentnahme ... erst nach Beauftragung der im Plan ausgewiesenen Bodengewinnung an dieser Stelle durch den Vorhabenträger erfolgen (darf)". Damit wird sichergestellt, dass der Vorhabenträger auf das Flurstück 94/21 nur zugreifen darf, wenn aufgrund des Ergebnisses der Ausschreibung feststeht, dass sich das Planvorhaben ohne die Entnahme von Sand und Kies nicht verwirklichen lässt. Dieser Vorbehalt trägt dem Interesse des Klägers Rechnung, vor einem Flächenverlust verschont zu bleiben, der sich nachträglich möglicherweise als vermeidbar erweist. Er begegnet, auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten, keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte geht davon aus, dass der Moorboden, der in einigen Trassenabschnitten vorherrscht, als Straßenunterbau ungeeignet ist und durch festere Stoffe ersetzt werden muss. Zeichnet sich die Notwendigkeit eines Bodenaustauschs ab, so ist bereits im Planungsverfahren Vorsorge dafür zu treffen, dass zum Einbau taugliches Material zu gegebener Zeit zur Verfügung steht. Denn anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Verwirklichung des Vorhabens ungebührlich verzögert wird oder gar scheitert. Als geeignete Sicherungsmaßnahme bietet sich in einer solchen Situation in aller Regel die Anordnung einer Seitenentnahme an. Der Beklagte glaubt freilich, nicht von vornherein ausschließen zu können, dass inzwischen straßenbautechnische Verfahren entwickelt worden sind, die einen Bodenaustausch ganz oder wenigstens teilweise überflüssig machen. Um sowohl den Interessen des Vorhabenträgers als auch den privaten Belangen Rechnung zu tragen, erscheint es ihm geboten, einerseits schon jetzt die rechtlichen Voraussetzungen für eine Seitenentnahme zu schaffen, andererseits aber die Möglichkeit offen zu halten, dass die Durchführung dieser Maßnahme, die den Kläger ersichtlich stark belastet, unterbleibt, falls der Planungsträger im Rahmen des Vergabeverfahrens zu besseren Erkenntnissen kommen sollte. Die Genehmigung der Seitenentnahme gewährleistet zusammen mit der Auflage 1.1.2 einen rechtlich tragbaren Interessenausgleich. Sie verknüpft das Planungsverfahren mit einer Ausschreibung, die Raum für alternative Angebote lässt. Der Kläger räumt selbst ein, dass das inzwischen eingeleitete Vergabeverfahren den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses Rechnung trägt. Zwar wird in den Ausschreibungsunterlagen die Anwendung alternativer Bauverfahren nicht ausdrücklich anheim gestellt. Die Möglichkeit, entsprechende Nebenangebote abzugeben, wird jedoch in keiner Weise eingeschränkt oder gar ausgeschlossen.

2.1 Der Kläger hält dem Beklagten ohne Erfolg vor, den Anforderungen des in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG verankerten Abwägungsgebots nicht gerecht geworden zu sein. Er geht davon aus, dass sein Interesse am Erhalt seines Eigentums nicht mit dem Bedeutungsgehalt in die Abwägung eingestellt worden ist, der ihm objektiv gebührt hätte. Daraus leitet er ab, dass seine Eigentümerbelange nicht hinter die mit der Seitenentnahme verfolgten Zwecke hätten zurückgesetzt werden dürfen.

Richtig an der Argumentation des Klägers ist, dass dem Eigentum als privatem Belang in der Konkurrenz mit anderen Belangen besonderes Gewicht zukommt. Dies folgt bereits aus dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Darüber hinaus ist im Rahmen der Abwägung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Planfeststellungsbeschluss nach § 19 Abs. 1 FStrG enteignungsrechtliche Vorwirkungen entfaltet. Dies bedeutet, dass bereits im Planfeststellungsverfahren zu prüfen ist, ob die Enteignung, gemessen an den in Art. 14 Abs. 3 GG genannten Voraussetzungen, zulässig ist. Danach kommt eine Enteignung nur in Betracht, wenn sie zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Dieses Erfordernis schließt sämtliche Elemente des Übermaßverbots ein. Die Enteignung muss zur Zweckerfüllung geeignet sein. Sie muss in dem Sinne erforderlich sein, dass zur Erreichung des mit ihr erstrebten Erfolgs kein anderes, gleich wirksames, aber weniger einschneidendes Mittel hätte gewählt werden können. Und die Schwere des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht und der Dringlichkeit der den Eigentumsentzug rechtfertigenden Gründe stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerfG 1 BvR 638/64 u.a. - BVerfGE 24, 367 <404>; Beschlüsse vom 12. November 1974 - BVerfG 1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 <180> und vom 10. Mai 1977 - BVerfG 1 BvR 514/68 - BVerfGE 45, 297 <322>). Das Abwägungsgebot ermöglicht es bei sachgerechter Anwendung, den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt jede Planung der Prüfung, ob das planerische Ziel auf andere Weise auch ohne die Inanspruchnahme von privatem Eigentum oder mit geringerer Eingriffsintensität erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1978 - BVerwG 4 C 13.78 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 8 und vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166; Beschlüsse vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 und vom 31. Januar 1997 - BVerwG 4 NB 27.96 - BVerwGE 104, 68). Diesen Anforderungen wird der angefochtene Planfeststellungsbeschluss gerecht.

