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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 01.07.1999
Aktenzeichen: BVerwG 4 A 27.98
Rechtsgebiete: TKG, FStrG, VwVfG


Vorschriften:

TKG § 50
TKG § 53
TKG § 55
TKG § 56
FStrG § 8 Abs. 1 und 10
VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. §§ 55 und 56 TKG regeln Anpassungs- und Folgepflichten sowie Folgekosten nur im Verhältnis zwischen dem Betreiber einer Telekommunikationslinie als Nutzungsberechtigtem und Betreibern "sonstiger Anlagen" als sonstigen Nutzungsberechtigten an dem Verkehrsweg. Die Folgepflichten und -kosten im Verhältnis zwischen dem Wegeunterhaltungspflichtigen und dem Betreiber einer Telekommunikationslinie (Nutzungsberechtigter) bestimmen sich hingegen allein nach § 53 TKG.

2. Eine "Änderung des Verkehrsweges" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, die eine Folgepflicht zu Lasten einer in der Straße verlegten Telekommunikationslinie auslöst, liegt immer dann vor, wenn in den Bestand des Verkehrsweges baulich eingegriffen wird. Darauf, ob der Verkehrsweg auf Dauer verlegt oder sonst einen anderen Zustand erhält, kommt es nicht an.

3. Die Änderung des Verkehrsweges (hier: einer Gemeindestraße) ist von dem Wegeunterhaltungspflichtigen auch dann "beabsichtigt" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, wenn sie aufgrund einer Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg (hier: eine Bundesautobahn) als notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG festgestellt und von dem Vorhabenträger dieses Verkehrsweges durchzuführen ist.

Urteil des 4. Senats vom 1. Juli 1999 - BVerwG 4 A 27.98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 4 A 27.98

Verkündet am 1. Juli 1999

Kurowski Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch sowie die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Dr. Lemmel, Halama und Dr. Rojahn

für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 26. Juni 1998 stellte das Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur den Plan für den Neubau der Bundesautobahn A 38 Göttingen - Halle/Leipzig für den Abschnitt zwischen den Anschlußstellen Werther und Sundhausen fest. Durch die Planung werden zwei Telekommunikationsanlagen der Klägerin betroffen, die sich in Gemeindestraßen befinden und als Folge der Baumaßnahme angepaßt bzw. verlegt werden müssen. Die eine Wegeverbindung soll nach Herstellung des Brückenbauwerks 82.1 A als Unterführung erhalten bleiben. Auch die Anlagen der Klägerin können an ihrem Standort verbleiben. Erforderlich ist jedoch, daß die Leitungen während des mit den Bauarbeiten verbundenen Eingriffs in den Wegekörper vorübergehend verlegt werden. Der andere Weg soll im Kreuzungsbereich des Brückenbauwerks 82.2 A teilweise eingezogen werden. Das Ministerium wies im Planfeststellungsbeschluß die im Anhörungsverfahren erhobene Forderung der Klägerin zurück, die Kosten der notwendigen Änderungen dem Vorhabenträger aufzuerlegen. Statt dessen stellte es fest, daß "für die gebotene Änderung der Telekommunikationslinie die Telekom kostenpflichtig (ist)".

Die Klägerin hat am 7. August 1998 Klage erhoben. Sie trägt vor: Eine Kostentragungspflicht treffe sie nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich in den Fällen, in denen der Wegebaulastträger der leitungsführenden Straße, hier die Gemeinde, eine Änderung beabsichtige. Von einer solchen Absicht könne nur dann die Rede sein, wenn er den Verkehrsweg im eigenen Interesse ändern wolle. Hiervon zu unterscheiden sei der Fall, daß der Wegeunterhaltungspflichtige nicht in Erfüllung eigener verkehrlicher Aufgaben tätig werde, sondern die Maßnahme, wie hier beim Autobahnneubau, auf Veranlassung und im Interesse eines Dritten allenfalls mit seiner Zustimmung durchgeführt werde. Unterliege der Nutzungsberechtigte keiner Folgepflicht, so könne ihn auch keine Folgenkostenpflicht treffen.

Die Klägerin hat die Klage insoweit zurückgenommen, als es um die Kosten im Bereich des Brückenbauwerks 82.2 A geht.

Sie beantragt,

den Planfeststellungsbeschluß vom 26. Juni 1998 dahin zu ergänzen, daß der Träger des Vorhabens Bundesautobahn A 38 die Kosten der Umverlegung ihrer Leitung im Bereich des Brückenbauwerks 82.1 A zu tragen habe.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus: Die Klägerin sei nach dem Telekommunikationsrecht zwar zur Mitbenutzung von Straßen berechtigt, der Gesetzgeber stelle aber klar, daß dem Interesse der Allgemeinheit am Weg als Verkehrsmittler der Vorrang vor ihrem Interesse am Fortbestand ihrer Anlagen gebühre. In Konfliktfällen hätten Telekommunikationslinien dem Widmungszweck des Verkehrsweges zu weichen. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Änderungsabsicht sei ohne Rücksicht auf die jeweilige Interessenlage schon dann erfüllt, wenn der Straßenbaulastträger der Änderung zustimme. Der Autobahnneubau, mit dem ein gesetzlich festgeschriebener vordringlicher Bedarf befriedigt werde, liege im öffentlichen Verkehrsinteresse, hinter das das Interesse der Klägerin zurückzutreten habe.

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er teilt die vom Beklagten vertretene Auffassung.

II.

A. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

B. Im übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin wird nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, daß es das Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur abgelehnt hat, die Kosten, die durch die Abänderung der in der Gemeindestraße verlegten Telekommunikationslinie während der Errichtung des Brückenbauwerks 82.1 A entstanden sind, dem Vorhabenträger aufzuerlegen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, daß der Planfeststellungsbeschluß in diesem Sinne ergänzt wird. Für die von ihr erstrebte Kostenüberbürdung gibt es keine Rechtsgrundlage.

1. Die Klägerin führt für ihre gegenteilige Ansicht ohne Erfolg das Verursacherprinzip ins Feld. Danach habe beim Fernstraßenbau grundsätzlich der Vorhabenträger die Kosten zu tragen, die bei der Ausführung notwendiger Folgemaßnahmen anfielen. Dahinstehen kann, wieweit ein derartiger Grundsatz verallgemeinerungsfähig ist. Er greift jedenfalls dann nicht ein, wenn das Gesetz eine anderweitige Kostenverteilung vorsieht. Gesetzliche Regelungen finden sich im Achten Teil des Telekommunikationsgesetzes - TKG - vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120), der die Benutzung der Verkehrswege für Zwecke der Telekommunikation regelt.

2. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG ist der Bund befugt, Verkehrswege, zu denen u.a. öffentliche Wege und Plätze zählen, für die öffentlichen Zwecken dienenden Kommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit nicht dadurch der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird. Der Bund übt diese Nutzungsberechtigung nicht selbst aus, da Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation nach Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen unter Einschluß der Klägerin und durch andere private Anbieter erbracht werden. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG überträgt er die Nutzungsberechtigung auf die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG bezeichneten Lizenznehmer im Rahmen der Lizenzerteilung nach § 8 TKG. Die Verlegung neuer und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen nach § 50 Abs. 3 Satz 1 TKG der Zustimmung des Trägers der Wegebaulast. Diese ist zu erteilen, wenn die Telekommunikationslinie den Widmungszweck des Verkehrsweges nicht dauernd beschränkt sowie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung und den anerkannten Regeln der Technik genügt. Sie begründet zwischen dem Baulastträger und dem Lizenznehmer ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis nach Maßgabe der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, das einen Rückgriff auf die Regelungen des allgemeinen Straßenrechts ausschließt und sich damit sowohl von der Sondernutzung im Sinne des § 8 Abs. 1 FStrG als auch von der privatrechtlich ausgestalteten Benutzung im Sinne des § 8 Abs. 10 FStrG deutlich abhebt. Teil dieses Sonderregimes sind u.a. die Pflichten, die den Nutzungsberechtigten unter den in § 53 einerseits und den §§ 55 und 56 TKG andererseits näher bezeichneten Voraussetzungen treffen.