2.2 Der Kläger hält zu Unrecht die Inanspruchnahme des Flurstücks 94/21 nicht für erforderlich, um die bautechnischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Straßenkörper den mit seiner Beanspruchung verbundenen Belastungen standhält.

Zutreffend ist, dass der Frage des Bauverfahrens unter den hier gegebenen Umständen abwägungserhebliche Bedeutung zukommt. Fragen der Bauausführung dürfen zwar in der Regel aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, sofern nach dem Stand der Technik zur Problembewältigung geeignete Lösungen zur Verfügung stehen und die Wahrung der entsprechenden Regelwerke sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44). Zum berücksichtigungsbedürftigen Abwägungsmaterial gehören sie aber, wenn sie geeignet sind, auf die planerische Entscheidung unmittelbar durchzuschlagen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 1991 - BVerwG 7 C 16.89 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 45 und vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - a.a.O.). Als in einem solchen Sinne entscheidungsrelevant erweist sich hier die Frage, ob der Moorboden, der sich im Trassenbereich findet, durch eine Sand- und Kiesschicht zu ersetzen ist. Denn die als Teil des Planungskonzepts vorgesehene Seitenentnahme, gegen die sich der Kläger wendet, ist eine Folge davon, dass sich der Planungsträger für ein Bauverfahren entschieden hat, das einen Bodenaustausch notwendig macht.

2.3.1 Der Beklagte muss es sich nicht als Abwägungsdefizit anlasten lassen, dass er der Frage nicht weiter nachgegangen ist, ob eine Bauausführung den Vorzug verdient, die ohne eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme für eine Entnahmestelle auskommt. Er weist darauf hin, dass die Straßenbautechnik durch ständige Weiter- und Neuentwicklungen gekennzeichnet ist. Daraus leitet er ab, dass andere technische Verfahren als gleichwertige Alternative in Betracht zu ziehen sein könnten. Zu einer abschließenden Bewertung sieht er sich indessen derzeit außerstande. Vielmehr hat er sich dafür entschieden, das Vergabeverfahren als Plattform für etwaige weitere Erkenntnisse zu nutzen. Diese Vorgehensweise lässt sich rechtlich nicht beanstanden.

2.3.2 Der Beklagte legt dar, dass es sich beim Bodenaustausch um eine Methode handelt, die vielfach erprobt ist und sich in der Vergangenheit als taugliches Mittel der Untergrundbefestigung bewährt hat. Diese Einsicht berechtigt ihn freilich nicht, neue technische Möglichkeiten, die ihm zu Gebote stehen, ungenutzt zu lassen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die privates Eigentum mehr schonen als die bisher an Moorstandorten übliche Art der Bauausführung. Auf eine neue Methode muss der Beklagte sich allerdings nur dann verweisen lassen, wenn er die Gewissheit haben kann, dass sie ohne unverhältnismäßigen Kostenmehraufwand zur Zweckerreichung geeignet ist und den gleichen Erfolg verspricht wie ein Bodenaustausch. Nach § 4 FStrG haben die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Sie haben eigenverantwortlich abzuschätzen, welcher baulichen Maßnahmen es bedarf, um sicherheitsrechtlich unbedenkliche Verhältnisse zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2000 - BVerwG 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159).

Von diesem Ausgangspunkt aus ist das Vorgehen des Beklagten nicht zu beanstanden. Er macht im Planfeststellungsbeschluss darauf aufmerksam, "nicht mit letztendlicher Sicherheit" beurteilen zu können, wie es um "die detaillierte Durchführbarkeit" alternativer Bauverfahren bestellt ist. Dies wertet der Kläger ohne Erfolg als Mangel an Professionalität. Beim Beklagten können nicht die Spezialkenntnisse vorausgesetzt werden, über die ein im Bereich des Straßenbaus tätiges Tiefbauunternehmen erfahrungsgemäß verfügt. Von ihm kann nicht verlangt werden, dass er an der vordersten Front der technischen Entwicklung steht. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass die von ihm angesprochenen alternativen Bauverfahren inzwischen zum bautechnischen Allgemeingut gehören, mit dem auch die Straßenbauverwaltung vertraut sein muss. Dem Beklagten hätte sich eine andere Variante der Bauausführung nur dann aufzudrängen brauchen, wenn sich schon im Zeitpunkt der Planungsentscheidung eine Lösung abgezeichnet hätte, die den technischen Anforderungen genügt, ohne mit den Eigentumsopfern erkauft werden zu müssen, die ein Bodenaustausch zwangsläufig mit sich bringt. Der Kläger führt insoweit lediglich das Verfahren an, das im Zuge des Baus der BAB A 26 erprobt wird, das nach der Darstellung des Beklagten beim Planvorhaben aber aus verschiedenen Gründen vorbehaltlich besserer Erkenntnisse im Vergabeverfahren nicht machbar erscheint. Im Übrigen weist er auf die Möglichkeit hin, Niederungsbereiche mit einer Brücke zu überspannen, die so dicht über dem moorigen Untergrund angelegt wird, dass sie "als solche gar nicht erkennbar ist". Der Beklagte räumt ein, dass dieses Verfahren insofern Vorteile bietet, als der moorige Boden nicht ausgekoffert und entsorgt und nicht durch festes Bodenmaterial ersetzt werden muss. Gleichwohl verwirft er diese Lösung nicht zuletzt unter Hinweis darauf, dass eine Strecke von mehr als 2 km Länge überbrückt werden müsste, für die allein an Baukosten ein Betrag von knapp 100 Millionen DM zu veranschlagen wäre, hinter dem der Kostenaufwand für eine Bodensanierung weit zurückbleibt. Dieser Darstellung tritt der Kläger nicht entgegen.

2.4.1 Der Beklagte musste nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen nicht von der Möglichkeit eines Bodenaustauschs ohne Seitenentnahme im Trassenbereich Gebrauch machen. Zur Befestigung des Untergrundes kann er nicht auf die Böden zugreifen, die beim Ausbau des "Skandinavienkais" in Lübeck anfallen. Nach seiner unwidersprochen gebliebenen Darstellung wird ein Teil der Abtragsmasse für die Oberflächenbefestigung der Hafenanlagen benötigt, während der übrige Teil aus bündigen Böden besteht, die sich nicht als Baumaterial für die A 20 eignen.

2.4.2 Der im Planungsverfahren diskutierte Vorschlag, vorhandene Sand- und Kiesvorkommen auszubeuten, die an anderer Stelle zur Verfügung stehen, anstatt in Trassennähe eine neue Entnahmestelle zu schaffen, erweist sich - auch unter Berücksichtigung der Schwere der dem Kläger angesonnenen Eigentumsbeeinträchtigung - ebenfalls nicht als Variante, die sich als gleichwertige oder gar besser geeignete Lösung hätte aufdrängen müssen.