3. § 56 TKG scheidet als Pflichtenmaßstab aus. Diese Vorschrift enthält eine Regelung für den Fall, daß zu einer in einem Verkehrsweg bereits vorhandenen Telekommunikationslinie eine besondere Anlage hinzutritt. Was der Gesetzgeber unter einer "besonderen Anlage" versteht, erläutert er in § 55 Abs. 1 TKG, der auf den umgekehrten Fall des späteren Hinzutretens einer Telekommunikationsanlage abstellt. Danach zählen zu den besonderen Anlagen "der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen u. dgl.".

Muß wegen einer späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind nach § 56 Abs. 3 TKG die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen. Muß die vorhandene Telekommunikationslinie im Interesse der Herstellung einer besonderen Anlage verlegt oder verändert werden, so geht dies nur unter den in § 56 Abs. 2 TKG näher bezeichneten Voraussetzungen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Ansonsten gilt das Prioritätsprinzip, das sich auch unter Kostengesichtspunkten zum Vorteil der bereits vorhandenen Telekommunikationslinie auswirkt. Der Gesetzgeber stellt dem Verkehrsweg, der selbst die Qualität einer technischen Anlage hat, die besonderen Anlagen gegenüber. Er trennt damit zwischen dem Verkehrsweg als solchem und den vielfältigen Formen der anderweitigen Benutzung des Verkehrsweges. Er bestätigt einerseits in Anknüpfung an die straßenrechtlichen Vorschriften, daß die Verkehrswege in erster Linie dazu dienen, die Verkehrsbedürfnisse der Allgemeinheit zu befriedigen, verschließt sich andererseits aber nicht der Einsicht, daß sie seit jeher, soweit dies die Widmung zuläßt, auch für andere Zwecke nutzbar gemacht zu werden pflegen. Deshalb müssen konkurrierende Nutzungsrechte aufeinander abgestimmt werden, nämlich - soweit es um Telekommunikationslinien geht - sowohl zwischen dem Wegeunterhaltungspflichtigen und dem Betreiber der Telekommunikationslinie (Nutzungsberechtigter), als auch zwischen diesem und den anderen Berechtigten, die den Verkehrsweg für der Hauptnutzung ebenfalls untergeordnete Nebennutzungen nutzen oder nutzen wollen. Regelungsgegenstand der §§ 55 und 56 TKG sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber der Telekommunikationslinie (Nutzungsberechtigten) und den anderen privaten oder öffentlichen Aufgabenträgern, die den Verkehrsweg für eine "besondere Anlage" in Anspruch zu nehmen berechtigt sind (sonstige Nutzungsberechtigte). Auf welchem Rechtstitel diese sonstige Nutzung beruht, ist für die Anwendung der §§ 55, 56 TKG ohne Bedeutung. Ob das Nutzungsrecht zugunsten einer "besonderen Anlage" auf einer Sondernutzungserlaubnis (vgl. § 8 Abs. 1 FStrG), einer privatrechtlichen Vereinbarung (vgl. § 8 Abs. 10 FStrG), dem Anliegergebrauch oder einem sonstigen Rechtsgrund beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1981 - BVerwG 7 C 67.79 - BVerwGE 64, 176), macht keinen Unterschied. Der Konflikt zwischen diesen Nutzern ist im Rahmen der §§ 55 und 56 TKG auszutragen.

Das Brückenbauwerk im Zuge der Bundesautobahn A 38, das hier als neue Anlage hinzukommt, weist auch bei weitestem Verständnis nicht die Merkmale einer "besonderen Anlage" im Sinne des Telekommunikationsgesetzes auf. Sie erfüllt, bezogen auf die Gemeindestraße, in deren Bestand ihretwegen eingegriffen wird, keinen Benutzungstatbestand. Sie stellt im Verhältnis zu diesem Verkehrsweg einen weiteren selbständigen Verkehrsweg dar. Für einen Rückgriff auf § 56 TKG ist kein Raum.