Nach den Angaben des Beklagten befinden sich größere Abbauvorhaben in Nordwest-Mecklenburg in Roggenstorf bei Grevesmühlen, in Teschow bei Dassow und in Schaddingsdorf bei Carlow. Als potenzielle Abbaugebiete kommen Sand- und Kiesvorkommen bei Kasseburg, Groß Pampau, Hornbek, Güster und Zarrentin in Betracht. Für die Transporte, die bei einem Rückgriff auf die Entnahmestellen abzuwickeln wären, stünde nur das Straßennetz zur Verfügung. Um die erforderliche Sand- und Kiesmenge anzuliefern, müssten ca. 60 000 LKW-Ladungen bewegt werden. Hinzu kämen die Transportvorgänge im Zusammenhang mit der Abfuhr der Aussetzbodenmassen. Durch umfangreichen zusätzlichen Schwerlastwagenverkehr würden etliche der in Anspruch genommenen Straßen und Wege stärker belastet als es ihr Ausbauzustand an sich erlaubt. Für die übrigen Verkehrsteilnehmer würden insbesondere in Ortsdurchfahrten erhebliche Gefahrenquellen geschaffen. Es wäre vor allem in den Ortslagen mit Lärm-, Staub- und Schadstoffimmissionen oberhalb der Grenze der Zumutbarkeit zu rechnen. Die Beseitigung der Austauschbodenmassen würde zusätzliche Schwierigkeiten bereiten, die sich im Falle der Seitenentnahme vermeiden ließen. Werden die organischen Böden in der unmittelbaren Nachbarschaft des Anfallortes untergebracht, so wird nicht nur das Transportproblem entschärft, sondern nach den Angaben des Beklagten auch der Gefahr einer Mineralisierung, eines Nährstoffeintrags in Oberflächengewässer oder eines CO2-Eintrags in die Luft wirksam vorgebeugt. Im Übrigen lässt der Kläger unberücksichtigt, dass es bei einem Verzicht auf die Seitenentnahme nicht damit getan ist, feste Bodenbestandteile von anderswo her anzuliefern. Es müssten außerdem Flächen bereitgestellt werden, auf denen das Aushubmaterial entsorgt werden kann. Der Kläger geht über diese Argumente mit der Bemerkung hinweg, dass die "Anlieferung von Sandmaterial aus bereits vorhandenen und genehmigten Entnahmestellen" machbar sei. Auch er räumt indes ein, dass die Umwelt bei dieser Methode stärker belastet würde als bei einer Sand- und Kiesgewinnung im Wege der Seitenentnahme.

2.5 Die zu Lasten des Klägers getroffene Abwägungsentscheidung lässt sich nicht mit der Begründung in Frage stellen, die Standortalternativenprüfung sei zu kurz gekommen.

Der Planungsträger hat für die Seitenentnahme fünf Standorte in Trassennähe untersucht. Als wesentliches Auswahlkriterium diente ihm neben der Lage in der Nähe der Bodensanierungsbereiche der Gesichtspunkt, abbaubedingte Immissionen in benachbarten Ortslagen zu minimieren und LKW-Transporte weitestmöglich zu vermeiden. Für die Bodenentnahme an der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Stelle werden folgende Argumente ins Feld geführt: Der Standort liegt direkt an der Trasse der A 20 in zentraler Lage zwischen den Hauptsanierungsbereichen des Niemarker Landgrabens und des Klempauer Moores. Dieser Lagevorteil ermöglicht es, das Bodenmaterial in großem Umfang im Spülverfahren zu entnehmen und über Rohrleitungen an den Ort zu befördern, an dem es eingebaut werden soll. Die Spüllängen sind in diesem Bereich so kurz, dass sich der Einsatz von Zwischenpumpen erübrigt. Lediglich für die kurzen moorigen Abschnitte östlich der Bahnlinie Lübeck-Büchen muss eine Pumpstation eingerichtet werden. Für die Überbrückung der Strecke von der Bodenentnahmestelle bis zur A 20 brauchen nur wenige Flächen in Anspruch genommen zu werden. Das Wegenetz wird nicht betroffen. Zwar ist auch der Einsatz des Spülbaggers mit Emissionen verbunden, der Grad der Belästigungen hält sich aber, verglichen mit den Beeinträchtigungen, die zusätzlicher LKW-Verkehr mit sich bringen würde, in engen Grenzen. Nach den Berechnungen des Beklagten wird die Ortslage ... nur im Randbereich betroffen. Allein die östlich der Kreisstraße 8 gelegenen Gebäude werden durch höhere Immissionen belastet. Aber auch bei ihnen ist eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte nicht zu erwarten.

Außer der Minimierung der Umweltauswirkungen zeichnet sich das am vorgesehenen Ort der Seitenentnahme mögliche Spülverfahren durch erhebliche Kostenvorteile aus. Die Bodenentnahme lässt sich mit einem Höchstmaß an Effektivität und Kontinuität bewerkstelligen. Sonstige Abbau- und Transportgeräte brauchen nicht vorgehalten zu werden. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Fläche lässt sich nicht nur für Zwecke der Bodenentnahme, sondern auch zur Unterbringung des Niedermoorbodens aus den Sanierungsbereichen nutzen.