4. Vielmehr greift § 53 TKG ein. Er stellt auf den Verkehrsweg als Bezugspunkt ab und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Wegeunterhaltungspflichtigen und demjenigen, dem nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes eine Nutzungsberechtigung zusteht. Aus Abs. 3 dieser Vorschrift ergibt sich, daß die Klägerin die Kosten der Leitungsverlegung zu tragen hat. Der Folgekostenpflicht unterliegt sie, weil sie nach § 53 Abs. 1, dritte Tatbestandsalternative TKG folgepflichtig ist. Die in der Gemeindestraße verlegte Telekommunikationslinie muß angepaßt werden, da sie "der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht".

a) Zu Unrecht stellt die Klägerin in Abrede, daß die Gemeindestraße im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG geändert worden ist. Keine entscheidende Bedeutung kommt dem von ihr hervorgehobenen Umstand zu, daß die Straße nicht in einen baulichen Zustand versetzt worden ist, dem die Telekommunikationslinie auf Dauer im Wege steht. Für die Anwendung des § 53 Abs. 1 TKG reicht jeder physisch-reale Eingriff in den Straßenkörper aus, der zur Folge hat, daß der Verkehrsweg als technisches Bauwerk umgestaltet wird. Die Annahme einer Änderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß gegebenenfalls beabsichtigt ist, die Straße nach der Erreichung des mit der baulichen Maßnahme verfolgten Zwecks wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Wie aus der zweiten Tatbestandsalternative des § 53 Abs. 1 TKG zu ersehen ist, trifft den Nutzungsberechtigten eine Folgepflicht auch dann, wenn die Telekommunikationslinie Arbeiten verhindert, die zur Unterhaltung des Verkehrsweges erforderlich sind. Maßnahmen, die über den Rahmen von Unterhaltungsarbeiten hinaus auf die Bausubstanz einwirken, stellen einen Eingriff dar, der keine anderen Rechtsfolgen rechtfertigt. Die Klägerin bestreitet nicht, daß im Bereich des Brückenbauwerks die Gemeindestraße bis auf den Straßengrund baulich umgestaltet worden ist. Sie räumt auch ein, daß sie mit der Anpassung ihrer Telekommunikationslinie diesen tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung getragen hat. Trifft dies zu, so läßt sich die Anwendung des § 53 Abs. 1 TKG entgegen ihrer Auffassung nicht mit der Begründung in Frage stellen, an dem Verkehrsweg sei keine für sie erhebliche Änderung vorgenommen worden.

b) Die weitere Voraussetzung, an die der Gesetzgeber die Folgepflicht des Nutzungsberechtigten knüpft, ist ebenfalls erfüllt.

aa) Die Telekommunikationslinie der Klägerin steht der Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegen. Zu Unrecht stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, daß das Merkmal der "von dem Unterhaltspflichtigen beabsichtigten Änderung" schon deshalb nicht erfüllt sei, weil die von ihr benutzte Gemeindestraße weder auf Veranlassung noch auch nur im Interesse der insoweit unterhaltspflichtigen Gemeinde baulich verändert worden sei. Allerdings trifft es zu, daß der Bau der Bundesautobahn der Auslöser dafür war, in die Bausubstanz der Gemeindestraße einzugreifen. § 53 Abs. 1 TKG stellt indes nicht darauf ab, auf wessen Veranlassung der maßgebliche Verkehrsweg geändert wird. Er macht die Folgepflicht nicht davon abhängig, ob der Wegeunterhaltungspflichtige aus eigenem Antrieb oder auf die Initiative eines Dritten hin die Änderung vornimmt.

bb) Auch dem Gesichtspunkt des Interesses an der Änderung des Verkehrswegs mißt die Klägerin eine Bedeutung bei, die ihm im Rahmen des § 53 Abs. 1 TKG so nicht zukommt. Sie lehnt eine Folgepflicht in den Fällen ab, in denen die Änderung nicht bloß im Interesse des Unterhaltungspflichtigen, sondern überwiegend oder gar ausschließlich im Interesse eines Dritten liegt (so auch Schütz, in: Beckscher TKG-Kommentar, § 53 Rn. 12; Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, § 3 TWG Rn. 7; Aubert/Klingler, Fernmelderecht/Telekommunikationsrecht, Bd. II, 4. Auflage, Rn. 136). Als Beleg dafür, daß auch das Bundesverwaltungsgericht dieser Meinung zuneige, führt sie das Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 78.85 - (BVerwGE 77, 276) an. Dem tritt der Beklagte mit dem Hinweis auf das Reichsgericht entgegen, das es in der Entscheidung vom 9. Mai 1921 - VI 63/21 - (RGZ 102, 184) für die Annahme einer Änderungsabsicht hat genügen lassen, daß der Straßenbaulastträger der Änderung zustimmt, ohne dem Umstand Bedeutung beizumessen, wessen Interesse hierdurch gefördert wird. Überlegungen, die in eine ähnliche Richtung weisen, stellt auch Kempfer (in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 5. Auflage, S. 781 ff.) an, der, anstatt auf die Motivation des Wegeunterhaltungspflichtigen abzuheben, dafür eintritt, von einer Änderung jedenfalls dann auszugehen, wenn der Bau eines neues Verkehrsweges den Anlaß dafür bildet, den vorhandenen Weg baulich anzupassen.

Die von den Beteiligten angeführten Rechtsprechungsnachweise und Literaturstimmen sind nicht schon deshalb als durch die Rechtsentwicklung überholt anzusehen, weil sie ganz überwiegend auf die in § 3 Abs. 1 TWG enthaltene Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 1 TKG gemünzt sind. Wie aus den Materialien zum Telekommunikationsgesetz zu ersehen ist, sind die Regelungen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Nutzungsberechtigten und Wegeunterhaltungspflichtigen betreffen, "dem Telegraphenwegegesetz entnommen". Sie sollen nach dem Willen des Gesetzgebers "unverändert fortgelten" (BTDrucks 13/3609 S. 50). § 53 Abs. 1 TKG deckt sich vor diesem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund nicht nur seinem Wortlaut, sondern auch seinem Regelungsgehalt nach mit § 3 Abs. 1 TWG.

cc) Der Senat läßt offen, ob die dritte Tatbestandsalternative des § 53 Abs. 1 TKG es in Anknüpfung an die vom Reichsgericht und von Kempfer zu § 3 Abs. 3 TWG vertretene Auffassung rechtfertigt, die Absicht des Wegeunterhaltungspflichtigen allein anhand objektiver Gegebenheiten zu bestimmen. Immerhin enthält das Absichtsmerkmal, auf das der Gesetzgeber abhebt, ein subjektives Element. Entgegen der Auffassung der Klägerin versteht sich indes nicht von selbst, daß hiermit eine Interessenposition markiert werden soll. Auf eine Absicht im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG kann vielmehr schon dann geschlossen werden, wenn der Unterhaltungspflichtige bei der Änderung des Verkehrsweges als Vorhabenträger in Erscheinung tritt. Die Wahrnehmung eigener Interessen mag in diesem Falle die Regel sein, sie gehört jedoch nicht zu den unabdingbaren Wesensmerkmalen des Vorhabenbegriffs. Ob der Unterhaltungspflichtige einen Verkehrsweg ändert, ist nicht stets seiner am Eigeninteresse ausgerichteten Entschließungsfreiheit überlassen. Gesetzliche Vorgaben und Wertungen können ihn vielmehr nötigen, Änderungsvorhaben auch dann auszuführen, wenn dies seinen Interessen nicht förderlich ist oder gar zuwiderläuft.