Der Kläger stellt all dies nicht in Abrede, hält dem Beklagten aber vor, verkannt zu haben, dass die geltend gemachten Vorteile durch die Nachteile wettgemacht würden, die sich aus der Vernichtung einer landwirtschaftlichen Existenz ergäben. An keinem der Alternativstandorte sei mit "größeren technischen Schwierigkeiten" zu rechnen. Zu "negativen Umweltauswirkungen aufgrund des anfallenden Transportaufkommens" komme es "allenfalls für die Dauer der Baumaßnahmen". Es entstünden letztlich nur "kostenmäßige Nachteile", die dadurch kompensiert würden, dass sich das Ziel des Bodenabbaus an all diesen Standorten mit geringeren Eingriffen in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum verwirklichen lasse. Jedenfalls der potenzielle Standort südlich der Deponie Niemark hätte sich als vorzugswürdig aufdrängen müssen. Auch er liege unmittelbar im Trassenbereich nahe der künftigen Einbaustelle. Der Bodenaustausch sei von dieser Stelle aus möglich, ohne dass das öffentliche Wegenetz belastet werde. Der An- und Abtransport könne über die Erschließungsstraße der Mülldeponie erfolgen. Der Beklagte zeigt indes auf, weshalb diese Gesichtspunkte nicht geeignet sind, die von ihm getroffene Standortentscheidung als abwägungsfehlerhaft anzusehen: Der Grundwasserstand ist im Bereich Niemark relativ niedrig. Dieser Umstand macht es notwendig, erhebliche Mengen von Sand und Kies mittels LKW-Transporten an die Einbaustellen zu verbringen. Es stehen aber keine Wege zur Verfügung, die von ihrer Tragfähigkeit und ihrer Dimensionierung her für einen solchen Fahrzeugverkehr geeignet sind. Abhilfe ließe sich nur durch umfangreiche Ausbaumaßnahmen schaffen. Das umweltfreundlichere Spülverfahren kommt lediglich neben, nicht anstelle von LKW-Transporten in Betracht. Mit ihm lässt sich ohne Pumpenzwischenstation nur der Sanierungsbereich Niemarker Landgraben abdecken. Durch den Pumpenbetrieb für die übrigen Bereiche und den relativ hohen Anteil an LKW-Bodentransporten werden die Kosten in die Höhe getrieben.

2.6 Es lässt sich rechtlich nicht beanstanden, dass der Beklagte bei seiner Auswahlentscheidung den Gründen des Umweltschutzes, Sicherheitserwägungen und Kostengesichtspunkten größeres Gewicht beigelegt hat als den Belangen des Klägers.

Der gesonderte Begründungsteil zum Planfeststellungsbeschluss belegt, dass die Vernichtung der betrieblichen Existenz als Folge des Entzuges des für die Seitenentnahme vorgesehenen Grundstücks zur Kenntnis genommen und als abwägungserheblicher Umstand berücksichtigt wurde. Wie aus dem Planfeststellungsbeschluss erhellt, stuft der Beklagte die mit der Flächeninanspruchnahme verbundene Beeinträchtigung trotz der von ihm erkannten Schwere des Eingriffs "im Rahmen der Abwägung als hinnehmbar" ein. Der Kläger stellt nicht prinzipiell in Abrede, dass ein Straßenbauvorhaben gegebenenfalls auch um den Preis einer Existenzvernichtung verwirklicht werden darf. Er bezweifelt freilich, dass der mit einer Seitenentnahme verfolgte Zweck den öffentlichen Interessen je das für einen Rechtfertigungsgrund notwendige Gewicht zu verleihen vermag. Die Flächenauswahl für Zwecke der Seitenentnahme ist indes häufig durch ähnliche Sachzwänge gekennzeichnet wie Flächeninanspruchnahmen im Trassenkorridor. Sand und Kies, die für einen Bodenaustausch nötig sind, können nur dort entnommen werden, wo sie in ausreichender Menge vorkommen. Sind die öffentlichen Interessen, die für einen Abbau an einem bestimmten Standort sprechen, gewichtig genug, so dürfen entgegenstehende Eigentümerbelange wie auch sonst im Rahmen der Abwägung, gegebenenfalls bis hin zur Existenzvernichtung, hintangestellt werden. Wollte der Beklagte dem Kläger den Zugriff auf das Flurstück 94/21 ersparen, so müsste er nach seiner im Kern nicht bestrittenen Schilderung der Gegebenheiten auf der Seite der öffentlichen Belange Beeinträchtigungen in Kauf nehmen, die dem Gemeinwohl abträglich wären. Die negativen Wirkungen einer Bodenentnahme an anderer Stelle würden nicht dadurch aufgewogen, dass sich dort Privateigentum weitgehend schonen und eine Existenzvernichtung vermeiden ließe.