Bei der Wegebaulast können fremde Interessen in mehrfacher Hinsicht eine Rolle spielen. Zu den gängigen Mitteln der rechtlich zulässigen Einflußnahme gehört die Straßenaufsicht. Wie aus § 20 Abs. 2 FStrG zu ersehen ist, muß der Träger der Straßenbaulast ungeachtet des Umstandes, daß ihm die mit der Baulast verbundenen Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen sind, die im Aufsichtswege an ihn gerichteten Anordnungen befolgen und die ihm auferlegten Maßnahmen durchführen, soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Straßengesetze der Länder weisen in die gleiche Richtung. Ein weiteres markantes Beispiel dafür, daß die Entscheidungsautonomie des Wegeunterhaltungspflichtigen externen Bindungen unterliegt, sind die Regelungen des Kreuzungsrechts, nach denen sich nicht nur richtet, ob Kreuzungen hergestellt oder geändert werden dürfen, sondern auch bestimmt, wem hierbei gegebenenfalls Duldungs- oder Anpassungspflichten obliegen. Die §§ 12 und 13 FStrG, § 10 EKreuzG und § 41 WaStrG treffen für die in diesem Regelungszusammenhang bewältigungsbedürftigen Probleme auf der Ebene des Bundesrechts eingehende Vorkehrungen. Auch das Landesrecht hält entsprechende Regelungen bereit. Der Unterhaltungspflichtige kann sich gegen Verpflichtungen, die ihm im Rahmen eines gesetzlich ausgestalteten Kreuzungsrechtsverhältnisses zulässigerweise auferlegt werden, nicht mit dem Argument sperren, ihm werde die Herstellung eines von ihm nicht gebilligten Zustandes abverlangt. Denn die Vorschriften über die Wegeunterhaltungslast haben keinen abschließenden Charakter. Sie entbinden nicht von der Einhaltung des sonstigen einschlägigen Rechts, das anderen Verwaltungsträgern eine Handhabe dafür bietet, auf den baulichen Bestand eines Verkehrsweges einzuwirken.

Die weitestgehende Einwirkungsmöglichkeit eröffnet das Planfeststellungsrecht. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erstreckt sich die Planfeststellung auch auf notwendige Folgemaßnahmen. Die in dieser Vorschrift getroffene Regelung trägt dem Grundsatz der Problembewältigung Rechnung. Er besagt, daß in die Planung eines Straßenbauvorhabens in umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen sind, die zur möglichst optimalen Verwírklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Lösung der vom Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307, und vom 1. Oktober 1997 - BVerwG 11 A 10.96 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 32; Beschluß vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75). Werden durch das Vorhaben Maßnahmen an anderen Anlagen erforderlich, so ist dem im Planfeststellungsbeschluß Rechnung zu tragen. Zu den anderen Anlagen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehört auch das vorhandene Wegenetz. Das Vorhaben muß hiermit in Einklang gebracht werden. Das Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es freilich nicht, Maßnahmen an anderen Anlagen selbst dann mit zu erledigen, wenn es hierfür eines eigenen umfassenden Planungskonzepts bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 C 54.84 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3; Beschluß vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 12). Notwendig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind nur solche Folgemaßnahmen, die dazu dienen, nachhaltigen Störungen der Funktionsfähigkeit vorhandener Straßen und Wege vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297, und vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 A 21.93 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 30; Beschluß vom 31. August 1995 - BVerwG 11 VR 14.95 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 11). Aus dieser Beschränkung ergibt sich, daß die Maßnahmen über den Anschluß bzw. die Anpassung der anderen Anlagen nicht wesentlich hinausgehen dürfen. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat nach Maßgabe seines Regelungsgehalts eine kompetenzerweiternde Wirkung. Wahrt die Planungsbehörde die gezogenen Grenzen, so eröffnet ihr diese Vorschrift die Möglichkeit, in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zu treffen, die an sich in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Hoheitsträgers fallen. Dieser gesetzlich angeordnete Zuständigkeitswechsel hat zur Folge, daß der Planungsträger in die Position des nach der normalen Kompetenzordnung zuständigen Verwaltungsträgers einrückt. Soweit die Ermächtigung des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG reicht, bestimmt er anstelle des anderen, welche zur Problembewältigung erforderlichen Änderungen und Anpassungen am vorhandenen Wegenetz vorzunehmen sind. Steht ihm kraft Gesetzes diese Befugnis zu, so ist es, was die Ausführung dieser Maßnahmen betrifft, nur folgerichtig, auf seine Willensrichtung abzustellen.

Für § 53 Abs. 1 TKG bedeutet dies, daß es im Anwendungsbereich des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht auf die "eigene" Absicht des Unterhaltungspflichtigen ankommt. Stellt sich die Änderung des Verkehrsweges als planfeststellungsrechtlich zulässige Folgemaßnahme dar, so ist aus der Sicht des Planungsträgers zu beurteilen, ob hieran ein Interesse besteht. Unerheblich ist, ob der Unterhaltungspflichtige diese Einschätzung teilt oder nicht. Denn nach der gesetzlichen Konzeption hat er Änderungen seines Verkehrsweges, die tatbestandlich von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erfaßt werden, so hinzunehmen, als hätte er selbst sie veranlaßt. Die Frage, ob er eine andere Lösung bevorzugt oder von einer Änderung ganz abgesehen hätte, stellt sich nicht.

Reicht es in den Fällen des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG aus, daß die Änderung des vorhandenen Verkehrsweges der Absicht des Trägers des Straßenneubauvorhabens entspricht, der sich der nach der Kompetenzordnung an sich zuständige Unterhaltungspflichtige unterzuordnen hat, so ist der Tatbestand erfüllt, an den § 53 Abs. 1 TKG die Folgepflicht knüpft. Das Interesse des Nutzungsberechtigten hat in diesem Falle nicht nur hinter das vom Wegeunterhaltungspflichtigen, sondern auch hinter das von einem sonstigen Planungsträger im Rahmen der §§ 72 ff. VwVfG wahrgenommene Verkehrsinteresse zurückzutreten. Dies ist systemgerecht. § 53 Abs. 1 TKG liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, daß dem Interesse der Allgemeinheit an der Bereitstellung und der Verbesserung von Verkehrswegen der Vorzug vor dem Interesse des Nutzungsberechtigten am unveränderten Fortbestand seiner Anlagen gebührt. Sind die Verkehrsverhältnisse der Anlaß für die Änderung, die die Folgepflicht auslöst, so ist der Umstand, daß das (zusätzliche) Verkehrsbedürfnis nicht (primär) auf dem die Leitung führenden, sondern auf einem anderen Verkehrsweg befriedigt wird, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Daß der Nutzungsberechtigte dem Verkehrsinteresse nicht nur Rechnung tragen, sondern auf eigene Kosten nachkommen muß, wird übrigens dadurch ausgeglichen, daß Telekommunikationslinien im Vergleich mit anderen Straßennutzungen besonders günstige Benutzungsbedingungen haben. § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG ermöglicht es, die Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen. Vor dem Hintergrund der in § 8 FStrG und den vergleichbaren Vorschriften der Länderstraßengesetze geregelten Nutzungsverhältnisse ist dies eine bemerkenswerte Besserstellung. Denn nicht anders als etwa bei der Inanspruchnahme der Straße für Gas-, Wasser-, Abwasser-, Elektrizitäts- oder Fernwärmeleitungen handelt es sich um eine Benutzung, die über den Gemeingebrauch hinausgeht. Gleichwohl muß der Nutzungsberechtigte im Unterschied zum Sondernutzungsberechtigten, der eine Sondernutzungsgebühr zu entrichten hat, und zum Inhaber eines auf der Grundlage des § 8 Abs. 10 FStrG eingeräumten Nutzungsrechts, der ein privatrechtliches Entgelt zu leisten hat, für die Benutzung des Verkehrsweges keine Gegenleistung erbringen. Ist er abweichend von der Regel berechtigt, sich den Verkehrsweg für seine Zwecke unentgeltlich zunutze zu machen, so erscheint es nicht gerechtfertigt, ihn darüber hinaus noch dadurch zu privilegieren, daß er von Kosten freigestellt wird, die eine zwar nur mittelbare, aber notwendige Folge einer verkehrsbedingten Änderung der von ihm in Anspruch genommenen Straße ist.

dd) Die Klägerin stellt selbst nicht in Abrede, daß die Eingriffe in den baulichen Bestand der von ihr benutzten Gemeindestraße die Merkmale einer notwendigen Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG aufweisen. Trifft dies zu, so ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Beklagte auf der Grundlage des § 53 Abs. 3 TKG sie für folgekostenpflichtig hält.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Klagerücknahme auf 70 000 DM, für die Zeit danach auf 35 000 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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