2.7.1 Zu einer abweichenden Beurteilung nötigt auch nicht der Hinweis des Klägers, dass sich ein Gutteil des Bedarfs an Sand und Kies mit Bodenmaterial abdecken lässt, für dessen Abbau Flächen zur Verfügung stehen, die unmittelbar an das Flurstück 94/21 angrenzen. Unstreitig ist, dass die Nachbargrundstücke, für sich genommen, weder von ihrer Größe noch von ihrem Zuschnitt her geeignet sind, die Bodenmassen hervorzubringen, die für den Straßenbau benötigt werden. Das Flurstück 94/21 liegt im Zentrum der vorgesehenen Abbaufläche, um das herum die übrigen Grundstücke gruppiert sind. Es kann nicht aus diesem Gesamtkomplex herausgelöst werden, ohne dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck in Frage gestellt wird.

2.7.2 Zu Bedenken bietet die Inanspruchnahme des Flurstücks 94/21 schließlich nicht deshalb Anlass, weil aufgrund einer Planänderung, zu der der Kläger nicht angehört worden ist, eine Erdgasleitung, die über das Grundstück verläuft und die Bodenentnahme stören würde, an den äußersten Rand des Anwesens verlegt werden soll. Nach dem Grunderwerbsplan soll das Flurstück 94/21 dem Kläger auf Dauer entzogen werden. Eine Rückgabe nach der Wiederverfüllung ist nicht vorgesehen, da der Aussetzboden, der auf dem Grundstück gelagert werden soll, Eigenschaften aufweist, die eine landwirtschaftliche Nutzung auf unabsehbare Zeit ausschließen. Scheidet die Fläche endgültig aus dem Vermögen des Klägers aus, so ist für ihn belanglos, an welcher Stelle die Gasleitung verläuft.

C.1 Der Kläger hat als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2.1 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es der Billigkeit, auch insoweit die Kosten zum überwiegenden Teil dem Kläger aufzuerlegen. Die Klage wäre, soweit sich das Angriffsziel gegen den Bau eines Regenrückhaltebeckens auf dem Flurstück 44/1 und gegen die Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen auf den Flurstücken 38/12 und 59/26 richtete, voraussichtlich erfolglos geblieben. Die in Anspruch genommene Teilfläche des Flurstücks 44/1 drängt sich als Standort für ein Regenrückhaltebecken schon deshalb geradezu auf, weil sie an den Niemarker Landgraben grenzt, der im maßgeblichen Entwässerungsabschnitt als Vorfluter dient. Die Flurstücke 38/12 und 59/26 erfüllen die Voraussetzungen für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen, da zwischen ihnen und dem durch das Planvorhaben beeinträchtigten Amphibienlebensraum ein funktionaler Zusammenhang besteht. Dass sie nicht die Merkmale von Feuchtbiotopen aufweisen, sondern als Ackerland genutzt werden, tut ihrer Eignung keinen Abbruch. Hätten sie bereits die Qualität eines Feuchtlebensraumes, so wären sie für Ausgleichszwecke ungeeignet. Denn nach der Rechtsprechung des Senats kommen für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen nur Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind, d.h. in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt.

2.2 Dagegen entspricht es der Billigkeit, den Beklagten mit den Kosten zu belasten, die auf den Streit um die Verwallungen auf dem Flurstück 41/25 entfallen. Insoweit wäre der Kläger mit seiner Klage mutmaßlich durchgedrungen. Zwar hat er sich in der "Bauerlaubnis zur Inbesitznahme von Grundstücksflächen für den Straßenbau" vom 4. April 2000 mit einer Flächeninanspruchnahme von 3,86 ha für eine flachere Ausbildung der Verwallung auf seinem Grundstück einverstanden erklärt. Der Beklagte hat jedoch zu erkennen gegeben, dass er ihn an dieser Erklärung nicht festhalten will. Er hat sich in der mündlichen Verhandlung verpflichtet, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zu ändern und dem Vorhabenträger Folgendes aufzugeben: "Die auf dem Flurstück 41/25 der Flur 1 der Gemarkung ... vorgesehenen Verwallungen sind mit dem gleichen (steileren) Neigungswinkel wie auf den Nachbargrundstücken zu errichten." Damit hat der Beklagte dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verwallungen auf den Nachbargrundstücken allesamt mit einem steileren Neigungswinkel hergestellt werden. Weshalb beim Flurstück 41/25 anders sollte verfahren werden müssen, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte macht selbst nicht geltend, dass gerade auf diesem Grundstück Verhältnisse herrschen, die eine Abweichung rechtfertigen oder gar erfordern.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Teilerledigung auf 200 000 € und für die Zeit danach auf 115 000 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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